Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen.
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertre- tung (worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt), sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 8 9 Ziffer „d" des „Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851" mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft wird.
8 1 .
Bo» der Verfügung betroffene Gegenstände.
Meldcpflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf Weiteres sämtliche Vorräte der nachstehend aufgeführten Klassen in festem und flüssigem Zustand (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klaffen vorhanden sind), mit Ausnahme der in 8 5 aufge- filhrten Bestände.
Klasse 1. Kupfer: unverarbeitet, raffiniertes und unraffi- niertes Rohkupfer jeder Art, auch Elektrolytkupfer.
Klasse 2. Kupfer: vorgearbeitet, insbesondere geschmiedet, gewalzt, gezogen, gegossen, gepreßt, gestanzt, gespritzt, geschnitten, z. B. Drähte, Seile, Vleche, Schienen. Stangen, Profile, Schalen, Kessel, Röhren, Nieten, Schrauben, unfertige Armaturen, unfertige Gußstücke, Feuerbuchsen, plattiert mit einem Kupfergehalt von mindestens 10"/» des Gesamtgewichts u.s.w. Ausgenommen sind Drähte mit einem Durchmesser von weniger als 0,5 Millimeter.
Klasse 3. Kupfer: vorgearbeitet wie in Klasse 2, verzinnt oder mit einem andern Ileberzug aus Metall oder Farbe.
Klasse 4. Kupfer: Drähte von mindestens 0,5 Millim. Durchmesser mit einer Umhüllung von Faserstofsmaterial, insbesondere von Papier, Baumwolle, Jute (ausgenommen sind seideumhüllte und mit Gummi isolierte Drähte und blanke Bleikabel für eine Betriebsspannung bis einschließlich 6600 Volt mit einem Gesamtkupferquerschnitt von mindestens 05 qmm.
Klasse 5. Kupfer: Altkupfer und Kupserabfälle jeder Art.
Klasse 6. Kupfer: in Legierungen mit Zink, unverarbeitet, insbesondere Messing und Tombak in Barren, Platten und ähnlichen Formen: auch als Altmaterial jeder Art.
Klasse 7. Kupfer: in Legierungen mit Zink, vorgearbeitet, insbesondere Messing und Tombak, entsprechend dem Zustand der Klassen 2 und 3, sowie Altmaterial.
Klasse 8. Kupfer: in Legierungen mit Zinn, unverarbeitet, insbesondere Bronze und Rotguß in Barren, Platten und ähnlichen Formen , auch als Altmaterial jeder Art. Klasse S. Kupfer, in Legierungen mit Zinn, vorgearbeitet, insbesondere Bronze und Rotguß, entsprechend dem Zustand der Klassen 2 und 3, sowie Altmaterial.
Klaffe 10. Kupfer: in Legierungen mit anderen Metallen, sofern sie nicht unter Klasse 8—9 fallen und sofern Kupfer den Hauptbestandteil bildet, unverarbeitet oder vorgearbeitet entsprechend dem Zustand der Klassen 2 und 3, alt oder neu.
Klasse 11. Kupfer: in Erzen, Neben- und Zwischenprodukten der Hüttenindustrie mit einem Kupfergehalt von mindestens 10°/», sowie in Kupfervitriol.
Klaffe 12. Nickel: unverarbeitet und vorgearbeitet» mit einem Reingehalt von mindestens 90 insbesondere in Würfeln, Blechen, Drähten und Anoden, sowie Altmaterial.
Klaffe 13. Nickel: in Fertigsabrikaten, ausgenommen sind Eebrauchsgegenstände, die für den Haus- und den wirtschaftlichen Betrieb im Gebrauch sind, jedoch nicht ausgenommen solche Eebrauchsgegenstände, welche zum Verkauf bestimmt find.
Klasse 14. Nickel: in Erzen, Legierungen und plattiert, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Nickelgehalt von mindestens 5°/« des Gesamtgewichtes, insbesondere Drähte, Bleche, Nickelsalze, auch Altmaterial.
Klasse 15. Zinn: unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigsabrikaten, mit einem Reingehalt von mindestens 99,7 °/o, insbesondere auch Folien, Kapseln, Tuben und Geschirre; auch Altmaterial; ausgenommen sind Gebrauchsgegenstände, die für den Haus- und den wirtschaftlichen Betrieb in Gebrauch sind, jedoch nicht ausgenommen solche Eebrauchsgegenstände, welche zum Verkauf bestimmt sind; ausgenommen sind ferner fertige Folien, Kapseln und Tuben, wenn bedruckt. gefärbt oder mit Blattmetall belegt.
Klasse 16. Zirm: entsprechend dem Zustand der Klasse 15, jedoch mit einem Reingehalt von mindestens 90°/« und weniger als 99,7 °/«.
Klasse 17. Zinn: in Erzen und Legierungen mit anderen Metallen, sofern sie nicht unter Klasse 8 und 9 fallen, unverarbeitet und vorgearbeitet, sowie in Salzen, mit einem Zinngehalt von mindestens 10°/« des Gesamtgewichtes, insbesondere auch Zinnchloride.
Klasse 18. Aluminium: unverarbeitet und vorgearbeitet mit einem Reingehalt von mindestens 80"/», in jeder Form, insbesondere Drähte, Seile, Vleche, Profile, unfertige Hohlgefäße und unfertige Hausgeräte, auch Altmaterial, ausschließlich Aluminium-Pulver und -Folien.
Klasse 19. Aluminium: in Legierungen, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 60°/o des Gesamtgewichtes, auch Altmaterial.
Klasse 20. Antimon: metallisch (FeZuIus), Schwefelantimon (Lruclum), Antimonoxid und Antimonerze, sowohl als Handelsprodukt wie als Hüttenzwischenprodukt. unverarbeitet, vorgearbeitet, sowie als Altmaterial.
Klasse 21. Hartblei: mit einem Antimongehalt von 2°/» bis 6°/».
Klasse 22. Hartblei: mit einem Antimongehalt von mebr als >>»/„.
b) Lei zusammengesetzten Metallen (Legierungen), chemischen Verbindungen und Erzen ist sowohl das Gesamtgewicht, wie der Gewichtsanteil des Hauptmetalls der betreffenden Klaffe zu melden. Hauptmetalle sind für Klasse 1 bis 11: Kupfer; für Klasse 12—14: Nickel; für Klasse 15—17: Zinn; für Klasse 18 und 19: Aluminium; für Klasse 20—22: Antimon. Z 2.
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften u.s.w. Von dieser Verfügung betroffen werden: nl alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 1 aufgeführten Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden.
d) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs wegen in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
L> alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zollauf sicht befinden;
ei) alle Empfänger (in dem unter b und c bezeichneten Umfang) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter d und c aufgeführten Unternehmer, Personen u.s.w. in Gewahrsam und/oder unter Zollaufsicht gehalten werden. Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden und gelten bei diesen beschlagnahmt.
Von der Verfügung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte Betriebe und Personen: gewerbliche Betriebe: Schlossereien, Schmieden, Werkstätten aller Art, Fabriken aller Art, Ziehereien, Walzwerke, Gießereien, Hüttenwerke, Zechen, Dauunternehmr, Gas-, Wasser- und Elektrizitäts-Lieferungsgesellschaften kommunaler, öffentlich-rechtlicher und privater Art, Privatwerften, Betriebe für Güterbeförderung kommunaler, öffentlich- rechtlicher und privater Art, wie Eisenbahn- und Schiffahrtsgesellschaften, Reedereien, Schiffer u. dergl.; Handelsbetriebe: Händler, Lagerhalter, Spediteure, Agenten, Kommissionäre u. dergl.; Personen, welche zur Wiederveräußerung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der in 8 1 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben. Sind in dem Bezirk der Unterzeichneten verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbüros und dergl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen.
8 3.
Umfang der Meldung.
Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch folgende Fragen: g) wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen befinden, b) ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits von anderer Seite eine Beschlagnahme der Vorräte erfolgt ist. 8 4.
Inkrafttreten der Verfügung.
Für die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der am
1. Februar 1915 (Meldetag) mittags 12 Uhr bestehende tatsächliche Zustand maßgebend.
Für die in 8 2 Absatz c> bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft.
Sofern die in 8 5 Absatz g. aufgeführten Mindestvorräte am 1. Februar 1915 nicht ereicht sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten werden.
Beschlagnahmt sind auch alle nach dem 1. Februar 1915 etwa hinzukommenden Vorräte.
8 5.
Ausgenommen von der Verfügung. Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in 8 2 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften u.s.w., u) deren Vorräte (einschl. derjenigen in sämtlichen Zweigstellen) gleich oder kleiner sind als die folgenden Beträge:
Summe der Vorräte aus den Klassen r bis 11 einschl. 300 kz
12 „
14
50
15 „
17
>. 100
18und 19
.. 100
20
100
21 und 22
300
Klasse 20
Summe der Vorräte aus den Klassen 21 und 22 d) deren Vorräte bereits durch schriftliche Einzelverfiig- ung der Unterzeichneten Behörde beschlagnahmt worden sind.
Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich unter die in a) angegebenen Mindestmengen, so behält sie trotzdem für diesen ihre Gültigkeit.
8 6 .
Beschlagnahmebestimmungen.
Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände wird in folgender Weise geregelt:
n) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind tunlichst.gesondert aufzubewahren. Es ist eine Lagerbuchführung einzurichten und den Polizei- und Militärbehörden jederzeit die Prüfung der Lager sowie der Lagerbuchführung zu gestatten, k) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen entnommen werden:
1. diejenigen Mengen, die zur Herstellung von Kriegelieferungen') im eigenen Betriebe erforderlich find;
2. diejenigen Mengen, die zur Herstellung von Kriegslieferungen in fremden Betrieben erforderlich find, sofern der Abnehmer dies durch eine schriftliche Erklärung nachgewiesen und außerdem in gleicher Weise bestätigt hat, daß seine vorhandenen und hinzutre- tenden Bestände beschlagnahmt sind. Auf Anfordern des Lieferanten, sowie bei allen Lieferungen an Personen, Firmen u.s.w., deren Bestände nicht beschlag nahmt sind, muß der Abnehmer die Verwendung zu Kriegslieferungen durch vorschriftsmäßig ausgefüllte Belegscheine (für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind) vorher Nachweisen. Die schriftlichen Erklärungen und Belegscheine find von dem Lieferanten aufzubewahren.
3. für Friedenslieferungen nur die am Meldetag im eigenen Betrieb in Arbeit befindlichen Stücke sowie die zu deren Fertigstellung erforderlichen Mengen, sofern sie nicht durch andere Metalle ersetzbar find und die Fertigstellung dieser Stücke spätestens am 1. März einschließlich beendet ist;
4. diejenigen Mengen, welche für Ausbesserungen zur Aufrechterhaltung des eigenen oder fremder Betriebe unbedingt erforderlich und nicht durch andere Metalle ersetzbar sind. Die bei den Ausbesserungen entfallenden Metalle sind unter die beschlagnahmten Bestände aufzunehmen: es wird anheimgestellt, sie der Kriegs-Metall-A.-E. Berlin XV- 66, Mauerstraße 63—65 unter Hinweis auf die vorliegende Verfügung zuin Kauf anzubieten, sobald die in 8 5 angegebenen Mindestmengen angesammelt find;
5. diejenigen Mengen, welche von der Kriegs-Metall A.-E. aufgekauft werden.
8 7.
Meldebestimmungen.
Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Metalle zu erfolgen, für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind; die Bestände sind nach den vorgedruckten Klassen getrennt anzugeben; in denjenigen Fällen, in welchen genaue Werte nicht ermittelt werden können (z. B. der Reingehalt von Erzen), sind Schätzungswerte einzutragen.
Dem Meldepflichtigen wird anheimgestellt, gleichzeitig mit der Meldung auf besonderem Vogen ein Angebot zum Verkauf eines Teils seiner Bestände oder der ganzen Bestände einzureichen. Diese Angebote werden der Kriegs- metall-Aktiengesellschast weitergegeben, die in erster Linie als Käufer für das Kriegsministerium in Frage kommt.
Weitere Mitteilungen irgend welcher Art darf die Meldung nicht enthalten.
Die Meldezettel find an die Metall-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsmintste- riums, Berlin VV. 68, Mauerstraße 63—65, vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zum 15. Februar 1915 einschließlich einzu reichen.
An diese Stelle find auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Verfügung betreffen.
Die Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend alle 3 Monate (erstmalig wieder am 1. Mai) aufzugeben unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 15. des betreffenden Monats.
Stuttgart, 31. Januar 1915.
Das Kgl. stell». Generalkommando des Xlll (K. W.) Armeekorps.
(gez.) v. Marchtaler.
Die Gemeindebehörden
werden beauftragt, obige Bekanntmachung sofort an den für die Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung bestimmten Stellen zum Aushang zu bringen.
Calw, den 30. Januar 1915.
K. Oberamt: Binder.
*) Kriegslieferungen im Sinne der Beschlagnahmeverfügungen sind:
g) alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen Lieferungen:
deutsche Militärbehörden, deutsche Reichsmarinebehörden, deutsche Reichs- und Staatseisenbahnver- waltungen,
ohne weiteres, b) diej eiligen von
deutschen Reichs- oder Staats-Post- oder Telegraphenbehörden, deutschen Königlichen Bcrgämtern, deutschen Hafenbauämtern, deutschen staatlichen und städtischen Medizinal- behörden,
anderen deutschen Reichs- oder Staatsbehörden in Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit dem Vermerk versehen sind, daß die Ausführung der Lieferung im Jnte- resse der Landesverteidigung nötig und unersetzlich sind. _
Aufnahme der Getreide« und Mehloorräte.
In den Anzeigen, welche die Betriebsinhaber über die bei ihnen am 1. Februar 1915 vorhandenen Getreide- und Mehlvorräte auszusiillen haben, sind die Vorräte von Dinkel (Spelz) in Kernen (gegerbter Iruchi) anzug-ben. 1 Zentner Dinkel (rauhe Fiucht) gibt 70 Pfund Kernen.
Ferner wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die vorhandenen Vorräte an Getreide und Mehl vollständig anzugeben find und daß irgendwelche Abzüge für den Bedarf des Haushalts oder des gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebs nicht gemacht werden dürfen. Namentlich darf also auch der Bedarf an Saatgut nicht abgezogen werden.
Die Gemeindebehörden werden mit Bezug auf den ihnen als Drucksache zugegangenrn oberamtl. Erlaß vom 28 . ds. Mts. beauftragt, Vorstehendes den Haushaltungs- vorftänden und Betriebsinhabern bekannt zu geben.
Calw, den 30. Januar 1915.
K. Oberamt: Binder.