Veite 4

Schwarzwiilder Tageszeitung

Nr. 227

rinrerienningen, Kr. Nürtingen. 27. Sept. (Der Tod aufden Schienen.) Ein 18jähriger Mann aus Unter­lenningen ließ sich am Montag abend vom Zug überfahren. Der Grund zu der Verzweiflungstat ist in Krankheit zu suchen.

Steinhausen, Kr. Biberach, 27. Sept. (Brand.) Am Dienstag brach in dem Anwesen der Witwe Hafenegger, Ehrensberg, Feuer aus. das mit großer Schnelligkeit um sich griff. Die Wehren von Steinhausen und Rottum, die durch einen Löschzug von Ochsenhausen unterstützt wurden, hatten wegen des Wassermangels einen schweren Stand, und sie mutzten sich schließlich auf die Rettung des Wohnhauses be­schränken. Dem wütenden Element fielen die Scheune mit reichen Erntevorräten und wertvolle Maschinen sowie der Stall zum Opfer. Das Vieh konnte rechtzeitig in Sicher­heit gebracht werden. Man führt den Brand auf Selbst­entzündung des Oehmds zurück

Offenburg, 27. Sept. (Zwei Todesopfer.) Bei oer Kinzig-Brücke ereignete sich am Sonntagnachmittag ein fol­genschwerer Verkehrsunfall. Drei Personen aus der Rich­tung Schutterwald kommend, wollten auf einem Dreikraft- rad in dem Augenblick einen Lastkraftwagen überholen, als ein aus entgegengesetzter Richtung kommender Personen­kraftwagen daher kam. Da ein Vorbeikommen unmöglich war, bremste der Fahrer des Dreikraftrades sein Fahrzeug so stark ab, datz sämtliche Insassen herausgeschleudert wur­den. Die Verletzten wurden ins Städt. Krankenhaus ver­bracht, wo einer nach der Einlieferung starb, während der zweite Schwerverletzte am Montagfrüh seinen Verletzungen erlaa.

Zellulose als Varmgut

BeM«, 26. Sept. Nach vorliegenden Meldungen mutzten einige finnische und schwedische Dampfer mit Holz und Zellulose für ^England an Bord versenkt werden. Hierzu trifft der Deutsche Dienst folgende Feststellungen:

Nachdem England seiner Piratentradition gemäh, unter Miß­achtung des Völkerrechts, gleich zu Beginn des Krieges eine Konterbandelifte veröffentlichte, die weit über die sich streng an das Völkerrecht haltenden Bestimmungen der deutschen Prissn- ordnung hinausging, hat Deutschland in berechtigter Gegenwehr Lurch das Gesetz zur Aenderung der Prisenordnung vom 12. Sep­tember zu entsprechenden Verteidigungsmatznahmen schreiten müssen. Die in dem Gesetz vom 12. September enthaltene Bann gut liste ist sämtlichen neutralen Mächten durch die deutschen diplomatischen Vertretungen notifiziert worden Da­nach werden Stoffe, die zur Herstellung von Pulver und Spreng st offen dienen können, als unbedingtes Bann­gut angesehen. Zellulose ist ein Stoff, der in weitestem Umfange zur Herstellung von Sprengstoffen verwandt wird.

Der Hinweis einiger ausländischer Presseorgane darauf, man sei gutgläubig der Meinung gewesen, datz Zellulose kein Bann­gut sei, wird nur durch die Annahme verständlich, datz den Be­teiligten offenbar die erforderlichen chemisch-technischen Kennt- «isse fehlten. Für jeden Fachmann mutzte sich dagegen aus der de» neutralen Mächten notifizierten Vanngutliste die unbedingte Banuguteigenschast von Zellulose eindeutig ergeben. 2m übrigen folgt auch hier Deutschland lediglich dem Beispiel Englands, wo bereits am 18. Sevtember offiziell erklärt wurde datz ein neu­

traler Dampfer mit einer Ladung von einer für Deutschland be­stimmten Papiermasse aufgebracht worden sei. Die deutschen U-Boot-Kommandanten haben daher nur pflichtgemäß gehandelt, wenn sie die Weiterbeförderung der Zelluloseladungen nach England verhindert haben. Denn von dort wäre die Zellu­lose in Form von gegen die deutschen Frontsoldaten eingesetzten Sprengstoffen zurückgekommen. 2m Einklang mit den Bestim­mungen des Seekriegsrechts und der ritterlichen Tradition der deutschen Kriegsmarine entsprechend ist den Besatzungen gegen­über, die sämtlich gerettet worden sind, mit größter Schonung vorgegangen worden.

Auch Holz ist dann unbedingtes Banngut, wenn es als Stoff anzusehen ist, der für die Herstellung der in Artikel 1, Ziffer 1 bis 16 des Gesetzes vom 3. September aufgezählten unbedingten Bannwaren geeignet ist. Als Beispiel sei nur genannt Gruben­holz, das für die Förderung der in Artikel 1, Ziffer 10, als un­bedingtes Banngut bezeichnten Halbstoffe benötigt wird.

2eder durch deutsche Seestreitkrüfte in Ausübung des Prisen­rechts geschädigte Neutrale hat die Möglichkeit, sich an den deutschen Prisenhof in Hamburg zu wenden, der in einer Besetzung mit unabhängigen Richtern alle Beschwerdefälle in objektivster Weise nachprüfen und entscheiden wird.

Wenn Deutschland, das im Westen keinerlei Kriegsziele be­sitzt, und sich lediglich gegen die englische Aggression verteidigt, die für die Engländer zur mutwilligen Fortsetzung des Krieges notwendigen Zufuhren sperrt, so leistet es der Wiederherstellung des Weltfriedens und damit den 2nteressen aller neutralen Län­der, die eine rasche Beendigung des Krieges herbeisehnen, den größten Dienst.

Wie bekommt man Brötchen?

Die Anrechnung auf die Brotkarte

Bei der Ausgabe der neuen Brotkarte sind zwar die Teilmen­gen, die man aus die einzelnen Abschnitte beziehen kann, bekannt­gegeben worden, die näheren Einzelheiten über die Abgabe der verschiedenen Brotsorten und Backwaren sollten aber einer wei­teren Bekanntmachung der zuständigen Hauptvereinigung Vor­behalten sein. Sie bestimmt jetzt, wie in derLandware" mit­geteilt wird, datz als Brot im Sinne der Verordnung neben den sonstigen Backwaren sämtliche bisher zugelassenen Brotsorten, also Roggenbrot, Roggenmischbrot, Weizenmischbrot, Weißbrot, Schrotbrot und die z. V. zugelasfenen Spezialbrotsorten gelten. Für alle Vrotsorten ist dasselbe Abgabeverhältnis maßgebend. Hinsichtlich der Anrechnung auf die Brotkarte ist es also gleich­gültig, ob Roggenbrot oder Schrotbrot oder auch Mischbrot ab­gegeben wird. Als bezugsscheinpflichtige Mehle gelten auch die sogenannten küchenfertigen Mehle und Panier- mebi.

Durch die Anordnung wird weiter bestimmt, datz nach Wahl des Verbrauchers an Stelle von Brot auf die einzelnen Kartenabschnitte auch andere Backwaren entnommen werden können, und zwar gilt dann für diese ersatzweise bezoge­nen Backwaren folgendes Verhältnis: an Stelle von je 160 Gewichtseinheiten Brot 70 Gewichtseinheiten Knäckebrot, etwa 92 Gewichtseinheiten Kleingebäck, etwa 80 Gewichtseinheiten Zwieback.

Hinzu ist folgendes zu sagen: Knäckebrot wird im allgemeinen in Packungen in den Verkehr gebracht, die erwa 210 Gramm

Nettoinhalt haben. Für eine derartige Packung wären mithin drei Kartenabschnitte im Werte von je 100 Gramm Brot abzu­geben. Als bezugsscheinpflichtiges Kleingebäck gelten Brötchen Semmeln, Schrippen, Knüppel usw. Diese Backwaren haben M Zeit keine einheitlichen Gewichte. Solange eine Vereinheitlich«»» nicht erfolgt ist, müssen die Verkäufer von Kleingebäck eine« Ausgleich zwischen ihren üblichen Broichengewichten und de» vorstehenden Richtsagen zu finden suchen, wobei es unvermeid­lich sein wird, von dem Richtsatz 100:92 im Einzelfalle gering sügig nach oben oder nach unten odzuweichen. Bei regelmäßige, Lieferbeziehungen besteht überdies die Möglichkeit, datz bei -ueroraucyer durch Abgabe entsprechender Kartenabschnitte seine« Kleingebäckbedarf für mehrere Tage im voraus begleicht uni hierdurch einen Eewichtsausgleich bewerkstelligt.

Von der Bezugsscheinpflicht sind vorläufig ausgenommen Fein- und Dauerbackwaren. Eine Ausnahme bildet nur Zwieback aller Art, der bezugsscheinpflicht ist und nur auf Kartenab­schnitte der Reichsbrotkarte abgegeben werden darf. An Stelle von 100 Gramm Brot sind 80 Gramm Zwieback abzugeben. Bei dieser Gelegenheit sei besonders darauf hingewiesen, datz auf die mit einem Kreuz versehenen Abschnitte der Klein, kinderkarte auch je 125 Gramm Nährmittel abgegebe, werden. Diese Abschnitte gelten abweichend vom Aufdruck ans der Karte vom 25. S. bis 22. 10. 1939.

Bei Abgabe von Brot und bezugsscheinpflichtigen Backwaren in Gaststätten, Kantinen usw. find vom Verbraucher mit Wir- kung vom 2. Oktober ab ebenfalls Vrotkartenabschnitte entspre­chend der erhaltenen Menge abzuliefern.

3um Verbot der Erhöhung des Arbeitsentgeltes

In Ergänzung der Anordnung zur Sicherstellung einer stetigen Lohnentwicklung vom 20. März 1939 ordnet der Reichstreuhän­der der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Südwest- deutschland auf Grund des Paragraph 1 der Verordnung ?Ler die Lohngestaltung vom 25. 2uni 1938 mit sofortiger Wir­kung folgendes an:

1. 2ede Erhöhung der Löhne und Gehälter, auch im Einzel­fall, ist verboten. Ausgenommen sind Lohn- und Gehalts­erhöhungen, die durch das Aufrückcn in eine höhere Lohn- oder Gehaltsstufe nach Erfüllung der in einer Tarifordnung vor­gesehenen Voraussetzung bedingt sind. Das Verbot erstreckt sich ferner auf die Neueinführung oder Erhöhung von Zuschläge« und Zulagen jeder Art, wie Leistungszulagen, Treueprämien, Wege- und Trennungsgelder, Auslösungen, Fahrgelder, Sozial- zulagen (Frauen- und Kinderzulagen) sowie auf sonstige Zu­wendungen (Gratifikationen, Gewinnbeteiligung, einschließlich Tantiemen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder). Von dem Verbot werden auch Lohn- und Gehaltserhöhungen sowie die Neueinführung und Erhöhung von Zuschlägen, Zulagen und sonstigen Zuwendungen betroffen, die vor 2nkrafttreten dieser Anordnung für einen späteren Zeitpunkt zugesichert waren.

2. Ein Abdruck dieser Anordnung ist in allen Betrieben an geeigneter Stelle auszuhängen.

Druck und Verlag der W. Rieker'schen Duchdruckerei, Altensteig. Verantwortlich für den gesamten Inhalt Ludwig Lau 1 «c Altensteig. D.-Ausl.: VIII. 1939: 2250. Zurzeit Preisl. S gültig.

Amtliche Bekanntmachung j

Meldepflicht für Verkäufe ! von Pferden u. Gangochsen!

1. Zeder Verkauf von Pferden und Gangochsen (Zug­ochsen) mir Ausnahme der Ankäufe der Wehrmacht ist mir vom Verkäufer schriftlich zu melden. Die Meldepflicht er­streckt sich auf alle seit dem 20. August ds. Zs. abgeschlossenen Verkäufe. Die Meldung ist innerhalb von 3 Tagen nach Abschluß des Vertrags, bei den bereits abgeschlossenen meldepflichiigen Verkaufen bis 1. Oktober zu erstatten.

2. Die Meldung, die vom Verkäufer und Käufer des Tieres zu unterschreiben ist, mutz Angaben enthalten über

s) den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses;

k) den Namen und die Anschrift des Verkäufers und des Käufers;

e) die Höhe des Kaufpreises und

ck) das Alter, den Gesundheits- und Gebrauchszuftand, sowie den Verwendungszweck des verkauften Tieres. Bei Pferden ist außerdem das Geschlecht auzugeben.

Ealw, den 27. September 1969.

Der Landrat: vr. Haegele.

Stadt Altensteig

Durch Verordnung vom 6. September ds. Is. wurden die Fristen zur An-, Ab- und Unmeldung beim Beziehen einer ! andern Wohnung auf 3 Tage herabgesetzt. Ausländer und Staatenlose haben ihrer Meldepflicht binnen 24 Stunden nachzukommen. Diese Fristen gellen auch für Personen, die nur besuchsweise bei Verwandten oder Bekannten Wohnung nehmen. j

Ich weise ganz besonders darauf hin, daß Privatpersonen, r die Fremden, Reisenden oder Erholungsfuchenden kurzfristig ^ entgeltlich oder unentgeltlich Unterkunft gewähren, die Be- : herbergten auf dem vorgeschriebenen Vordruck der Ortspolizei- - behörde zu melden haben. !

Den 27. September l939. !

Der Bürgermeister: Krapf. s

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Altensteig-Dorf. 27. Sept. 1939

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Allen teilnehmenden Verwandten und Bekannten die Nachricht, daß unser lieber Nachbar

Adam Mast

im Alter von 81 Jahren sanft entschlafen ist. Dies zeigt an der Pfleger :

Christian Schwab.

Beerdigung Freitag nachmittag 1 Uhr in Alten­steig-Dorf.

Altensteig, den 28. Sept. 1939

Danksagung

Für alle uns erwiesene Liebe und Anteilnahme während der langen Krankheit und dem uner­warteten Hinscheiden unseres lieben Entschlafenen

Iallob Stümpert

Pflastermeister

sagen wir. herzlichen Dank.

Die trauernden Hinterbliebenen:

Die Gattin Christiane Stümpert mit Angehörigen