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Schwarzwälder Tageszeitung «Aus den Tannen"
Amtliche Bekanntmachungen.
Bieh- urrd Schwememarkt in Nagold
Der am Donnerstag, den 3. März in Nagold fällige Vieh- und Schweinemarkt wird unter folgenden Bedingungen abgehalten:
1. Aus Sperr- und Beobachtungsgebieten dürfen Tiere nicht zugeführt werden.
2. Personen aus verseuchten Orten dürfen den Markt nicht besuchen.
3. Viehhändler haben tierärztliche, Schweinehändler amtstierärztliche Gesundheitszeugnisse beizubringen. Tiere, für welche die Zeugnisse fehlen, werden unnachsichtlich zurückgewiesen.
4. Alle zum Markt gebrachten Tiere müssen vor dem Auftrieb durch den beamteten Tierarzt untersucht
» werden. Vor dieser Untersuchung, sowie außerhalb des Marktplatzes ist am Markttag jeder Handel verboten.
5. Beginn des Schweinemarkts V-8 Uhr, des Viehmarkts 8 Uhr. Nichteinhaltung dieser Vorschriften wird bestraft.
Nagold, den 26. Februar 1927
Oberami:
Dr. Raunecker stv. Amtmann.
Knecht
im Alter von 18—20 Jahren, der die Landwirtschaft versteht und mit Pferden umgehen kann.
Ludwig Weik, Wildberg. Leugeuloch
Einen fast neuen, großen
Gesucht wird für sofort. Forstmt WlMSfkllVtiltr.
ein jüngerer ' - ^ ^
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! Verduls.
! Am Freitag, den s 11. März 1927, uachm. j I V- Uhr in Pfalzgraseu- j Weiler im Gasthaus zum „Schwanen" aus Staatswald 2204 Fi, 1110 Ta mit Fm.: Lanqh. 445 I., 1141 H., 1060 lll., 379 !V., 160 V, 14 Vl Kl. Abschnitte 131., 21 ll., 5 UI. Kl., ferner 58 Fo. mit Fm.: Langb. 13 lll., 12 IV., 6 V. Kl. Abschnitte 2 ll. Kl. Losverzeichnisse von der Forstdirektion G. f. H. Sluttgart.
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ist cker beste karreNan« »»ck «eil entbehrlich, sofort zu 61 sLk!tt,selb»ti»Ico«Lsackem »erkaufen t Wasser oiltt lösbar.
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mit Borherd, 2 Kochlöcher»
innen und außen heizbar, für Holz und Kohle, m.Terazzo- platte. Sowie einen großen rundm
zur Abgabe der Steuererklärung für die Einkommensteuer, KörperfchaftS- steuer und Umsatzsteuer für 19Ä6 und 1925/26.
Die Steuererklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer sind in der Zeit vom 1. März bis 15. März 1927 unter Benutzung der vorgeschriebenen Vordrucke wie folgt abzugeben:
4.. Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.
I.
Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Einkommensteuer sind verpflichtet:
1. Steuerpflichtige, deren Einkommen im Kalenderjahr 1926 den Betrag von 8000 überstiegen hat; Steuerpflichtige, die lediglich steuerabzugspflichtige Einkünfte (Arbeitslohn oder Kapitalerträge) von nicht mehr als 9200 bezogen haben, brauchen eine Erklärung nicht abzugeben;
2. ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens Steuerpflichtige, bei denen der Gewinn auf Grundlage des Abschlusses ihrer Bücher zu ermitteln ist.
II.
Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Körperschaftsteuer sind verpflichtet:
1. steuerpflichtige Erwerbsgesellschaften;
2. alle übrigen steuerpflichtigen Körperschaften und Vermögensmassen des bürgerlichen Rechts;
3. steuerpflichtige Betriebe und Verwaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentliche Betriebe und Verwaltungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
III.
Ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens haben abzugeben eine Einkommenserklärung bei Beteiligung mehrerer an den Einkünften aus s) Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger nicht gewerblicher Bodenbewirtschaftung; b) einem Gewerbebetrieb, z. B. einer offenen Handesge- sellschaft oder Kommanditgesellschaft; e) sonstiger selbständiger Berufstätigkeit; ä) Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen die zur Geschäftsführung oder Vertretung befugten Personen.
IV.
1. Die Erklärungen für die Einkommensteuer und Körper- jchaftsteuer find
s) von den Pflichtigen, für die das Kalenderjahr maßgebend ist, für das Kalenderjahr 1926;
Ir) von den buchführenden Pflichtigen, die regelmäßig Abschlüße machen und ihr Wirtschaftsjahr in der zweiten Hälfte des Kalenderjahrs (1. Zuli 1926 bis einschließlich 31. Dezember 1926) abgeschlossen haben, für das Wirtschaftsjahr 1925/26 oder 1926 abzugeben.
2. Pflichtige (insbesondere Landwirte), deren Steuerabschnitt in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs 1926 geendet hat und die deshalb schon veranlagt worden find, haben eine Steuererklärung nicht abzugeben.
3. Die Erklärung zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer ist bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk die zu I bezeichneten Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, die zu II und III bezeichneten Pflichtigen den Ort der Leitung haben. Ist im Inland weder ein Wohnsitz, noch ein dauernder Aufenthalt, noch ein Ort der Leitung gegeben, so ist die
Steuererklärung bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk das Unternehmen betrieben oder ständig vertreten > wird oder die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird oder Vermögensgegenstände sich befinden.
L. Umsatzsteuer.
I.
Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Umsatzsteuer sind alle Umsatzsteuerpslichtigen verpflichtet mit Ausnahme
1. der Straßenhändler, Wandergewerbetreibenden und anderen Umsatzsteuerpflichtigen, die nach 8 57 Durchf.- Best. U.St.E. zu Anzahlungen und zur Führung des Steuerheftes verpflichtet sind,
2. der nichtbuchführenden Umsatzsteuerpflichtigen, deren Gesamtumsatz einschließlich der etwa steuerfreien Umsätze im Kalenderjahr 1926 den Betrag von 10 000 nicht überstiegen hat.
II.
1. Die Erklärungen für die Umsatzsteuer sind
u) von den Pflichtigen, für die das Kalenderjahr maßgebend ist, für das Kalenderjahr 1926, b) von buchführenden Pflichtigen, die regelmäßig Abschlüsse machen und ihr Wirtschaftsjahr in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres (1. Juli 1926 bis einschließlich 31. Dezember 1926) abgeschlossen h'aben, für das Wirtschaftsjahr 1925/26 oder 1926 abzugeben.
2 Pflichtige (insbesondere Landwirte), deren Steuerabschnitt in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs 1926 geendet hat und die deshalb schon veranlagt worden sind, haben eine Steuererklärung nicht abzugeben.
3. Die Erklärung für die Umsatzsteuer ist bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk die Umsatzsteuerpflichtigen,
a) soweit sie wegen einer gewerblichen Tätigkeit, einschließlich der Urerzeugung, steuerpflichtig sind, das Unternehmen betreiben. Bei mehreren Niederlassungen oder Geschäftsstellen eines rechtlich in einer Hand befindlichen Unternehmens ist der Ort der Leitung des Unternehmens maßgebend; d) soweit sie wegen einer beruflichen Tätigkeit steuerpflichtig sind, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ist weder ein Betriebsart noch ein Ort der Leitung, weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt gegeben, so ist die Steuererklärung bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk das Unternehmen ständig vertreten oder die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird oder das Unternehmen seinen Sitz hat.
0. Gemeinsames.
I.
Die nach ^ und L zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichteten haben die Steuererklärung auch dann abzugeben, wenn ihnen ein Vordruck nicht zugesandt wird; die übrigen Steuerpflichtigen haben eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie hierzu vom Finanzamt besonders aufgefordert werden.
II.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, kann mit Geldstrafen zur Abgabe der Steuererklärung angehalten werden; auch kann ihm ein Zuschlag bis zu 10 v. H. der festgesetzten Steuer auferlegt werden.
Die Hinterziehung oder der Versuch einer Hinterziehung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Umsatzsteuer sowie fahrlässige Vergehen gegen die Steuergesetze (Steuergefährdung) werden bestraft.
Altensteig, den 26. Februar 1927.
Das Finanzamt:
Huberich.
Nr. 48
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geb. Wwemaiui
Vermäklte
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Nie Gemeinde Egenhausen
hat die Lieferung und Verlegung von rund
280 m Wasserleitungsröhren
7V mm weit zu vergeben. Der Voranschlag liegt auf dem Raihaus zur Einsichtnahme auf. Die Angebote mit Einzelpreisen sind bis Mautag, den 7. März 1927, nachm. 2 Uhr einzureichen beim
Schuttheißeuamt.
Ettmaunsweiler
Danksagung.
Für die herzliche Teilnahme, die wir während der Krankheit und beim Hinscheiden meiner lieben Gattin, unserer lieben Mutter
Anna Ehnis
geb. Reinhardt
erfahren durften, für die trostreichen Worte des Herrn Plärrers Rehm, für den erhebenden Gesang des Gemischten Chors, sowie für die zahlreiche Begleitung von nah und fern zu ihrer letzten Ruhestätte sagen herzlichen Dank
me llMMideii Wer««.
Alteusteig
Für Fastnacht
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Chr. Burghard jr.
W
bei Liifgsbs vo» Inseraten
ist» daß große Anzeigen am Tag vor dem Erscheinen, kleinere spätestens morgens V-9 Uhr bei «ns anfgegebeu werden müssen, andernfalls sie für die nächste Nummer zurück- gestellt werden müssen. Ausnahmen können nur bei Todesanzeigen gemacht werden.
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