Amtliche vekanntwachungen.

MMwichW betr. HerftrllmisimM, BkschlWihm md Beftmditthedwg str MilitSrtuche.

Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allge­meinen Kenntnis gebracht. Jede llebertretung (worun­ter auch verspätete ober unvollständige Meldung fallt) sowie jedes Anreizen zur llebertretung der erlassenen Vorschriften, wird, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Trafen verwirkt sind, nach 8 9, Ziffer d desGesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851" sowie nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichsgesetz­blatt Seite 54) außer mit Konfiskation der Vorräte und Schließung des Betriebes mit Gefängnis bis zu einem Jahre oÄer mii Geldstrafe öis )u 10 000 Mark bestraft.

Die Verfügung tritt am 15. Mai 1915, mittags 12 llhr. in Kraft.

Herstellungsverbot.

8 1 .

Die Herstellung von Militärtuchen, d. h. Woll- oder Halbwollgeweben irgendwelcher Art und Farbe, die zu Uniformbekleitungsstücken für Offiziere oder Mann­schaften n Betracht kommen können im nachstehenden kurz Militärtuche genannt ist nach dem 15. Mai 1915 verboten. Die bis zum 15. Mai 1915 in der Weberei auf Stühlen eingerichteten und auf Bäumen vorberei­teten Ketten dürfen bis spätestens 30. Juni 1915 abge­webt werden (in den Meldescheinen alsroh" aufzu­führen).

Fertiggewebte Militärtuche müssen bis spätestens 31. Juli 1915 appretiert sein. Soweit dies in der eige­nen Fabrik oder in der derzeitigen Lagerstelle nicht mög-' lich ist, müssen die Waren nach endgültiger Fertigstel­lung an die in dem Meldeschein angeführte Lagerstelle zurückgeführt werden. Ist dies untunlich, muß die neue Lagerstelle dem Meldeamt angezeigt werden.

§ 2 .

Nach dem 15. Mai 1915 ist die Herstellung von Mr- litärtuchen aus Grund alter Lieferungsoerträge nur sol­chen Fabrikanten gestattet, die bereits unmittelbare Aufträge haben:

a) vom Bekleidungs-Beschafsungs-Amt, ^

d) von dem Kriegs-Tuch-Berband, ''

c) von dem Kriegs-Weber-Verband, cl) von einem deutschen Kriegs-Bekleidungs-Amt,

e) von Personen, die eine Bescheinigung des Beklör- dungs-Beschaffungs-Amtes oder eines deutschen Kriegs-Bckleidungs-Amtes beibringen, aus der hervorgeht, daß Lieferungsverpflichtungen gegen­über einem dieser Aemter bestehen.

Neue Herstellungs- und Liefsrungsverträge für Mi­litärtuche dürfen nach dem Datum der Bekanntgabe die­ser Verfügung nur vom Bekleidungs-Bejchasfungs-Amt, in Württemberg auch vom Kriegs-Bekleidungs-Amt Lud­wigsburg abgeschlossen werden.

Beschlagnahme.

ci) einem deutschen Kriegs-Bekleidungs-Amt, e) Personen, die eine Bescheinigung des Bekleidungs- Beschaffungs-Amtes oder eines deutschen Kriegs- Bekleidungs-Anrtes besitzen, aus der hervorgeht, daß Lieferungsverpflichtungen gegenüber einem dieser Aemter bestehen, gleichviel, ob diese Mengen bereits vorhanden sind oder gemäß 8 2 erzeugt werden sollen;

2. bereits zur Verarbeitung zugeschnittene Vorräte;

3. diejenigen Vorräte, die in ein und derselben Waren­gattung (Qualität) eine Menge von

180 Meter bei doppelt breiter Ware,

360 Meter bei einfach breiter Ware, nicht erreichen;

4. diejenigen Waren, die in der Normalbreite von 140 Centimeter zwischen den Leisten ein Gewicht von we­niger als 600 Gramm für den laufenden Meter haben;

5. Offizierstuche (siehe 8 5, 3).

Meldepflicht.

8 4.

Zur Meldung verpflichtet sind alle Personen, Be­hörden oder Gesellschaften, die Militärtuche für sich oder für andere in Besitz oder Gewahrsam haben oder sie er­zeugen oder verarbeiten.

8 5.

Meldepflichtig sind:

1. alle Mengen an Mannschaftstuchen, soweit sie nach 8 3 der Beschlagnahme unterliegen; (Meldeschein 1)

2. alle Mengen an Mannschaftstuchen in grau, feldgrau und graugrün unter 180 Meter in doppelter Breite bezw. 360 Meter in einfacher Breite einer und der­selben Warengattung (Qualität oder im Gewicht von weniger als 600 Gramm für den laufenden Meter (bei '3 Centim. Breite) (siehe 8 3, ^ und ^). Eine Teilung der Vorrat? einer Warengattung ist ver

b) Von Mannschaftstuchen in Mengen von weniger als 180 Met. (doppelte Breite)

in Größe von 20 cm Länge u. 25 cm Breite.

Von Offizierstuchen sind keine Muster eingusenden. Die Muster find an der Seite der Leiste mit einem gut befestigten Papier- oder Pappzettel zu versehen, auf dem der Name, Wohnort und Straße des Eigentümers, Stoff­bezeichnung (Dessin) mit deutlicher Schrift vermerkt find. ^ 8 8 .

Den Meldepflichtigen wird empfohlen, das Zeugnis eines staatlichen Material-Prüfungs-Amtes oder einer unter behördlicher Aufsicht stehenden Prüfungsstelle (Konditionieranstalt), die zur Führung eines Amts­siegels berechtigt ist, beizufügen, da hierdurch eine schnel­lere Bearbeitung und Erledigung der Meldungen (Uebernahme seitens der Militärbehörde oder Freigabe) ermöglicht wird.

Die Zeugnisse haben folgende Punkte zu enthalten:

a) Bezeichnung des Stoffes,

b) Fadeneinstellung in Kette und Schuß auf 1 qclcm,

c) Reißfestigkeit in Kett- und Schußrichtung in Kilo­gramm (Verfuchsstreifen 9 Centim. breit doppelt zusammengelegt und 30 Centim. freie Länge zwi­schen den Klappen),

ct) Dehnung in Prozenten,

e) Gewicht auf 1 qclcm,

t) Material unter Feststellung des Anteils tierischer und pflanzlicher Spinnstoffe.

§9. -

Meldescheine und Muster sind getrennt an das Wollgewerbemeldeamt des Kgl. Kriegsministeriums

Berlin 8W 48,

verlängerte Hedemannstraße Nr. 11

Beschlagnahmt und der Verfügungsberechtigung der Eigentümer entzogen sind sämtliche Vorräte von Mili­tärmannschaftstuchen irgendwelcher Herstellungsart in rohem, halbfertigem und fertigem Zustande (Mantel­tuch. Rocktuch, Hosentuch) in grau, feldgrau und grau­grün.

Ausgenommen von dieser Beschlagnahme sind:

1. alle Mengen von Militärtuchen, für die Lieferungs­verträge bestehen mit: a) dem Bekleidungs-Beschaffungs-Amt,

d) dem Kriegs-Tuch-Verband,

c) dem Kriegs-Weber-Verband,

fiegeltom Muster können bis 15. Juni 1915 nachgeliefert

Qualitäten, z. B. feine Trikotstoffe, feine Cordstoffe, feine Kammgarnstoffe und feine Tuche, die für Mann­schaftsdienstbekleidung im allgemeinen nicht verwen­det werden, in rohem, halbfertigem oder fertigem Zu­stande in grau, feldgrau und graugrün, soweit sie noch nicht zur Verarbeitung zugeschnitten sind und sich zur Herstellung von Offiziersbekleidungstücken eignen; (Meldeschein 3)

4. diejenigen Mengen, für welche Lieferungsverträge im Sinne des 8 3 Absatz 1 bestehen. (Meldeschein 4) Die unter 2, 3 und 4 aufgeführten Vorräte sind nur meldepflichtig, nicht beschlagnahmt.

Melde-Bestimmungen.

8 6 .

Die Meldung hat unter Benutzung der amtlicheck Meldescheine für Tuche zu erfolgen, wofür Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klage erhältlich sind.

Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers gemeldet werden. Die Bestände sind für jede Warengattung getrennt auf zug-eben.

Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten. Alle die, die Militärtuche nur in Gewahrsam haben, ohne Eigentümer zu sein, brau­chen nur die von ihnen verwahrten Mengen und den oder die Eigentümer dieser anzugeben. Ist über ekn« Warenlieferung zwischen zwei Personen ein Rechtsstreit entstanden und noch nicht entschieden, so ist diejenige Person zur ausführlichen Meldung in obenstehendem Sinne verpflichtet, die die Ware besitzt oder einem La­gerhalter zur Verfügung eines anderen übergeben hat.

' Z 7.

Von jeder Warengattung ist pon dem Eigentümer ein Muster beiMfügen: s) Von Mannschaftsküchen in Warenmengen von mehr als 180 Met. (doppelte Breite) einer Warengattüng

werden; dies ist im Meldeschein anzugeben.

Alle Anfragen, welche die vorliegende Verfügung betreffen, sind in gesonderten Briefumschlägen an das Meldeamt zu richten.

8 10 .

Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurich­ten, aus dem jede Aenderung der Vorvatsmengen und ihre Verwendung ersichlich sein muß.

Zur Ermittlung richtiger Angaben werden im Auf­träge des Kriegsministeriums Beamte der Polizei- und Militärbehörden die Vorratsräume untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten prüfen.

Stuttgart, den 14. Mai -915.

Das stell». Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps, v. Marchtaler.

Die Gemeindebehörden

werden beauftragt, gegenwärtige Bekanntmachung als­bald nach ihrem Erscheinen am Rathaus zum Aushang zu bringen oder anzuschlagen.

Calw, den 14. Mai 1915.

K. Oberamt: B i nd er.

in Größe von 06 LäiWe, 70 cm Breite... >.. einer'leiste.(25>(l40 cm ' sind zwecklos)

cm s :r.stt

Bekanntmachung.

Die Maul- und Klauenseuche

ist in Schwann OA. Neuenbürg ausgebrochen; in den 15 Kilometer-Umkreis Mt die Gemeinde Unterreichenbach mit Dennjächt; außerdem in Weiler bad. Bezirksamts Pforzheim.

Die Rotzkrankheit in Niesern hat sich nicht bestätigt. Calw, den 12. Mai 1915.

K Oberamt: Amtmann Ri pp mann.

Men Masten des Rathauses die italienische Flagge halb­mast zu hissen.

(WTB.) Rom, 15. Mai. Der ganze vorgestrige Tag bis in die ersten Morgenstunden des gestrigen Tages war mit zahlreichen maßlosen Demonstrationen gegen Giolitti und die Neutralitätsidee erfüllt. Der Abge­ordnete und frühere Minister Bertolini wurde, als er in einen Straßenbahnwagen stieg, in schwerer Weise insultiert. Man warf die Fensterscheiben des Wagens ein, spie dem Abgeordneten ins Gesicht und versuchte ihn aus dem Wagen herauszuholen, doch gelang es eini­gen Ofsizieren, den Freund Eiolittis aus seiner gefähr­lichen Lage zu befreien. Auch verschiedene andere Ab­geordnete, alles Anhänger Eiolittis, wurden beschimpft und bedroht. Gegen ein Automobil des Fürsten Bülow wurden Steine geworfen. Die Villa Malta war bis in die frühen Morgenstunden durch ein starkes Truppen­aufgebot bewacht. Fürst von Bülow unternahm auch gestern mehrere Ausfahrten.

(WTB.) Rom, 15. Mai. (Agenzia Stcfani.) Heute vormittag versammelten sich einige Hundert interven­tionistisch gesinnte Studenten in der Universität, begaben sich nach der Piazza di Monte Citorio, drangen in den Vorsaal der Kammer ein und zertrümmerten die Schei­ben der Eingangstüren und die Fenster der Vorderseite. Den anwesenden Abgeordneten und Dienern der Kam­mer gelang es, den Borsaal der Kammer von den De­monstranten zu säubern, worauf sie sich entfernten. In­folge dieser Vorfälle wurde der Polizeikömmiffär, dem die Bewachung des Palastes der Kammer obliegt, auf Weisung des Ministers des Innern seines Amtes ent­hoben. Sein Dienst wird vom Questor persönlich über­nommen werden.

Köln, 14. Mai. DieKöln. Volkszeitung" meldet

aus Rom: Beim gestrigen Abendtumult in Äom wurde der seit kurzem dort weilende Abgeordnete Erzberger im Automobil mit Steinen beworfen. Die Blätter mel­den Aufstände in Mailand mit Tote« unv Verwundeten, in Florenz und Genua vor den deutschen Konsulaten, ferner in Padua, Alessandria und Bergamo.

Ein Grünbuch der italienischen Regierung.

Rom, 13. Mai. Wie verlautet, bereitet die Regierung die Herausgabe eines Griknbuchs über die diplomatischen Verhandlungen vor, das dem Parlament bei der Eröffnung der Session oorgclegt werden soll.

Kein italienischer Vertreter im russischen Hauptquartier.

Zürich, 14. Mai. Die TurinerStaMpa" meldet zensiert aus Rom, daß der italienische Militärattache Major Rapolo aus Bern am Montag in Rom etnge- troffen sei. Er kehre in 14 Tagen nach Bern zurück. Die Auslandsnachrichten, Major Rapolo sei als offizieller Vertreter Italiens ins ruffische Hauptquartier beordert, entbehre jeder Begründung.

Das wahre Gesicht Albions.

Die Ausschreitungen gegen Deutschein London.

(WTB.) London, 14. Mai. Die Ausschreitungen gegen die Deutschen in London, die am Dienstag began­nen, wurden gestern mit vermehrter Gewalttätigkeit fortgesetzt und ereigneten sich besonders in zahlreichen Stadtvierteln des östlichen und nördlichen London. Hunderttausende von Menschen nahmen daran teil oder

ware.n mit den Ausschveitenden sympathisierende Zu­schauer. In einigen Seitenstraßen der Commercial Road wurdekavm ein Laden verschont. Der Schaden wrrd aus SO 000 Pfund Sterling geschätzt. Der Mob war nicht zufrieden damit, die Türen und Fenster ernzu schlagen, sondern verwüstete auch das Innere der Hauser. Dre Tre ppen wurden in Stücke zerhackt, die Wände und Zim­merdecken zerstört, die Läden gänzlich ausgeplundert, ehe d ie Polizei erschien. Alle bewegliche Habe, Pianos, schwer r Möbel, Betten und Bilder, selbst Kleids wur­den aec mubt und in Wagen, in Handkarren und Kinder- wEn fortgefchafft. Die Läden und Hauser wurden

untet ei nem Steinhagel gestürmt, die Türen in kürzester unrer er. Er das Haus innerhalb 10

Minuten vollständig ausgeraubt Unter den Eeplünder- -vli,litten. Deutsche, die seit Jahrzehnten in

ren befinde wohnten. Es wurde kein Unterschied

der Nachbar ^ Staatsbürgern und Naturalisierten zwischen de-Ui englische Läden wurden geplündert,

gemacht. Auch ^ einzige Blatt, das den Mut be-

rA"Uy Nervs gegen dieses Pogrom gegen di?

'tzt, mit aller t ,^ii Sie macht die Hetze eines Teiles Deutschen cmfzMr -^antwortlich. Diese sei eine öffent- pl Presse dafür . ^ nicht von der Regierung geduldet

lich? Gefahr und A die Internierung aller Deut-

werden. Das Blatt <

chen für unmöglich. ^ Mai. (Reuter.) Trotz hes- (WTB.) London, ^ sich gestern mittag Taufende tigen Regens versaMMk . Hill um den Antrag

von Cityleuten auf dem Ausländer aus den feindlichen zu unterstützen, daß alle ^ -Men Die Redner erklärten. Staaten interniert werde«fM ehrlich führten, die da die Deutschen den Krie ^,en zu wollen, bis die Re- Sache selbst in die Hand «eh> ^ einer Resolution wurde gierung zwischen beide trete. ^