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Nr. 282
Amts- und Anzeigeblatt für den Oberamtsbezirk Calw. 89. Jahrgang.
Hl»1 chelnungSwelse: 6mal wöchentlich. Anzeigenpreis: Im Oderamts- -rzirk Lalw für die einspaltige Borgiszeile 10 Psg., außerhalb desselben 12Pfg., NeUamen 25 Pfg. Schluß für Jnseratannahme 10 Uhr vormittags. Telefon S.
Mittwoch, den 2. Dezember 1914.
Bezugspreis: In der Stadt mit TrLgerlohn Mk. 1.25 vierreljührlich, P«st- bezugspreiS für den Orts- und Nachbarortsverkehr Mk. 1.20, im Fernverkehr Mk. 1.30. Bestellgeld in Württemberg SO Pfg., ln Bayern und Reich 42 Pßg.
AnrttiH« Sok»»rntim«ätz««g»»r.
K. Oberamt Calw.
EM m die Lltrbehördm, betreff«- Megmg dw MMiermij'SMMolleii.
Die Ortsvorsteher werden in Betreff der Anlegung der Rekrutierungsstammrollen auf die tztz 45 und 45 der Wehrordnung (Reg.-Blatt von 1901 Nr. 23), sowie auf die auf dem Titelblatt der Rekrutierungsstammrolle abgedruckten Vorschriften hingewiesen.
Damit später nicht unnötige Schreibereien entstehen, haben die Ortsvorsteher bei der Anmeldung jeden Militärpflichtigen nach der Schreibweise seines Namens und nach seinem Geburtstag zu befragen, dessen Angaben mit dem Geburtsschein zu vergleichen und Abweichungen in der Stammrolle unter „Bemerkungen" anzugeben.
In Spalte 5c (Gewerbe oder Stand des Vaters) und in Spalte 8 (Stand oder Gewerbe) ist der hauptsächliche oder alleinige Beruf genau zu bezeichnen (z. B. landwirtschaftlicher Taglöhner, Pferde-, Kuh- oder Ochsenbauer, Huf- oder Wagenschmied, Bäckergeselle, Zigar- renarbeitcr, Handlungsreisender)! bei Haus- und Dienstknechten ist einzutragen, ob sie pferdekundig sind. Bei Arbeitern und Tagelöhnern ist derjenige Ärbeits- und Geschäftszweig anzugeben, in welchen! sie ständig oder meistens arbeiten (ob in Landwirtschaft, oder bei Forst-, Garten-, Bau-, Eisenbahn-, Straßen-, Hafen-, Kanalarbeiten usw.)
Dabei ist der derjenige Berus anzugeben, welcher seit Verlassen der Schule die längste Zeit hindurch ausgeübt wurde. Wer beispielsweise mehrere Fahre hindurch in der Landwirtschaft beschäftigt und nur das letzte Fahr oder die letzten Monate als Handwerksgeselle oder Fabrikarbeiter tätig war, ist mit der erstcren, nicht mit der letzteren Beschäftigung nachzuweisen.
Bei Mechanikern, Schlossern rc. ist, falls sie schon auf einer Kaiserlichen Werft gearbeitet haben, unter Bemerkungen entsprechender Vermerk zu machen.
Bei Volksschullehrern und Schulamtskandidaten ist das Priisungszeugnis in Original oder in Abschrift beizulegen, sofern dasselbe nicht schon in der Stammrolle bemerkt ist. Die Rufnamen sind zu unterstreichen.
Ortskundige Fehler Militärpflichtiger (Blindheit, Taubheit, geistige Beschränktheit, Epilepsie, Schwachsinn, Geisteskrankheit usw.) sind gleichfalls einzutragen und mit Zeugnissen zu belegen.
Bei der Anmeldung sind die Pflichtigen auszufor- fordern, etwaige körperliche Fehler anzugeben, woraus diese in der Stammrolle unter „Bemerkung" aufzunehmen sind.
Des Weiteren ist darauf hinzuwcisen, daß Militärpflichtige, welche sich erst im Musterungstermin freiwillig zur Aushebung melden und um Zuteilung zu einem bestimmten Truppenteil bitten, durch die freiwillige Meldung beim Musterungstermin kein Recht auf die Auswahl der Waffengattung haben; den Pflichtigen ist bereits bei der Anmeldung zur Stammrolle über die Bestimmung des tz 83 W.-O., insbesondere darüber Belehrung zu erteilen, dah ihre bei der Musterung und Aushebung oorgetragenen Wünsche um Zuteilung zu einem bestimmten Regiment nicht immer Berücksichtigung finden können.
Ueber den Eintritt als Kriegsfreiwilliger bei einem bestimmten Ersatztruppenteil ist K 98 W. 6 maßgebend.
Die Losungsscheine und Musterungsausweise sind nach der Anmeldung zurückzugeben.
Die Anmeldeliste ist am 16. Dezember 1914 zu schließen.
Bei der Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle haben die Ortsvorsteher sich genau zu überzeugen, daß die Angemeldeten auch tatsächlich in der Gemeinde sich a-ufhalten, also nicht anderwärts melde- und gestellungspflichtig sind. Schriftliche Anmeldungen von Militärpflichtigen, welche an einem anderen Ort innerhalb des Deutschen Reiches sich aufhalten, sind als unzulässig zurückzuweisen. Im Falle des Verdachts einer Scheinmeldung haben die Ortsvorsteher dem Oberamt unverzüglich Anzeige zu machen.
Zn der Rubrik „Bemerkungen" sind sämtliche Verbrechen und Vergehen und die in K 361 Z. 1—8 des Reichs-Strafgesetzbuches vorgesehenen Uebertretungen
einzutragen, auch sind solche in den Stammrollen von 1892—1912 und 1893—1913 nachzuholen. Die Strafregister sind daher von den Ortsvorstehcrn genau dnrch- zuschen.
Bezüglich der außerhalb der Gemeinde, aber innerhalb Württembergs geborenen Militärpflichtigen ist das Schultheißenamt des Geburtsorts auf dem Vordruck C (Reg.-Bl. von 1896 S. 223) um einen Auszug aus dem Strafregister zu ersuchen; diese Auszüge sind der Stammrolle als Belege anzuschlichcn. Vordrucke hiezu können vom Oberamt bezogen werden.
Liegen keine derartigen Bestrafungen vor, so ist in der Stammrolle einzutragen: „Registerstrafen und sonstige Angaben: keine".
Außerdem ist jeder Militärpflichtige über seine Vorbestrafungen zu befragen.
In dieser Beziehung wird ausdrücklich auf die Min.- Verf. vom 1. Oktober 1903 (Min.-Amtsbl. E. 505) aufmerksam gemacht.
Bei jedem Nachtrag von Strafe» ist künftig sofort dem Oberamt Anzeige zu machen.
Es ist genau darauf zu achten, daß sämtliche Spalten der Rekrutierungsstammrolle vollständig ausgefüllt werden; Anhaltspunkte, die zur Ermittlung abwesender Militärpflichtiger dienen können, sind unter „Bemerkungen" anzugeben.
Auch diejenigen Militärpflichtigen, die vor Eintritt in das militärpflichtige Alter bei einem Truppenteile als Freiwillige eintraten, oder mit Staatserlaubnis ausgewandert sind, müssen in die Stammrolle — zur Kontrolle — mit entsprechendem Vermerke ausgenommen werden, wogegen die innerhalb dieser Zeit Verstorbenen keine Aufnahme finden.
Personen, welche die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind in die Rekrutierungsstammrolle nicht aufzünehmen, etwaige zweifelhafte Fälle sind alsbald anher zur Anzeige zu bringen.
Jedoch wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß in die Stammrollen auch die im Ausland geborenen Militärpflichtigen aufzunehmen sind und daher das Familienregister und die Bürgerliste in der Richtung durchzusehen ist, ob nicht solche vorhanden sind, welche außerhalb des Deutschen Reiches geboren sind, und die Württembergische Staatsangehörigkeit noch besitzen.
Längstens bis zum 16. Dezember 1914 sind die Stammrollen des Jahres 1915 und der beiden Vorjahre mit einem Bericht über die Zahl der voraussichtlich zur Musterung erscheinenden Militärpflichtigen anher vorzulegen.
Sind Militärpflichtige älterer Jahrgänge eingetragen worden, so ist die Stammrolle, in die sie eingetragen find, beizulegen.
Unter dem letzten Namen jedes Buchstabens ist in der Stammrolle genügender Raum zu Nachträgen frei zu lasten.
Vor Aufstellung und Ergänzung der Stammrolle ist nachzuforschen, ob alle Pflichtigen, auch die den früheren Altersklassen Angehörigen, sich gemeldet haben; die Säumigen sind hiezu anzuhalten und zutreffendenfalls zu bestrafen.
An- und Abmeldungen Militärpflichtiger im ferneren Verlaufe des Jahres sind stets ohne Verzug dem Oberamt anzuzeigen.
Den 30. November 1914.
Regierungsrat Binder.
BekMlmchiW,
-ünffeiid ZmMÄiW MililSroWtiM.
Gesuche um vorläufige Zurückstellung der für tauglich befundenen Militärpflichtigen, welche Heuer nur in ausnahmsweise dringenden Fällen Berücksichtigung finden werden, und zwar nur in solange, als der Bedarf an Mannschaften anderweitig gedeckt werden kann, wollen möglichst bis 20. Dezember 1914 beim Oberamt eingereicht werden.
Hierbei bringen wir gleichzeitig nochmals die Bestimmungen, auf Grund deren eine Zurückstellung stattfinden kann, zur öffentlichen Kenntnis.
Es dürfen nur Berücksichtigung finden: a. Die einzigen Ernährer hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister;
k. der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbetreibeiwen, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze der wirtschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist; c. der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen oder infolge derselben erwerbsunfähig gewordenen oder im Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann;
«1. Militärpflichtigen, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Bewirtschaftung angewiesen und die wirtschaftliche Erhaltung des Besitzes oder die Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist. c. Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Anlagen, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb Des dem Militärpflichtjahre vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen und deren wirtschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist;
t. Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem bestimmten Lebensberufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden.
Die Ortsbehörden werden beauftragt, die Beteiligten in angemessener Weise hierauf aufmerksam zu machen und für rechtzeitige Vorlage derartiger Gesuche, zu denen Vordrucke vom Oberamt bezogen werden können, Sorge zu tragen.
Calw, den 30. November 1914.
K. Oberamt: Binder.
K. Oberamt Calw.
An die Ortsvorsteher.
Bei Anmeldung zur Stammrolle sind die Militärpflichtigen ausdrücklich auf die Vorschriften bezüglich der Anzeige von Gebrechen und der Gesuche um Zurückstellung aufmerksam zu machen. Die von den Pflichtigen angezeigten Gebrechen sind in der Rubrik „Bemerkungen" der Stammrollen kurz einzutragen z. B. linker Arm steif, angeblich schwerhörig, kurzsichtig rc. Behauptete Epilepsie wird nur dann als vorhanden angesehen, wenn dies durch das Zeugnis eines beamteten Arzres oder durch drei glaubhafte ZeuMn, die mit dem betreffenden Militärpflichtigen nicht verwandt oder verschwägert sind, bestätigt wird. Die Zeugen, deren Gebühren der Pflichtige zu zahlen hat, sind sofort bet Der Anmeldung namhaft zu macken.
Für nicht sichtbare Gebrechen, wie Kurzsichtigkeit, Ohren-, Herzleiden rc. empfiehlt es sich, Zeugniste des behandelnden Arztes beizubringen. Dieselben müssen jedoch, sofern sie nicht von einem beamteten Arzte ausgestellt sind, von den Schultheißenämtern beglaubigt sein und können im Musterungstermin übergeben werden.
In allen Fällen, in denen Brüder in diesem Jahre gestellungspflichtig sind, ob hier oder an einem anderen Ort, ist bei jedem Stammrolleneintrag hiervon Vermerk zu machen, ebenso auch wenn ein Bruder im aktiven Militärdienst steht. Der Vermerk kann etwa folgendermaßen erfolgen: Bruder (Vorname), erscheint hier
zur Musterung, oder dient aktiv bei Jnf.-Regt.
u. s. w.
Den 30. November 1914.
Reg.-Rat Binder.
K. Oberamt Calw.
Bekanntmachung.
Diejenigen im Jahre 1895 geborenen jungen Leute, welche im Besitz gültiger (Schul-) Zeugniste über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst sich befinden und die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst erwerben wollen, werden darauf aufmerksam gemacht, daß die Gesuche um