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Nr. 244

IMS, sondern wir befehlen dem Staat", das er in seiner großen Rede auf dem Reichsparteitag 1934 in Nürnberg gesprochen bat. Damit ist das Primat der Partei gegenüber dem Staat einwandfrei festgestellt. Und doch ist damit der Staat nicht über­flüssig und ausgeschaltet worden.

Man spricht so oft von derStaatsmaschine". Dieses Bild er­scheint mir auch heute noch zuzutreffen, ja noch besser zu passen «ls früher. Wir Nationalsozialisten müssen dafür sorgen, daß die Maschine immer richtig läuft, daß aus ihr, besonders in de» Zeit des Vierjahresplanes, alles herausgeholt werden kann, was irgend möglich ist.

Partei und Staat zwei Seiten der Volksgemeinschaft

Das alles ist nur ein Gleichnis. In der Tat sind Partei und Staat nur zwei Seiten ein und derselben Volks­gemeinschaft, wie diese verkörpert durch blut- und lebens- »olle Menschen. Neben dem Parteiapparat steht der Staatsapparat. Und doch haben wir es nicht mit zwei ver­schiedenen Dingen zu tun, sondern nur mit zwei Organisationen, nämlich mit der Parteiorganisation und mit der Behürden- »rganisation. Partei und Staat selber sind eine Einheit, am sichtbarsten verkörpert in unserem Führer Adolf Hitler, der der oberste Führer der Partei, aber auch das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches ist.

Dem grundsätzlichen Verhältnis von Partei und Staat einer­seits, den Notwendigkeiten andererseits, die sich aus dem Neben­einander von Parteiorganisation und Staatsapparat ergeben, mußte die Neugestaltung des deutschen Beamtenrechts, wie sie durch das DBG. vom 26. Januar 1937 und die von der Reichs­regierung am gleichen Tage beschlossene Reichsdienststrafordnung erfolgt ist, Rechnung tragen. Auf die sich ergebenden Einzel­fragen eingehend, behandelte Minister Frick zunächst, in welchem Verhältnis das deutsche Berufsbeamtentum grundsätzlich und allgemein zur Partei steht. Immer trete der Staat der Gesamt­heit der Volksgenossen gegenüber unmittelbar und sichtbar nur in Erscheinung durch seine Beamten. Dem Nationalsozialismus sei das Wohl des deutschen Volkes Zweck und Ziel, der Staat das wesentlichste Mittel zur Erreichung dieses Zweckes. Der Beamt« ist, wie es auch im Deutschen Beamtengesetz heißt:der Voll­strecker des Willens des von der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei getragenen Staates", er verkörpert den Staat, er ist der Repräsentant des Staates. Die Partei trägt den Staat. Da Ziel und Richtung des Staates durch die nationalsozialistische Weltanschauung und durch die Bewegung, die NSDAP., bestimmt wird, diese also den Willen des Staates aufs stärkste beeinflußt und der Beamte der Vollstrecker des Willens eben dieses Staates ist, so ergibt sich schon daraus eine unmittelbare und innige Be­ziehung und Bindung zwischen Volk, Partei, Staat und Beamte». Der deutsche Beamte kann nicht mehr, wie in der Novem­ber-Republik, farblos, politisch neutral oder gleichgültig sein, sondern er mug fest auf dem Boden der im Dritten Reich allein herrschenden und maßgebenden nationalsozialistischen Welt­anschauung stehen, von ihr durchdrungen sein. Er muß sich aber vor allem dem Führer des deutschen Volkes, Adolf Hitler, i» Treue verbunden fühlen und diese Treue halten bis zu fernem Tode

Eine unablässige und hohe Verpflichtung

Ein solches Berufsbeamtentum erkennt der Vorspruch des DBG. als einenGrundpfeiler des nationalsozialistischen Staa­tes" an und stellt so das Berufsbeamtentum an die Seite von Partei und Wehrmacht. So ehrenvoll diese Anerkennung seiner Stellung für das deutsche Bcrufsbeamtentum ist, so bedeutet sie auf der anderen Seite für die Beamten auch eine unablässige und hohe Verpflichtung. Der Vorspruch weise dem Beamten seine Stellung im Volk und im nationalsozialistischen Staat zu. Die dort ausgesprochenen Grundsätze fänden sich aber auch in den folgenden Gesetzesvorschriften als den Beamten unmittelbar verpflichtende Rechtssütze wieder.

Das DBG. kenne nur mehr Reichsbeamte, und zwar un­mittelbare und mittelbare Reichsbeamte. Der zum erstenmal in einem deutschen Gesetz gebrachte Begriff des deutschen Be­amten sei ein neuer Begriff mit ganz bestimmtem Inhalt. Der deutsche Beamte seiderEinheitsbeamtedesDeutfcyen Reiches, ob er unmittelbar oder mittelbar in seinem Dienst steht. Dieser Einheitsbeamte sei einerseits die natürliche Folge des deutschen Einheitsreiches, wie es uns Adolf Hitler errichtet hat, andererseits eine unerläßliche Voraussetzung für die Durch­führung der Reichsreform. Wie die Partei überall einheitlich und gleich ist im Reich, in allen deutschen Ländern und Gemein­den, so ist jetzt auch der deutsche Beamte ein Ferment des Dritten Reiches. W-e einstmals der preußische Beamte Friedrichs des Großen die alten und^neuen Teile seines Landes zusammen- schweitzte, so sei heute der deutsche Beamte eine starke und feste Klammer des gesamten Reiches.

Es entspricht nationalsozialistischer Weltanschauung und damit den Grundsätzen der Partei, daß das DBG. die Pflichten des Beamten in den Vordergrund stellt. Unter den all­gemeinen Pflichten des Beamten wird nicht nur, entsprechend den bisherigen Beamtengesetzen des Dritten Reiches, hervorgehoben, daß der Beamtejederzeit rückhaltlos für den nationalsozialisti­schen Staat einzutreten" hat, sondern auch, daß ersich in sei­nem ganzen Verhalten von der Tatsache leiten zu lassen hat, daß die NSDAP, in unlöslicher Verbundenheit mit dem Volk die Trägerin des deutschen Staatsgedankens" ist.

Jeder deutsche Beamte muß der staatsrechtlichen Entwicklung Rechnung tragen, die durch den 30. Januar 1933 in Deutschland gegeben ist. Die Partei trägt Deutschlands Schicksal und Zukunft. Dieser schicksalhaften Aufgabe entsprechend könne sie fordern, daß Pe vor allem durch die deutschen Beamten in ihren Bestrebungen »nd Zielen auf alle Weise unterstützt und gefördert wird. Des­halb muß auch den Beamten dasProgrammderPartei als Richtschnur dienen und dürfen auch sie und gerade sie «icht gegen nationalsozialistische Grundsätze verstoßen. Um sich dementsprechend zu verhalten, muß der Beamte sich nach Maßgabe seiner Fähigkeiten mit den Grundsätzen der nationalsozialistischen Etaatsführung und dem Eeistesgut der NSDAP, vertraut machen. Es geht nicht an, daß deutsche Beamte nur äußerlich ihre Pflicht tun, innerlich aber die Partei und damit den National­sozialismus ablehnen oder ihnen gleichgültig gegenüberstehen, Daß sie über dieses und jenes, was ihnen im Dritten Reich nicht behagt, abfällige und hämische Bemerkungen machen, oder, wenn Lies andere tun, solche weitertrageu. Der nationalsozialistische Staat und seine Handlungen brauche» offene und ehrliche Kritik nicht zu scheuen. Zu groß und gewaltig find seine Leistungen im Tanzen, als daß nicht auch einmal ein Schatten über das licht« Bild ziehen könnte. Wer zur Kritik Anlaß zu haben glaubt, der soll auch den Mut habe«, damit a» die zuständige Stelle zu gehen.

Der Beamte kann auch nicht etwa sagen:Zwei Seelen woh­ne», ach. in meiner Brust", eine dienstliche und eine private.

Allan ist entweder Nationalsozialist oder man ist keiner. Halb­heiten und Kompromiße gibt es nicht. Und jeder deutsche Beamte muß Nationalsozialist sein, oder sich doch mit allen Kräften bemühen, es zu werden.

Der Beamte soll sich aber nicht nur willig in die deutsche Volksgemeinschaft einordnen, sondern er soll mehr tun, e» soll, wie es im Gesetz heißt, allen Volksgenossen einVorbild treuer Pflichterfüllung" sein. Nicht umsonst nennt das Gesetz unter den Pflichten des Beamten besonders die Opferbereit- schaft. Darin liegt einmal, daß er für die dienstlichen Auf­gaben sein Bestes und Letztes hergeben muß. Der Beamte muß aber auch noch Opfer persönlicher Art bringen können. Er dürfe nicht zurückstehen an Opfersinn und Opferwillen, wenn Partei und Staat sich an die Volksgenosten wenden, zu Spenden für das Winterhilfswerk aufrufen und Gaben für Zwecke heischen, die alle doch unseren notleidenden Volksgenossen zugute kommen. Darum dürfe auch erwartet werden, datz jeder Beamte der NSV. angehört, wenn auch kein Zwang dazu ausgeübt wird, Wer grundsätzlich immer und überall Opfer ablehnt, der stellt sich damit selbst außerhalb der Volksgemeinschaft. Ihm fehlt der soziale Sinn, ohne den der Beamte im Dritten Reich nicht denkbar ist.

Datz der Beamte nicht nur seinen Mitarbeitern gegenüber, sondern auch der Vorgesetzte den ihm unterstellten Beamten, An­gestellten und Arbeitern gegenüber und diese wieder ihrem Vor­gesetzten gegenüber Kameraden sein müssen, teilt der Beamte mit SA.. SS , Politischen Leitern, Amtswaltern und allen Par­teigenosten. Wie die Pflichten des Soldaten, so lasten sich auch die Pflichten des Beamten nicht alle aufzählen. Denn innerhalb und außerhalb seines Amtes mutz er sich seines hohen Berufes würdig erweisen. Immer richtig wird er aber dann handeln,- wenn er nie vergißt, daß er dem Führer und Reichskanzler Treue geschworen hat Das Teueverhältnis bindet den Beamten an sei­nen Führer bis zum letzten Atemzuge. Mag der Beamte auch aus seinem Amt ausscheiden, so ist er doch seinem Führer nach wie vor zur Treue verpflichtet.

Wie Partei und Staat gleichgeschaltet sind, so marschiert der Beamte heute mit dem Soldaten der Wehrmacht und mit SA., SS., den politischen Soldaten des Dritten Reiches, im gleichen Schritt und Tritt. Es wird viel verlangt von ihm im Dritten Reich, aber :ch weiß, er tut es gern. Ich denke da vor allem an die vielen Tausende von Beamten, die. obwohl in ihrem Amt vollauf beschäftigt, doch-auch für die Partei arbeite« «nd im Dienste der Partei, ihrer Gliederungen und der ihr an- geschlostenen Verbände unermüdlich tätig sind. Ihrer dürfen und müssen wir besonders dankbar gedenken! Mehr als andere dürfen sie stolz darauf sein, daß sie nicht nur den Vertrauensbeweis der Etaatsführung, der in der Berufung als Beamte liegt, durch treue Erfüllung ihrer erhöhten Pflichten rechtfertigen, sondern auch im Dienste der Partei, in SA, und SS. oder als Politische Leiter und Amtswalter ihren Mann stehen.

Die besonderen Pflichten aus dem Treueverhältnis

Der Beamte, der sich seiner Pflichten bewußt ist und danach handelt, ist Nationalsozialist, selbst wenn er nicht Parteigenosse ist. Im Herzen und mit dem Herzen muß

er Nationalsozialist sein, wenn er andererseits Beamter des na­tionalsozialistischen Staates sein und bleiben will Daß er von diesem seinem Staat Gefahren abzuwehren hat, ist so klar, datz es der Hervorhebung im Gesetz kaum bedurft hätte. Wenn das Gesetz dies trotzdem tut, und ausdrücklich vorschreibt, daß der Beamte Vorgänge, die den Bestand des Reiches oder der NSDAP, gefährden könnten, zur Kenntnis seiner Vorgesetzten zu dringen hat, so wird auch damit nur eine Folge aus der Einheit von Partei und Staat gezogen. Das Reich kann ohne die Partei nicht bestehen. Fällt die Partei, die Trägerin des deutschen Staatsgedankens, so stürzt das Reich und der deutsche Traum ist für alle Zeiten ausgeträumt.

Der Minister ging dann auf diese besondere Pflicht, die das Gesetz im Paragraph 3 dem Beamten auferlegt, des näheren ein und erläuterte auch die in einem gewissen Zusammenhang mit diesen Vorschriften stehende Verpflichtung des Beamten, wenn er dienstliche Vorgänge zu beobachten glaubt, die der Partei schaden könnten, diese nach Paragraph 42 zu melden. An den Paragraph 3 und Paragraph 42 sei auch der Beamte, der Parteigenoste ist. gebunden. EesetzlicheSchranken binden den Par­teigenossen noch in anderen Fällen. So darf der Beamte nach Paragraph 7 des Gesetzes Anordnungen für seine Amtshand­lungen nur von seinen Vorgesetzten entgegennehmen. Auch har er nach Paragraph 8 Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Wie das Gesetz in den Paragraphen 7 und 8 be­tont, geht die Gehorsamspflicht jeder anderen Gehorsams­bindung vor und kann ihn von der Amtsverschwiegenheitkeiner­lei andere persönliche Bindung" befreien. Schließlich legte Dr. Frick dar, daß auch den Beamten gegenüber, die Parteigenossen find, die staatliche Pflicht zu Gehorsam und Verschwiegenheit durchgreift. Gehorsam und Amtsverschwiegenheit seien für den Staat einRührmichnichtan". Das werde erst recht klar, wenn man sich überlegt, daß die Geschlossenheit des Staatsapparates auch wieder den Interessen der Partei dient und ihren Bestand mitsichert, wahrend eine Durchbrechung dieser Grundsätze beson­ders in kritischen Zeiten für die Partei selbst zur größten Ge­fahr werden könnte.

Gleichwohl sei durch das Gesetz wie durch die Durchführungs­verordnung dafür Sorge getragen, daß die wahren Interesse« der Partei nicht aus Prinzipienreiterei Schaden leiden und ihre Arbeit nicht gestört oder gar lahmgelegt wird. Die Gehorsams­pflicht wie die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit ließen ein wei­tes Gebiet völlig unberührt, in dem sich auch der Beamte, der Parteigenosse ist, frei bewegen könne. Darüber hinaus sei dafür gesorgt, daß der Partei auch durch dienstliche Schranken nicht der nötige Einblick verwehrt und ihre Tätigkeit erschwert werde.

Belange der Partei «nd des Staates im Einklang

Im Interesse der Partei und ihrer Arbeit liege endlich die Ge- fetzesvorschrift, daß Beamte, die zugleich Reichsleiter, Gauleiter. Kreisleiter, Ortsgruppenleiter oder Stützpunktleiter der Partei oder Führer von Standarten oder höheren Einheiten der SA., SS. oder des NSKK. find, nur im Benehmen mit dem Stellver­treter des Führers versetzt werden sollen. Heber das Gesetz bin- ousgehend schreibt die Durchführungsverordnung ein Benehme» mit ihm auch dann vor, wenn sonst ein Beamter aus Gründen versetzt werden soll, die mit seiner Tätigkeit für die NSDAP., ^re Gliederungen oder angeschlossenen Verbände zusammen­hangen. Auf diese Weise sei es gelungen, wichtigen Interessen der Partei Rechnung zu tragen und die staatlichen Belange und die Belange der Partei in Einklang zu bringen.

Selbstverständlich sei damit das Interesse der Partei am Staatsapparat und seinen Trägern, den Beamten, noch keines- Wegs erschöpft. Die Partei kann und darf erwarten, daß der

Staat ihre Interessen anerkennt und durchsetzen hilft. Selbst­verständlich kann sie damit um so eher rechnen, je mehr der Staat selbst von ihr durchdrungen wird. Dazu kann namentlich eine Personalunion an Haupt und Gliedern dienen. Die Personal- Union in der Spitze ist durch den Führer und Reichskanzler selbst gegeben, der nicht nur der oberste Führer der Partei, sondern auch das Staatsoberhaupt des Reiches und wie der Oberste Be­fehlshaber der Wehrmacht, so auch der oberste Vorgesetzte eines jeden deutschen Beamten ist. Die Personalunion ist auch in Län­dern und Provinzen, wo Gauleiter zugleich Reichsstatthalter oder Oberpräsidenten sind, weitgehend durchgeführt. Die weitere Ver- einigung von Partei- und Staatsstellen in der gleichen Person hat sich indessen namentlich bei Kreisleitern einerseits, Land» räten und Bürgermeistern andererseits nicht immer als vorteil­haft erwiesen, so daß sie da, wo sie bisher bestanden hat, oft wieder gelöst wurde, und der Stellvertreter des Führers diese Lösung vom 1. Oktober 1937 ab allgemein verfügte.

Vollzieht sich hier wieder eine Lösung von Partei- und Staats­stellen. die bisher durch die Person ihres Inhabers zusammen, gehalten waren, so mutz die Partei um so mehr Wert darauf legen, nicht nur in Parteistellen, wo dies selbstverständlich ist, ihre eigenen Leute zu haben, sondern auch möglichst viel Staatsstellen mit bewährten Nationalsozialisten zu besetzen. Freilich ist nicht damit gedient, in StaatsstellenNurpartei­genosten" zu bringen. Sie müssen vielmehr grundsätzlich die gleichen Leistungen aufweisen können wie andere Amtsinhaber. Es liegt uns nichts daran, das Berufsbeamtentum durch Außen- seiter zu unterhöhlen, wie das in der Systemzeit geschehen ist.

Die Mitwirkung der Partei

Nach Paragraph 26 Nr. 3 kann Beamter, auch wenn er die Wrigen Voraussetzungen erfüllt, nur werden, wer die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für den nationalsozia­listischen Staat eintritt. Die Feststellung, ob der Beamte diese Gewähr bietet, ist nach der Durchführungsverordnung zu Para­graph 26 nach Anhörung der durch Anordnung des Stellvertre­ters des Führers mit der Ausstellung von politischen Begutach­tungen beauftragten Hoheitsträgers der NSDAP, zu treffen. Dank der Vorschrift in der Durchführungsverordnung zu Para-, graph 26, daß der Hoheitsträger der Partei bei der Ernennung von allen Beamten anzuhören ist, werde es im Laufe der Zeit immer mehr gelingen, den Beamtenkörper mit Nationalsozia­listen zu durchsetzen. Das wird um so leichter sein, je mehr eine neue nationalsozialistische Generation heranwächst, die bereit» durch die Schule der Hitlerjugend, des Reichsarbeitsdienstes, der Wehrmacht, der Partei, SA., SS. usw. gegangen ist.

Auch wenn Maßnahmen nach dem Berufsbeamtengesetz jetzt nicht mehr möglich seien, hätten politisch unzuverlässige Elemente trotzdem keinen Freibrief, Beamte zu bleiben: Beamte, die nicht mehr die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit für den natio­nalsozialistischen Staat eintreten, können durch den Führer und Reichskanzler nach Paragraph 71 in den Ruhestand ver­setzt werden. Grundsätzlich aber bilde dieUnabsetzbarkeit" des Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit in der Tat das Rückgrat des Berussbeamtentums und damit eine Gewähr für eine ziel­bewußte und stetige Verwaltung des Staates. Andererseits seien Beamte untragbar, die nicht die Gewähr bieten, daß sie jederzeit für den nattonalfozialtstischen Staat eintreten werden. Das. könne sich auch nachträglich noch Herausstellen. In solchen Fällen müsse es eine gesetzliche Handhabe geben, um solche Beamte aus dem Dienst zu entfernen, selbst wenn die Voraussetzungen für ihre Entfernung im Dienststrafverfahren nicht vorliegen. Bei der Anwendung des Paragraph 71 handle es sich um Beamte, die durch Worte, Taten oder Unterlassungen gezeigt haben, daß sich der nationalsozialistische Staat nicht mehr auf sie verlassen kann. Wer zwar äußerlich seine Pflicht tut, aber sich in ver­letzender oder zersetzender Kritik nicht genug tun kann, wer von keinem Opfer etwas wissen will, der verrät damit, daß er dem Dritten Reich nur gezwungen, nicht aus Ueberzeugung dient, und daß auf ihn schon in normalen Zeiten, ganz gewiß aber in der Stunde der Not und Gefahr kein Verlaß ist. In einem derarti­gen Verhalten können die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 71 gegeben sein. Das Verfahren ist in solchen Fällen genau vorgeschrieben. Erst wenn der Rerchsminister des Innern zustimmt, ist der Weg frei für den Antrag an den Führer und Reichskanzler, der nunmehr selbst entscheidet. !

Schon daraus, daß das Verfahren mit solchen Vorsichtsmaßnah­men umkleidet ist, ergibt sich, datz es nur dann angewendet wer­den soll, wenn es wirklich nötig ist. Paragraph 71 ist kein be­quemes Allheilmittel gegen Beamte, denen nur dieser oder jener etwas anhängen will. Die Zahl der Verfahren nach Para­graph 71 wird sich daher in engen Grenzen halten. Schließlich wird auch ein Dienststrafverfahren oder eine Zwangspenstonie- rung nur nach sorgfältiger Prüfung eingeleitet, und doch ist «s dort nicht der Führer selbst, der entscheidet.

Politisch bedenklich bleiben immer jene Fälle, in denen ein Beamter aus der Partei austritt, aus ihr aus- geschlossen oder gar ausgestoßen wird. Bei der Einheit von Par­tei und Staat kann in der Regel nicht Beamter bleiben, wer die Partei verläßt oder verlassen muß. Jetzt können derartige Fälle ein Anlaß zur Prüfung sein, ob nicht der Paragraph 71 anzuwen- deu ist. Nach der Durchführungsverordnung muß bei Austritt oder Ausschluß eines Beamten aus der Partei ein Verfahren nach Paragraph 71 eingeleitet werden, wenn der Stellvertreter des Führers es beantragt. ,

Nach Behandlung dieser Maßnahmen des DBG., die von der Rücksicht auf die Partei diktiert sind, erläuterte der Minister kurz die Vorschriften des Gesetzes, die sich mit dem einzelnen Parteigenossen befassen. Er erwähnte, daß der Beamte zur llebernahme eines unbesoldeten Amtes in der Partei, ihre« Gliederungen und angeschlossenen Verbänden keiner Genehmi­gung bedarf. Dabei gilt als unbesoldet auch ein Amt, für das nur Aufwandsentschädigung gewährt wird. Als ruhegehalts­fähig gilt u. a. auch die Zeit, während der ein Beamter ein Amt in der Partei und ihren Gliederungen (nicht auch in den an­geschlossenen Verbänden) hauptberuflich bekleidet hat. Da hier­durch gerade die alten Kämpfer, die sich vor dem 30. Januar 1933 der Parteiarbeit unter schwersten Opfern gewidmet haben, un­berücksichtigt bleiben müßten, kann nach Paragraph 179 Abs. 8 auch die Zeit angerechnet werde«, in der ein Beamter vor dem 30. Januar 1933 überhaupt ein Amt in der Partei, gleichviel ob hauptberuflich, besoldet oder unbesoldet, bekleidet hat.

Unberührt hat das Deutsche Beamtengesetz die Gesetze und Vor­schriften gelassen, die, wie das Gesetz über die Aufhebung der im Kampf für die nationale Erhebung erlittenen Dienststrafen und sonstigen Maßregelungen vom 23. Juni 1933 oder die Runderlasse über diellnterbringungvonaltenNationalsozia- listen in Stellen für Versorgungsanwärter usw., den alten Kämpfern wenigstens einen Teil des Dankes abstatten sollen für