bürg zwar eine Verletzung des Völkerrechts sei, daß sie aber notwendig gewesen sei.Vita" meint, dcch die Mi­nister Italiens von der unerbittlichen Notwendigkeit zur Neutralität gezwungen würden und tiefen Schmerz darüber empfänden, nach 30jährigem Bündnis nun sich abseits halten zu müssen.

Wie die Kriegserklärung auf die Reichsbank wirkt.

Es kann nicht wundernehmen, daß der Ausweis der Reichsbank vom 31. Juli 1914 Rekordziffern zeigt, nachdem zu den starken Anforderungen, die regelmäßig der Ultimo zu bringen pflegt, diesmal noch die außer­ordentlichen Ansprüche infolge der politischen Ereignisse hinzugekommen sind. Das Wechsel- und Scheckporte­feuille weist bei einer Zunahme von 1330183 000 -K den hohen Bestand von 2 081075 000 auf. Die Lom­bardanforderungen haben sich um 151990 000 auf 22190 000 erhöht. Eine relativ mäßige Steigerung von 65 784 000 auf 396 603 0 hat die im Effekten- bestand zum Ausdruck gelangende Inanspruchnahme des Zentralnoteninstituts durch das Reich erfahren. Ander­seits sind aber auch die Depositen erheblich, um 314 502 000 -ü auf den sehr beträchtlichen Betrag von 1528 466 000 ^ angewachsen. Wie nicht anders zu er­warten, hat der Metallbestand der Reichsbank eine Schwächung erfahren: sie beträgt insgesamt 163 372 000 »ü und für den Goldbestand allein 103 658 000 -lk. Trotz­dem aber verfügt die Bank noch über einen Metall­bestand von 1 528 026 000 oll und ihr Goldvorrat über­schreitet noch immer die Summe von 1)4 Milliarden -ch. Im Zusammenhang mit den außerordentlich starken An- 1 018 527 000 oll auf 2 909 422000 oll erhöht. Als Resul- spriichen hat sich der Notenumlauf um nicht weniger als tat dieser Verschiebungen ergibt sich entsprechend den völlig normalen Zeiten auch eine bisher noch nicht da­gewesene Verschlechterung des Status um 11242 528 000 oll. Das Institut, das in der Vorwoche noch eine steuer­freie Notenreserve von 495,09 Mill. aufwies, ist zum Ultimo Juli eine Steuerpflicht von 786,44 Mill. oll geraten. Gegenüber dem Vorjahr, wo eine steuerfreie Notenreserve von 48,86 Mill. -4t bestand, ist der dies­malige Status um 835,30 Mill. oll ungünstiger. Das Deckungsverhältnis hat sich naturgemäß auch erheblich verschlechtert: die Bardeckung der Noten ist von 92,91 A in der Vorwoche auf 53,67 und die Deckung der Noten und Depositen zusammen um 63,74 auf 37,74 A zu­rückgegangen. Im Vorjahr war das Verhältnis 73,63 A bezw. 56,82 A gewesen.

Die staatsrechtlichen Verhältnisse bei einer Kriegs­erklärung

sind im § 11 der deutschen Reichsverfassung geregelt. Es heißr da:

Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zu­stimmung des Vundesrats erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. Da wir die Angegriffenen sind, ist diesmal eine Zustimmung des Bundesrats nicht erforderlich. Der Reichstag wirkt bei einer Kriegs­erklärung überhaupt nicht mit. Er braucht erst einberufen zu werden, wenn die Regierung etwas von ihm zu verlangen hat: Geldbewilligungen, Vollmachten und dergleichen, wie sie beim Beginn eines Krieges notwendig sind. Doch hat, wie die Einberufung des Reichstags zeigt, die Regierung in diesem ernstesten Augenblicke unseres Volkes das Bedürfnis, mit der Volksvertretung zu sprechen und ihr zu zeigen, daß sie reine Hände hat.

Bezirk rrnd Na«hbars«haft.

Calw, den 8. August 1914.

Personalwechsel an unserer Zeitung.

Die einschneidenden Veränderungen, die sich mit dem Ausbruch des Krieges allüberall in Handel und Wandel, im geschäftlichen und privaten Leben voll­zogen, gingen begreiflicherweise an unserer Zeitung und ihrem Betrieb nicht spurlos vorüber. Gleich am ersten Mobilmachungstag hatte sich unser Chef, Herr P. Adolsf jun., zu stellen er wird als Unteroffizier der Landwehr mit dem Ludwigsburger Feldartillerieregi­ment den Ausmarsch mitmachen. Desgleichen erging bald darauf an drei Leute unseres Setzer- und Drucker­personals und an unfern Hilfsarbeiter der Ruf unter die Fahne, dem in kurzer Frist auch unser Redakteur Folge zu leisten hat. Demnach ergeben sich mannig­fache Neuerungen bei uns. An die Stelle unseres Herrn Chefs ist besten Vater, Herr Paul Adolfs sen., wie­der getreten, der das Blatt früher innehatte, das Setzer­und Druckerpersonal wird soweit notwendig durch Neu­einstellungen ergänzt und für unfern seitherigen Re­dakteur tritt am heutigen Tage Herr Dr. Nadig ein, der damit die textliche Ausgestaltung des Blattes über­nimmt. Wir machen unfern Lesern diese Mitteilung mit dem Ersuchen, unserm Blatt auch über die Kriegs­und Krisenzeit hinüber und unter veränderten persön­lichen Umständen die Treue zu halten.

Feldpostsendungen an die Angehörigen des Heeres und der Marine.

Für Feldpo st sendungenin Privatangelegen­heiten an die Angehörigen des Heeres und der Kaiserlichen Marine gelten während des mobilen Verhältnisses nachbezeichnete Portooergünstigungen:

1. Portofrei werden befördert: a) gewöhnliche Briefe bis zum Gewichte von 50 Gramm, b) Post­karten und c) Eeldbriefe bis zum Gewichte von 50 Gramm und mit Wertangabe bis zu 150

2. Portoermäßigungen: Das Porto beträgt für

a) gewöhnliche Briefe über 50 Gramm bis 250

Gramm schwer 20 A b) Geldbriefe über 50 Gramm bis 250 Gramm schwer und mit Wertangabe bis zu 150 ^ 20 A c) Eeldbriefe bis 260 Gramm schwer mit einer Wertangabe von 150 bis 300 ^ 20 A über 300 bis 1400 40 A 6) Postan­

weisungen über Beträge bis zu 100 ^ an die An­gehörigen des Feldheeres und die Besatzung der zu den Seestreitkräften gehörenden Kriegsschiffe usw. 10c).

Zu den Angehörigen des Heeres zählt auch das auf dem Kriegsschauplatz in der freiwilligen Kranken­pflege zur Verwendung kommmende Personal n) der deutschen Landesvereine vom Roten Kreuz und der mit ihnen verbündeten Vereine sowie der Ritter­orden Johanniter-, Malteser-, St. Georgs-Ritter,

b) derjenigen Vereine, Gesellschaften usw., die auf Grund des Gesetzes zum Schutze des Genfer Neutra- litätszeichens vom 22. März 1902 (Reichs-Eesetzbl. 1902 Nr. 18) von dem zuständigen Kriegsministerium zur Unterstützung des Kriegssanttätsdienstes durch besondere Bescheinigung zugelassen sind.

Sendungen, die rein gewerbliche Interessen der Absender oder der Empfänger betreffen, haben auf Portovergllnstigung keinen Ansprüch und unterliegen daher dem gewöhnlichen, tarifmäßigen Porto. Das Porto muß stets vorausbezahlt werden. Unfrankierte oder unzureichend frankierte portopflichtige Sen­dungen werden nicht abgesandt. Die Aufschrift der Feldpostsendungen muß den VermerkFeldpostbrief" enthalten und genau ergeben, zu welchem Armee­korps, welcher Division, welchem Regiment, welchem Bataillon, welcher Kompagnie oder welchem son­stigen Truppenteil oder Kriegsschiffe der Empfänger gehört sowie welchen Dienstgrad und welche Dienst­stellung er bekleidet. Formulare zu Feldpostkarten werden bei den Postanstalten sowie den amtlichen Verkaufsstellen für Postwertzeichen an das Publikum verkauft werden. Einstweilen können die gewöhn­lichen, ungestempelten Postkartenformulare Verwen­dung finden. Bei denselben Stellen werden auch Formulare zu Feldpostanweisungen an die An­gehörigen des Feldheeres, mit Freimarken zu 10 beklebt, zum Verkauf für den Betrag der Freimarke bereitgehalten werden. Zu Postanweisungen an die Besatzung der Kriegsschiffe sind die gewöhnlichen Formulare zu benutzen. Einschreibsendungen in andern als Militärdienst-Angelegenheiten, Postauf­träge, Briefe mit Zustellungsurkunde und Post­nachnahmesendungen sind von der Beförderung durch die Feldpost ausgeschloffen. Privatpäckereien nach dem Heere werden bis auf weiteres gegen die sonst üblichen Portosätze noch angenommen. Zur Förderung des Abgabegeschäfts ist es jedoch not­wendig, daß diese Sendungen frankiert zur Post gegeben werden.

Aufschrift der Feld Postsendungen.

Die nach dem Feldheere gerichteten Postsendungen können, da die Marschquartiere der einzelnen Truppen­teile fortwährend wechseln, nicht, wie im gewöhnlichen Verkehr, auf einen vom Absender anzugebenden be­stimmten Ort geleitet, sondern muffen zunächst der Feld­postanstalt zugeführt werden, die für den Truppenteil den Postdienst wahrzunehmen hat. Für jedes Armee­oberkommando, jedes Armeekorps, jede Division In­fanterie-, Kavallerie- oder Reservedivision ist je eine mobile Feldpostanstalt in Tätigkeit. Bis zu dieser Feldpostanstalt, die bei dem Stabe mitmarschiert, wer­den die an die Truppen gerichteten Sendungen beför­dert: von dort werden sie durch Kommandierte der ein­zelnen Truppenabteilungen oder Detachements abge­holt. Hiernach können die Sendungen nur in dem Falle pünktlich an den Empfänger gelangen, wenn die Auf­schriften der Briefe u.s.w. richtig und deutlich ergeben: welchem Armeekorps, welcher Division, welchem Regiment, welchem Bataillon, welcher Kompagnie oder welchem sonsti­gen Truppenteil der Empfänger ange­hört, sowie welchen Dienstgrad und wel­che Dienststelung er bekleidet. Dasselbe gilt sinngemäß für die Sendungen an die Angehörigen der mobilen Marine.

Sind diese Angaben auf den Briefen u.s.w. an die mobilen Truppen richtig und vollständig enthalten, dann können die Sendungen mit Sicherheit der zutref­fenden Feldpostanstalt zugeführt werden. Eine Angabe des Bestimmungsorts in der Aufschrift ist nicht erfor­derlich, kann vielmehr leicht zu Verzögerungen bei Ueber- mittlung der Sendungen führen. Es ist daher zweck­mäßiger, auf den Briefen u.s.w. einen Bestimmungsort gar nicht zu vermerken, sofern der Empfänger zu den

Truppen gehört, die infolge von Marschbewegungen den Standort wechseln. Wenn dagegen der Empfänger zu den Truppen einer Festungsbesatzung gehört, bei einem Truppenteile steht oder überhaupt ein festes Standquartier hat, so ist dies auf den Briefen u.s.w. deutlich zu vermerken, außerdem ist in diesen Fällen der Bestimmungsort anzugeben. Die Aufschrif­ten der Briefe müssen recht klar und übersichtlich sein. Besonders empfiehlt es sich, die Angaben über Armee^ korps, Division, Regiment u.s.w. oder Kriegsschiff im­mer an einer bestimmten Stelle, am besten unten rechts niederzuschreiben. Die Ziffern in den Nummern der Divisionen, Regimenter u.s.w. und der Name des Empfängers müssen recht deutlich, scharf und genügend groß geschrieben werden. Blaffe Tinte und feine Schrift sind möglichst zu vermeiden. Nachlässige Ziffern und Schriftzüge, oder auch solche, die zwar dem an seine Schrift gewöhnten Absender sehr deutlich Vorkommen mögen, es aber in der Tat nicht sind, zumal wo es sich unter Hunderttausenden von Aufschriften um sofortige Entzifferung im Augenblick handelt, werden leicht die Ursache der Verzögerung oder Unanbringlichkeit der Feldpostsendungen. Im übrigen empfiehlt es sich, auf allen Briefsendungen nach dem Feldheer oder mo­bilen Marine den Absender anzugeben. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.

Das Publikum wird ersucht, im eigenen Interesse auf die obigen Punkte Rücksicht zu nehmen.

Der Staatssekretär des Reichspostamts. Kraetke.

Was gehört zu einem guten Quartier?

1. Eine gute Kost. Hausmannskost, aber sorg­fältig gekocht und nicht zu scharf gewürzt oder gesalzen, auch nicht zu fett, denn das alles macht durstig. Auch das Getränke gut, aber mit Maß: in der Hitze am be­sten Frucht- oder Zitronensaft mit Wasser und Zucker. Zum Frühstück Kakao und Butterbrot, das hält am besten vor.

2. EingutesBett, sauber und nicht zu warm, in gut gelüfteter Stube.

3. Wa sser genug zum Waschen. Der Soldat sollte die größte Waschschüssel im Hause bekommen, er wird sich gern vor dem Essen tüchtig waschen. Und vor dem Bett­gehen ein warmes Fußwasser: wo mans hat, auch ein ganzes Bad.

4. Platz zum Arbeiten und zum Aus­ruhen. Gib ihm einen guten Holztisch am Hellen Fenster zum Putzen seiner Sachen und wenn er fertig ist und ein Stündchen übrig bleibt, soll er sich ins Sofaeck setzen oder aufs Bett legen, er wirds brauchen können. Auch abends sorg ihm für frühzeitige Ruhe.

5. Etwas zum Mitnehmen. In den Brot­beutel kommt ein gutes Stück Brot mit Käse oder kal­tem Fleisch: in die Feldflasche am besten leichter schwar­zer Tee oder Kaffee mit Zucker, kein Alkohol. Dagegen wird dein East eine gute Zigarre nicht verschmähen, für die Bahnfahrt ist ihm auch eine neue Zeitung und sonst Brauchbares zum Lesen willkommen.

6. Alles pünktlich zur Zeit! Was hilft

das stattliche Nachtessen, wenn der Quartiergast zum Apell fort muß, oder das beste Frühstück, wenn man sich den Hals daran verbrennt, weils zu spät fertig wurde! »

7. Nimm ihn auf im eigenen Haus, wenns

irgend sein kann, und weise ihn nicht an einen von dir bezahlten Quartierwirt. Laß den Landwehrmann, der auch für dich Weib und Kind dahinten läßt und ins Feuer geht, etwas spüren vom Dank des Vater­landes, laß ihn bei deinen Kindern am Tisch sitzen und bei deinem Abendsegen zugegen sein. Schreib dir auch Namen und Regiment auf, damit du ihm einmal einen Gruß ins Feld schicken kannst. Er kommt vielleicht nicht dazu, dir wieder zu schreiben, aber er vergißt es nicht in den Entbehrungen des Feldzuges:das war ein gutes Quartier!" ep.

Der Postverkehr zwischen Deutschland und Belgien ist gänzlich eingestellt und findet auch auf dem Wege über andere Länder nicht mehr statt. Es werden daher keinerlei Postsendungen nach dem angegebenen fremden Land mehr angenommen, bereits vorliegende oder durch die Briefkasten zur Einlieferung gelangende Sendungen werden den Absendern zurückgegeben.

Der private Telegraphen- und Fernsprechverkehr zu und von diesem Land ist ebenfalls eingestellt.

K. Eeneraldirektion der Posten und Telegraphen..

Krieg und Mietszahlung. Mit dem Krieg höri die rechtliche Verpflichtung zur Zahlung der Miete nicht auf. Denn auch der Hausbesitzer hat Hypothekenzinsen und Steuern und Umlagen zu zahlen, und wenn nie­mand mehr den anderen bezahlen wollte, würde ein wirtschaftlicher Zusammenbruch eintreten, der M Deutschlands Niederlage führen könnte. Eine finan­zielle Anarchie würde unheimliche Folgen haben. Des­halb muß die Zahlungsverpflichtung bestehen bleiben, so lange nicht die Regierung eine allgemeine Zahlung^ stundung (Moratorium) erklärt. Selbstverständlich wird aber der Hausbesitzer in Fällen der Not Nachsicht üben und seine Mieter nicht auf die Straße setzen. Die­jenigen aber, die zahlungsfähig sind und nur ihre Mit­tel nicht flüssig machen können, erhalten von den zu er­richteten Kriegss-Darlehenskaffen gegen Stellung von