c) alle Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;

ct) alle Empfänger (in dem unter a bis c bezeichnten Umfang) solcher Gegenstände nach Empfang der­selben, falls die Gegenstände sich am Meldetage auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a) bis c) aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam und/oder unter Zollaufsicht gehalten werden.

Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betref­fenden Aufbewahrungsräume zu melden und gelten bei diesen als beschlagnahmt.

Bon der Verfügung betroffen sind hiernach insbe­sondere nachstehend aufgeführte Betriebe und Personen: gewerbliche Betriebe: Schlossereien, Schmieden, Werk­stätten aller Art, Fabriken aller Art, Ziehereien, Walzwerke, Gießereien, Hüttenwerke, Zechen, Bau­unternehmer, graphische Betriebe, Gas-, Wasser- und Elektrizitäts - Lieferungs - Gesellschaften kommunaler, öffentlich-rechtlicher und privater Art, Privatwerften, Betriebe für Personen- und Güterbeförderung kom­munaler, öffentlich-rechtlicher und privater Art, wie Eisenbahn-, Straßenbahn- und Schiffahrtsgesell­schaften, Reedereien, Schiffer u. dergl. Handelsbetriebe: Händler, Lagerhalter, Spediteure, Agenten, Kommissionäre u. dergl., Personen» welche zur Wiederveräußerung durch sie oder ander bestimmte Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Gewahr­sam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben.

Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbüros u. dergl.), so ist die Hauptstelle zur Mel­dung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestim­mungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen. ,

§ 4 .

Umfang der Meldung.

Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Borratsmengen noch folgende Fragen: s) wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen befinden, d) ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits von anderer Seite eine Beschlagnahme der Vor­räte erfolgt ist.

§ S.

Ausgenommen von der Verfügung.

Ausgenommen von dieser Verfügung find solche in § 3 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweig­stellen, die sich im Bezirk der verfügenden Behörde be­finden) am 1. Mai 1915 gleich oder geringer waren als die folgenden Beträge:

Summe der Vorräte (Gesamtgewichte)

aus den

Klaffen

111b eiuschl.:

.... 160 Kg

»

12-14

W

.... 20 .

M

18-17

K

.... 100 .

M

»

18 «.IS

D

. . . . 80 »

der

Klaffe

20

»» *

.... 60

»

den

Klaffen

2122

.... 600 ,

jedoch mit der Maßgabe, daß sie (außer der nach 8 6 für beschlagnahmte Bestände zulässigen Verwendungsart) solche Bestände nur im eigenen Betriebe und lediglich zu dringenden Reparaturzwecken auch im fremden Be­triebe verarbeiten dürfen. JÄie weitere Verfügung über diese Bestände ist verboten.

8 8 .

Beschlagnahmebestimmungen.

Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände wird in folgender Weise geregelt:

s) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den La­geräumen und find tunlichst gesondert aufzubewah­ren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten, aus welchem jede Aenderung der Vorratsmengen und ihre Ver­wendung ersichtlich sein muß, und den Polizei- und Militärbehörden jederzeit die Prüfung der Lager und des Lagerbuches sowie die Besichtigung des Betrie­bes zu gestatten.

d) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen entnom­men werden:

1. Mengen zur Ausführung von Kriegslieferungen*) im eigenen Betriebe.

2. Mengen zur Ausführung von Kriegslieferungen in fremden (inländischen) Betrieben, sofern der Abnehmer dies durch eine schriftliche Erklärung nachgewiesen und außerdem in gleicher Weise be­stätigt hat, daß seine vorhandenen und hinzu­tretenden Bestände beschlagnahmt sind. Auf An­fordern des Lieferers, ferner bei allen Lieferungen an Personen, Firmen usw., deren Bestände nicht beschlagnahmt sind, sowie bei Lieferungen an Händler, sofern es sich nicht um Abfälle oder Rück­stände handelt, muß der Abnehmer die Verwen­dung zu Kriegslieferungen durch vorschriftsmäßig ausgefüllte Belegscheine (für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind) vor­her Nachweisen. Die schriftlichen Erklärungen und Belegscheine sind von dem Lieferer aufzubewahren;

3. Mengen für Ausbesserungen zur Aufrechterhal­tung eines mit Kriegslieferungen beschäftigten Betriebes, die nicht durch andere Metalle ersetzbar find, sofern die Vertragserfüllung ohne diese Ar­beiten nicht möglich ist. Die zu solchen Zwecken entnommenen Mengen sind besonders zu buchen.

4. Mengen zur Aufrechterhaltung des landwirtschaft­lichen Betriebes für Ausbesserungen an den in Gebrauch befindlichen landwirtschaftlichen Ma­schinen und Geräten, die nicht durch andere Me­talle ersetzbar find. Buchung wie unter 3.

(Die bei den Ausbesserungen unter 3. und 4. entfallenden Metalle find beschlagnahmt; es wird anheimgestellt, sie der Kriegsmetall A.-E., Berlin 9, Potsdamerstraße 10/11 (Fernsprecher: Nol- lendorf 30003007; Tel.-Adresse: Talkris) unter Hinweis auf die vorliegende Verfügung zum Kauf

*) Kriegslieferungen im Sinne der Beschlagnahme­verfügung sind:

a) alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen Lieferungen:

deutsche Militärbehehörden, deutsche Reichsmarinebehörden, deutsche Reichs» und Staatseifenbahnverwaltungen, ohne weiteres, d) diejenigen von

deutschen Reichs- oder Staats-Post- oder Telegraphen­behörden,

deutschen Königlichen Bergämtern, deutschen Hafenbouämtern.

deutschen staallichen und städtischen Medizinalbehörden, anderen deutschen R-ichs- oder Staatsbehörden in Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit dem Vermerk versehen sind, daß die Ausführung der Lieferung im Interesse der Landesverteidigung nötig und unersetzlich ist.

anzubieten, sobald die in 8 6 angegebenen Min­destmengen angesammelt sind.)

5. die von dem preußischen Kriegsministerium (Kriegs-Rohstoff-Abteilung) freigegebenen Men­gen.

6. die von der Kriegs-Metall A.-E. aufgekauften Mengen.

c) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen unter Aufrechterhaltung der Beschlagnahme verwandt wer­den die unter Klaffe 11 a fallenden Gegenstände so­wie fertige Druckmittel der Klaffen 21 und 22 zur Be­nutzung im eigenen Betriebe, soweit sie Fertigfab­rikate sind und keiner sichtbaren Abnutzung im Ge­brauch unterliegen. Bei den im graphischen Gewerbe verwandten Tiefdruckwalzen und Aezplatten ist außerdem zur Benutzung im eigenen Betriebe die Neubemusterung in der üblichen Anzahl zulässig, so­fern Bestände am 1. Mai 1915 in fertigem Zustand (d. h. bemustert oder zur Bemusterung fertig herge­richtet) vorhanden sind.

Die Benutzung ist in allen Fällen nur soweit ge­stattet, als dadurch die Prüfung der Bestände nicht erschwert wird, und daher auf das unbedingt not­wendige Maß zu beschränken.

8 7.

Meldebestimmungen.

Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Metalle zu erfolgen, für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klaffe erhältlich find; die Bestände sind nach den vorgedruckten Klaffen getrennt anzugeben; in denjenigen Fällen, in welchen genaue Werte nicht ermittelt werden können (z. B. der Rein­gehalt von Erzen), sind Schätzungswerte einzutragen.

Dem Meldepflichtigen wird anheimgestellt, gleich­zeitig mit der Meldung auf besonderem Bogen'ein An­gebot zum Verkauf eines Teils seiner Bestände oder der ganzen Bestände einzureichen. Diese Angebote werden der Kriegsmetall-Aktiengesellschaft weitergegeben, die in erster Linie als Käufer für das Kriegsministerium in Frage kommt.

Weitere Mitteilungen irgend welcher Art darf die Meldung nicht enthalten.

Die Meldezettel sind an die Metall-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsmini­steriums, Berlin IV. 9, Potsdamerstraße 10/11, Fern­sprecher: Nollendorf 3008 und 3009, vorschriftsmäßig aus- gefüllt bis zum 15. Mai 1915 einschließlich einzureichen.

An diese Stelle find auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Verfügung betreffen.

Die Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend alle 2 Monate (erstmalig wieder am 1. Juli) aufzugeben unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 15. des betreffenden Monats.

Stuttgart, den 30. April 1915.

Das K. stell». Generalkommando des Xlll. (K. W.) Armeekorps.

(gez.) v. Marchtaler.

Die Schullheißenümter werden beauftragt, die Bekanntmachung alsbald öffentlich zum Aushang zu bringen oder anzuschlagen.

Calw, den 29. April 1915.

K. Oberamt.

I. V. Amtmann Rippmann.

Druck u. Verlag der A. OelschlLgerlchen Buchdruckerei, Lalw.