Sette 8
„SchumrzwSlder Tageszeitung«
Nr. 147
Infolge der Ermäßigung des Tarifs und der Erhöhung der Kinderermäßigung bleiben die verheirateten Lohnempfänger mil Kindern einkommeiisbcsteuerungssrei, also frei von Einkommensteuer einschließlich Biirgerfteuer. bei einem Kind, wenn ihr Arbeitslohn 100 RM. monatlich nicht übersteigt, bei zwei Kindern. wenn ihr Einkommen 125 RM. monatlich nicht übersteigt, bei drei Kindern, wenn ihr Einkommen 17S RM. monatlich nicht übersteigt, bei vier Kindern, wenn ihr Einkommen 275 RM. monatlich nicht übersteigt, bei fünf Kindern, wenn ihr Einkommen 850 RM. monatlich nicht übersteigt.
Einem Angestellten mit 300 RM. Monatsgehalt und vier Kindern sind bisher monatlich 7 RM. Lohnsteuer und Bürgersteuer einbehalten worden. Dem Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes gemäß soll dieser Angestellte steuerfrei sein, er wird also von seinem Lohn 7 RM. monatlich mehr ausgezahlt erhalten. Einem Angestellten mit 750 RM. Monatsgehalt unk fünf Kindern sind bisher monatlich 28 RM. einbehalten worden. Dem Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes gemäß ist dieser Angestellte lohnsteuerfrei. Ihm werden monatlich 28 RM. von seinem Gehalt mehr ausgezahlt.
Bei einem veranlagten Steuerpflichtigen mit 5000 RM. Jahreseinkommen, also bei einem kleinen Gewerbetreibende» Handwerker oder dergl., gestaltet sich das Bild der Einkommen- besteuerung dem vorliegenden Entwurf gemäß wie folgt: verheiratet ohne Kinder bisher 460 RM., neu 400 RM., mit einem Kind bisher 424 RM., neu 340 RM., mit zwei Kindern bisher 388 RM-, neu 260 RM.. mit drei Kindern bisher 352 RM.. neu 160 RM.. mir vier Kindern bisher 316 RM., neu 40 RM.. mit fünf Kindern bisher 256 RM., neu 0 RM.
Der Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes sieht, wie wir sehen, eine wesentliche Entlastung der kinderreichen Familienväter, insbesondere der kleine» und mittleren E>nkommens- empsiinger, vor. Durch diese wesentliche Entlastung der Kinderreichen wird nicht nur der Familiengedanke und der bevölkerungspolitische Gedanke gefördert, sondern gleichzeitig dem Gedanken der Verminderung der Arbeitslosigkeit gedient.
Freibetrag für Kinder bei der neuen Vermögensteuer Auch im Entwurf des neuen Bermögensteuergesetzes ist der bevölkerungspolitische Gedanke zur Verwirklichung gekommen, in Zusammenhang damit gleichzeitig der Sinn des Sparens für die Kinder. Im bisherigen Vermögensteuergesetz war eine allgemeine Besteuerungsgrenze von 20 000 RM. vorgesehen. Ueber- stieg das Vermögen 20 MO RM., so war es voll vermögensteuerpflichtig. ohne Rücksicht auf die Zahl der vorhandenen Kinder.
Der Entwurf des neuen Vermögensteuergesetzes sieht nicht eine Lesteuerungsgrenze, sondern einen Steuersreibetrag vor. Dieser beträgt je 10 OM RM. für Mann, Frau und jedes nicht selbständig zur Vermögensteuer veranlagte minderjährige Kind. Ein Familienvater von drei Kindern kann demnach ein Vermögen bis zu 50 000 RM besitzen, ohne vermögensteuerpslichtig zu sein. Würde das Vermögen dieses gleiche» Familienvaters nicht 50 OM. sondern 80 OM RM. betragen, jo würde er nicht, wie bisher, mit 60 000 sondern nur mit 10 OM RM. vermögensteuerpflichtig sein. Die von ihm zu zahlende Vermögensteuer würde infolgedessen nicht mehr 3M RM-, sondern nur noch 50 RM. jährlich, also nur noch ein Sechstel der bisherigen Belastung, betragen. Ein Ehepaar mit vier Kindern bleibt mit 60 MO RM., ein Steuerpflichtiger mit fünf Kindern mit 70 000 RM. vermögensteuerfrei.
Durch diese Hineinarbeitung des bevölkerungspolitischen Gedankens auch m die Vermögensteuer wird der Sparsin» des Familienvaters für seine Kinder gefördert. Der Familienvater wird hinsichtlich dieses Vermögens, soweit es den im Gesetz vorgeschriebenen Rahmen nicht übersteigt, von der Vermögensteuer verschont. Er wird m der Regel einen der bisherigen Vermögensteuer entsprechenden Betrag mehr auswenden zur Bestreitung der Lebensbedürfnisse seiner Familie oder zur Erhöhung des Sparguthabens, das er auf dem Wege über die Sparkasse der deutschen Volkswirtschaft zur Verfügung stellt.
Freibetrag für Kinder auch bei der Erbschaststeuer Auch im Entwurf des neuen Erbschastjteuergesetzes ist der bevölkerungspolitische Gedanke zur Verwirklichung gekommen. Im bisherigen Erbschaftsteuergesetz galt für Kinder und Enkel eine Besteuerungsgrenze von 5000 RM. Ueberstieg der Erbanfall diese Grenze, so war er voll erbschaftsteuerpflichtig. Der Entwurf des neuen Erbschaststeuergejetzes sieht für Kinder einen Freibetrag von 30 000 RM. und für Enkel einen Freibetrag von 10 MO RM. vor. Ein Erbanfall soll bis zur Höhe des Freibetrages in jedem Fall steuerfrei sein. Der Erbe >oll nur mit dem Betrag, um den der Lrbanfall den Freibetrag übersteigt, zur Erbschaftsteuer herangezogen werden. Der über den Freibetrag hinausgehende Betrag wird zum bisherigen Erbschaftsteuersatz herangezogen.
Die Einführung eines Freibetrags für Kinder und Enkel ist dringend erforderlich. Es ist bisher die Zahl der Fälle nicht selten gewesen, in denen di« Söhne oder die Töchter im Fall eines Erbanfalls von einigen zehntausend Reichsmark in Gestalt von Grundbesitz oder dergl. jahrelang ihr« Not hatten, um die aus dem Erbanfall sich ergebend« Erbschaststeuer aufzubringen, di« in bar beschafft werden mußte, obwohl der Anfall nicht in Bargeld bestand. Der Lrbanfall wurde infolge der zu entrichtenden Erbschaststeuer rn manchen Fällen zur finanziellen Bedrängnis. Diesem Zustand wird im Entwurf des neuen Erb- schaststeuergesetzes ein Ende bereitet.
Beseitigung des Arbeitslosenverficherungsbeitrags bei großer Kmderzahl
Seit 1. April 1934 sind alle Steuerpflichtigen mit drei und mehr Kindern bereits von der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe befreit. Entwickelt sich die Zahl der Arbeitslosen weiter nach unten und die Zahl der Beschäftigten, die Arbeitslosenversiche- rungsbeiträge zu entrichten haben, weiter nach oben, so wird, glaube ich. im Frühjahr 1935 an eine Senkung des Arbeitslosen- verfichernugsbeitrags gedacht werden können. Es wird nicht zu empfehlen sein, den Arbeitslosenversicherungsbeitrag, der heute 6 PL v. H. des rohen Lohns beträgt, um einen bestimmten Teil allgemein zu ermäßigen, sondern es wird zu empfehlen sein, damit zu beginnen, die Arbeitnehmer mit großer Kinderzahl vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag ganz sreizustellen, erst vielleicht alle Arbeitnehmer mit drei und mehr Kindern, dann diejenigen mit zwei Kindern und dann diejenigen mit einem Kind. Solange nicht die Arbeitnehmer, die Kinder zu unterhalten haben, vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag restlos befreit sind, wird der Beitrag von den kinderlos Verheirateten und den Ledigen noch in voller Höhe zu erheben sein.
Die Befreiung der Kinderreichen vom Arbeitslosenverstche- rungsbeitrag, die hoffentlich im kommenden Frühjahr vorgenommen werden kann, wird ebenso wie die Befreiung von der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe uud die Senkung der Lohnsteuer im
Ergebnis einer Erhöhung des Lohns und damit der Kaufkraft gleichkommen. Die Spanne zwischen dem rohen Lohn und dem reinen Lohn wird kleiner werden, der Lohnempfänger wird von jeinem Lohn mehr ausbezahlt erhalten als bisher, es wird ihm zur Bestreitung der Lebensbedürfnisse für sich und seine Familie ein größerer Betrag zur Verfügung stehen als bisher.
Die neuen Sieuergesetze
Senkung des Tarifs der Einkommensteuer
Der Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes unterscheidet sich von der bisherigen Einkommensteuer im wesentlichen in der Gestaltung des Tarifs, der Kinderermäßigung und der Bewer- lungs- und Gewinnermittlungsvorschriften.
Der bisherige Tarif begann mit 10 v. H. und reichte bis 40 o. H. Dahinzu kamen Sie Krisensteuer für die Einkommen von mehr als 8000 RM. Dadurch erhöhte sich der Tarif von 10 bis 40 auf rund 10 ^ bis 46 v H. Die Gemeinden erheben außerdem ein« Bürgersteuer. Diese ist nach der Höhe des Einkommens gestaffelt. Der Grundtarif beträgt 3 bis 2000 RM. Die Sätze des Grundtarifs dürfen beliebig vervielfacht werden. Durch die Bürgersteuer erhöht sich der Tarif auf rund 12 vis rund 50 v. H.
Der neue Tarif soll mit nur 8 o. H. beginnen und bis 35 v. H, reichen mit der Maßgabe, daß die Steuer in keinem Fall mehr als ein Drittel des Einkommens betragen darf. Die Krisensteuer der Veranlagten, der Zuschlag zur Einkommensteuer für die Einkommen von mehr als 8000 RM. und die gemeindliche Bürger- steuer werden aufgehoben. Die Sätze der Einkommensbesteuerung betrugen bisher 12 bis rund 50 v. H. Sie sollen dem Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes gemäß nur 8 bis 33 v. H. betragen. Die bisherige Ehestandshilfe wird abgelöst durch einen festen Zuschlag zur Einkommensteuer der Ledigen.
In Anbetracht des Fortfalls der Bürgersteuer ist eine kleine Ermäßigung des steuerfreien Einkommensteils vorgesehen. Außerdem soll der steuerfreie Einkommensteil nicht mehr für Einkommen bis zu 10 OM, sondern nur noch für solche bis zu 3600 RM. gewährt werden. Diese Herabsetzung des steuerfreien Linkommensteils und der Grenze für die Anwendung des steuerfreien Einkommensteils wird jedoch in den meisten Fällen mehr als ausgeglichen durch die Ermäßigung des Tarifs. Außerdem Erhöhung der Kinderermäßigung. Bei Len meisten Verheirateten mir zwei Kindern und bei allen Verheirateten mit drei oder mehr Kindern wird die Einkommensbesteuerung (Einkommensteuer und Bürgersteuer) nach dem neuen Einkommensteuergesetz wesentlich niedriger sein als bisher, insbesondere dort, wo bisher eine hohe Bürgersteuer erhoben worden ist. Bis zu einer sehr ansehnlichen Einkommenshöhe sind die kinderreichen Ein- kommensteuerpslichttgen vollkommen einkommensteuerfrei.
Das neue Körperschaftsteuergesetz
Der Entwurf des neuen Körperschaftsteuergesetzes schließt sich in den grundlegenden Fragen der Einkommensbesteuerung dem Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes an. Der Vesteue- rungssatz beträgt nach wie vor 20 v. H. Die sehr verwickelten und umständlichen Vorschriften über die Mindestbesteuerung, die im bisherigen Körperschaftsteuergesetz vorgesehen waren, werden abgelöst durch eine Bestimmung, wonach die Mindestbesteuerung sich nur auf Ausschüttungen insoweit erstreckt, als sie mehr als 4 o. H. des Stammkapitals oder Grundkapitals betragen.
lieber die Einkommensbesteuerung und Vermögensbesteuerung der Genossenschaften und der öffentlichen Betriebe, über das Schachtelprinzip und ähnliche Fragen wird noch zu beraten sein. Oeffentliche Betriebe werden nur insoweit von der Körperschaftsteuer und von der Vermögensteuer freizustellen sein, als der Zweck des Betriebs ein solcher ist. besten Erfüllung im Interesse der Allgemeinheit in die öffentliche Hand gehört. Die steuerliche Freistellung wird sich also insbesondere auf solche Betriebe beschränken müssen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität und dergl. dienen. Der Wettbewerb der öffentlichen Körperschaften auf Gebieten, die der Privatwirtschaft Vorbehalten bleiben sollen, darf steuerlich nicht begünstigt werden. Staat und Gemeinden sind nicht da, um Wirtschaft z» kreiben, sondern um sich der Politik und der Verwaltung hinzu- xeben und die Voraussetzungen zu schaffen, deren es bedarf, wenn Pie Wittschaft soll gedeihen können.
Das neue Vermögensteuergesetz — neue Einheitsbewertung
Ich habe bereits ausgeführt, daß ein Freibetrag von 10 OM Reichsmark für jeden Familienangehörigen vorgesehen ist. Für Aktiengesellschaften und Gesellschaften m. b. H. ist eine Mindestbesteuerung in der Weise vorgesehen, daß der Besteuerung ein Vermögen bestimmter Mindesthöhe zugrunde gelegt wird. Der Vermögensteuersatz wird einheitlich auf 5 v. T. festgesetzt werden.
Von der Vermögensbesteuerung der Genossenschaften, der öffentlichen Betriebe und dem Schachtelprivileg gilt das gleiche wie bei der Körp-rjchaftsteuer. Der Hauptoeranlagungszeitraum wird drei Kalenderjahre betragen. Die nächste Einheitsbewertung wird nach dem Stand vom 1. Januar 1935 vorgenommen werden. Eine Hinausschiebung wird nicht erfolgen. Zm Februar 1935 wird zusammen mit der Einkommensteuererklärung eine Vermögensteuererklärung abzugeben sein. Im Laufe des Jahres 1935 wird dann in aller Ruhe die Einheitsbewettung erfolgen. Diese wird die Besteuerungsgrundlage mit Wirkung ab 1. Januar 1936 sein. Für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1934 wird die Vermögensteuer noch auf der bisherigen Grundlage erhoben, das heißt, nach der auf den 1. Januar 1931 festgestellten Bewertung und mit dem Abschlag von 20 o. H. von der Vermögensteuerschuld. Das sogenannte Vermögenzuwachs- steuergesetz von 1922 wird aufgehoben. Die Erhebung der Ver- mögenzuwachssteuer ist regelmäßig ausgesetzt gewesen.
Erunderwerbsteuer
Bei der Erunderwerbsteuer werden verschiedene Vereinfachungen durchgeführt werden. Die Besteuerung der sogenannten toten Hand wird in Len Entwurf des neuen Erunderwerb- steuergesetzes nicht übernommen werden. Die Steuer ist niemals praktisch geworden. Für das Einbringen von Grundstücken in Personalgesellschaften ist eine Ermäßigung der Erunderwerb- steuer auf 2 v. H. vorgesehen. Eine solche Ermäßigung ist dem bisherigen Gesetz fremd gewesen. Es wird anzustreben sein, die Verwaltung der Erunderwerbsteuer durchgreifend zu Vereinsachen und auf das Reich zu übernehmen. Es wird auch zu prüfen sein, ob es sich nicht empfiehlt, den Erunderwerbsteuersatz zu senken. Das Aufkommen an Grunderwerbsteuer fließt restlos den Ländern und Gemeinden zu. Diese würden zur Frage der Senkung der GrunLerwerbsteuer gehört werden müssen.
Wertzuwachsfteuer
Bei der Wertzuwachssteuer wird insbesondere an ein« Ver
einheitlichung des Rechts und der Verwaltung gedacht werden müssen. Von der Wertzuwachssteuer m ihrer heutigen Gestalt wird nicht gesägt werden können, daß sie noch ohne weiteres in die heutige Zeit passe. Sie ist geeignet, den Grundstücksmarkt zu erschweren und steht übrigens in manchen Fällen in keinem Verhältnis zu der damit verbundenen Verwaltungsarbeit. Wir werden uns auch mit der Frage der Neugestaltung der Wettzuwachssteuer im Finanz- und Steuerrechtsausschuß befassen.
Umsatzsteuer
Auf die Umsatzsteuer kann nicht verzichtet werden. Sie stellt das Hauptrückgrat der Finanzen des Reiches dar. Es sind infolgedessen auch grundlegende Aenderungen nicht möglich. Der Gedanke der sogenannten Phasenpauschalierung, die Einführung einer Kleinhandelssteuer und die sonstigen Wünsche, die hinsichtlich der Umsatzsteuer an uns herangetragen worden sind, sind fallen gelassen worden.
Für den Binnengroßhandel ist die Erhebung eines einheitlichen Satzes von v. H. vorgesehen Dadurch soll die Lagerhaltung des Binnengroßhandels, dem Gedanken der Verminderung der Arbeitslosigkeit und dem Gedanken der Vereinfachung ver Verwaltung gedient werden.
Grundsteuer und Gewerbesteuer
Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer sind heute Landessteuern. Die Gemeinden und Eemeindeverbände erheben Zuschläge dazu Die Zuschläge sind verschieden hoch. Im Rechnungsjahr 1933 wird das Aufkommen an Grundsteuer einschließlich der Zuschläge ungefähr 1350 Millionen Reichsmark betragen haben, dasjenige an Gewerbesteuer einschließlich der Zuschläge ungefähr 540 Millionen Reichsmark.
Die Merkmale, nach denen die Grundsteuer und die Gewerbesteuer erhoben werden, sind nicht für das gesamte Reichsgebiet einheitlich. Auch die Verwaltung ist nicht einheitlich.
Es ist selbstverständlich, daß für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer einheitliches Recht siir das gesamte Reichsgebiet geschaffen werden wird, und daß die Verwaltung einheitlich für das gesamte Reichsgebiet durch die Reichsfinanzverwaltung wird übernommen werden müssen. Ein Ausgangspunkt in der Vereinheitlichung des Rechts ist bereits im Grundsteuerrahmengesetz und im Gewerbesteuerrahmengesetz vom 1. Dezember 1930 gegeben. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetze ist bis jetzt immer hinausgeschoben worden. Wir werden nunmehr die Vereinheitlichung durchführen. Wir werden ein Grundsteuergesetz und eiu Gewerbesteuergesetz schaffen. Diese werden nach Merkmalen, die für das gesamte Reichsgebiet einheitlich sein werden, erhoben werden.
Die Erhebung und Verwaltung der neuen Grundsteuer und der neuen Gewerbesteuer sollen für das gesamte Reichsgebiet einheitlich auf die Finanzämter übernommen werden. Für das Wirksamwerden des neuen Rechts und für die Umstellung der Verwaltung wird der 1. Januar 1936 in Aussicht zu nehmen sein. Für das Rumpsrechnungsjahr vom 1. April bis 31. Dezember 1935 toird die Erhebung noch nach den bisherigen Merkmalen und die Verwaltung noch durch die bisherigen Organe erfolgen. Die Durchführung der neuen Bewertungsarbeiten wird bis Sommer 1935 dauern.
Von besonderer Bedeutung wird die neue Gewerbesteuer sein. Solange die Finanzen der Gemeinden einen Verzicht auf die Gewerbesteuer noch nicht erlauben, wird diese wesentlich vereinfacht und so erträglich wie möglich gestaltet werden müssen. Als einheitliche Besteuerungsgrundlage für das gesamte Reichsgebiet ist im Entwurf des neuen Gewerbesteuergesetzes der Gewerbe- ertrag in Aussicht genommen. Als dieser soll der einkommensteuerliche Gewinn gelten. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer soll möglichst zusammen mit der Einkommensteuer erfolgen. Bei Gesellschaften m b. H. und Aktiengesellschaften sollen diejenigen Beträge, die Gesellschafter dem Gewinn des Unternehmens entnehmen, einschließlich der ordentlichen Gehälter der Gesellschafter. dem Gewinn zugerechnet werden.
Eine Lohnsummensteuer wird es dem Entwurf des neuen Eewerbesteuergesetzes gemäß nicht mehr geben. Auch die Ee- werbekapitalsteuer soll in Fortfall kommen. Es ist lediglich in Aussicht genommen, für Betriebe, deren Gewerbekapital einen bestimmten Betrag nicht übersteigt, eine Mindestbesteuerung oor- zunehmen. Die Gewerbetreibenden, deren Eewerbeertrag 1250 Reichsmark im Jahr nicht übersteigt, sollen gewerbesteuerfrei bleiben. Die Angehörigen der freien Berufe werden aus der Gewerbesteuer ausgenommen. Sie sollen einer ihrem Beruf entsprechenden Berufssteuer unterliegen. Dabei wird ein angemessener Freibetrag vorzusehen sein.
Gewerbesteuer und Grundsteuer werden die wichtigsten Grundlagen der finanziellen Selbstverwaltung der Gemeinden sein. Gewerbesteuer und Berufsstsuer werden in einem angemessenen Verhältnis zur Grundsteuer stehen müssen. Es wird eiu gewisser Ausgleich zwischen den verschiedene« Belastungen gesichert je« müsse».
Buntes Allerlei
Auch ein Weltrekord!
Die größte Erdbeertorte der Welt ist in Amerika gebacken, und zwar in Lebanon gelegentlich des diesjährigen „Erdbeerfestes". Aus 16M Pfund Erdbeeren, 325 Pfund Mehl, 225 Pfund Zucker, 6 Pfund Salz, 18 Pfund Backpulver, 2 Liter Vanille, 110 Liter Milch, 200 Liter Rahm, 80 Liter Schlagsahne und 750 Eiern stellten die Konditoren der Stadt mit vereinten Kräften ein Kunstwett her, das 4035 Pfund wog, fünf Meter lang und vier Meter breit war. Diese gigantische Torte wurde im Triumph durch die Stadt gefahren, um dann mit einem zwei Meter langen, eigens hergestellten Messer zerschnitten und an die Leckermäuler von Lebanon verteilt zu werden. Mehr als achttausend Personen konnten sich an städtischer Erdbeertorte laben.
Humor
Feiner Unterschied. „Nicht wahr Water, Diskretion und Schweigen ist doch dasselbe?" — „O nein, mein Junge, Schweigen ist Gold — Diskretion ist nur Ehrensache."
Nicht im Bilde. „Ich möchte nur wissen, wie ich meinen auffallenden Kropf am besten wegkriege?" — „Durch Bestrahlung!" — „Was Bestrahlung? Da «wird man ihn ja noch deutlicher sehen!"
Wirksames Mittel. Der Modearzt sprach von seinen Erfolgen. „Erst kürzlich habe ich einen Mann von zwei schweren Beinbrüchen geheilt, daß er schon nach vier Wochen aus dem Stand einen Meter hoch gesprungen ist." — Der Kollege lächelte: „Sicher als er Ihre Rechnung erhielt."