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Schwarzwälder Tageszeit«»-Nus de« Ta«»«n

Nr. 208

S. Die Grundsteuer kann geschätzt werden auf

1280 Will. RM.. davon 40 Proz. 812 Will. RM.

4. Die Beförderungssteuer (siehe oben) in vol­ler Höbe 170 Mill. RM.

zusammen 1522 Mill. RM. j

Was das technische Verfahren anlangt, so werden die Sreuer- gutscheine von der Finanzkasse des Finanzamtes, das für Sie Be­steuerung der Steuerpflichtigen nach dem Umsatzsteuergesetz zu­ständig ist oder, wenn er zwar keine Umsatzsteuer, aber Grund­steuer zu zahlen bat, von der Finanrkasse seines Wohnsitzamtes oder des Finanzamtes der Geschäftsleitung auf Antrag des Steu­erpflichtigen ausgegeben. Der Antrag muh bis zum 31. Mürz 1934 gestellt sein. Soweit den Finanzämtern die Erhebung der Gewerbesteuer und der Grundsteuer nicht obliegt das ist z. B. in Preuhen der Fall haben die für die Erhebung dieser Steu­ern zuständigen Kassen dem Finanzamt des Steuerpflichtigen am Ende eines jeden Kalenderoierteljabres die Beträge anzuzeigen, für die Steuergutscheine ausgegeben werden können. Es kann der Fall eintreten, das ein Steuerpflichtiger zunächst eine der ln Frage kommenden Steuern entrichtet und dafür Steuergutscheine bekommen bar, hinterher aber die Steuer ganz oder teilweise zu­rückbekommt. Selbstverständlich kann in solchen Fällen die Erstat­tung nur gegen Rückgabe des entsprechenden Steuergutscheines erfolgen. Das einzelne ist in der Verordnung geregelt.

Was die Ausgestaltung der Steuergutscheine anlangt, so lau­ten sie auf den Inhaber. Sie werden in Beträgen von 50, 100.

200. 1000. 10 000 und 20 000 Reichsmark ausgegeben. Solange ein Steuerpflichtiger an Steuergutscheinen für seine verschiede­nen Steuerschulden noch nicht 50 Reichsmark zu bekommen har, werden die entsprechenden Scheine von 10 Reichsmark und 20 Reichsmark erst nach Ablauf des in Betracht kommenden Jahres, also nach dem 30. September 1933, ausgegeben. Die Ausgestal­tung folgt in der Weise, dah der Schein zunächst auf den Ge­samtbetrag, also z. B. 1000 Reichsmark lautet, und daß im Hin­blick darauf, dah dieser Steuerschein in den Rechnungsjahren 1934 bis 1938 in Höbe von je einem Fünftel für Reichssteuer­zahlungen in Zahlung gegeben werden kann, fünf Scheine über je ein Fünftel des Gesamtbetrages, also bei 1000 Reichsmark Gesamtbetrag je 200 Reichsmark Teilbetrag, angebeftet find.

Der Teilschein kann stets nur mit dem Hauptschein bei dem Fi­nanzamt zur Einlösung eingereicht werden. Dieses schneidet dann den betreffenden Schein ab. Ein von dem Steuerpflichtigen selbst abgelöster Teilschritt wird also von dem Finanzamt nicht ange­nommen. Die Steuersutscheine können von 1934 ab in Höhe von je ein Fünftel für alle Reichssteuern, d. h. also für Besitz- und Berkebrssteuern, wie z. B. Vermögenssteuer, Erbschaftssteuer, Äavitalvcrkehrssteuer, Wechselsteuer, weiter aber auch für die Zölle und für die Verbrauchssteuern, z. B. Tabaksteuer, Zucker- fteuer, Salzsteuer, Biersteuer, Branntweinsteuer usw. in Zah­lung gegeben werden. Ausgeschlossen ist nur die Einkommen­steuer; denn bei dem Steuerabzug vom Arbeitslohn konnte dieses Verfahren deshalb nicht in Frage kommen, weil der Arbeitgeber unmöglich mit einem etwa unter pari aufgekauften Steuergut- schein den Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichten kann, wäh­rend gleichzeitig den Arbeitnehmern der volle Steuerbetrag ein- bebalren wird. Dann muhte aber auch die allgemeine (veran­lagte) Einkommensteuer herausbleiben. weil eine Bevorzugung des Veranlagten, also gröberen Arbeitnehmers vor Len kleineren (nicht veranlagten) Arbeitnehmern nicht zu rechtfertigen gewesen wäre.

Um den Steuergutscheinen von vornherein einen möglichst ho­ben Wert zu sichern, sollen sie mit einem Agio versehen werden, das 4 Prozent jährlich beträgt. Selbstverständlich gilt das Agio nur für die jeweils in einem Jahre in Zahlung zu gebende Tranche eines Steuergutscheines. Wenn also beispielsweise ein Sreuergutjchein über insgesamt 1000 Reichsmark lautet, so wer­den im Jahre 1934 die erste Tranche mit 208 Reichsmark. 1935 die zweite Tranche mit 216 Reichsmark usw., 1938 die letzte Tran­che mit 240 Reichsmark in Zahlung genommen. Wird aber die erste Tranche erst im zweiten Jahre (1935) in Zahlung gegeben, so wird auch sie nur mit 208 Reichsmark in Zahlung genom­men. Es besteht also für die Pflichtigen das Interesse, je ein Fünftel des Gesamtbetrages im jeweiligen Jahre zur Anrech­nung zu bringen. Dadurch ist auch das Interesse des Reiches in­sofern gewahrt, als es in den Jahren 1934 bis 1938 mit einem gleichmäßigen Betrage an Steuerscheinen auf seine Steuerzahlun­gen rechnen kann.

Soweir die Steuersutscheine nicht als Kreditunterlagen ver­wertet werden, werden sie in den Jahren 1934 bis 1939 zur Steuerzahlung verwendet werden. Sie können auch ganz oder zum Teil veräußert werden. Das kann volkswirtschaftlich wich­tig sein, wenn es sich um die Abzahlung von Jnlandsschulden handelt, weil dadurch der Gläubiger einen eingefrorenen Kredit freibekommt und damit seinerseits Kapital für die Durchfüh­rung neuer Geschäfte erhält. Immerhin muh diese dritte Ver­wendungsmöglichkeit aber eine beschränkte bleiben.

Die Beschäktigungsvrämie

Um Unterstützungsempfänger wieder zu Lohnempfängern zu machen, hat die Verordnung des Herrn Reichspräsidenten im Zu­sammenhang mit den Vorschriften über den Sleuernachlah eine Weschiiftisungspriimie ausgesetzt. Ein Arbeitgeber, der in dem Wirtschaftsvlanjahr vom 1. Oktober 1932 bis 30. September 1933 im Durchschnitt eines Kalendervierteljahres mehr Arbeit­nehmer beschäftigt als im Durchschnitt der Monate Juni, Juli »nd August 1932, erhält für jeden Arbeitnehmer, den er Uber die frühere Bestandszahl hinaus einstellt, und ein Vierteljahr lang beschäftigt, die Entschädigung von 100 Reichsmark. Die Entschä­digung wird nicht in bar gezahlt, sie wird durch Ausstellung ei­nes Steuergutscheines mit einem entsprechenden Betrage ge­währt. Das Reich wird für die Gewährung von Beschäftigungs- ! Prämien 700 Millionen Reichsmark bereitstellen. Für den Ar- ! beitgeber bildet die Prämie einen starken Anreiz zur Vermeh- ! rung seiner Belegschaft und zur Steigerung der Produktion. Er­höht er z. B. die Zahl der Beschäftigten um 25 v. H., so erhält er das dem Steuergutschein 5 bis 6 v. H. derLohnsumme als Zuschuß. Werden die Mittel für die Veschäftigungsprämien ganz ausgeschövft, dann haben im Planjahr 1932 bis 1933 etwa 1.75 Millionen Arbeiter und Angestellte durch wertschaffende Arbeit Brot verdien!.

Neben der groben Entlastung der Wirtschaft durch die Sreuer- gutscheine sind noch zwei Einzelmahnahmen zur Entlastung vor­gesehen. Der Zuschlag für Steuerrückstände betrug bisher 1,5 Prozent halbmonatlich, also 36 Prozent auf das Jahr gerech­net. Vom 16. September ab soll nunmehr der Verzugszuschlag auf I Prozent halbmonatlich, also auf 24 Prozent pro Jadr her­abgesetzt werden. Weiter ist im Interesse der Entlastung der

Milchwirtschaft die Lieferung von Milch im Zwischenhandel von der Umsatzsteuer befreit worden, soweit sie bisher steuerpflichtig war, weil sie einem nach dem Milchgesetz vorgeschriebenen Reini- gungs-, Erbitzungs- oder Tiefkühlungsverfabren unterzogen wird.

Um zusätzliche Arbeit zu schaffen, insbesondere, um Len aufge­stauten Jnstandsetzungsbedarf abzubauen, ermächtigt die Verord­nung den Reichsminister der Finanzen, für Jnstandsetzungsarbei- ten an Wohngebäuden, für die Teilung von Wohnungen und für den Ausbau gewerblicher Räume zu Wohnungen Reichsbeihilfen zu gewähren. Dafür werden im ganzen 50 Millionen Reichs­mark zur Verfügung gestellt.

2. Sozialpolitische Maßnahmen

Im zweiten Teil der Verordnung wird die Regierung beauf­tragt, im Hinblick auf die gegenwärtige Not des deutschen Volkes zur Erhaltung der sozialen Fürsorge und zur Erleichterung von Wirtschaft und Finanzen die sozialen Einrichtungen zu verein­fachen und zu verbilligen. Die Reichsregeirung wird zu diesem Zweck ermächtigt, auf bestimmten Gebieten das soziale Recht in seinen Formen und Grenzen so zu gestalten, wie der Wirtschaft- liche Notstand und das soziale Bedürfnis, die das Gebot der Einfachheit und Sparsamkeit erfordern. Das Misstrauen, dem diese Ermächtigung von vorn herein in der Oesfetnlichkeit be- rev/ - e. ist nicht gerechtfertigt. Für die Richtung in der Sozialpolitik ist der Wille maßgebend, den der Herr Reichs­präsident am 30. August in Neudeck kundgegeben har:Die Le­benshaltung der deutschen Arbeiterschaft soll gesichert und der soziale Gedanke gewahrt bleiben". Die Reichsregierung hält sich an den Grundsatz, daß die Freiheit der Wirtschaft ihr« Grenze findet in der sozialen Mission des Staates, insbesondere im Gebote der sozialen Gerechtigkeit. Sie verschließt aber nicht die Augen vor der unaufhörlichen Wechselwirkung zwischen Wirt, schaft und Sozialpolitik. Der Tarifvertrag bleibt in seinen be­grifflichen Merkmalen unberührt. Damit ist aber vereinbar eine gewisse Bewegungsfreiheit im räumlichen und beruflichen Gel­tungsbereiche, insbesondere mit Rücksicht auf das Schwergewicht der örtlichen Verhältnisse und die besonderen Bedürfnisse eines Eewerbezweiges, oder wegen des Notstandes in einem Betriebe. Auch die Arbeitslosenhilfe kann einfacher geregelt werden. Je­denfalls scheint die Dreiteilung der Unterstützung keine durch die Natur der Dinge auferlegte Notwendigkeit zu sein. Die ge­samte soziale Verwaltung soll einfach, billig und zugleich pfleg­lich werden; sie soll mit einem geringen Verbrauch von Mitteln und Kräften verhältnismäßig grobe Leistungen vollbringen. So faßt die Reichsregeirung Sinn und Zweck der Ermächtigung auf.

Von dieser Ermächtigung hat die Reichsregierung in einer Verordnung, die im Anschluß an die Verordnung des Herrn Reispräsidenten veröffentlicht wird, für das Gebiet des Tarif­vertrages sofort Gebrauch gemacht, um Arbeitslose wieder in das Beschäftigungsverhältnis einzureihen und um eine für einen Betrieb drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Die Vollzussver- ordnnng ermächtigt den Arbeitgeber, wenn er die Zahl seiner Arbeitnehmer vermehrt, die Tariflöhne verhältnismäßig zu min, dern. Sie ermächtigt außerdem den Schlichter, für Betriebe, die besonders gefährdet sind, den Tariflohn innerhalb eines festge­setzten Spielraumes zu ermäßigen. Die erste Maßnahme verfolgt den Zweck, durch eine begrenzte Entlastung des Lohnkontos eine« Anreiz zur Vermehrung der Arbeitsplätze und zur Einstellung von Arbeitslosen ausznüben. Voraussetzung ist, daß der Arbeitge­ber die Belegschaftsziffer gegenüber ihrem Stande am 15. August oder gegenüber dem Durchschnitt der Monate Juni, Juli und August 1932 erhöht. Je gröber diese Vermehrung ist, um so grö­ßer soll auch die Ermäßigung der tariflichen Löhne sein. Die Lobnermäbigung soll sich jedoch nicht auf die ganze Entlöhnung erstrecken, sondern, auf die Vergütung für die 31. bis 40. Wochen­arbeitsstunde beschränkt sein. In keinem Fall soll die Lohnermä- ßigung über die Hälfte der Vergütung für die 30. bis 40. Stunde hinausgeben, sodaß also der Arbeitnehmer von dem bisherigen Eesamtlohn höchstens 12,5 v. H. einbüben kann. Diese Höchst­grenze wird aber erst bei einer Vermehrung der Belegschaft um ein volles Viertel erreicht und bleibt bei einer weitergehenden Vermehrung der Belegschaft unverändert.

Die Verordnung gibt dem Arbeitgeber eine solche gesetzliche Ermächtigung zur Ermäßigung der tariflichen Lohnsätze, ohne daß hierzu eine Aenderung des Arbeitsvertrages erforderlich wäre. Der Arbeitgeber, der von der Berechtigung Gebrauch ma­chen will, hat dies der Belegschaft durch Aushang im Betrieb« bekannt zu geben und darf dann ohne weiteres von dem Beginn der nächsten Lohnwoche an. für Angestellte vom Beginn der näch­sten Monatshülfte an die Lohn- oder Gehaltsermäßigung eintre­ten lassen. Selbstverständlich ist diese Berechtigung aber nur für Fälle gedacht, in Lenen tatsächlich eine echte Vermehrung der Arbeitsgelegenheit stattfindet. Wo es sich lediglich um Verschie­bungen der Arbeit zwischen mehreren Betrieben handelt oder aus sonstigen Gründen der Zweck der Verordnung nicht erreicht wird, hat der Schlichter dem Arbeitgeber die Berechtigung zu entzie­hen.

Für Betriebe, bei denen die Arbeiterzisfer je nach den Jah­reszeiten regelmäßig wechselt und bei denen deshalb von einem bestimmten Stichtag nicht ausgegangen werden kann, soll für die Feststellung der Arbeitsplätze jeweils von dem entsprechen­den Monat des Vorjahres ausgegangen werden. Auch sonst be­dingen die Verhältnisse der Landwirtschaft bestimmte Abwei­chungen von der allgemeinen Regelung. Insbesondere werden di« Sachbezüge bei der Kürzung außer Ansatz bleiben müssen.

Der zweite Abschnitt der Vollzugsoerordnung trägt Sorge um die Ausrechterhaltung besonders notleidender Betriebe. Der Schlichter wird ermächtigt, in Fällen, in denen die Weiterfüh- rung oder Wiedereröffnung eines Betriebes durch die Bezah­lung der Tariflöhne gefährdet ist, Abschläge vom Tariflohn zu­zulassen. Ueber 20 v. S. der tariflichen Löhne darf die Lohner­mäßigung in keinem Falle gehen.

Die Verordnung tritt am 15. September 1932 in Kraft. Das Lohnminderungsrecht, das aus der Vermehrung der Belegschaft beruht, fällt mit dem Schluß des Monats März 1933 weg. Der Reichsarbeitsminister kann die zur Durchführung erforderlichen Vorschriften erlassen und die Verordnung entsprechend dem in der Praxis etwa auftretenden Bedürfnis ergänzen. Die Ver­ordnung findet auf neugegründete oder wiedereröffnete Betriebe zunächst keine Anwendung.

3. Kreditpolitische Maßnahmen

Die Maßnahmen sind bereits bei den allgemeinen Ausführun­gen behandelt.

4. Sonstige finanzpolitische Maßnahmen

Die Gemeinden erhalten nach der Verordnung des Reichsprä­sidenten vom 14. Juni 1932 zur Erleichterung ihrer Wohlfahrt«, lasten vom Reiche einen Betrag von 872 Millionen RM. Grund­sätzlich erhalten die Gemeinden diesen Betrag nach einem vom Reich bestimmten Schlüssel, ohne daß die Länder eine Einwir­kung darauf haben. Nach der Verordnung vom 14. Juni solle« aber die Länder 10 Prozent der Woblsahrtsbeibilfe. die auf ihr« Bezirkssürsorgeoerbände entfallen, einem Ausgleichsstock zufüh- ren können, der zugunsten solcher Gemeinden zu verwenden ist, die durch den Aufwand zur Arbeitslosenhilfe besonders belastet sind. Die neue Verordnung ermächtigt die Länder, dem Ans- gleichsstock in Zukunft 20 Prozent der Woblsahrtsbeibilfe zuzu­führen, weil der Kreis der in besonderer Notlage befindlichen Gemeinden wächst.

Die Viirsersteuer 1932 war an sich nur bis zum Juni ds. I». zu zahlen. Die Gemeinden, die die Bürgersteuer für 1931 erhoben haben, werden ermächtigt, im letzten Viertel des Kalenderjahre» 1932, d. h. vom Oktober bis Dezember auf der Grundlage der bisherigen Vorschriften in Höhe der Hälfte des Steuersätze» wei'er zu erheben, mit dem sie für 1931 erhoben wurde. Hierbei sollen jedoch folgende zwei wesentliche Erleichterungen eintreten:

a) Bekanntlich war bisher für die Ehefrau ein Zuschlag von 50 Prozent zu zahlen; ein solcher Zuschlag ist jedenfalls dann un­gerechtfertigt, wenn die Bürgersteuer, die ja etwas ganz anderes als die Einkommensteuer sein soll, nach dem Einkommen gestaf­felt ist. Daher soll der Zuschlag für die Ehefrau in Zukunft weg­fallen.

b) Die jetzigen Burgersteuersätze fußen noch auf dem Einkom­men des Jahres 1930. Seitdem sind die Einkommen zum groben Teil erheblich zurückgegangen. Mit Rücksicht hierauf sollen die

Stenerbeträge um 25 Prozent gesenkt werden.

Die Eememdebierstenerentschiidignng wird für den Rest der Jahres nach einem Maßstab verteilt, der auf der breiteren und daher zeitlicheren Grundlage des Auskommens in der Zeit vom 1. Oktober 1931 bis 30. Juni 1932 (bisher 1. Oktober bis 31. Dezember 1931) errechnet wird.

Die Deutsche Rentenbankkreditanstalt, die an sich steuerfrei sein sollte, ist im Zusammenhang mit der neueren Rechtsprechung de» Reichsfinanzhofes im gewissen Umfange steuerpflichtig geworden. Diese Folgerung wird mit rückwirkender Kraft beseitigt.

Die Verordnung ermächtigt die Reichsregierung, eine nicht überschreitbare Höchstgrenze für die Dienstbezüge eines Ange­stellten bei Unternehmen oder Körperschaften aufzujtellen, die aus öffentlichen Mitteln Kredite, Bürgschaften oder sonstige fi­nanzielle Beihilfen erhalten. Die Einhaltung der in der zweiten Gehaltskürzungsverordnuu« enthaltenen Höchstgrenze für die Bezüge von Angestellten und Arbeitern Lei Gemeinden und an­deren Körperschaften sichert die Verordnung durch ein Beanstan­dungsoerfahren, dessen Anwendung im wesentlichen in die Hand der obersten Landesfinanzbehörden gelegt ist. Außerdem wird die vorstehend bezeichnet- Höchstgrenze auch auf die Alters- und die Hinterbliebenenversorgung der nichtbeamteten Arbeitneh­mer bei Ländern. Gemeinden und sonstigen Körperschaften d«» öffentlichen Rechtes ausgedehnt,

von Wpen spricht in der W-Zonwoche

Berlin, 6. September. Reichskanzler v. Papen hat in der Ufa-Tonwochenschau eine Ansprache gehalten, in der er vor allem auf die Frage der Arbeitslosigkeit eingeht. Der Kanzler erklärte u. a.: Die Reichsregierung ist entschlos­sen, einen durchgreifenden Versuch zu machen zur Belebung der Privatinitiative und der Privatwirtschaft, um damit zur Verminderung der Zahl der Arbeitslosen zu gelangen. Wir glauben, am tiefsten Punkt der großen Weltkrise an­gelangt zu sein. Daher fühlen wir uns berechtigt, mit einem großen Einsatz von mehr als 2 Milliarden Mark der Produktivseite zu Hilfe zu kommen. Damit hoffen wir, insgesamt mehr als 2 Millionen Menschen wieder in den Arbeitsprozeß eingliedern zu können. Diese Anstrengung, die der deutschen Gesamtwirtschaft zu allererst auch der deutschen Landwirtschaft helfen soll, kann nur zum Er­folg führen, wenn das ganze deutsche Volk mit neuem Ver­trauen in die Zukunft sich hinter uns stellt. In diesem Sinne rufe ich der Nation das Wort unseres großen Dichter­fürsten zu:Vor uns der Tag und hinter uns die Nacht".

? Die Berliner Presse zur Notverordnung

s Berlin, 6. September. Das Thema der heutigen Morgen-

! blätter ist selbstverständlich die neue Notverordnung zur Bele­bung der Wirtschaft.

DieGermania" schreibt: Es bestcht kein Zweifel daran, daß ' die jetzigen großzügigen und kühnen Maßnahmen der Regierung ! einen Versuch bedeuten, den Schrumpfungsprozeß der Wirtschaft endgültig aufzuhalten und in sein Gegenteil umzubiegen, und I zwar mit Mitteln die nur gewagt werden können, weil die Welt- j Wirtschaftslage in den letzten zwei bis drei Monaten ein freund- i licheres Gesicht bekommen hat. Das Blatt äußert Zweifel an den Erfolgsaussichten der handelspolitischen Maßnahmen, die an den hochprotektionistischen Zielen der Regierung kaum zweifeln las­sen, und spricht von einem Wege, der in eine Sackgasse führt.

DasBerliner Tageblatt" spricht von einerVollmacht ohne Sicherungen". Was die Regierung aus der Vollmacht machen wolle, sei vollkommen ihrem Ermessen überlassen. Nach dem umfangreichen Gebrauch, den sie davon bereits bei der Auflocke­rung des Tarifvertragsrechts gemacht habe, sei die Besorgnis nicht von der Hand zu weisen, daß die kommenden Durchfüh­rungsverordnungen noch manche weitere unliebsame Ueber- raschungen bringen und den sozialen Frieden gefährden könnte.

! DieVossische Zeitung" nennt den wirtschaftspolitischen Saldo der Verordnung alles in allem positiv. Das gelte nicht für den sozialpolitischen Teil. Die generelle Ermächtigung zu Eingrif­fen in den gesamten Aufbau und Umfang der sozialen Versiche­rung müsse schwerste Bedenken Hervorrufen. Die Regierung habe sich also eine Blankovollmacht geben lassen, die ihr die Möglich- s keit gebe, von dem was Generationen aufgerichtet hatten, kein i Stein auf dem anderen zu lassen.