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SchwarzwSlder Tageszettnug-

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oder landwirtschaftlichen Anlagekapital gehören. Die Folge da­von ist eine Belebung auch in der Maschinen-, Werkzeug-, Ge­räte-, Vüromöbel- und dergl. Industrie, Ich habe bereits darauf hingewiesen, daß dem neuen Einkommensteuergesetz gemäß die gleiche steuerliche Vergünstigung auch für neue Kraftsahrzeuge gewährt wird. Diese Bestimmung im neuen Einkommensteuer­gesetz wird sich bei Steuerpflichtigen, die ordnungsmäßige Buch­führung haben, auf jegliche Gegenstände des gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapitals erstrecken, deren gewöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß zehn Jahre nicht übersteigt.

Dem neuen Einkommensteuergesetz gemäß soll die Steuerbi­lanz der Handelsbilanz weitmöglichst angepatzt werden. Demge­mäß sollen Steuerpflichtige, die ordnungsmäßige Buchführung haben, bei Anlagegegenständen, deren gewöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß zehn Jahre nicht übersteigt, die Abschreibung nach ihrem Belieben vornehmen können. Sie sollen die Ab­schreibung auf einen kürzeren Zeitraum als denjenigen der ge­wöhnlichen Nutzungsdauer verteilen oder den Betrag der Auf­wendungen für den Anlagegegenstand im Jahr der Anschaffung oder Herstellung bereits voll vom steuerpflichtigen Gewinn ab­setzen können. Diese Vorschrift wird die Fortsetzung des Ge­dankens sein, der dem Gesetz über Steuerfreiheit für Ersatzbe­schaffungen vom l. Juni 1933 zugrunde liegt. Das Gesetz über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen ist nur noch von Be­deutung für langlebige Gegenstände des Anlagekapitals. Als langlebig in diesem Sinn gilt ein Gegenstand, wenn seine ge­wöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß zehn Jahre über­steigt. Die Aufwendungen für einen langlebigen Gegenstand des Anlagekapitals können nur dann vom steuerpflichtigen Ge­winn abgesetzt werden, wenn es sich um einen Ersatzgegenstand handelt und die Ersatzbeschaffung vor dem 1. Januar 1935 er­folgt.

Für kurzlebige Gegenstände, das heißl für solche, deren ge­wöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß zehn Jahre nicht übersteigt, gilt das folgende: Steuerpflichtige, die ordnungs­mäßige Buchführung haben, können die Aufwendungen für kurz­lebige Gegenstände vom steuerpflichtigen Gewinn im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll absetzen. Dabei ist es ohne Belang, ob es sich um Ersatzgegenstände oder um Ergänzungs­gegenstände, um Ersatzbeschaffungen oder um Neuanschaffungen, um Erneuerungen oder um Erweiterungen des gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapitals handelt. Diese Vor­schrift des neuen Einkommensteuergesetzes wird nicht auf An­schaffungen oder Herstellungen beschränkt sein, die bis zum öl. Dezember 1934 erfolgen, sondern sie wird für immer gellen. Diese Vorschrift bedeutet zweierlei:

1. ein bedeutungsvolles Mittel zur Anregung von Deckung vorhandenen Bedarfs und somit im Kampf um die Verminde­rung der Arbeitslosigkeit:

2. eine wesentliche steuerliche Vereinsachung. Diese besteht da­rin, daß die Steuerpflichtige» bei der Abschreibung für kurz­lebige Gegenstände nicht Gefahr laufen, durch das Finanzamt eine Beanstandung zu erfahren, und daß die Steuerbeamten bei der Veranlagung und die Buch- und Betriebsführer bei der Buchprüfung ihr Augenmerk nicht mehr auf die Höhe der Ab­schreibung für kurzlebige Gegenstände zu richten brauchen. Viele Auseinandersetzungen zwischen Finanzamt einerseits und Steu­erpflichtigen andererseits über die Höhe der Abschreibung blei­ben erspart.

Das neue Einkommensteuergesetz wird bereits auf das Ein­kommen Anwendung finden, das für 1934 zu veranlagen sein wird. Es liegt infolgedessen bei jedem steuerpflichtigen Gewer­betreibenden und Landwirt, wenn er ein solcher ist, der ord­nungsmäßige Buchführung hat, mit seinem Gewinn, den er im Jahre 1934 erzielt, einkommensteuerfrei und gewerbesteuerfrei zu bleiben. (Bei Kapitalgesellschaften tritt an die Stelle der Einkommensteuerfreiheit die Körperschaftssteuerfreiheit.) Er braucht nur in Höhe des mutmaßlichen Gewinns das gewerbliche oder landwirtschaftliche Anlagekapital zu ersetzen oder zu er­gänzen. Die augenblickliche Verbilligung, die er dadurch erzielt, beträgt bei Zugrundelegung des neuen Einkommcnsteuertarifs und der sich anschließenden Gewerbesteuerverminderung 10 bis 45 v. H. der Aufwendungen für Ersatzbeschaffung oder Neuan­schaffung.

Ich rufe alle in Betracht kommenden Steuerpflichtigen hier­durch auf, durch Vergebung entsprechender Aufträge sofort zu handeln, und empfehle allen Maschinen-, Werkzeug-, Büromö­bel- und ähnlichen Fabriken, sich auf einen erhöhten Auftrags­eingang in den kommenden Wochen und Monaten emzustellen. Die Ersatzbeschaffung oder Neuanschaffung muß bis zum 31. Dezember 1934 erfolgen, wenn der Betrag der Aufwendungen dafür vom Gewinn für 1934 soll abgesetzt werden können. Die meisten Gegenstände des Anlagekapitals sind in der Regel kurz­lebig. Auf die meisten Gegenstände des Anlagekapitals wird die Vorschrift indessen Anwendung finden.

Die Vorschrift hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der kurzlebigen Gegenstände gilt nicht nur für Ersatzbeschaffungen und Neuanschaffungen, die bis zum 31. Dezember 1934 erfolgen, sondern für immer. Die gewaltige Belebung, die sich au- der Vorschrift ergeben wird, wird deshalb nicht nur auf die zweite Hälfte des gegenwärtigen Jahres beschränkt bleiben, sondern fortdauern.

Der augenblickliche Ausfall an Einkommensteuer, Kdrper- schastssteuer und Gewerbesteuer wird mehr als ausgeglichen werden durch Verminderung des Finanzbedarfs der Arbeitslo­senhilfe und Erhöhung des Aufkommens an Steuern infolge der erhöhten Umsätze, der erhöhten Einkommen und des erhöhten Verbrauchs, die sich aus der Belebung ergeben werden.

Auch hinsichtlich der Abschreibung für langlebige Gegenstände des Anlagekapitals, das heißt solche, deren gewöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß zehn Jahre übersteigt, ist im Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes eine Verbesserung vorgesehen. Diese besteht darin, daß ein Zuhoch von Abschrei­bungen dem zu ermittelnden Gewinn nicht voll, sondern nur zur Hälfte zugesetzt werden soll. Es soll infolgedessen dem Steuer­pflichtigen nicht das gesamte Zuhoch der Abschreibungen, son­dern nur die Hälfte davon für künftige Abschreibungen verloren gehen.

Steuerfreiheit sür neue Unternehmungen

Es gibt Volksgenossen und Unternehmen, die sich mit der Ent­wicklung neuer Herstellungsverfahren oder nnt der Herstellung neuartiger Erzeugnisse befassen. Es kann im Einzelfall nn In­teresse der gesamten deutschen Volkswirtschaft gelegen sein, die Entwicklung eines solchen neuen Herstellungsverfahrens oder die Herstellung der neuartigen Erzeugnisse zu fördern. Das In­

teresse kann dem Gedanken der Selbstversorgung oder dem ksie- danken der Förderung der deutschen Warenausfuhr entspringen, es kann öevtsenpolitischer oder sonstiger Natur lein. Es wird in der Regel gleichzeitig dem Gedankenleer Arbeitsbeschaffung ge­dient werden.

In dem Fall, daß für die Entwicklung eines neuen Herstel­lungsverfahrens oder für die Herstellung neuartiger Erzeugnisse ein überragendes Bedürfnis der gesamten deutschen Volkswirt­schaft anerkannt wird, kann der Reichsminister der Finanzen für eine von ihm zu bestimmende Zeit das in Betracht kom­mende Unternehmen von den laufenden Steuern des Reichs und der Länder, die vom Einkommen, vom Ertrag, vom Vermögen oder vom Umsatz erhoben werden, ganz oder teilweise befreien. Diese Ermächtigung ist durch Paragraph 3 des Gesetzes über Steuererleichterungen vom 15. Juli 1933 erteilt worden. Dieses Gesetz wird infolge der Devisenknappheit und der Rohstoffknapp­heil und der notwendig werdenden Verstärkung der Maßnah­men zur Förderung der Selbstversorgung in der nächsten Zeit hoffentlich in recht vielen Fällen zur Anwendung gebracht wer­den können. Es wird demnächst wahrscheinlich ein weiteres Ge­setz erscheinen, das ebenfalls darauf abgestellt sein wird, die Gründung neuer Unternehmungen der bezeichneten Art zu be­günstigen.

Weitere steuerliche Maßnahmen im Kampf um die Verminde­rung der Arbeitslosigkeit

sind:

. 1. das Gesetz über Steuerfreiheit für neu errichtete Klein­wohnungen und Eigenheime vom 21. September 1933. Dadurch wird der Bau von Kleinwohnungen, die in 1934 und 1935 er­richtet werden und von Eigenheimen, die in 1934 bis 1938 er­richtet werden, steuerlich gefördert und der Baumarkt belebt;

2. die Verordnung vom 20. April 1934 über die Instandsetzun­gen und Ergänzungen an Gebäuden

Danach wird eine Ermäßigung der Einkommensteuerschuld oder Körperschaftsteuerschuld um 10 vom Hundert der Aufwen­dungen für Instandsetzungen oder Ergänzungen an Gebäuden, deren Beginn und Ende in die Zeit vom 1. Januar 1934 bis 31. März 1935 fällt, gewährt. Zweck: Hilfe an die Eebäudeei- gentümer und weitere Belebung des Baumarktes. Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß die Ermäßigung der Steuerschuld nicht nur für Instandsetzungen, sondern auch für Ergänzungen gewährt wird. Als solche Ergänzungen kommen beispielsweise in Betracht:

a) Aufstockungen, Einbau neuer Geschosse, Einziehung von Wänden, Anbringung von Doppelfenstern, Erweiterung der Kelleranlagen,

b) Errichtung neuer Bauteile insoweit, als diese nicht einen Neubau, sondern die Ergänzung oder Vervollständigung eines vorhandenen Baues darstellen,

c) Einbau von Heizungsanlagen. Lichtanlagen, Lüftungsan­lagen, Personenaufzügen und sonstigen Aufzügen, soweit solche nicht als Ersatzgegenstände im Sinn des Gesetzes über Steuer­freiheit für Ersatzbeschasfungen vom 1. Juli 1933 behandelt wer­den;

3. die Runderlasse des Reichsministers der Finanzen vom 10. Oktober 1933, betreffend Steuerfreiheit für Aufwendungen zu Zwecken des zivilen Sanitätsdienstes in Industrie- und Werks- betricben.

Senkung der Umsatzsteuer für den Binnengroßhandel anf ^ vom Hundert

Nach dem bestehenden Umsatzsteuergesetz ist der Binnengroß­handel mit 2 vom Hundert umsatzsteuerpflichrig, soweit er Ware auf Lager nimmt und ab Lager verkauft, und umsatzsteuerfrei, soweit die Ware bei ihm nur durchläuft zwecks Beförderung an den Abnehmer. Aus dieser bestehenden Rechtslage ergeben sich die beiden folgenden Mißstände:

1. Die Unterscheidung der verschiedenen Arten von Besitz be­deutet für die Verwaltung und für die beteiligten Wirtschafts­kreise eine erhebliche Arbeitsbelastung.

2. Der lagerhaltende Großhändler wird bei den geringen Gewinnspannen in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem­jenigen Großhändler, der die Ware nur zwecks Beförderung an den Abnehmer bei sich durchlaufen läßt, erheblich benachteiligt. Infolgedessen wird die Lagerhaltung im Großhandel weitgehend vermieden. Die Aufträge an die Industrie werden stoßweise er­teilt. Es werden kurze Lieferfristen gestellt. Es müssen Heber» stunden geleistet werden oder Arbeiter neu eingestellt werden. Hinterher besteht Auftragsmangel, und die Arbeitszeit muß verkürzt werden, oder es müssen Arbeitskräfte entlassen wer­den. Die Gleichmäßigkeit der Beschäftigung ist unmöglich ge­macht.

Der Entwurf des neuen Umsatzsteuergesetzes sieht vor, daß der Großhandel einheitlich mit zr. vom Hundert besteuert wird. Das bedeutet für den lagerhaltenden Großhändler, eine Entlastung um 75 vom Hundert der bisherigen Umsatzsteuerlast und er­möglicht ihm eine angemessene Lagerhaltung. Er wird nicht mehr, wie bisher, seine Aufträge an die Industrie erst dann er­teilen, wenn er Abnahme dafür hat, sondern er wird ohne Rück­sicht aus vorliegende Bestellungen gleichmäßig und auf weite Sicht große Aufträge mit der Industrie abschließen. Dadurch werden die ruckweisen Beschäftigungen bei der Industrie ausge­schlossen. Es wird in der Beschäftigung zu Gleichmäßigkeit kom­men. Und was zu weiterer Ankurbelung der Wirtschaft im ge­genwärtigen Zeitpunkt und im bevorstehenden Winter von aanz besonderer Bedeutung sein wird: der Großhandel wird sich La­ger schaffen und entsprechende Aufträge erteilen. Daraus wird sich im kommenden Winter eine Arbeitsbeschaffung ergeben, die mit einigen hundert Millionen wird angenommen werden ton­nen. Heute sind die Lager des Großhandels so gut wie leer Der Großhandel wartet auf den Zeitpunkt einer Umsatzsteuer! uhen Erleichterung,. um in Wahrnehmung dieser Erleichterung zur Lagerhaltung-und zur Vereinfachung seines Geschäfts!». , : bs übergehen zu können. Der Zweck der umsatzsteuerlichen Maß­nahme, die den Großhandel betrifft, ist ein dreifacher:

1. wesentliche Vereinfachung der Verwaltung bei der Steuer­behörde sowohl als auch beim Großhändler,

2. Gleichmäßigkeit im Beschäftigungsstand m der Industrie,

3. Kampf um die Verminderung der Arbeitslosigkeit.

Gänzlich befreit von der Umsatzsteuer sollen dem vorliegenden

Gesetzentwurf gemäß die Eroßhandelslieferungen verschiedener Massengüter sein. Auch mit der Frage der Umsatzbesteuerung des Binnengroßhandels wollen wir uns im Finanz- und Steu­errechtsausschuß der Akademie für Deutsches Recht noch befassen.

Bedingungslose Steuer- und Abgabensenkungen sind bis jetzt

erfolgt:

1. durch die Gesetze über Halbierung der landwirtschaftlichen Umsatzsteuer und über Senkung der landwirtschaftlichen Grund­steuer vom 21. September 1933 Die Folge dieser am 1. Oktober 1933 eingetretenen Senkungen ist eine Erhöhung der Kaufkraft der Landwirte. Die Landwirte können entsprechende Beträge mehr aufwenden für Instandsetzungen und Ergänzungen, für Löhne, Bekleidung und sonstige Dinge und auf die Weise den Verbrauch beleben helfen:

2. durch Artikel 3 des Kaufkraftgesetzes vom 20. Mürz 1934. Danach ist eine wesentliche Senkung der Abgabe zur Arbeitslo­senhilfe erfolgt. Die Senkung ist dadurch möglich geworden, daß die Arbeitslosigkeit stark zurückgegangen ist und infolgedessen der Finanzbedarf der Arbeitslosenhilfe wesentlich kleiner ge­worden ist. Das Aufkommen an Abgabe zur Arbeitslosenhilfe betrug im Rechnungsjahr 1933 rund 530 Millionen RM. Durch das Gesetz vom 26. März 1934 ist mit Wirkung ab 1. April 1934 die Abgabe um rund 300 Millionen RM. gesenkt worden. Bet dieser Senkung ist zum erstenmal auch der bevölkerungspoliti­sche Gedanke, und zwaru in der folgenden Weise, verwirklicht worden:

1. Alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer mir drei und mehr Kindern sind mit Wirkung ab 1. April 1934 von der Abgabe vollständig befreit, und zwar ohne Rücksicht aus die Höhe ihres Einkommens.

2. Alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer mir einem Kind und zwei Kindern sind mit Wirkung ab 1. April 1934 von der Ab­gabe vollständig befreit, wen» ihr Arbeitslohn 500 RM. im Mo­nat nicht übersteigt.

3. Alle Volksgenossen mit einem Arbeitslohn von nicht mehr als 100 RM. im Monat sind mit Wirkung ab 1. April 1934 von der Abgabe vollständig befreit, ohne Rücksicht darauf, ob sie ver­heiratet oder ledig sind.

4. Außerdem ist für verschiedene Einkommensgruppen, die nicht unter die vollständige Befreiung fallen, eine Ermäßigung der Abgabe erfolgt.

Die Senkung der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe führt zwangs­läufig zu einer Erhöhung der Kaufkraft der Arbeitnehmerschaft und damit zu einer Belebung des Verbrauchs um 300 Millionen RM. Diese 300 Millionen RM. Senkung sind durch Verwirk­lichung des bevölkerungspolitischen und sozialen Gedankens so verteilt, daß die Verwendung der Summe zu Zwecken des Ver­brauchs gewährleistet erscheint.

In den weiteren umfassenden Darlegungen Reinhardts wurde die Förderung der Familie und die Bevölkerungspolitik des neuen Staates im besonderen beleuchtet. Es sollen weiter weib­liche Arbeitskräfte in die Hauswirtschaft überführt werden, die Förderung der Eheschließungen durch Ehestandsdarlehen soll weiter wirksam sein, nachdem schon im ersten Jahr durch diese Maßnahmen eine Entlastung des Arbeitsmarktes um rund 500 000 eingetreten ist.

Die Einkommensteuer soll als Lohnsteuer ab 1. Januar 193S nach neuen Bestimmungen erhoben werden, die einen' weitge­henden Schutz der Familie darstellen. Der Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes sieht eine wesentliche Ermäßigung der Einkommensteuer vor: 15 Prozent für ein Kind bis zu 100 Pro­zent bei fünf Kindern. In die neue Einkommensteuer sind auch Bürgersteuer, Krisensteuer bei Einkommen mit mehr als 8000 RM. mit hineingearbeitet. Auch hinsichtlich der Vermögens­steuer sind Erleichterungen vorgesehen. Der Steuerfreibetrag be­trägt je 10 000 RM. für Mann und Frau und jedes nicht selb­ständig zur Vermögenssteuer veranlagte minderjährige Kind. Auch bei der Erbschaftssteuer sieht der neue Entwurf für Kin­der einen Freibetrag von 30 000 RM und für Enkel von 10 000 RM. vor. Arbeitnehmer mit großer Kinderzahl sollen vom Ar­beitslosenversicherungsbeitrag ausgenommen werden. Die Ar­beitslosenhilfe soll nur noch bis 1. April 1935 erhoben werden.

Die weiteren Bestimmungen betreffen die Verlängerung des Gesetzes über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen, die Umbil­dung und Neubildung von Kapitalgesellschaften, das neue Kör­perschaftssteuergesetz usw. Die Umsatzsteuer soll für den Binnen­großhandel einheitlich mit 0,5 Prozent erfolgen.

Ferner ist eine Vereinheitlichung der Schlachtsteuer und eine Senkung der Biersteuer geplant, ebenso der Abbau der Ge­meindegetränkesteuer.

Wir werden auf die einzelnen Abschnitte der Steuerreform noch näher zurückkommen nach dem Wortlaut der Ausführun­gen Reinhardts.

30. Mi 1834 leM Tag zur Erlangung

von PMtrcckungMus

Am 30. Juni 1934 läuft die Frist zur Erlangung des Zwangsvollstreckungsjchutzes ab. Viele Betriebe haben sich noch nicht angemeldet, obwohl sie eine Regelung der Schuld­verhältnisse dringend nötig hätten. Es wird nocheinmal darauf aufmerksam gemacht, daß hei Versäumung rechtzei­tiger Antragstellung bis zum 30. Juni 1934 später keine Möglichkeit mehr zur Erlangung des Schutzes gegen Zwangsvollstreckung besteht. Auch Erbhofbauern können diesen Antrag stellen. Der Antrag auf Eröffnung des land­wirtschaftlichen Lntschuldungsverfahrens hat für den Be­trieb des einzelnen Bauern ganz bedeutende Folgen und dient der Erhaltung der Scholle und der geordneten Weiter­führung des Bauernhofes. Deshalb sollten alle Bauern. ; die ihre Schuldverhältnisse nicht selbst regeln können, sofort bei ihrem zuständigen Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des Entfchuldungsverfahrens stellen.

Max Pallenberg löblich verunglückt

Eger, 26. Juni. Auf dem Karlsbader Flugvlatz ereignete sich eine folgenschwere Flugzeugkatastrophe. Ein einmotoriges Flug- ! zeug der tschechoslowakischen Aerolinie verlor kurz vor der Lan­dung ein Steuer. Das Flugzeug stürzte aus etwa 100 Meter Höhe herab und bohrte sich tief in die Erde. Der Flugzeugführer und die beiden Fahrgäste wurden getötet. Einer der Fahrgäste war der Schauspieler Max Palleuberg-Verliu.