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Schwarzwälder TageszeitungAus den Tannen"

Rr. 102

Amtliche Bekanntmachungen

Auf Grund der 88 710 des Gesetzes gegen den unlau­teren Wettbewerb vom 7. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt S. 499) in der Fassung der Verordnung des Reichspräsiden­ten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932 (Reichs- gesetzbl. I S. 12l) und der Vollzugsverordnung zu diesem Gesetz vom 22. März 1932 (Reg.Vl. S. 94), ferner auf Grund der gemäß 88 7b und 9 des Gesetzes hiemit auf die Dauer von 3 Jahren erlassenen Anordnungen gilt für den Oberamtsbezirk Nagold folgendes:

8 1 -

Ausverkäufe.

1. Als Ausverkäufe dürfen in öffentlichen Bekannt­machungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nur solche Veranstal­tungen angekündigt werden, die ihren Grund

s) in der Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebes oder b) des Geschäftsbetriebs einer Zweigniederlassung oder ' e) in der Aufgabe einer einzelnen Warengattung haben.

2. Bei der Ankündigung eines Ausverkaufs ist anzu- geden, welcher der in Abs. 1 genannten Gründe für den Ausverkauf vorliegt. Im Falle e) ist die Warengattung anzugeben, auf die sich der Ausverkauf bezieht, und die Beschränkung des Ausverkaufs auf diese Warengattung unzweideutig auszudrücken.

3. Die Vorschriften in Abs. 2 gelten auch für Ankün­

digungen die, ohne sich des AusdrucksAusverkauf" zu bedienen, eine der in Abs. 1 bezeichneten Veranstaltungen ! betreffen. s

4. Nach Beendigung eines Ausverkaufs ist es dem Geschäftsinhaber vor Ablauf einer Frist von einem Jahr nicht gestattet, an dem Ort, an dem der Ausverkauf statt­gefunden hat, einen Handel mit den davon betroffenen Warengattungen zu eröffnen. Ausnahmen kann das Ober­amt nach Anhörung der zuständigen Handelskammer ! Handwerkskammer gestatten. Der Eröffnung eines ? eigenen Handels steht es gleich, wenn der Geschäftsinhaber j sich zum Zwecke der Umgehung der Vorschrift des Satzes 1 i an dem Geschäft eines andern beteiligt oder in diesem tätig ! wird.

8 2 .

Besondere Räumungsverkäufe.

1. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mit­teilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, einen Verkauf zum Zwecke der Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestände ankündigt, hat in der Ankündigung den Grund des Räumungsverkaufs anzugeben. Betrifft der Verkauf nur einzelne der in dem Geschäftsbetrieb geführten Waren- ! gattungen, so find in der Ankündigung weiterhin die betreffenden Warengattungen anzugeben.

2. Als Verkäufe im Sinne des Abs. 1 gelten auch Ver­käufe, die nach Art der Wanderlager außerhalb der stän­digen Betriebsräume stattfinden, sowie freiwillige Ver­steigerungen von Handelswaren durch Handeltreibende oder deren Beauftragte.

3. Verkäufe der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Art sind nur zulässig, wenn ein sie nach der Verkehrsauffassung rechtfertigender Grund vorliegt, z. B.:

Veränderungen in der Firma oder der Person des Geschäftsinhabers, die die sofortige Flüssigmachung er­heblicher Geldmittel erforderlich machen, Beschädigung von Waren durch Feuer, Wasser, Rauch oder sonstige elementare Gewalt, erhebliche Aenderung der Geschäfts­räume und ihrer Inneneinrichtung; als erheblich gilt nur eine Aenderung, deren Durchführung die gleich­zeitige Fortführung des normalen Geschäftsbetriebs unmöglich macht, Eeschäftsverlegung in Geschäftsräume, ! die eine ordnungsmäßige Unterbringung des vorhan­denen Warenlagers ausschließen.

8 3.

Pflicht zur Einreichung einer Anzeige und eines Warenverzeichnisses.

1. Wer einen Ausverkauf gemäß 8 1 oder einen Ver­kauf gemäß 8 2 veranstalten will, ist verpflichtet, der zu­

ständigen Handelskammer wenn es sich um einen Hand­werksbetrieb handelt, der zuständigen Handwerkskammer- dies mindestens 10 Tage vor der Ankündigung in doppel­ter Ausfertigung anzuzeigen und ein Verzeichnis der zu verkaufenden Waren ebenfalls in doppelter Fertigung ein­zureichen. Handelt es sich um leicht verderbliche Ware oder ist sonst Gefahr im Verzüge, jo kann die Frist von der Orts­polizeibehörde abgekürzt werden.

2. Die Handwerkskammer gibt die an sie gerichteten Anzeigen und Verzeichnisse mit ihrer Aeußerung an die Handelskammer weiter. Die Handelskammer übermittelt die Zweitfertigung der Anzeige und des Verzeichnisses nach Prüfung unverzüglich der Ortspolizeibehörde und teilt dieser etwaige Anstände mit. Wird ein Einschreiten erfor­derlich, so hat die Ortspolizeibehörde ihre Maßnahmen tun­lichst im Benehmen mit der Handelskammer Handwerks­kammer zu treffen. Vergl. auch 8 6.

3. Die Einsicht in die Anzeige und das Warenverzeich­nis ist jedermann gestattet. Zur Nachprüfung der Angaben sind außer den zuständigen Behörden die amtlich bestellten Vertrauensmänner der Handelskammer Handwerks­kammer befugt.

8 -i.

Inhalt der Anzeige und des 'Warenverzeichnisses.

1. Die Anzeige muß

a) Vor- und Zunamen des Veranstalters und, sofern er eine Handelsfirma führt, die Firma;

b) Wohnort und Ort der geschäftlichen Niederlassung des Veranstalters;

e) genaue Bezeichnung der Verkaufsräume;

<t) Grund der Veranstaltung unter näherer Bezeichnung der tatsächlichen Verhältnisfe, die den Ausverkauf oder den Verkauf nach 8 2 rechtfertigen sollen;

o) Zeitpunkt des Beginns der Veranstaltung;

k) voraussichtlichen Zeitpunkt des Endes der Veranstal­tung enthalten.

2. Die den Grund der Veranstaltung bildenden tatsäch­lichen Verhältnisse sind, soweit sie nicht offenkundig sind, durch Unterlagen nachzuweisen. Sind die vorgelegten Unterlagen unzureichend, so können weitere Unterlagen von der Handelskammer Handwerkskammer oder von der Ortspolizeibehörde eingefordert werden.

3. Das Verzeichnis der Waren, die zum Verkauf ge­bracht werden sollen, ist so aufzustellen, daß die Ueberein- stimmung seiner Angaben mit den tatsächlichen zum Ver­kauf gestellten Waren ohne weiteres nachgeprüft werden kann. Genaue Angaben über Art, Beschaffenheit und

, Menge (Stückzahl, Maß oder Gewicht) sind erforderlich.

^ In Auftrag gegebene, aber im Zeitpunkt der Anzeige noch nicht eingetroffene Waren sind in dem Verzeichnis mit genauer Angabe des Tages der Bestellung besonders auf- zusühren. Auf Verlangen sind auch die Lieferanten anzu­geben und die Belege vorzulegen.

4. Die Anzeige und das Verzeichnis müssen von dem Veranstalter oder seinem Vertreter unter Angabe von Ort und Zeit unterschrieben sein.

8 S-

Dauer der Veranstaltungen.

1. Die Dauer der Ausverkäufe nach 8 1 darf 3 Monate,

die der Verkäufe nach 8 2 ein Monat nicht übersteigen. Die Beendigung der Veranstaltung ist binnen 3 Tagen der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. l

2. Die Ortspolizeibehörde kann in besonders begründe­ten Ausnahmefällen, in denen diese Fristen offenbar nicht ausreichen, auf Antrag eine Fristverlängerung bewilligen. Der Antrag ist bei der Handelskammer Handwerks­kammer mindestens 1 Woche vor Ablauf der Frist einzu­reichen und mit der Stellungnahme der Handelskammer Handwerkskammer an die Ortspolizeibehörde weiter- zuleiten. Dem Antrag ist ein neues Warenverzeichnis bei­zufügen. Für den Inhalt des Antrags sowie die Aufstel­lung des Warenverzeichnisses gilt 8 1 entsprechend.

3. Die Ortspolizeibehörde hat der Handelskammer eine von deren Stellungnahme abweichende Entscheidung unver­züglich mitzuteilen.

8 6 .

Untersagung unzulässiger Beranstaltungen.

Verboten sind Veranstaltungen, soweit sie die zugelas- fene Dauer überschreiten, die der Vorschrift des 8 1 Abs. 1

Städt. Forstverwattarrg Altensteig.

Rcisig-Verkimfe.

Am Freitag, dev 6. Mai 1S32, nachmittags 5 Uhr i«Adler" in Fünfbronn,

aus Priemen : Bord. Priemen, Eselsweg, Reute, Priemen­acker, Strietle, Lachenweg, Hinterer Priemen, Hardt, Kugelmitzle, Mittlerer Priemen, Dreispitz, Wolfhalde.

Aus Hagwald : Forchenbusch, Lindengrund, Sohl, Misse, Engwald. Walzenteich, Strähleswald, Salbenhütte, Ebers­wald und Scheidholz aus Abt. 1. 2. 3. 4. 5.

42 Flächenlose breilliegendes Reisig.

Am Samstag, den 7. Mai, nachmittags s Uhr in der «Sonne" in Simmersfeld:

Aus Enzwald Abt. I. Stechlaubbusch.

45 Starigevwfe.

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LghrraZhancklunA, Del. 83.

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hat zu verkaufen, oder tauscht geg. Brennholz.

Wer ? sagt die Geschäfts- stelle des Blattes.

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nicht entsprechen oder die im Falle des 8 2 durch den ange­

gebenen Grund nach der Berkehrsauffassung nicht gerecht­fertigt werden. Die Ortspolizeibehörde hat bei Zuwider­handlungen im Benehmen mit der Handelskammer Handwerkskammer sofort einzuschreiten und die Ent­scheidung des Oberamts über die Untersagung herbei­zuführen.

8 7-

Saisonschluß- und Jnventurverkäufe.

1. Für Saisonschluß- oder Jnventurverkäufe, die von der zuständigen Handelskammer Handwerkskammer für bestimmte Warengruppen als im ordentlichen Geschäfts­verkehr üblich oder als für eine ordentliche und gesunde Geschäftsentwicklung notwendig anerkannt werden, gelten die 88 16 nicht.

Saisonschlug- und Jnventurverkäufe sind nur zweimal im Jahre in der Weise zulässig, dag der Jnventurverkauf mit einem Saisonschlußverkauf verbunden wird. Solche Verkäufe dürfen nur innerhalb eines vierwöchigen Zeit­raums, der mit dem 3. Samstag des Monats Januar bezw. mit dem 3. Samstag des Monats Juli beginnt, stattfinden und je die Dauer von 15 Tagen nicht überschreiten.

2. Wird von der zuständigen Handelskammer Hand­werkskammer für einzelne Warengruppen, bei denen die Voraussetzungen für die Veranstaltung eines Saison­schlußverkaufes nicht vorliegen, die Veranstaltung eines Jnventurverkaufes als für eine ordentliche und gesunde Eeschästsentwicklung notwendig erkannt, jo ist diese nur einmal im Jahre zulässig und zwar innerhalb eines vier­wöchigen Zeitraumes, der mit dem 3. Samstag des Monats Januar beginnt; sie darf die Dauer von 15 Tagen nicht überschreiten.

3. Saisonschluß- und Jnventurverkäufe sind in jeder Ankündigung als solche zu bezeichnen. Der Zeitpunkt ihres Beginns und Schluffes ist durch Anschlag oder Anschrift an der Außenseite des Geschäftsraumes deutlich erkennbar bekanntzugeben. Der Beginn muß auch in jeder Ankündi­gung angegeben sein. Saisonschluß- und Jnventurverkäufe dürfen frühestens am 3. Werktag vor Beginn angokündigt werden. Nach Beendigung sind alle auf den Saisonschluß- und Jnventurverkauf sich beziehenden Ankündigungen so­fort zu beseitigen.

8 8 .

Strafbestimmungen.

1. Nach 8 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett­bewerb wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder einer dieser Strafen bestraft:

1. wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs (8 1 Abs. 13) oder eines Verkaufs gemäß 8 2: waren zum Verkauf stellt, die nur für diese Ver­anstaltung herbeigeschafft worden sind (sog. Vor­schieben oder Nachschieben von Waren);

2. wer den Vorschriften des 8 1 Abs. 4 zuwider einen Handel eröffnet oder sich an dem Geschäft eines andern beteiligt oder in diesem tätig wird.

2. Nach 8 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett­bewerb wird mit Geldstrafe bis zu 150 R.M. oder mit Hast bestraft:

1. wer es unterläßt, in der Ankündigung eines Aus­verkaufs oder eines Verkaufs gemäß 8 2 die in 8 1 Abs. 2 und 3, 8 2 Abs. 1 vorgeschriebenen An­gaben zu machen;

2. wer den Vorschriften des 88 3, 4 und 5 oder den auf Grund des 8 6 erlassenen Anordnungen zu- widerhandelt oder bei Befolgung der Vorschriften oder Anordnungen unrichtige Angaben macht;

3. wer Len für Saisonschluß- und Jnventurverkäufe

, getroffenen Bestimmungen (8 7) zuwiderhandelt.

8 9-

Inkrafttreten.

1. Diese Bestimmungen treten am 1. Mai 1932 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Ausverkaufsverord­nung vom 3. Januar 1931 außer Kraft.

2. Auf Ausverkäufe und die in 8 2 genannten Veran­staltungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht beendigt sind, finden bis zum 30. Juni 1932 die Bestimmungen über die Tauer (8 5 Abs. 1) keine An­wendung.

Nagold, den 30. April 1932.

Oberamt: Baitinger.

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