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Schwarzwälder Tageszeitung"

Nr. 301

Saus-«nb Landwirtschaft

Sie Bedeutung des ReWerMigeikW

ln den Gebieten mit vornehmlich kleinbäuerlichem Lharaltee

In den Gebieten mit vornehmlich kleinbäuerlichen Besitz- Verhältnissen begegnet man vielfach der Auffassung, daß sich die Anwendung des Reichserbhofges-etzes, dieser agrarpoli­tisch, agrarwirtschaftlich und staatspolitisch gleichermaßen bedeutungsvollen Gesetzesmaßnahme, in mancherlei Hinsicht nachteilig auswirken würde. Diese Auffassung hat ihre liefere Ursache in der Unkenntnis der einschlägigen Bestim­mungen des Gesetzes, dann aber auch, als Folge dieser Un­kenntnis, in der Befürchtung, daß nach der Eintragung des Hofes in die Erbhöferolle die nichtanerbenberechtigten Nach­kommen bei der Erbfolge völlig leer ausgehen und damit ohne Existenzmöglichkeit sein würden. Die Erregung und vielfach ablehnende Stellungnahme gegen das Erbhofgesetz entspringt demnach im wesentlichen der an sich verständlichen Sorge um die Existenz der Nichtanerben, also einem aner­kennenswerten Gerechtigkeitsgefühl in bezug auf die Ver­teilung des zu vererbenden Besitzes. Eine grundsätzliche Ablehnung gegen die erbhofgesetzlichen Bestimmungen lie­gen solchen Urteilen im allgemeinen nicht zugrunde.

Der Bauer, der sich aus diesen mehr oder weniger per­sönlichen Erwägungen heraus gegen die Eintragung in die Erbhöferolle wehrt, verläßt zunächst einmal die Plattform, von der aus nur allein eine sachliche und gerechte Beurtei­lung des Gesetzes und seiner bedeutungsvollen Auswirkun­gen möglich ist. Und das ist die Tatsache, daß es nur auf dieser Rechtsgrundlage möglich ist, zu einem gesunden deut­schen Bauerntum zu kommen, das nicht allein als Nährstand, sondern vor allem auch blutsmäßig die wichtigste und sicherste Stütze des Staates ist.

Die Abwehrstellung mancher Bauern zum Erbhofgesetz ist aber auch aus dem Gesichtspunkte der unmittelbaren ver­mögensrechtlichen und sozialen Auswirkungen bei der eigenen Erbfolge grundsätzlich nicht berechtigt. Zunächst einmal haben die Nichtanerben einen gesetzlich garantier­ten Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Ausbil­dung oder Abfindung, deren Umfang und Höhe allerdings für den Hof tragbar sein muß. Die Versorgung der nicht- anerbenberechtigten Abkömmlinge des Erblassers, sowie die Frage der Heimatzuflucht, finden ihre gesetzliche Regelung in § 30 des Erbhofgesetzes, der nachfolgenden Wortlaut hat:

1. Die Abkömmlinge des Erblassers werden, soweit sie Miterben oder pflichtteilsberechtigt sind, bis zu ihrer Voll­jährigkeit auf dem Hofe angemessen unterhalten und er­zogen.

2. Sie sollen auch für einen dem Stande des Hofes ent­sprechenden Beruf ausgebildet und bei ihrer Verselbstän­digung, weibliche Abkömmlings auch bei ihrer Verheira­tung, ausgestattet werden, soweit die Mittel des Hofes dies gestatten; die Ausstattung kann insbesondere auch in der Gewährung von Mitteln für die Beschaffung einer Siedler­stelle bestehen.

3. Geraten sie unverschuldet in Not, so können sie auch noch später gegen Leistung angemessener Arbeitshilfe auf dem Hofe Zuflucht suchen (Heimatzuflucht). Dieses Recht steht auch den Eltern des Erblassers zu, wenn sie Miterben oder pflichtteilsberechtigt sind."

Soweit die nichtanerbenberechtigten Abkömmlinge des Erbhofbauern noch im frühen Zugendalter stehen, wird die­ser für die Erfüllung jener Vflicht rechtzeitig Vorsorge tref­fen können, um die Ansammlung des Ausbildungs- oder Abfindungskapitals auf eine möglichst weite Zeitspanne zu verteilen. Zn der zweiten Erbfolge, 'bei der nächstfolgenden Generation, läßt sich diese vorsorgliche Regelung der Ab­findung der Nichtanerben ohne nennenswerte Schwierig­keiten treffen.

Schwieriger gestaltet sich dagegen die Versorgung der Nichtanerben bei jenen Bauern, die bei der Eintragung in die Erbhöferolle bereits ein verhältnismäßig hohes Alter erreicht haben und deren Kinder gleichfalls schon erwachsen sind, vielleicht sogar an der größenmäßigen Entwicklung des Hofes durch eigene Arbeit mitgewirkt haben. Zn die­sen Fällen ergeben sich zweifellos hier und da Härten, die aber, soweit im übrigen die Voraussetzungen für den Erb­hof vorhanden sind, nicht vermieden werden können. In solchen Fällen möge man aber vor allen Dingen folgendes bedenken:

Wenn der in die Erbhöferolle einzutragende Betrieb beispielsweise eine Kulturfläche von 10 Hektar umfaßt und in diesem Umfange als eine selbständige Ackernahrung im Sinne des Erbhofgesetzes angesehen wird, -so würde im Falle der freien Erbteilung beim Vorhandensein von fünf Nach­kommen der Erbanteil des einzelnen 2 Hektar betragen. Wenn 10 Hektar eine selbständige Ackernahrung darstellen, so können 2 Hektar rein theoretisch-rechnerisch den Lebens­unterhalt nur zu einem Fünftel gewährleisten; die fehlen­den vier Fünftel müssen also auf andere Weise errungen werden. Nun kommt es aber, wirtschaftlich gesehen, auf das gleiche hinaus, ob fünf Personen je vier Fünftel ihres Lebensunterhaltsbedarfs außerhalb der Landwirtschaft er­ringen müssen oder, ob einer von diesen fünf von dem Er­trage der Landwirtschaft allein leben kann und die übrigen in anderen Berufen oder Wirtschaftszweigen eine volle Existenzmöglichkeit finden. Tatsächlich aber gestaltet sich in der freien Erbfolge das Teilungsverhältnis noch erheb­lich ungünstiger, weil ja das Wohnhaus und die Wirt­schaftsgebäude nur an einen übergehen können, die übrigen vier also nur mit Grund und Boden, ohne aufstehende Ge­bäulichkeiten, bedacht werden.

Man wird dem entgegenhalten, daß bei der Erbteilung für jeden Abkömmling der Grundstock für ein landwirr- schaftliches Anwesen gelegt wird, woraus dann mit Fleiß und Sparsamkeit im Laufe der Zähre ein ansehnlicher Be­trieb entstehen kann. Auf diesen Eimvand ist zu erwidern, daß die größenmäßige Entwicklung eines solchen zwerg­betriebähnlichen landwirtschaftlichen Anwesens im wesent­

lichen doch nur durch Zukauf von weiteren Grundstücken er­folgen kann. Ein solcher Zukauf setzt aber voraus, daß die Mittel hierfür vorhanden sind oder wenigstens auf dem Wege des Arbeitsverdienstes beschafft -werden können. Bar­mittel kommen bei der Erbfolge von landwirtschaftlichen Betrieben im Größenumfange der Ackernahrungsgrenze im allgemeinen nicht zur Verteilung. Die Möglichkeit der Er­zielung zusätzlichen Arbeitsverdienstes dürfte dagegen in der Zukunft außerordentlich erschwert sein. Denn, abgesehen von der in den in Frage kommenden Gebieten durchweg be­stehenden geringen Arbeitsverdienstmöglichkeit, wird man nach menschlichem Ermessen in der Zukunft in steigendem Maße gezwungen sein, den sogenannten bäuerlichen Neben­verdienst zugunsten der Berufsarbeiter in weitestem Maße zu unterbinden.

Die freie Erbteilung hat das Bauerntum in manchen Gegenden vernichtet. Sie hat einerseits zu den heutigen unzulänglichen Besitzverhältnissen geführt, die zur Folge haben, daß ein großer Prozentsatz der bäuerlichen Betriebe einen Ertrag abwirft, der nicht ausreicht, um die laufenden Vetrie-bsaufwendungen nach Maßagbe einer ordnungs­mäßigen Bewirtschaftung zu decken und darüber hinaus den Lebensunterhalt der Familie zu gewährleisten, also keine selbständige Ackernahrung darstellt. Der geringste Anlaß Ernteausfall, wobei es sich nicht einmal um eine ausge­sprochene Mißernte zu handeln braucht-, Unglück im Vieh­bestand, das in vielen Fällen noch dazu durch eine falsche Betriebsweise hervorgsrufen wird, und ähnliche Ereignisse, führen, auch wenn es sich nicht um krasse Fälle handelt, in solchen kleinbäuerlichen Familien sehr oft zu bitterster Not und zu größtem sozialem Elend.

Aus diesen unglücklichen Besitzverhältnissen ergeben sich andererseits aber auch große volkswirtschaftliche Nachteile, die mit der Aufbaunotwendigkeit und dem Aüfbauwillen der deutschen Wirtschaft nicht in Einklang zu bringen sind. Die durch die Unzulänglichkeit des Besitzumfanges hervor­gerufene harte Lebensweise, -das Fehlen jeglichen Betriebs­kapitals, der ständige Mangel an den notwendigsten Bar­mitteln für die Anschaffung der dringensten Lebensbedürf­nisse, wie Kleidung, Haushaltsbedarf usw., führen in ihrer psychologischen Auswirkung, wie -schon hervorgehoben, zu Gleichgültigkeit allen Verbesserungen gegenüber, zu Mut­losigkeit und damit in steigendem Maße zu Mängeln in der Betriebs- und Wirtschaftsweise. Die Auffassung, daß, je kleiner der Betrieb, um so intensiver die Bewirtschaftung sein würde, trifft keinesfalls dann mehr zu, wenn der Um­fang des Betriebes eine bestimmte Mindestgrenze unter­schritten hat.

Zeder Bauer, der sich der Mühe unterzieht, diese Dinge einmal zu überdenken, wird, wenn nicht persönliche oder unsachliche Beweggründe -sein Urteil bestimmen, zu der Ueberzeugung gelangen müssen, daß das Erbhofgesetz auch in den Gebieten mit vorwiegend kleinbäuerlichen Be-sitzver- hältnissen von der allergrößten Bedeutung ist. Gerade hier, wo die freie Erbteilung zu den unerträglichsten Vesitzver- hältnissen geführt hat, 'ist die Unterbindung der fortwäh­renden Zerschlagung mühsam erworbener Besitzungen am notwendigsten.

Schließlich aber muß -über allen diesen Erwägungen hin­aus der Blick gerichtet sein auf die Allgemeinbedeutung des Erbhofgesetzes, das nach einem Ausspruch des Reichsbauern­führers und Reichsministers für Ernährung und Land­wirtschaft, Walther Darre, aus dem Geiste entstanden ist, den deutschen Bauer endlich wieder nach alter deutscher Rechtsauffassung mit seiner Scholle erblich zu verwurzeln und ihm das Eigentum seines Grund und Bodens über alle wirtschaftlichen Konjunkturkrisen hinweg als unverkäuf­liches und unverschuldbares Eigentum zu sichern.

Zosef Koll.

EriWrungMerinig und die EiMgliiistkigerimg

Von Professor Dr. H. Zörner - Berlin

Die politische und wirtschaftliche Lage Deutschlands zwingt eine Entwicklung und Ausnutzung aller Kra quellen. Die Landwirtschaft hat dabei neben ihren bev kerungspolitischen und volksbiologischen Aufgaben mir al Macht für die Nahrungsfreiheit des deutschen Volkes kämpfen. Zur Erfüllung d-eser Aufgabe müssen die ( zeugungsmöglichkeilen, dte im deutschen Boden und der ^ bettskraft unierer Bevölkerung liegen, unter Einsatz al Erfolg verwendbaren Hilfsmittel ai geschöpft werden. Sicherung der erreichten Erzeugungshi weitere Erzeugungssteigerung heißen ! nächsten Wirtschaftsziele der deutschen Landwirtschaft.

Zur Erreichung dieser Ziele ist es nicht notwendig, grui sätzlich neue W-ge zu beschreiten. auf neue Erfindungen warten und aus Wunder zu hoffen, sondern es ist nur nöt alles, was sich in langer Erfahrung und sicherer Erkennt, als gut und zweckmäßig in der Landwirtschaft erwiesen h in die breite Masse der Bauern und Landwirte hinein, tragen und mit zähem Fleiß und eiserner Beharrlich? in den einzelnen Wirtschaften zur Durchführung zu bring

Die Erfüllung dieser Aufgabe erfordert, daß jeder 2 trrebsleiter «eine Wirtschaft einer gründlichen Durcharb rung unterzieht. Jede einzelne Betriebsmaßnahme ist überprüfen, ob sie zweckmäßig ist und sachgemäß durchaeflll ^ -Ästling ist zu machen bei der Bodenbearbeitu« Saatbettherstellung, Saatenpflege und Unkrautbekämpfu, Hter werden die Grundlagen für die Bodenproduktion - eine Fülle schwerwiegender Feh gemacht, die abgestellt werden können. Richtiges Pflüg wirksame Ergänzung der Pflugarbeit Lurch Einsatz o <-gge, Grubber, Schleppe. Walze usf. mutz erreicht werd- um die naturlrchen Bodenkrüste zu wecken und für die L

zeugung nutzbar zu machen. Niemand ist so klug, daß er nichts mehr zulernen könnte, und jeder kann hier am Bei­spiel und den Erfahrungen des einen oder anderen Nach­barn lernen, wenn er nur zu sehen und zu beobachten ver­steht oder dazu angeleitet wird. Aehnlich liegt es mit den Fragen der Unkrautbekämpfung und der Saatbestellung. Auch hier wird durch mangelnde Sorgfalt Jahr für Jahr Volksvermögen vergeudet und die Wirtschaftlichkeit der Betriebe geschmälert.

Diese ganz primitiven Maßnahmen vom Pflügen bis zur Ernte müssen immer wieder aufs neue durchdacht und über­prüft werden, weil wir hier Erzeugungssicherung und -stei-> gerung erreichen können, ohne unsere Erzeugungskosten zn erhöhen, und das ist außerordentlich wichtig. Hier können wir nur durch Einsatz von Sorgfalt und zähem Fleiß nicht nur mehr erzeugen, sondern auch billiger erzeugen und die Wirtschaftlichkeit unserer Betriebe erhöhen.

Der nächste Ausgabenkreis ist die Ergänzung der natür­lichen Bodenfruchtbarkeit durch Düngungsmaßnahmen. Aus­gangspunkt müssen auch hier wieder die wirtschaftseigenen Hilfsquellen sein. Stallmist und Gründüngung haben die Grundpfeiler der Düngerwirtschaft zu bilden. Sachgemäße Stallmistgewinnung und Pflege und zweckmäßige Ein­passung der Gründüngung in die Wirtschaftsorganisation sind daher in jeder Wirtschaft zu entwickeln. Ungezählte Fehler und eine Fülle ungenutzter Möglichkeiten sind in Tausenden und Aberlausenden von Wirtschaften zu finden. Diese müssen abgestellt werden, und zwar wieder durch eiser­nes Wollen, durch das Ueberwinden der inneren Trägheit, die meist der wichtigste Anlaß für die Unterlassung der längst als richtig erkannten Maßnahmen ist. Sind die wirt­schaftseigenen Grundpfeiler der Düngerwirtschaft entwickelt, dann kommt zum Schluß die Abrundung der gesamte» Düngerwirtschaft durch Kunstdünger.

Die Kunstdüngerverwendung soll die Vervollkommnung der übrigen Maßnahmen zur Hebung der Bodenfruchtbar­keit (Bodenbearbeitung und Düngung mit wirtschaftseigs- nen Dllngestoffen) bilden, sie hat nicht die Aufgabe, dort gemachte Fehler zu llbertünchen. Bei verständiger Anwen­dung ist die Kunstdüngung ein außerordentlich wichtiges Hilfsmittel zur Sicherung der Ernteerträge und zur wei­teren Ertragssteigerung.

Sehr unzweckmäßig erfolgt in vielen bäuerlichen Wirt­schaften oft noch der Einsatz der Arbeitskraft, des wert­vollsten Volksgutes, das wir besitzen. Hier ist durch eine entsprechende Betriebsorganisation dafür zu sorgen, daß die vorhandene Arbeitskraft gleichmäßiger belastet wird. Arbeitsverteilung durch gut abgestimmtes Kulturarten- und Anbauverhältnis und Fruchtfolgen, Vollstopfung der rr- beitsstarken Betriebe mit Arbeitsmöglichkeit müssen hierbei Helsen, sofern nicht durch vermehrte Einstellung geeigneter Hilfskräfte Abhilfe geschaffen werden kann. Diese Maßnah­men sollen vor allem helfen, dem Bauern durch Minderung der rein körperlichen Arbeitsüberlastung Zeit zur geistigen Durcharbeitung seines Betriebes und zur Erfüllung seiner sonstigen Pflichten der Volksgemeinschaft gegenüber zu geben.

In diesen Aufgabenkreis fällt auch die Ergänzung der Arbeitskraft durch Maschinen und Geräte. Die Maschine soll in erster Linie die Arbeit erleichtern und die Voraus­setzung für sorgfältige Leistungs-(Qualitäts-)arbeit schaffen.

Das wichtigste Hilfsmittel zur Ausnutzung von Arbeits­kraft und Boden bildet im bäuerlichen Betrieb die Vieh­haltung. Hier ist auch einer der wirksamsten Hebel zur För­derung der bäuerlichen Wirtschaft und damit zur allgemei­nen Ertragssicherung und Ertragssteigerung gegeben. Auch hier ist wieder nach den häufigsten Fehlern zu suchen, um den wirksamsten Ansatzpunkt zu finden. Der häufigste Feh­ler liegt in der mangelhaften Abstimmung von Viehbesatz und Futterfläche: in den kleinen Betrieben meist eine lleber- ietzung mit Vieh, so daß die Tiere bei mangelhafter Fütte­rung keine genügenden Leistungen Hervorbringen können. In den großen Betrieben oft zu geringer Viehbesatz, mangel­hafte Stallmistgrundlage und vielfach zu große Futterflächen und damit Bodenverschwendung. Dazu kommt häufig Un­ausgeglichenheit der Futterversorgung, ungleiches Verhält­nis von Sommer- zu Winterfütterung und unausgeglichene Fütterung während des Sommers und Winters; bei Weide­wirtschaft z. V. im einen Fall Furtcrverschwendung im Frühjahr, im anderen Futtermangel im Sommer. Die Möglichkeit des Futterausgleichs bei verschiedener Fütts- rungswcise, verschiedener Boden- und Klimabedingung, das beste Zusammenwirken von Weide. Erllnfutter und Gär­futter uff. muß in jedem Betrieb gesucht, die Zusammen­setzung des Futters, Saftfutter-Rauhfutter, und vor allem das Nährstoffverhältnis ständig verbessert werden. Der Ausbau der wirtfchaftseigenen Eiweißgewinnungsmöglich­keiten durch entsprechenden Futteranbau und Futterkonfer- vierung (zeitiges Schneiden der Wiesen usw.) ist hier eine Hauptforderung. Schließlich kommt dann, wie bei der Düngung, die erfolgreiche Ergänzung des wirtschaftseigenen Erundfutters, Saft- und Rauhfutters durch Kraftfutter.

Es ist nichts Neues, was zur Durchführung der Erzeu- gungsfchlacht vom Bauern gefordert werden muß, es ist dir Beachtung der guten alten Binsenwahrheiten. Zu ihrer er­folgreichen Durchführung sind allerdings notwendig eine klare Erkenntnis der Zusammenhänge des Betriebes, seine wirtschaftliche Durchdenkung und auch rechnerische Durch­arbeitung, um nicht in oft gemachte Fehler zu verfallen. Soll der Bauer in der schweren Arbeit nicht erlahmen und die Fülle verlangter Maßnahmen, die immer wieder Wil- lenseinsatz und Zähigkeit erfordern, erfolgreich durchgefllhrt werden, so muß vor allem Arbeitsfreudigkeit des Bauern durch psychologisch richtige Behandlung erhalten und ge­fördert werden.