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20^ j Altensteig. Mi trvoch von Septemver 1S3S_j SS. Jahrgang

Mordming zur Bermehruag und Erhaltung von ArbeltsgrlMnhett

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zur Er­haltung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialversicherung vom 14 Juni 1932 und der Verordnung zur Belebung der Wirtschaft vom 4. September hat die Reichsregierung eine Verordnung er­lassen, die in drei Teilen insgesamt 13 Paragraphen umfaßt.

Teil 1 bestimmt u. a.: Werden in einem Betrieb oder in einer Betriebsabteilung mehr Arbeiter beschäftigt, als am 15. August oder im Durchschnitt der Monate Juni, Juli und August 1932, so ist der Arbeitgeber ohne Aenderung des Arbeits­vertrages berechtigt, während der Dauer der Erhöhung der Ar­beiterzahl, jedoch nicht für die Zeit vor dem 15. September 1932. die jeweiligen tarijvertraglichen Lohnsätze für die 31. bis 40 Wochenarbeitsstunde zu unterschreiten. Die zulässige Unterschrei- tung beträgt während einer Vermehrung der Arbeiterzahl von mindestens 5 v H.: 10 v. H. mindestens 10 v. H.: 20 v. H.

mindestens 15 v. H.: 30 v. H.

mindestens 20 v. H.: 40 v. H.

mindestens 25 v. H.: 50 v. H.

Entsprechendes gilt bei Erhöhung der Zahl der Angestellten siir die Gehaltssätze.

Diese Vorschrift gilt im allgemeinen nicht für gewerbliche Betriebe, die regelmäßig nur während einer bestimmten Zeit des Jahres oder in einer bestimmten Jahreszeit außergewöhnlich verstärkt arbeiten, wenn diese Zeit in die Monate September dis März fällt.

Der Arbeiigeber hat oer Belegschaft durch Aushang Kenntnis .oon der Zahl der am 15. August oder im Durchschnitt der Mo­nate Juni, Juli und August 1932 beschäftigten Arbeiter oder Angestellten und von der vorgenommenen Vermehrung ihrer Zahl und dev ermäßigten Lohn- oder Gehaltssätzen zu geben. Den Schlichter ist Anzeige zu machen.

Er kann dem Arbeitgeber die Berechtigung zur Unterschrei- tung der tarifvertraglichen Lohnsätze ganz oder teilweise ent­ziehen

Die Entscheidung des Ministers ist bindend. Er ist berechtigt, bei Aenderung der Verhältnisse seine Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

Werden in einem landwirtschaftlichen Betrieb im Monats­durchschnitt mehr Arbeiter beschäftigt, als in den entsprechenden Monaten des Vorjahres, jo ist der Arbeitgeber ohne Aenderung des Arbeitsvertrages berechtigt, für diesen Monat, jedoch nicht für die Zeit vor dem 15. September 1932, die jeweiligen tarif- vertraglichen Lohnsätze zu unterschreiten.

Die hiernach zulässige Unterschreitung der tarifvertraglichen Lohnsätze beträgt bei einer Vermehrung der Arbeiterzahl von mindestens 5 v. H.: 2 v. H.

mindestens 10 v. H.: 4 v. H.

mindestens 15 v. H.: 6 v. H.

mindestens 20 v. H.: 8 v. H.

mindestens 25 v. H.: 10 v. H.

Bei Arbeitern, deren tarifvertragliche Sachbezüge dem Werts nach die tarifvertraglichen Lohnsätze übersteigen, verdoppeln sich die Hundertsätze der zulässigen Unterschreitung.

Entsprechendes gilt bei Erhöhung der Zahl der Angestellten für die Gehaltssätze.

Teil 2. der sich mitErhaltung gefährdeter Be­triebe" befaßt, besagt u. a.: Gefährdet die Erfüllung der dem Arbeitgeber obliegenden tarifvertraglichen Verpflichtungen die Wetterführung eines Betriebes oder seine Wiederaufnahme in­folge besonderer Umstände, so kann der Schlichter dem Arbeit­geber ermächtigen, die tarifvertraglichen Lohn- und Gehaltssätze in bestimmtem Umfange ohne Aenderung des Arbeitsvertrages zu unterschreiten. Den Umfang der zulässigen Unterschreitung setzt der Schlichter fest. Er darf dabei nicht über 20 v. H. der tarifvertraglichen Lohn- und Gehaltssätze hinausgehen. Im Falle der Ermächtigung ist der Zeitpunkt festzustellen, mit dem sie wirksam wird. Die Ermächtigung kann befristet werden. Di« Entscheidung des Schlichters ist bindend. Er ist be­rechtigt, bei Aenderung der Verhältnisse seine Entscheidung ab­zuändern oder aufzuheben.

Teil 3 enthältGemeinsame Vorschriften" und ver­fügt u. a.: Die für die Betriebe geltenden Vorschriften gelten auch für die Verwaltung.

Für die Durchführung dieser Verordnung ist der Schlichter zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Der Schlichter und seine Stellvertreter sind bei Durchführung der Ver­ordnung als Beauftragte des Reichsarbeitsministers tätig und an seine Weisungen gebunden.

Die öffentlichen Behörden und die Reichsanstalt für Arbeits­vermittlung und Arbeitslosenversicherung haben den Schlichter bei der Durchführung der Verordnung zu unterstützen. Die Reichs- , anstatt hat ihm die dazu erforderlichen Hilfskräfte kostenlos zur 'Verfügung zu stellen. Die Reichsanstalt trägt auch die den Schlichtungsbehörden aus der Durchführung der Verordnung er­wachsenden Kosten.

Rkmalhs AM»

Seme VerbmidlMMii mit Framois-Pomet

^ Berlin, 6. September. Der Reichsminister des Auswärtigen hat heute einen Vertreter des Wolff-Büros empfangen, um ihm , das Schriftstück zur Veröffentlichung zu geben, das er als Zusam­menfassung seiner mündlichen Darlegungen des deutschen Stand- , Punkts in der Abrüstungsfrage vom 29. August dem hiesigen fran­zösischen Botschafter ausgehändigt hat. Freiherr v. Neurath s hat sich bei dieser Gelegenheit u. a. wie folgt geäußert: s Seitdem die französische Presse die ersten Meldungen über eine s vertrauliche Unterhaltung mit dem französischen Botschafter / brachte, hat sie das Vorgehen der Reichsregierung in der Ab- : rüstungsfrage fortgesetzt zum Gegenstand von Kombinationen und s Vorwürfen gemacht, die in der Anklage gipfeln, daß Deutschland ! unter dem Deckmantel seiner Eleichberechtigungsforderung nichts

> anderes als seine eigene Ausrüstung und die Wiederherstellung seiner früheren Militärmacht betreibe. Es gibt keinen einfache-

s ren Weg, diese Entstellungen zu entkräften, als meine Aufzeich- j nung der Oeffentlichkeit zu übergeben.

Der deutsche Schritt bei dem französischen Botschafter war nichts Ungewöhnliches oder Ueberraschendes, wie manche auslän- ! löschen Presseorgane jetzt glauben machen. Ich brauche auch kein Geheimnis daraus zu machen, daß in unmittelbarem Anschluß an I die letzten Konferenzverhandlungen noch in Genf selbst von den , deutschen und französischen Vertretern die Aufnahme baldiger ! Verhandlungen zwischen den beiden Regierungen über das s Thema der Eleichherechtigung verabredet wurde, i Die Gründe, die die französische Regierung jetzt zur Mittei­lung unseres Verhandlungsvorschlags an die am sogenannten , Vertrauenspakt beteiligten Regierungen veranlaßt haben, sind ! mir nicht bekannt.

i So viel steht aber schon heui-e fest, daß es für Deutschland nicht s möglich ist, sich an den weiteren Beratungen der Abrüstungskon­ferenz zu beteiligen, bevor die Frage der deutschen Gleichberech­tigung eine grundsätzliche Klärung gefunden hat. Unsere Gleich­berechtigung, nicht unsere Aufrüstung, ist der Punkt, den s wir zur Diskussion gestellt haben.

, Wenn die hochgerüsteten Staaten sich nicht zu einer radikalen Abrüstung entschließen können, und wenn sich daraus die Schluß­folgerung ergibt, daß unsere Gleichberechtigung nur durch Modi­fikationen unseres gegenwärtigen Rüstungs- regimes hergestellt werden kann, so ist es handgreifliche Ver - drehung der Wahrheit, von deutschen Aufriistungstenden- , zen und militärischen Machtgelüsten zu sprechen.

! Wir warten jetzt länger als zehn Jahre auf die Erfüllung ! unseres Anspruchs. Die Abrüstungskonferenz ist an einem Punkte angelangt, wo die Entscheidung über unsere Gleichberech­tigung fallen muß, und keine Konferenzmacht sich mehr einer klaren Stellungnahme zu dieser Frage entziehen darf. Niemand : kann Deutschland zumuten, sich noch länger mit einer Diskrimi- , nierung abzufinden, die mit der Ehre des deutschen Volkes und seiner Sicherheit unvereinbar ist.

! Das EOriftM für Frankois-Pomet

? In dem oben erwähnten Schriftstück Neuraths heißt es u. a.: j Nach den letzten Genfer Verhandlungen über das Abrüstungs­problem kommt es darauf an, den Versuch zu machen, alsbald auf diplomatischem Wege die Frage zu klären, die die deutsche Dele- ! gation in ihrer Schlußerklärung vom 22. Juli aufgeworfen hat.

' Die deutsche Regierung möchte sich zu diesem Zwecke in Verfolg : der hierüber bereits in Genf mit den französischen Vertretern ge­führten vertraulichen Unterhaltungen zunächst mit der französi­schen Regierung in Verbindung setzen. Sie ist der Ansicht, daß ' eine vertrauliche Aussprache zwischen der deutschen und s der französischen Regierung, in der die beiderseitigen Stand- >, punkte und Wünsche in voller Offenheit dargelegt werden, das i beste Mittel zur Herbeiführung einer Verständigung ist.

! Die Haltung der deutschen Delegation gegenüber der Reso- i lution der Generalkommission vom 29. Juli war ausschließlich j durch Gründe, die in der Sache selbst liegen, bestimmt und war s unvermeidlich. Die Resolution legt wichtige Punkte für die end- ! gültige Abrüstungskonvention fest, und zwar in einer Weise, die s bereits erkennen läßt, daß die Konvention in k>er Herabsetzung der ! Rüstungen außerordentlich weit hinter dem Versailler Vertrag

> Zurückbleiben wird. Die deutsche Regierung konnte schon aus die- i fern Grunde der Resolution nicht zustimmen. Es kam aber noch s ein anderer Gesichtspunkt hinzu. Tatsächlich hätten die Beschlüsse ; für Deutschland überhaupt keinen Sinn. Denn trotz der Diskre- s panz zwischen dem in ihnen vorgesehenen Abrüstungsregime und j dem Regime des Versailler Vertrages blieb in der Resolution die ' Frage völlig offen, ob die gefaßten Beschlüsse auch auf Deutsch- ? land Anwendung finden sollen.

I Solange diese Frage nicht geklärt ist, ist für die deutsche Dech- i gation auch bei den künftigen Beratungen über die endgültige Regelung der einzelnen Punkte des Abrüstungsproblems eine Mitwirkung nicht möglich.

Die Verordnung tritt, soweit es sich um Maßnahmen zu ihrer Durchführung handelt, am Tage ihrer Verkündigung, im übrigen am 15. September 1932 in Kraft. Die Vorschriften unter Teil 1 treten am 31. März 1933 außer Kraft.

'> Der Reichsarbeltsminister ist ermächtigt, zur Durchführung und j Ergänzung dieser Verordnung Rechtsverordnungen und allge- s meine Verwaltungsvorschriften zu erlasset, s Die Verordnung ist unterzeichnet von Reichskanzler v. Papen, Reichsarbeitsminister Schäffer, Reichswirtschaftsminister Warm« ! bold, und Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, ' Freiherr oon Braun.

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RMswehrniinWr Schleicher zur SWungssrage

Um jedes Mißverständnis in dieser Beziehung auszuschließen, soll im folgenden noch einmal zusammenfassend dargelegt werden, was Deutschland unter der Gleichberechtigung versteht, und wie es sich praktisch die Verwirklichung dieses Prinzips denkt.

Deutschland hat stets gefordert, daß die anderen Staaten a»f einen Rüstungsstand abrüsten, der dem Rüstungsstand entspricht, der Deutschland durch den Vertrag von Versailles auferlegt wor­den ist. Damit wäre dem Anspruch Deutschlands aus Gleichberech­tigung in einfachster Weise Rechnung getragen worden.

Zu ihrem großen Bedauern hat jedoch die deutsche Regierung aus der Resolution vom 23. Juli ersehen müssen, daß die Kon­vention weder in den Methoden, noch im Umfang der Abrüstung dem Muster von Versailles entsprechen wird.

Die Lösung kann deshalb nur die sein, daß die Abriistungs- konvention für Deutschland an die Stelle des Teils V des Ver­sailler Vertrages tritt, und daß hinsichtlich ihrer Geltungsdauer sowie hinsichtlich des Rechtszustandes nach ihrem Ablauf keine Sonderbestimmungen für Deutschland gelten.

Die deutsche Regierung kann allerdings nicht darauf verzich­ten, daß in der Konvention das Recht Deutschlands auf einen seiner nationalen Sicherheit entsprechenden Rüstungsstand in ge­eigneter Weise zum Ausdruck kommt. Sie ist jedoch bereit, sich für die Laufzeit der eisten Konventton mit gewissen Modifi­kationen ihres Rüstungsstandes zu begnügen.

Auf dem Gebiete der qualitativen Abrüstung ist die deutsche Regierung bereit, jedes Waffenverbot anzunehmen, das für alle Staaten gleichmäßig zur Wirkung kommt. Dagegen müssen die­jenigen Waffenkategorien, die durch die Konvention nicht allge­mein verboten werden, grundsätzlich auch Deutschland erlaubt sein.

Was das Wehrsystem anbetrifft, so muß die deutsche Re­gierung auch für sich das Recht aller anderen Staaten in An­spruch nehmen, es im Rahmen der allgemein gültigen Bestim­mungen so zu gestalten, wie es den Bedürfnissen sowie den wirt­schaftlichen und sozialen Eigenarten des Landes entspricht.

In der Tat liegen die Dinge weiter so, daß die Frage der deutschen Gleichberechtigung nicht mehr länger offen bleiben darf. Die Notwendigkeit ihrer Lösung ergibt sich aus dem bisherigen Verlauf und dem jetzigen Stande der Genfer Abrüstungsverhand- lungen, darüber hinaus aber auch aus Gründen, die mit der all­gemeinen internationalen Lage Zusammenhängen. Es wird wesentlich zur Beseitigung der bestehenden Spannungen und zur Beruhigung der politischen Verhältnisse beitragen, wenn endlich die militärische Diskriminierung Deutschland verschwindet, die ' vom deutschen Volke als Demütigung empfunden wird, und die zugleich die Herstellung eines ruhigen Gleichgewichts in Europa verhindert.

Genera! von Schleicher in Ostpreußen

Elbing, 6. Sept. Reichswehrminister General von Schleicher nahm am Schlußtag der Divistonsübungen im Raume östlich Elbings persönlich an den Hebungen teil. Nachdem die Manö­ver gegen 1 Uhr mittags abgeblasen waren, unterhielt der Mi­nister sich mit den im Manövergelände anwesenden Vertretern der Presse, ließ sich den empfangenen Eindruck schildern und rich­tete darnach an die Pressevertreter eine Ansprache, in der er u. a. ausführte: Die Provinz Ostpreußen fühle sich beson­ders bedroht. Unleugbar sei zweierlei notwendig, einmal eine moderne Bewaffnung, die aber nicht mehr zu kosten brauche, zum andern aber, daß jeder Ostpreutze für die Zukunft wisse, wie und wo er sein Vaterland im Ernstfälle zu verteidigen habe; denn einen Anspruch auf Verteidigung des Landes, wie man ihn z. B der Schweiz zubillige, müsse auch Deutschland, insbesondere Ostpreußen, erheben dürfen. Das Recht eines jeden Staates, sich im Angriffsfalle zur Wehr zu setzen, gebühre auch Deutschland. Traurig, daß es Blätter gebe, die der gegenwär­tigen Regierung die Vertretung der Forderung nach Gleichbcrcch- tignng in diesem Sinne nicht zusprechen wollen. Nach Meinung des Ministers habe jede nationale Negierung das Recht, den nationalen Schutz des Landes zu fordern. Der Minister sei der Auffassung, daß darüber Einigkeit im ganzen deutschen Volke herrsche, und deshalb habe jede deutsche Regierung das Recht und die Pflicht, für die Lösung dieses Problems einzutreten. Das müsse hier in Ostpreußen besonders gesagt werden. Anschließend gab der Reichswehrminister auf Anfrage eines ostpreußische« Pressevertreters noch die Erklärung ab, daß die Regierung ruf jeden Fall das durchführen werde, was für die nationale Ver­teidigung notwendig sei. Er könne Ostpreußen versichern, daß alle Mittel zu seiner Verteidigung im Notfälle auf dem Seewege be­schafft würde». Deutschland lasse es sich nicht länger gefallen, als eiue Nation zweiter Klasse behandelt zu werde«.

Aus drm Reichstag

Reichstagssitzung am Montag, den 12. September

Berlin, 6. Sept. Wie das Nachrichtenbüro des B.d.Z. dörr, hat Reichstagspräsident Eöring der kommunistischen Fraktion auf deren Schreiben mitgeteilt, daß der Reichstag für Montag, den 12. September. 3 Uhr, zu einer Sitzung einberufen würde mit der Tagesordnung: Entgegennahme einer Erklärung der Reichsregierung. Der Empfang des Reichstagsprä-