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Nr» 254 . Amis- und Anzeigeblatt für den Gberamlsbezirk Lalw. 89. Jahrgang.

Sislbetnungsweis«: kmal wöchentlich, Anzeigenpreis: Im ObcraintS- z»irr äalw für die einspaltige Borgiszeile 10 Pfg.. außerhalb desselben 12Pfg., Niklamen 2L Pfg. Schluß für Jnseratannahme 10 Uhr vormittags. Telefon g.

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Bekanntmachung

des K. stello. Generalkommandos.

Die Wahrnehmungen häufen sich, detz verwundete oder kranke Mannschaften sich dem Wirtshausbesuch! und übermäßigen Alkoholgenuß hingeben und auch von Zivilpersonen dazu verleitet werden. Es wird deshalb zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß ver­wundeten und kranken Soldaten der Besuch von Wirt­schaften untersagt ist und daß es den genannten Mannschaften weiterhin verboten ist, nach 5 Uhr nachmittags auszugehen, es sei denn, daß ein Gene­sender von seinem Vorgesetzten ausnahmsweise die Erlaubnis zum Besuch eines Theaters und dergl. er­halten hat. Angesichts der schädlichen Folgen des übermäßigen Alkoholgenusses sowohl für die Gesund­heit, insbesondere der genesenden Mannschaften, als auch für die Mannszucht richtet das stell». General­kommando die dringende Aufforderung an die Be­völkerung, verwundete oder kranke Mannschaften nicht zum Wirtshausbesuch und zum übermäßigen Alkoholgenuß zu verleiten."

Vorstehendes wird zur Nachachtung hiemit ver­öffentlicht.

Calw, 28. Okt. 1914.

Kgl. Oberamt.

Binder.

K. Oberamt Calw.

Bekanntmachung, detr. Kriegspostkarten.

Mit Grund wird darüber geklagt, daß in Vuch- läden, Papierhandlungen und ähnlichen Geschäften auf den Krieg bezügliche Postkarten ausgestellt und verkauft werden, die durch rohe, geschmack- und würdelose bildliche Darstellungen und begleitende Worte das sittliche Gefühl verletzen.

Der Bevölkerung wird es als ein Gebot der deutschen Würde nahe gelegt, solche Postkarten, die bei unseren im Feld im schweren Kampf stehenden Truppen Widerwillen erregen müssen, nicht zu ver­senden.

Die Ortspolizeibehörden werden nunmehr ge­mäß dem Erlaß des K. Ministeriums des Innern vom 26. ds. Mts. (Staatsanz. Nr. 256) angewiesen, zunächst durch gütlich« Einwirkung, soweit erforder­lich unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Bestra­fung wegen groben Unfugs, die Inhaber der in Be­tracht kommenden Geschäfte zum Verzicht auf die Ausstellung und den Vertrieb solcher anstößiger Kar­ten zu bewegen, nötigenfalls aber dem Oberamt Be­richt zu erstatten. Gegen den Vertrieb dieser Erzeug­nisse im Wege des hausierweisen Feilbietens und des Straßcnhandels ist auf Grund des 8 42 a in Verbin­dung mit tz 56 Abs. 3 der Gewerbeordnung einzu­schreiten.

Den 28. Okt. 1914.

Regierungsrat Binder.

K. Oberamt Calw.

Auf die imStaatsanzeiger" Nr. 257 er schienene Weisung des K. Ministeriums des Jnnern- vom 27. d. Mts,

betreffend Einberufung österreich-ungarischer in den

Jahren 1892, 189S und 1894 geborenen Landsturmpflichtigen,

werden die Gemeindebehörden hiemit aufmerksam gemacht.

Den 29. Oktober 1914.

Reg .-Rat Binder.

K. Oberamt Cal«.

Auf die imStaatsanzeiger" Nr. 258 (Bei­lage) erschienene Bekanntmachung der K. Zentral stelle für die Landwirtschaft vom 26 d Mts., betreffend die Abhaltung eines milchwirtschafttiche« Fortbildungskurses in Errabronu, werden die Interessenten hiemit hingewiesen.

^vertag, -«« »0. Oktober lsysH.

DerStaatsanzeiger" kann bei den Herren ! Ortsvorstehern eingesehen werden.

I Den 30. Oktober 1914.

> Regierungsrat Binder.

Erlaß des K. Ministeriums des Innern an die Körperschafts-,

Gemeinde- und Stiftungsbehörden,

betr. die Nutzung von Eicheln für die Schweinemast.

Die zur Zeit abfallenden reifen Eicheln stellen ein wichtiges und wertvolles Schweinefuttermittel dar. Um der Landwirtschaft treibenden Bevölkerung die Ausnutzung der Eichelmast in den Staatswaldungen in möglichst weitgehender Weise zu ermöglichen, hat die Staatsforstverwaltung die Forstämter ange­wiesen, das Sameln von Eicheln durch Auflesen mit den Händen also ohne Anwendung von Rechen und sonstigen Werkzeugen unentgeltlich zuzulassen in allen Staatswaldungen, in denen nicht durch das Be­treten Schädigungen des Nachwuchses zu befürchten sind oder in denen nicht die Deckung des eigenen Eichelbedarfts sonstiges Sammeln ausschließt.

Den Verwaltungen der waldbesitzenden Körper­schaften, Gemeinden und Stiftungen wird empfohlen, in den Körperschaftswaldungen das Einsammeln von Eicheln im gleichen Umfang wie in den Staatswal­dungen zu gestatten und die beteiligten Kreise auf die Gelegenheit zum Sammeln hinzuweisen.

Stuttgart, den 26. Oktober 1914.

Fleischhauer.

Die Gemeindebehörden

wollen obigen Erlaß zur allgemeinen Kenntnis brin­gen und ihrerseits das Einsameln von Eicheln in den Gemeindewaldungen in gleichem Umfang wie in den Staatswaldungen gestatten.

Calw, den 28. Okt. 1914.

K. Oberamt: Binder.

Bekanntmachung,

betreffend den Handel mit kriegsbrauchbaren Pferden.

Unter Hinweis auf die im Staatsanzeiger Nr. 211 erschienene Bekanntmachung, wonach das K. stellv. Generalkommando unterm 2. Sept. ds. Js. verfügt hat, daß bis auf weiteres der Verkauf der als kriegsbrauchbar erklärten Pferde innerhalb Württembergs vor Ablieferung der Pferde den K. Oberämtern anzuzeigen und nach Gebieten außerhalb Württembergs überhaupt verboten ist, werden die Pferdebesitzer zur strengen Einhaltung der getroffenen Verfügung aufgefordert.

Zuwiderhandlungen müßten nach § 27 des Kriegs lei stungsgefetzes v. 13. Juni 1873 R.E.- Bl. S. 135 mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mt. geahndet werden.

Calw, den 29. Oktober 1914.

Kgl. Oberamt.

Binder.

Verkauf von kriegsunbrauchbaren Militürpferden.

Zufolge Vereinbarung mit dem K. Stello. General­kommando der XIII. (K. W.) Armeekorps werden die kriegs­unbrauchbaren M'liiär- und Beutepserde bis auf weiteres nicht mehr durch die Truppenteile, sondern durch die K. Zentralstelle für die Landwirtschaft versteigert. Bor der Bersteigeiung werden die Pferde durck je einen Sachver­ständigen der Militärverwaltung und der Zentralstelle ge­schätzt. Der Gesamtübererliis, welcher bet jeder Versteigerung über den Schätzungswert der zum Verkauf kommenden Tiere erlöst wird, wird nach einem bestimmten Verfahren aus den Steigerungserlös derjenigen Pferde, welche über den Schätzungswert gesteigert worden sind, zurückerstattet. Zur Versteigerung werden nur solche Personen zugelassen, welche durch eine ortspolizeiliche Bescheinigung nochweisen, daß sie s) Landwirtschaft im Haupt- oder Nebenberuf in Würt­temberg betreiben,

Bezugspreis: In der Stadt mit Trägerlohn Mk. 1.25 vierteljährlich. Post« bezugSpreis für den Orts- und Nachbarortsverkebr Mk. 1.20, im Fernverkehr Mk. 1.30. Bestellgeld in Württemberg 30 Pfg., rn Bayern und Reich 42 Pfg.

b) ein Pferd oder mehrere Pferde bei der Aushebung an die Mililärwrivaltung adgebrn mußten und

c) Er'atz für entzogene Gespanntere zur Forisühiuag ihres in Württemberg gelegenen lanbwirt'chastlichen Betr ebs notwendig brauchen.

Es ist nun die Wahrnehmung gemacht worden, daß als Steigerer vielfach Personen aujtrelen, welche Landwirtschaft im Nebenberuf in fo geringem Umfang betreiben, daß sie hiefür ein Pferd nicht vrauch n Es ist schon vorg> kommen, daß Käufer von Mrlitärpscrsen ein anderes Pferd verkauft haben. Sie wollten demnach lediglich eine» Gewinn erzielen und haben den Bew-is geliefert, dvß ihre Zulassung zu der Berstetgerung ungerechtfertigt war. Weiter sind auch schon Fälle bekannt geworden, in di nen Militärpfcrde l ald nach der Versteigerung ohne Genehmigung der Zentralstelle weiter» verkauft wurden. Wenn auch die beirrst nden Käufer bc- slimmungsgemäß eine Vertragsstrafe von 200 Mark zu ent» richten haben, so ändert dies nichts an der Tatsache, daß die Versteigerungen ihren Zurck, der Landwirtschaft Pferde zur Bestellung der Felder zuzuführen, nicht erfüllen, losem vor der Ausstellung der oilspobzeilichen Bescheinigung die Fiage nicht gewissenhaft geprüft wird, ob der etreffende Landwirt (im Haupt- oder Neb.nwrus) Ersatz für entzogene Gesp innt'ere zur Fortführung seines land virlschastlichen Betriebs wirklich notwendig braucht.

Die Ortspoltzeibehörden haben daher die betreffende Frage genau zu prüfen und die Ausstellung der Bescheini­gung zu versagen, wenn die Voraussetzungen licht einwand­frei erfüllt sind.

Calw, den 29. Oktober 191L.

K. Oberamt: Binder,

Ausbruch der Maul- und Klauenseuche.

Die Maul-^und Klauenft^e ist ausgebrochen in den Gehöften des Friedrich und Martin Braun in Hofft eit Gemeinde Neuweiler.

Auf Grund des Viehseuchengesetzes und der 88 182 bis 192 der Min.-Verfügung hiezu vom 11. Juli 1912 (RBl. S. 317 ff.) ergehen folgende Anordnungen:

Sperrbezirk: der obere beim Forstamt gelegene Teil des Weilers Hofstett.

8. Beobachtungsgebiet: der übrige Teil des Weilers Hofstett und die Gemeinde Neuweiler.

L. In den Umkreis von 15 Kilom. um den Seuchen­ort werden einbezogen die sämtlichen links der Nagold gelegenen Gemeinden

1. des Oberamts Calw mit Ausnahme von Lieben­zell und Unterreichenbach,

2. des Obcramts Nagold außerdem die Gemeinde Enztal; und

3. des Oberamts Freudenstadt.

4. im Oberamt Neuenbürg die Gemeinden Enz- klösterle, Wildbad, Calmbach, Zainen und Jgels- loch.

I. Besondere Maßregeln für den Sperrbezirk.

1. Zn dem verseuchten Gehöft ist über die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht, die Sperre verhängt, die abgesperrten Tiere dürfen nur mit oberamtlicher Erlaubnis aus dem Stall (Standort) entfernt werden. Weitere Vorschriften sind erlasten über die Verwahrung des Geflügels, die Fernhaltung frem­den Klauenviehs von dem Gehöft, das Weggeben von Milch, die Abfuhr von Dünger und Jauche, das jedes­malige Herausbringen von Fahrzeugen und Gerätschaf­ten, namentlich Milchtransportgefässen, die Entfernung von Kadavern u. a. Der Besitzer, sein Vertreter, die mit der Beaufsichtigung, Wart und Pflege der Tiere betrau­ten Personen und Tierärzte muffen sich beim Verlaßen eines gesperrten Stalls reinigen und desinfizieren. An­deren Personen ist das Betreten der gesperrten Ställe verboten. Zur Wartung des Klauenviehs in dem Ge­höft dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.

2. Sämtliches Klauenvieh (Rindvieh, Schafe. Ziegen, Schweine) nicht verseuchter Gehöfte unterliegt der Ab­sonderung im Stalle und darf nur mit oberamtlicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden.

3. Sämtliche Hunde sind festzulegen.

4. Schlächtern, Viehkastrierern, sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen ver­kehren, ferner Haufierhändlern ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke und der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten.