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Schwarzwälder Tageszeitung »Aus deu Tannen"

Nr. 74

Amtliche Bekanntmachung.

Ausverkaufs v 'rordnung.

Auf Grund der 88 610 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl.

S. 499) und der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 28. August 1909 betreffend den Vollzug des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Reg.Bl. S. 230) sowie auf Grund der gemäß § 7 und § 9 Abs. 2 dieses G setz s aus die Dauer von drei Jabren hiermit erlassenen Anord­nungen gelten für den Umfang des Oberamtsbezirks Nagold folgende Bestimmungen:

§ 1 .

Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mit­teilungen, die für einen g'ößeren Kr is von Personen be­stimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestände der Konkursmasse gehören, ist dabei jede Bezug­nahme auf die Herkunft der Waren aus der Konkursmasse verboten. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Hast bestraft.

§ 2 .

Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mittei­lungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt find, den Verkauf von Waren unter der B> Zeichnung eines Ausverkaufs ankündigt, ist gehalten, in der Ankündigung den Grund anzugeben, der zu dem Ausverkauf Anlaß ge­geben hat.

§3.

Wer Ausverkäufe der nachstehende unter Nr. 19 aufgeführten Art, gleichgültig unter welcher Bezeichnung veranftalteu will, ist verpflichtet, der zunäadigen Handels­kammer nach den näheren Bestimmungen der 88 4 und 5 hievon Anzeige zu machen und ein Verzeichnis der aus zuverkaufenden Waren einzureichen.

Diese Bestimmung gilt für Ausverkäufe:

1. wegen Veränderungen in der Firma oder der Person des Geschäftsinhabers (z. B. Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform, Ausscheiden oder Neueintreten eines Gesellschafters, Wechsel des Geschäftsinhabers oder Teilhabers, Verkauf oder Verpachtung des Geschäfts);

2. wegen Aenderungen im Geschäftsbetriebe (z. B. Auf gäbe des Geschäfts, Aufgabe einer Geschäftsabteilung, Aufgabe einer bestimmten Warengaitung, Aenderung des Verkaufssystems wie Einführung von Einheits­preisen) :

3. wegen Aenderung des Warenlaaers, Beschädigung der Waren infolge von Feuer, Wasser, Rauch, oder son fügen durch elementare Gewalt verms achten Schadens

4. wegen erheblicher Aenderung der Geschäftsräume und ihrer Inneneinrichtung; als erheblich ist nur eine Aenderung anzusehen, deren Durchführung die gleich­zeitige Fortführung des normalen Geschäftsbetriebs unmöglich macht;

5. wegen geschäftlicher Zwangslagen;

6. für Ausverkäufe, bei denen Waren durch T xatoren Auktionatoren, Treuhänder oder sonstige Beauftragte, sei es freihändig, sei es im Wege der Versteigerung, fejlgeboten werden; die Vollstreckungsverkäufe der Gerichtsvollzieher sind ausgenommen;

7. für Ausverkäufe, w lche durch gewerbsmäßige Aufkäufer fremder Warenmassen veranstaltet werden;

8. für Ausverkäufe, welche nach Art der Wanderlager außerhalb der ständigen Betriebsräume staltfiaden;

9. für Ausverkäufe aus Liquidalions-, Konkurs- und Nachlaßmass n (einschl. der in der Verfügungsgewalt des L quidators, Konkurs- oder Nachlaß-Verwalters befindlichen Waren.)

Der Ankündigung eines anmeldepflichtigen Ausverkaufs (Nr. 19) steht jede sonstige Ankündigung gleich, welche den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäfts­betriebs, Aufgabe einer einzelnen Warengattung oder Räu­mung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhande­nen Bestände bezweckt.

Die Unterstellung weiterer Ausverkaufsarten unter diese Bestimmungen bleibt Vorbehalten.

!8 4 .

Die Anzeige und das Verzeichnis sind in je doppel­ter Fertigung bei der für den Ort des Ausverkaufs zu­ständigen Handelskammer einzureichen. Die Einreichung muß so zeitig mindestens aber 10 Werktage vor dem Beginn der Veranstaltung erfolgen, daß die Zulässigkeit der Veranstaltung noch vor ihrem Beginn geprüft werden kann. Handelt es sich um leicht verderbliche Waren oder ist sonst Gefahr im Verzug, so kann die Frist von der Orts­polizeibehörde, die der Handelskammer. Gelegenheit zur Stellungnahme geben soll, abgekürzt werden.

Die Handelskammer übermittelt die Zweitfertigung der Anzeige und des Verzeichnisses unverzüglich der Ortspoli­zeibehörde und teilt dieser etwaige Beanstandungen mit. Wird ein Einschreiten erforderlich, so hat die Ortspolizei- behölde ihre Maßnahmen tunlichst im Benehmen mit der Handelskammer zu treffen.

Die Anzeigen und Verzeichnisse sind nach Beendigung -es Ausverkaufs 3 Jahre lang aufzubewahren. Ihre Ein­sicht ist jedem gestattet.

8 5.

Sa der Anzeige müssen folgende Angaben enthalten

sein:

a) Vor und Zuname des Veranstalters;

b) Wohnort und Ort der geschäftlichen Niederlassung des Veranstalters;

v) genaue Bezeichnung der Räume, in denen der Aus- ve-kauf stattfiuden soll;

ck) Zeitpunkt des Beginns der Veranstaltung;

e) Grund der Veranstaltung unter näh.rer Bezeichnung der tatsächlichen Verhältnisse, die dm Ausverkauf rechtfertigen sollen.

Außerdem soll der voraussichtliche Zeitpunkt des Endes der Veranstaltung angegeben werden.

Dis den G,und des Ausverkaufs bildenden tatsächlichen Verhältnisse sind, soweit sie nicht offenkundig sind, durch Unterlagen vachz -weisen. Sind die vorgelegten Unterlagen ungenügend, so können weitere Unterlagen von der Orts­polizeibehörde oder der Handelskammer eingefordert werden.

Das Verzeichnis der Waren, die zum Ausverkauf ge­bracht werden sollen, ist so auszustellen, daß die Ueberein- stimmung seiner Angaben mit dm tatsächlich zum Verkauf gestellten Waren ohne weiteres nachgeprüft werden kann. Genaue An,oben über Stückzahl, Mengen. Maß oder Ge­wicht und über Art (Material) sind erforderlich. Im Auf­trag gegebene, aber im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht eingetroffene Waren sind in dem Verzeichnis mit genauer Angabe des Tages der Bestellung besonders aufzuführen.

Die Anzeige und das Verzeichnis müssen von dem Ver­anstalter oder seinem Vertreter unterschrieben und mit Da­tum versehen sein.

8 6 .

Wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs Waren zum Verkauf stellt, die nur für den Zweck des Aus­verkaufs herbeigeschafft worden sind (sagen. Vor oder Nach­schieben von Waren), wird nach 8 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Weitbewerb mit Gefängnis bis zu 1 Jchre und mit Geldstrafe oder mit einer diesen Strafen bestraft.

8?

Auf Saison- und Inventurausverkäufe, die in der An­kündigung als solche bez-ftchnet werden und im ordentlichen Geschäsrsverk'br üblich sind, finden die vorstehenden Be­stimmungen (88 l bis 6) keine Anwendung.

Saison- und Inventurausverkäufe sind nur zweimal im Jahre in der Weite zulässig, daß der Inventurausverkauf mit einem Saisonausverkauf verbunden wird. Diese Aus­verkäufe dürfen nur in der Zeit vom 2. Jmuar bis 15. Februa und vom 15 Sult bis 31. August statt­finden und je die Dauer von zwei Wochen nicht übersteigen.

8 8

Mit Geldstrafen bis zu 150 R^k oder mitHaft wird bestraft:

1. ) Wer es unterläßt, in der Ankündigung eines Aus­

verkaufs den Grund anzugeben, der zu dem Ausver­kauf Anlaß gegeb n hat;

2. ) wer den in den 88 3, 4 und 5 get-offenen Anord­

nungen zuwiderhmdelt oder bei Befolgung dieser

Anordnungen unrichtige Angaben macht;

3. ) wer den für Saison- und Inventurausverkäufe ge­

troffenen Anordnungen (8 7) zuw.de, hmdelt.

8 9

Diese Bestimmungen treten am 1. April 1927 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die bisherigen Ausführungs­bestimmungen (Ausverkaufsordnung vom 27. März 1913 und vom 7. Februar 1916) außer Kraft.

Nagold, den 28. März 1927.

Oberamt:

Dr. Raunecker, stv. Amtmnnn.

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Altensteig.

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Frau Walz z. »Anker" Nagold.

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Zu einem Neubau der Deutschen Reichspost in Altensteig sind die

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auf Grund der allgemeinen Bestimmungen sür die Vergebung von Bauleistungen D3N 1960, aufge- stellt vom Reichsoerdingungsausschuß, zu vergeben.

Ausschreibungsunterlag n liegen im Büro des Unterzeichneten aus, woselbst Angebote mit der An­schrift

»Angebot auf Postbauarbeiten" verschlossen bis spätestens 5. April 1927 vormittags 12 Uhr einzureichen sind, zu welcher Zeit die Er­öffnung der Angebote stattfindet. Der Eröffnung der Angebote können die Bieter beiwohnen. Lei- stungsoerzeichnis mit Vertragsbedingungen werden an die Bewerber kostenlos abgegeben. Zuschlaqs- srist 14 Tage. Der Zuschlag wird durch die OPD erteilt.

Altensteig» den 26. März 1927

Die örtliche Bauleitung:

Otto Armbrust Baumeister u. Wafferbautechniker Telefon 113.

Ev. Volksschule Altensteig-Stadt

Zu der am nächste« Donnerslag, den 31. März,

abends 8 Uhr im Gemeindehaus stattfi-idenden

Entlatz-Feier

des ältesten Jahrgangs werden Eltern, Erzieher uck Freunde der Schule freundllchst eingelrden.

Feucht, Rektor.

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vom 4. April ab nur NO cd rvöokelltliod

molltag, Dienstag unck mittrvock

an 6en übrigen ^Vocdentagen bin ick nickt mit

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