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Nr. 282

Amts- und Anzeigeblatt für den Oberamtsbezirk Calw. 89. Jahrgang.

Hl»1 chelnungSwelse: 6mal wöchentlich. Anzeigenpreis: Im Oderamts- -rzirk Lalw für die einspaltige Borgiszeile 10 Psg., außerhalb desselben 12Pfg., NeUamen 25 Pfg. Schluß für Jnseratannahme 10 Uhr vormittags. Telefon S.

Mittwoch, den 2. Dezember 1914.

Bezugspreis: In der Stadt mit TrLgerlohn Mk. 1.25 vierreljührlich, P«st- bezugspreiS für den Orts- und Nachbarortsverkehr Mk. 1.20, im Fernverkehr Mk. 1.30. Bestellgeld in Württemberg SO Pfg., ln Bayern und Reich 42 Pßg.

AnrttiH« Sok»»rntim«ätz««g»»r.

K. Oberamt Calw.

EM m die Lltrbehördm, betreff«- Megmg dw MMiermij'SMMolleii.

Die Ortsvorsteher werden in Betreff der Anlegung der Rekrutierungsstammrollen auf die tztz 45 und 45 der Wehrordnung (Reg.-Blatt von 1901 Nr. 23), sowie auf die auf dem Titelblatt der Rekrutierungsstammrolle ab­gedruckten Vorschriften hingewiesen.

Damit später nicht unnötige Schreibereien ent­stehen, haben die Ortsvorsteher bei der Anmeldung je­den Militärpflichtigen nach der Schreibweise seines Na­mens und nach seinem Geburtstag zu befragen, dessen Angaben mit dem Geburtsschein zu vergleichen und Ab­weichungen in der Stammrolle unterBemerkungen" anzugeben.

In Spalte 5c (Gewerbe oder Stand des Vaters) und in Spalte 8 (Stand oder Gewerbe) ist der haupt­sächliche oder alleinige Beruf genau zu bezeichnen (z. B. landwirtschaftlicher Taglöhner, Pferde-, Kuh- oder Och­senbauer, Huf- oder Wagenschmied, Bäckergeselle, Zigar- renarbeitcr, Handlungsreisender)! bei Haus- und Dienst­knechten ist einzutragen, ob sie pferdekundig sind. Bei Arbeitern und Tagelöhnern ist derjenige Ärbeits- und Geschäftszweig anzugeben, in welchen! sie ständig oder meistens arbeiten (ob in Landwirtschaft, oder bei Forst-, Garten-, Bau-, Eisenbahn-, Straßen-, Hafen-, Kanal­arbeiten usw.)

Dabei ist der derjenige Berus anzugeben, welcher seit Verlassen der Schule die längste Zeit hindurch ausge­übt wurde. Wer beispielsweise mehrere Fahre hindurch in der Landwirtschaft beschäftigt und nur das letzte Fahr oder die letzten Monate als Handwerksgeselle oder Fa­brikarbeiter tätig war, ist mit der erstcren, nicht mit der letzteren Beschäftigung nachzuweisen.

Bei Mechanikern, Schlossern rc. ist, falls sie schon auf einer Kaiserlichen Werft gearbeitet haben, unter Bemerkungen entsprechender Vermerk zu machen.

Bei Volksschullehrern und Schulamtskandidaten ist das Priisungszeugnis in Original oder in Abschrift bei­zulegen, sofern dasselbe nicht schon in der Stammrolle bemerkt ist. Die Rufnamen sind zu unterstreichen.

Ortskundige Fehler Militärpflichtiger (Blindheit, Taubheit, geistige Beschränktheit, Epilepsie, Schwach­sinn, Geisteskrankheit usw.) sind gleichfalls einzutragen und mit Zeugnissen zu belegen.

Bei der Anmeldung sind die Pflichtigen auszufor- fordern, etwaige körperliche Fehler anzugeben, woraus diese in der Stammrolle unterBemerkung" aufzuneh­men sind.

Des Weiteren ist darauf hinzuwcisen, daß Militär­pflichtige, welche sich erst im Musterungstermin freiwil­lig zur Aushebung melden und um Zuteilung zu einem bestimmten Truppenteil bitten, durch die freiwillige Meldung beim Musterungstermin kein Recht auf die Auswahl der Waffengattung haben; den Pflichtigen ist bereits bei der Anmeldung zur Stammrolle über die Be­stimmung des tz 83 W.-O., insbesondere darüber Beleh­rung zu erteilen, dah ihre bei der Musterung und Aus­hebung oorgetragenen Wünsche um Zuteilung zu einem bestimmten Regiment nicht immer Berücksichtigung fin­den können.

Ueber den Eintritt als Kriegsfreiwilliger bei einem bestimmten Ersatztruppenteil ist K 98 W. 6 maßgebend.

Die Losungsscheine und Musterungsausweise sind nach der Anmeldung zurückzugeben.

Die Anmeldeliste ist am 16. Dezember 1914 zu schließen.

Bei der Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle haben die Ortsvorsteher sich genau zu über­zeugen, daß die Angemeldeten auch tatsächlich in der Ge­meinde sich a-ufhalten, also nicht anderwärts melde- und gestellungspflichtig sind. Schriftliche Anmeldungen von Militärpflichtigen, welche an einem anderen Ort inner­halb des Deutschen Reiches sich aufhalten, sind als un­zulässig zurückzuweisen. Im Falle des Verdachts einer Scheinmeldung haben die Ortsvorsteher dem Ober­amt unverzüglich Anzeige zu machen.

Zn der RubrikBemerkungen" sind sämtliche Ver­brechen und Vergehen und die in K 361 Z. 18 des Reichs-Strafgesetzbuches vorgesehenen Uebertretungen

einzutragen, auch sind solche in den Stammrollen von 18921912 und 18931913 nachzuholen. Die Straf­register sind daher von den Ortsvorstehcrn genau dnrch- zuschen.

Bezüglich der außerhalb der Gemeinde, aber inner­halb Württembergs geborenen Militärpflichtigen ist das Schultheißenamt des Geburtsorts auf dem Vordruck C (Reg.-Bl. von 1896 S. 223) um einen Auszug aus dem Strafregister zu ersuchen; diese Auszüge sind der Stamm­rolle als Belege anzuschlichcn. Vordrucke hiezu können vom Oberamt bezogen werden.

Liegen keine derartigen Bestrafungen vor, so ist in der Stammrolle einzutragen:Registerstrafen und son­stige Angaben: keine".

Außerdem ist jeder Militärpflichtige über seine Vorbestrafungen zu befragen.

In dieser Beziehung wird ausdrücklich auf die Min.- Verf. vom 1. Oktober 1903 (Min.-Amtsbl. E. 505) auf­merksam gemacht.

Bei jedem Nachtrag von Strafe» ist künftig sofort dem Oberamt Anzeige zu machen.

Es ist genau darauf zu achten, daß sämtliche Spal­ten der Rekrutierungsstammrolle vollständig ausgefüllt werden; Anhaltspunkte, die zur Ermittlung abwesen­der Militärpflichtiger dienen können, sind unterBe­merkungen" anzugeben.

Auch diejenigen Militärpflichtigen, die vor Ein­tritt in das militärpflichtige Alter bei einem Truppen­teile als Freiwillige eintraten, oder mit Staatserlaub­nis ausgewandert sind, müssen in die Stammrolle zur Kontrolle mit entsprechendem Vermerke ausge­nommen werden, wogegen die innerhalb dieser Zeit Ver­storbenen keine Aufnahme finden.

Personen, welche die deutsche Reichs- und Staats­angehörigkeit nicht besitzen, sind in die Rekrutierungs­stammrolle nicht aufzünehmen, etwaige zweifelhafte Fälle sind alsbald anher zur Anzeige zu bringen.

Jedoch wird ausdrücklich darauf aufmerksam ge­macht, daß in die Stammrollen auch die im Ausland geborenen Militärpflichtigen aufzunehmen sind und da­her das Familienregister und die Bürgerliste in der Richtung durchzusehen ist, ob nicht solche vorhanden sind, welche außerhalb des Deutschen Reiches geboren sind, und die Württembergische Staatsangehörigkeit noch besitzen.

Längstens bis zum 16. Dezember 1914 sind die Stammrollen des Jahres 1915 und der beiden Vorjahre mit einem Bericht über die Zahl der voraussichtlich zur Musterung erscheinenden Militärpflichtigen anher vor­zulegen.

Sind Militärpflichtige älterer Jahrgänge eingetra­gen worden, so ist die Stammrolle, in die sie eingetragen find, beizulegen.

Unter dem letzten Namen jedes Buchstabens ist in der Stammrolle genügender Raum zu Nachträgen frei zu lasten.

Vor Aufstellung und Ergänzung der Stammrolle ist nachzuforschen, ob alle Pflichtigen, auch die den früheren Altersklassen Angehörigen, sich gemeldet haben; die Säumigen sind hiezu anzuhalten und zutreffendenfalls zu bestrafen.

An- und Abmeldungen Militärpflichtiger im fer­neren Verlaufe des Jahres sind stets ohne Verzug dem Oberamt anzuzeigen.

Den 30. November 1914.

Regierungsrat Binder.

BekMlmchiW,

-ünffeiid ZmMÄiW MililSroWtiM.

Gesuche um vorläufige Zurückstellung der für taug­lich befundenen Militärpflichtigen, welche Heuer nur in ausnahmsweise dringenden Fällen Berücksichtigung fin­den werden, und zwar nur in solange, als der Bedarf an Mannschaften anderweitig gedeckt werden kann, wollen möglichst bis 20. Dezember 1914 beim Oberamt einge­reicht werden.

Hierbei bringen wir gleichzeitig nochmals die Be­stimmungen, auf Grund deren eine Zurückstellung statt­finden kann, zur öffentlichen Kenntnis.

Es dürfen nur Berücksichtigung finden: a. Die einzigen Ernährer hilfloser Familien, erwerbs­unfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister;

k. der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbetreibeiwen, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze der wirtschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist; c. der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde ge­bliebenen oder an den erhaltenen Wunden gestor­benen oder infolge derselben erwerbsunfähig ge­wordenen oder im Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Ange­hörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann;

«1. Militärpflichtigen, welchen der Besitz oder die Pach­tung von Grundstücken durch Erbschaft oder Ver­mächtnis zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Bewirtschaftung angewiesen und die wirt­schaftliche Erhaltung des Besitzes oder die Pach­tung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist. c. Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Anlagen, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb Des dem Militärpflichtjahre vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen und de­ren wirtschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist;

t. Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem bestimmten Lebensberufe oder in der Erler­nung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden.

Die Ortsbehörden werden beauftragt, die Beteilig­ten in angemessener Weise hierauf aufmerksam zu machen und für rechtzeitige Vorlage derartiger Gesuche, zu de­nen Vordrucke vom Oberamt bezogen werden können, Sorge zu tragen.

Calw, den 30. November 1914.

K. Oberamt: Binder.

K. Oberamt Calw.

An die Ortsvorsteher.

Bei Anmeldung zur Stammrolle sind die Militär­pflichtigen ausdrücklich auf die Vorschriften bezüglich der Anzeige von Gebrechen und der Gesuche um Zurück­stellung aufmerksam zu machen. Die von den Pflich­tigen angezeigten Gebrechen sind in der RubrikBemer­kungen" der Stammrollen kurz einzutragen z. B. linker Arm steif, angeblich schwerhörig, kurzsichtig rc. Behaup­tete Epilepsie wird nur dann als vorhanden angesehen, wenn dies durch das Zeugnis eines beamteten Arzres oder durch drei glaubhafte ZeuMn, die mit dem betref­fenden Militärpflichtigen nicht verwandt oder ver­schwägert sind, bestätigt wird. Die Zeugen, deren Ge­bühren der Pflichtige zu zahlen hat, sind sofort bet Der Anmeldung namhaft zu macken.

Für nicht sichtbare Gebrechen, wie Kurzsichtigkeit, Ohren-, Herzleiden rc. empfiehlt es sich, Zeugniste des behandelnden Arztes beizubringen. Dieselben müssen jedoch, sofern sie nicht von einem beamteten Arzte aus­gestellt sind, von den Schultheißenämtern beglaubigt sein und können im Musterungstermin übergeben werden.

In allen Fällen, in denen Brüder in diesem Jah­re gestellungspflichtig sind, ob hier oder an einem ande­ren Ort, ist bei jedem Stammrolleneintrag hiervon Ver­merk zu machen, ebenso auch wenn ein Bruder im akti­ven Militärdienst steht. Der Vermerk kann etwa folgen­dermaßen erfolgen: Bruder (Vorname), erscheint hier

zur Musterung, oder dient aktiv bei Jnf.-Regt.

u. s. w.

Den 30. November 1914.

Reg.-Rat Binder.

K. Oberamt Calw.

Bekanntmachung.

Diejenigen im Jahre 1895 geborenen jungen Leute, welche im Besitz gültiger (Schul-) Zeugniste über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwil­ligen Dienst sich befinden und die Berechtigung zum ein­jährig-freiwilligen Militärdienst erwerben wollen, werden darauf aufmerksam gemacht, daß die Gesuche um