Samstag, den 1. Mai 191S.

Nr.100. (Zweites Blatt.)

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Metallen.

Nachstehende Beifügung wird hiermit zur allge­meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jcke llebertretung (worunter auch verspätete oder unvoll­ständige Meldung fällt), sowie jedes Anreizen zur Ueber- tretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Zifferd" des Gesetzes über den Belagerungs­zustand vom 4. Juni 1851 oder nach 8 6 der Bekannt­machung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915) mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft wird und daß Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen er­klärt weichen können.

8 1 .

Inkrafttreten der Verfügung.

a) Die Verfügung tritt am 1. Mai 1915, mittags 12 Uhr, in Kraft; sie bildet eine teilweise Aenderung und Ergänzung der Verfügung iVi. 1831. /1. 15. K. X .

vom 31. Januar 1915 und umfaßt auch diejenigen Personen, Gesellschaften, usw., deren Vorräte durch schrift­liche Einzelverfügung der Unterzeichneten verfügenden Behörde beschlagnahmt worden find. Die Einzelverfüg­ungen und die Verfügung iVl. 1831. /1. 15. X. X. A. tre­ten mit dem Inkrafttreten vorliegender Verfügung außer Kraft und werden durch diese ersetzt.

Für die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der am 1. Mai 1915 (Meldetag), mittags 12 Uhr, bestehende tatsächliche Zustand maßgebend.

b) Für die in 8 3 Absatz cl bezeichnten Gegenstände tretene Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft.

c) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 1. Mai 1915 etwa hinzukommenden Vorräte; bei den durch 8 5 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. jedoch nur, wenn damit die zulässigen Mindest­mengen überschritten werden. Ausgenommen bleiben ferner die durch eine Sonderverfügung des Kriegsmini­steriums (Kriegsrohstoffabteilung) für Friedenszwecke freigegebenen Mengen.

cl) Falls die in 8 5 aufgeführten Mindestmengen am 1. Mai 1915 nicht erreicht sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte über­schritten werden.

e) Verringern sich die Bestände eines von der Ver­fügung Betroffenen nachträglich unter die angegebenen Mindestmengen, so behält die Verfügung trotzdem für diesen ihre Gültigkeit.

8 2 .

Bon der Verfügung betroffene Gegenstände.

s) Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom fest­gesetzten Meldetag ab bis auf Weiteres sämtliche Vor­räte der nachstehend aufgeführten Klassen in festem und flüssigem Zustand (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klaffen vorhanden sind), mit Ausnahme der Bestände, welche von den durch 8 5 betroffenen Per­sonen, Gesellschaften usw. in Gewahrsam gehalten werden.

Klaffe Gegenstand

1. Kupfer, unverarbeitet, raffiniertes und unraffinier­tes Rohkupfer jeder Art, auch Elektrolytkupfer.

2. Kupfer- vorgearbeitet, *) insbesondere geschmiedet, gewalzt, gezogen, gegossen, gepreßt, gestanzt, gespritzt, geschnitten gebohrt, gedreht, gehobelt, gefräst, z. V. Drähte, Seile, Bleche, Schienen, Stangen, Profile, Schalen, Kessel, Röhren, Nieten, Schrauben, Mut­tern, unfertige Armaturen, unfertige Gußstücke,

*) Unter den Begriff .vorgearbeitet" fallen auch alle fer ttgen Einzelteile oder Zubehörteile, die noch nicht zu gebrauchs fertigen Apparaten und Gegenständen zusammengesetzt sind.

Ausgenommen sind die Teile, die sich am Tage, an dem die Beschlagnahmeverfügung in Kraft tritt, als Verbrauchs ersah für die Kundschaft fertig zum Verkauf auf Lager befinden.

Klasse Gegenstand

Feuerbüchsen, ferner Kupfer plattiert und aufgezo­gen mit einem Kupfergehalt von mindestens 10 Pro­zent des Gesamtgewichts, usw.

Ausgenommen sind Drähte mit einem Durch­messer von weniger als 0,5 mm, Seile und Gewebe, die aus solchen Drähten hergestellt sind, Bleche und Folien in einer Stärke von weniger als 0,2 mm. Schrauben und Muttern mit einem Stückgewicht von weniger als 5 Gramm.

3. Kupfer, vorgearbeitet wie in Klaffe 2, verzinnt oder mit einem andern lleberzug aus Metall, Lack oder Farbe.

4. Kupfer-Drähte von mindestens 0,5 mm Durchmesser mit einer Umhüllung von Faserstoff, insbesondere von Papier, Baumwolle, Jute (ausgenommen sind seidenumhüllte oder mit Gummi isolierte Drähte) ferner blanke Bleikabel für eine Betriebsspannung bis einschließlich 6600 Volt mit einem Eesamtkupfer- querschnitt von mindestens 95 qmm.

5. Kupfer, Altkupfer und Kupferabfälle jeder Art.

6. Kupfer, in Legierungen mit Zink, unverarbeitet insbesondere Messing und Tomback in Barren, Plat­ten und ähnlichen Formen; auch als Altmaterial und Abfall jeder Art.

7. Kupfer in Legierungen mit Zink, vorgearbeitet, ins­besondere Messing und Tomback, entsprechend dem Zustand der Klaffen 2 und 3; auch als Altmaterial und Abfall jeder Art.

8. Kupfer in Legierungen mit Zinn, unverarbeitet ins­besondere Bronze und Rotguß in Barren, Platten und ähnlichen Formen; auch als Altmaterial und Abfall jeder Art.

9. Kupfer in Legierungen mit Zinn, vorgearbeitet, ins­besondere Bronze und Rotguß, entsprechend dem Zu­stand der Klaffen 2 und 3; auch als Altmaterial und Abfall jeder Art.

9a. Kupfer in Legierungen mit Nickel, unverarbeitet und vorgearbeitet mit einem Nickelgehalt von mindestens 5 Prozent, insbesondere Neusilber, Alnaca, Alfenid; auch als Altmaterial und Abfall jeder Art.

10. Kupfer in Legierungen mit anderen Metallen, so­fern sie nicht unter Klaffe 69 a fallen und sofern Kupfer den Hauptbestandteil bildet, unverarbeitet und vovgearbeitet, entsprechend dem Zustand der Klaffen 2 und 3, auch als Altmaterial und Abfall jeder Art.

11. Kupfer in Erzen, Neben- und Zwischenprodukten der

Hüttenindustrie mit einem Kupfergehalt von min­destens 10 Prozent.

11s. Kupfer, rein oder legiert, in Modellen für Gieße­reien, in Mutterplatten, ferner Galvanos, Tief­druckwalzen- und -Platten, Aetzplatten, Meffing- linien u. dergl. für das graphische Gewerbe, Stein­druckereien, Tapetendruckereien und Zeugdruckereien, vorgearbeitet und in Fertigfabrikaten.

11d. Kupfer in Kupfervitriol.

12. Nickel, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Reingehalt von mindesteens 80 Prozent, insbeson­dere in Würfeln, Blechen, Drähten und Anoden, auch als Altmetall und Abfall jeder Art.

13. Nickel in Fertigfabrikaten mit einem Reingehalt von mindestens 80 Prozent, ausgenommen stick Ee- brauchsgegenstände, die für den Haus- u. den wirt­schaftlichen Betrieb im Gebrauch sind und keiner sichtbaren Abnutzung im Gebrauch unterliegen, je­doch nicht ausgenommen solche Gebrauchsgegenstände, welche zum Verkauf bestimmt sind.

14. Nickel in Erzen, Neben- und Zwischenprodukten der Hüttenindustrie, Legierungen, sofern sie nicht unter Klaffe 9 a fallen, und plattiert, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Nickelgehalt von minde­stens ein Prozent des Gesamtgewichtes, insbeson­dere Nickelstahl, Nickelsalze, Drähte, Bleche, auch als Altmaterial und Abfall jeder Art.

Klaffe Gegen st and

15. Zinn, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Reingehalt von mindestens 99,7 Prozent, insbeson­dere Barren; Folien, soweit nicht mit Blattmetall belegt, bemustert, bedruckt oder lackiert; unfertige Kapseln, Tuben und Geschirre, auch als Altmaterial und Abfall jeder Art.

16. Zinn, entsprechend dem Zustand der Klasse 15, jedoch mit einem Reingehalt von mindestens 90 Prozent und weniger als 99,7 Prozent

17. Zinn in Erzen, Neben- und Zwischenprodukten der Hüttenindustrie, Salzen und Legierungen mit an­dern Metallen, sofern sie nicht unter Klaffe 8 und 9 fallen, unverarbeitet und oorgearbeitet, mit einem Zinngehalt von mindestens 10 Prozent des Gesamt­gewichtes, insbesondere auch Zinnchloride. Ausge­nommen sind fertiges Misch- und Lötzinn mit einem Zinngehalt von weniger als 50 Prozent.

18. Aluminium, unverarbeitet und vorgearbeitet mit einem Reingehalt von mindestens 80 Prozent in jeder Form, insbesondere Drähte, Seile, Bleche, Pro­file, unfertige Hohlgefäße und unfertige Hausgeräte, auch als Altmaterial und Abfall jeder Art, aus­schließlich Aluminium-Pulver und Folien.

19. Aluminium in Legierungen, unverarbeitet und vor­gearbeitet, mit einem Aluminiumgehalt von minde­stens 60 Prozent des Gesamtgewichtes, auch als Alt­material und Abfall jeder Art.

20. Antimon, metallisch (XeAulu8) mit einem Reinge­halt von mindestens 90 Prozent, Schwefelantimon (Lruclum), Antimonoxid und Antimonerze, sowohl als Handelsprodukt wie als Hüttenzwischenprodukt, unverarbeitet und vorgearbeitet, auch als Altmate­rial und Abfall jeder Art, ausgenommen Brech­weinstein.

21. Hartblei, unverarbeitet, vorgearbeitet und fertige Druckmittel, mit einem Antimongehalt von 26 Pro­zent, insbesondere Barren, Platten, Röhren, Weiß-

und Lagermetall, Schriftmetall, Schriften, Noten­stichplatten, Stereotypplatten, auch Altmaterial.

22. Hartblei, unverarbeitet, vorgearbeitet und fertige Druckmittel, mit einem Antimongehalt von mehr als 6 Prozent, insbesondere Barren, Platten, Röh­ren, Weiß- und Lagermetall, Schriftmetall, Schrif­ten, Notenstichplatten, Stereotypplatten, auch Alt­material.

d) Bei zusammengesetzten Metallen (Legierungen), chemischen Verbindungen, Zwischenprodukten und Erzen ist sowohl das Gesamtgewicht, wie der Gewichtsanteil des Hauptmetalls der betreffenden Klaffe zu melden. Hauptmetalle sind für Klaffe 111 b: Kupfer; für Klaffe 1214: Nickel; für Klaffe 1517: Zinn; für Klaffe 18 und 19: Aluminium; für Klaffe 2022: Antimon.

c) Zusammengesetzte Metalle (Legierungen), che­mische Verbindungen, Zwischenprodukte und Erze sind nur einmal, und zwar nur in der Klaffe ihres Haupt­metalls zu melden. In Zweifelsfällen sind solche Be­stände unter demjenigen Hauptmetall zu klassifizieren, welches dem Gewicht nach in der Zusammensetzung über­wiegt.

8 3-

Don der Verfügung bettoffene Personen, Gesellschaften usw.

Von dieser Verfügung betroffen werden: g) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in 8 2 aufgeführten Gegenstände er­zeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;

d) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände, aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Er­werbs wegen oder für andere in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;