Seite 4

Schwarzwälder Tageszeitung «Aus den Tannen"

Amtliche Bekanntmachungen.

Bieh- urrd Schwememarkt in Nagold

Der am Donnerstag, den 3. März in Nagold fällige Vieh- und Schweinemarkt wird unter folgenden Bedingungen abgehalten:

1. Aus Sperr- und Beobachtungsgebieten dürfen Tiere nicht zugeführt werden.

2. Personen aus verseuchten Orten dürfen den Markt nicht besuchen.

3. Viehhändler haben tierärztliche, Schweinehändler amts­tierärztliche Gesundheitszeugnisse beizubringen. Tiere, für welche die Zeugnisse fehlen, werden unnachsichtlich zurückgewiesen.

4. Alle zum Markt gebrachten Tiere müssen vor dem Auftrieb durch den beamteten Tierarzt untersucht

» werden. Vor dieser Untersuchung, sowie außerhalb des Marktplatzes ist am Markttag jeder Handel verboten.

5. Beginn des Schweinemarkts V-8 Uhr, des Viehmarkts 8 Uhr. Nichteinhaltung dieser Vorschriften wird bestraft.

Nagold, den 26. Februar 1927

Oberami:

Dr. Raunecker stv. Amtmann.

Knecht

im Alter von 1820 Jahren, der die Landwirtschaft ver­steht und mit Pferden um­gehen kann.

Ludwig Weik, Wildberg. Leugeuloch

Einen fast neuen, großen

Gesucht wird für sofort. Forstmt WlMSfkllVtiltr.

ein jüngerer ' - ^ ^

j WtlWMhSlz-

! Verduls.

! Am Freitag, den s 11. März 1927, uachm. j I V- Uhr in Pfalzgraseu- j Weiler im Gasthaus zum Schwanen" aus Staatswald 2204 Fi, 1110 Ta mit Fm.: Lanqh. 445 I., 1141 H., 1060 lll., 379 !V., 160 V, 14 Vl Kl. Abschnitte 131., 21 ll., 5 UI. Kl., ferner 58 Fo. mit Fm.: Langb. 13 lll., 12 IV., 6 V. Kl. Abschnitte 2 ll. Kl. Los­verzeichnisse von der Forst­direktion G. f. H. Sluttgart.

UmbenMtar!

ist cker beste karreNan« »»ck «eil entbehrlich, sofort zu 61 sLk!tt,selb»ti»Ico«Lsackem »erkaufen t Wasser oiltt lösbar.

Ä I^öwell-Droserie Norrie»,

Aoam Eheurer. > ^iteustsig.

mit Borherd, 2 Kochlöcher»

innen und außen heizbar, für Holz und Kohle, m.Terazzo- platte. Sowie einen großen rundm

zur Abgabe der Steuererklärung für die Einkommensteuer, KörperfchaftS- steuer und Umsatzsteuer für 19Ä6 und 1925/26.

Die Steuererklärungen für die Einkommensteuer, Kör­perschaftsteuer und Umsatzsteuer sind in der Zeit vom 1. März bis 15. März 1927 unter Benutzung der vorgeschrie­benen Vordrucke wie folgt abzugeben:

4.. Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.

I.

Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Einkom­mensteuer sind verpflichtet:

1. Steuerpflichtige, deren Einkommen im Kalenderjahr 1926 den Betrag von 8000 überstiegen hat; Steuer­pflichtige, die lediglich steuerabzugspflichtige Einkünfte (Arbeitslohn oder Kapitalerträge) von nicht mehr als 9200 bezogen haben, brauchen eine Erklärung nicht abzugeben;

2. ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens Steuer­pflichtige, bei denen der Gewinn auf Grundlage des Ab­schlusses ihrer Bücher zu ermitteln ist.

II.

Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Körper­schaftsteuer sind verpflichtet:

1. steuerpflichtige Erwerbsgesellschaften;

2. alle übrigen steuerpflichtigen Körperschaften und Ver­mögensmassen des bürgerlichen Rechts;

3. steuerpflichtige Betriebe und Verwaltungen von Kör­perschaften des öffentlichen Rechts und öffentliche Be­triebe und Verwaltungen mit eigener Rechtspersönlich­keit.

III.

Ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens haben abzugeben eine Einkommenserklärung bei Beteili­gung mehrerer an den Einkünften aus s) Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger nicht gewerblicher Bodenbewirtschaftung; b) einem Gewerbebetrieb, z. B. einer offenen Handesge- sellschaft oder Kommanditgesellschaft; e) sonstiger selbständiger Berufstätigkeit; ä) Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Ver­mögen die zur Geschäftsführung oder Vertretung be­fugten Personen.

IV.

1. Die Erklärungen für die Einkommensteuer und Körper- jchaftsteuer find

s) von den Pflichtigen, für die das Kalenderjahr maß­gebend ist, für das Kalenderjahr 1926;

Ir) von den buchführenden Pflichtigen, die regelmäßig Abschlüße machen und ihr Wirtschaftsjahr in der zweiten Hälfte des Kalenderjahrs (1. Zuli 1926 bis einschließlich 31. Dezember 1926) abgeschlossen haben, für das Wirtschaftsjahr 1925/26 oder 1926 abzugeben.

2. Pflichtige (insbesondere Landwirte), deren Steuerab­schnitt in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs 1926 ge­endet hat und die deshalb schon veranlagt worden find, haben eine Steuererklärung nicht abzugeben.

3. Die Erklärung zur Einkommensteuer und Körperschaft­steuer ist bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Be­zirk die zu I bezeichneten Steuerpflichtigen ihren Wohn­sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, die zu II und III be­zeichneten Pflichtigen den Ort der Leitung haben. Ist im Inland weder ein Wohnsitz, noch ein dauernder Aufenthalt, noch ein Ort der Leitung gegeben, so ist die

Steuererklärung bei dem Finanzamt abzugeben, in des­sen Bezirk das Unternehmen betrieben oder ständig vertreten > wird oder die Tätigkeit vorwiegend ausge­übt wird oder Vermögensgegenstände sich befinden.

L. Umsatzsteuer.

I.

Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Umsatz­steuer sind alle Umsatzsteuerpslichtigen verpflichtet mit Ausnahme

1. der Straßenhändler, Wandergewerbetreibenden und an­deren Umsatzsteuerpflichtigen, die nach 8 57 Durchf.- Best. U.St.E. zu Anzahlungen und zur Führung des Steuerheftes verpflichtet sind,

2. der nichtbuchführenden Umsatzsteuerpflichtigen, deren Gesamtumsatz einschließlich der etwa steuerfreien Um­sätze im Kalenderjahr 1926 den Betrag von 10 000 nicht überstiegen hat.

II.

1. Die Erklärungen für die Umsatzsteuer sind

u) von den Pflichtigen, für die das Kalenderjahr maßge­bend ist, für das Kalenderjahr 1926, b) von buchführenden Pflichtigen, die regelmäßig Ab­schlüsse machen und ihr Wirtschaftsjahr in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres (1. Juli 1926 bis ein­schließlich 31. Dezember 1926) abgeschlossen h'aben, für das Wirtschaftsjahr 1925/26 oder 1926 abzugeben.

2 Pflichtige (insbesondere Landwirte), deren Steuerab­schnitt in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs 1926 ge­endet hat und die deshalb schon veranlagt worden sind, haben eine Steuererklärung nicht abzugeben.

3. Die Erklärung für die Umsatzsteuer ist bei dem Finanz­amt abzugeben, in dessen Bezirk die Umsatzsteuerpflich­tigen,

a) soweit sie wegen einer gewerblichen Tätigkeit, ein­schließlich der Urerzeugung, steuerpflichtig sind, das Unternehmen betreiben. Bei mehreren Niederlas­sungen oder Geschäftsstellen eines rechtlich in einer Hand befindlichen Unternehmens ist der Ort der Lei­tung des Unternehmens maßgebend; d) soweit sie wegen einer beruflichen Tätigkeit steuer­pflichtig sind, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ist weder ein Betriebsart noch ein Ort der Leitung, weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt gege­ben, so ist die Steuererklärung bei dem Finanzamt abzu­geben, in dessen Bezirk das Unternehmen ständig vertreten oder die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird oder das Un­ternehmen seinen Sitz hat.

0. Gemeinsames.

I.

Die nach ^ und L zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichteten haben die Steuererklärung auch dann ab­zugeben, wenn ihnen ein Vordruck nicht zugesandt wird; die übrigen Steuerpflichtigen haben eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie hierzu vom Finanzamt besonders auf­gefordert werden.

II.

Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuer­erklärung versäumt, kann mit Geldstrafen zur Abgabe der Steuererklärung angehalten werden; auch kann ihm ein Zuschlag bis zu 10 v. H. der festgesetzten Steuer auferlegt werden.

Die Hinterziehung oder der Versuch einer Hinterzieh­ung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Umsatz­steuer sowie fahrlässige Vergehen gegen die Steuergesetze (Steuergefährdung) werden bestraft.

Altensteig, den 26. Februar 1927.

Das Finanzamt:

Huberich.

Nr. 48

H6i.ns

I_iLss1

geb. Wwemaiui

Vermäklte

^itsnsiLi'g-vork

^11en8teig

Oroberlack O^. LucLnsng

Nie Gemeinde Egenhausen

hat die Lieferung und Verlegung von rund

280 m Wasserleitungsröhren

7V mm weit zu vergeben. Der Voranschlag liegt auf dem Raihaus zur Einsichtnahme auf. Die Angebote mit Einzelpreisen sind bis Mautag, den 7. März 1927, nachm. 2 Uhr einzureichen beim

Schuttheißeuamt.

Ettmaunsweiler

Danksagung.

Für die herzliche Teilnahme, die wir während der Krankheit und beim Hinscheiden meiner lieben Gattin, unserer lieben Mutter

Anna Ehnis

geb. Reinhardt

erfahren durften, für die trostreichen Worte des Herrn Plärrers Rehm, für den erhebenden Gesang des Gemischten Chors, sowie für die zahlreiche Begleitung von nah und fern zu ihrer letzten Ruhestätte sagen herzlichen Dank

me llMMideii Wer««.

Alteusteig

Für Fastnacht

empfehle von frisch eingetroffenen Sendungen r

deutsches Nuß-Schmalz 1 Pfd. 70 Pfg. Cocosfett, Wizona 1 Pfd. 75 Pfg. Schweineschmalz, Holländ. 1 Pfd. 90 Pfg. Schweineschmalz, gar. rein amerik. 1 Pfd. 1 Mk Schweineschmalz, gar. rein Hamburger 1 Pfd. ^ iio

Margarine, Rahma, Blauband 1 Pfd. 1. Mk

Chr. Burghard jr.

W

bei Liifgsbs vo» Inseraten

ist» daß große Anzeigen am Tag vor dem Erscheinen, klei­nere spätestens morgens V-9 Uhr bei «ns anfgegebeu wer­den müssen, andernfalls sie für die nächste Nummer zurück- gestellt werden müssen. Ausnahmen können nur bei Todesanzeigen gemacht werden.

Schwarzwälder TageszeitungAus den Tannen"