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Amts- und Anzeigeblatt für den Gberamlsbezirk Lalw. 89. Jahrgang.
Nr. 253.
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»rsSktnungSwrise: Smal wöchentlich. Anzrlgenprei« : Im Oberamts- liejirt Lolw für di» einspaltige Vorgiszeile lO Psg., außerhalb desielben l2Psg., iiekiamen 2S Pfg. Schluß für Jnseratannahme 10 Uhr vormittag». Leleson g.
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Amtlich« Vrkanntmachmngsn.
Bekanntmachung des K. Ministeriums des Innern, betr. das Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Vieh.
I. In der am 12. September ds. Js. ausgcgebeneu Nummer 75 des Reichsgesetzblattes hat der Stellvertreter des Reichskanzlers folgende Verordnung des Bundesrats bekannt- gegeben:
Bekanntmachung, betreffend Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Vieh. Vom 11. September 1914 (R.G.Bl. S. 405.)
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesctzblatt S. 327- folgende Verordnung erlassen:
8 1. Schlachtungen von Kälbern, die weniger als 75 Kilogramm Lebendgewicht haben, und von weiblichen, noch nicht sieben Jahre alten Rindern (Färsen, Stärkinnen, Kalkarmen und dergleichen und Kühen) sind für die Dauer von drei Monaten seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verboten. Ausgenommen von dem Verbot ist Weidemastvieh aus Gebieten, die von den für diese zuständigen Landeszentralbehörden bestimmt sind.
8 2. Ausnahmen von dem Verbot (8 1) können in Einzelfällen bei Vorliegen eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses von den durch die Lanocszentralbehörden bestimmten Behörden zugelassen werden.
8 3. Das Verbot (8 1) findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde oder weil es infolge eines llnglücksfalls sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen sind jedoch der nach 8 2 zuständigen Behörde spätestens innerhalb dreier Tage nach der Schlachtung anzuzeigen.
8 4. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, auch für die Schlachtung von Schweinen Beschränkungen anzuordnen.
8 5. Die Landcszcntralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung.
8 6. Wer diese Verordnung oder die auf Grund des 8 4 Abs. 2, 8 5 ergangenen Vorschriften der Landeszentralbehörde Übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Haft bestraft.
8 7. Diese Verordnung tritt nach Ablaus einer Woche seit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Die Verordnung findet auf das aus dem Ausland eingeführte Schlachtvieh keine Anwendung.
II. Auf Grund der 88 2 und 5 der vorstehenden Verordnung werden hiemit folgende
Ausführungsbestimmungc»
getroffen:
1. Die in 8 2 der Verordnung vorgesehene Ermächtigung zur Zulassung von Ausnahmen von dem Schlachtverbot wird den Ortspolizeibehörden übertragen. An diese sind hienach auch die in 8 3 der Verordnung vorgeschriebenen Anzeigen über solche Schlachtungen zu erstatten, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil es infolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muß.
Zuständig im einzelnen Fall ist die Ortspolizeibehörde derjenigen Gemeinde, welcher der Viehbestand, aus dem das Tier stammt, angehört (Ursprungsort des Tieres).
2. Zu den Kälbern im Sinne des 8 1 der Verordnung sind (männliche und weibliche) Tiere im Alter bis zu 3 Monaten zu rechnen.
3. Die den Schlachtviehhöfen, Schlachthöfen oder anderen Schlachträumen zugeführten Kälber sind bei der Einlieferung
oder unmittelbar vor der Schlachtung zu wägen. Das hiebei fest-! gestellte Lebendgewicht ist für die Frage, ob die Schlachtung nach ' 8 1 der Verordnung zuläßig ist, maßgebend. . !
4. Das Vorlicgen eines dringenden wirtschaftlichen Be- > dürsnisscs für die Gewährung von Ausnahmen von dem Verbot der Schlachtung (8 2 der Verordnung) kann insbesondere angenommen werden
-X. bei Kälbern:
wenn das Tier wegen Platzmangels oder Mangels an Milch infolge Erkrankung oder Verlusks des Muttertiers nicht bis zur Erreichung des vorgeschricbencn Mindest- lcbendgcwichts behalten und in Ermangelung eines besonderen aus seiner Abstammung zu schließenden Zuchtwerts nicht zur Aufzucht verkauft werden kann;
6 bei weiblichem Rindvieh im Alter von mehr als 3 Monaten bis unter 7 Jahren:
3. wenn das Tier vollkommen schlachtreif ist; ft. wenn die längere Haltung des Tieres wegen Platz oder Futtermangels nicht möglich ist; c. wenn das Tier keinen Zuchtwert besitzt und vom Besitzer zur Bestreitung dringender Ausgaben verkauft werden muß; cl. wenn das Tier an einer Kankheit leidet, welche seine baldige Abschlachtung angezeigt erscheinen läßt.
5. Die Ortspolizcibehörde hat bei der Zulassung von Ausnahme» auf Grund des 8 2 der Verordnung (vergl. Ziff. 4 der Ausführungsbcstimmungen) eine Bescheinigung darüber auszu- stcllen, daß für die Schlachtung des Tieres ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis vorlicgt.
Aus dieser Bescheinigung müssen Farbe, Abzeichen, besondere Kennzeichen, Alter und Ursprungsort (s. oben II Ziff. 1 Abs. 2) des Tieres, sowie der Name desjenigen, aus dessen Bestand das Tier stammt, ersichtlich sein.
6. Diese Bescheinigung ist dem Fleischbcschaucr vor der Schlachtung zu übergeben. Dieser hat die Bescheinigung mit einem Vermerk über die Ausübung der Kontrolle zu versehen und bis zum Ablauf der Gültigkeit der Verordnung in sichere Verwahrung zu nehmen.
Stuttgart, den 19. September 1914.
Fleischhauer.
Bekanntmachung des K. Ministeriums des Innern, betr. das Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Bieh
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 19. ds. Mts. (vergl. Staatsanzeigcr vom 21. September ds. Js. Nr. 225) wird hiemit Nachstehendes zur Kenntnis der beteiligten Kreise gebracht.
I. Auf Grund von 8 1 der vom Stellvertreter des Reichskanzlers am 11. September ds. Js. bekanntgegebenen Verordnung des Bundesrats, betreffend Verbot vorzeitigen Schlachtens von Vieh (Reichs-Gesetzbl. S. 405), hat der K. Preußische Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten unterm 15. September ds. Js. Folgendes bestimmt:
„Gemäß 8 1 wird von dem Verbot ausgenommen Weidemastvieh aus folgenden Gebieten: im Regierungsbezirk Schleswig aus den Kreisen Eiderstedt, Husum, Norderdithmarschen, Schleswig, Steinburg, Süderdithmarschen, Tondern; im Regierungsbezirk Stade aus den Marschgebieten der Kreise Hadeln, Kehdingen, Neuhaus, sowie der Kreise Achim, Blumental, Geestemünde, Lehe, Verden; im Regierungsbezirk Osnabrück aus den Kreisen Aschendorf und Bersenbrück; im Regierungsbezirk Düsseldorf aus den Kreisen Cleve, Geldern, Kempen, Moers, Rees; im Regierungsbezirk Cöln aus den Kreisen Gummersbach, Mülheim (Rhein), Sieg, Waldbroel, Wipperfürth.
Für das vom Verbot ausgenommene Weidemastvieh sind,
! falls es außerhalb des Kreises seines Ursprungsortes geschlachtet ' wird, Ursprungszeugnisse beizubringen.
! Die Ursprungszeugnisse sind von den Gemeindevorstehern > (Gutsvorstehern) auszustellen. Aus ihnen müssen zu ersehen sein: Geschlecht, Farbe, Abzeichen, das ungefähre Alter, sowie etwaige besondere Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.) der einzelnen Tiere; ferner der Ursprungsort und der Name des Vichhalters, aus dessen Bestand das Vieh stammt. Auch müssen sie die Angabe enthalten, daß die Tiere die Eigenschaft von Weidemastvieh haben. Die Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse beträgt zwei Wochen von der Ausstellung an gerechnet.
Eines Ursprungszeugnisses bedarf es nicht, sofern der Ursprungsort des Viehs durch andere behördliche Zeugnisse zuverlässig nachgewiesen wird."
I>. Beim Schlachten von Vieh, dessen Ursprungsort in außcrwürttembergischcn Bundesgebieten liegt, und für das nach 8 2 der Bundesratsvcrordnung eine Ausnahme von dem Schlachtvcrbot zugelassen ist, muß das Vorhandensein der Voraussetzungen für das Vorliegen einer solchen Ausnahme durch ein behördliches Zeugnis (in den Fällen der vorstehenden Ziff. I durch das dort erwähnte Ursprungszeugnis oder andere Zeugnisse) nachgewiesen sein.
III. Die in Ziffer I und II genannten Zeugnisse sind dem Fleischbcschauer vor der Schlachtung zu übergeben. Dieser hat sie mit einem Vermerk über die Ausübung der Kontrolle zu versehen und bis zum Ablauf der Gültigkeit der bundcsrätlichen Verordnung in sichere Verwahrung zu nehmen.
Stuttgart, den 23. September 1914.
Fleischhauer.
Bekanntmachung des K. Ministeriums des Innern» betr. das Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Bieh.
Auf Grund des 8 4 Absatz 2 der vom Stellvertreter des Reichskanzlers am 11. September ds. Js. bekannt gegebenen Verordnung des Bundesrats, betreffend Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Vieh (R.G.Bl. S. 405), und unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen des Ministeriums des Innern vom 19. und 23. September ds. Js. (vgl. Staatsanzeiger vom 21. und 24. September ds. Js. Nr. 225 und 228) wird hiemit weiter folgendes bestimmt:
1. Das Schlachten von sichtbar trächtigen Schweinen, sowie von Schweinen, die weniger als 60 Kilogr. Lebendgewicht haben, ist für die Zeit bis zum 19. Dez. 1914 verboten.
2. Das Verbot (Ziffer 1) findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde oder weil es infolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen sind jedoch der Ortspolizeibehörde des Ursprungsorts des Tieres (vergl. Ziffer II, 1 der eingangs genannten Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 19. Sept. ds. Js.) spätestens innerhalb dreier Tage nach der Schlachtung anzuzeigen.
Das Verbot findet ferner keine Anwendung auf die aus dem Ausland eingeführten Schlachttiere.
3. Die den Schlachtviehhöfen, Schlachthöfen oder anderen Schlachträumen zugeführten Schweine sind, sofern es sich nicht um sichtbar trächtige Schweine handelt (s. Ziff. 1), bei der Einlieferung oder unmitelbar vor der Schlachtung zu wägen. Das hiebei festgestellte Lebendgewicht ist für die Frage, ob die Schlachtung nach Ziff. 1 zulässig ist, maßgebend.
4. Vorstehende Anordnungen treten sofort in Kraft.
Stuttgart, den 21. Oktober 1914.
Fleischhauer.
Höchstpreise für NahrmWittel. — Zer Kampf vm de» Kanal, —
3n Wen RUM vor der Wermchl. — Me tapfere österreichische Rotte.
Festsetzung von Höchstpreisen für Nahrungsmittel.
Die „Nord. Allg. Zeitung" schreibt zu der bevorstehenden Festsetzung von Höchstpreisen für Nahrungsmittel u. a.:
Der Reichstag hat am 4. August 1914 ein Höchstpreisgesetz beschlossen. Die gegenwärtige Höhe der Getreidepreise findet weder in vorübergehender Knappheit, noch in dem Gesamtverhältnis zwischen Getreidevorräten und Eetreidebedarf während der Kriegszeit eine Rechtfertigung. Für die Ernährung des deutschen Volkes steht in diesem Jahre rm wesentlichen nur die eigene Ernte zur Verfügung. Sie deckt unseren Bedarf an Roggen, Hafer und Kartoffeln,
während uns an Weizen etwa 2 Millionen Tonnen fehlen. Unter Einrechnung der am 1. Juli d. I. vorhandenen Vorräte könnte, bis alles aufgezehrt wäre, der deutsche Roggenbedarf bis Anfang September nächsten Jahres und der Weizenbedarf bis Anfang August gedeckt werden. England führt diesen uns aufgezwungenen Krieg je länger, desto schärfer als wirtfchaftl^en Krieg. Wir müssen uns also bei Zeiten darauf einrichten, dah der Krieg über dieses Erntejahr hinausdauert. Wir müssen dazu in das nächste Jahr mit denselben Voräten hineingehen, die wir vor Anfang dieses Erntejahres besaßen. Aus dieses Ziel, die Ernährung auf alle absehbare Kriegs zeit hinaus unbedingt zu sichern, muß die Preishöhe eingestellt werden. Zunächst muß die Weizenmehl
menge gestreckt werden. Hierzu sollen die Mühlen mehr Mehl aus dem Weizen ziehen, damit die kleinen Mühlen nicht geschädigt werden, sind nur 75 Prozent Mehlausbeute vorgeschrieben, es ist aber leistungsfähigeren Mühlen überlassen, größere Mehlmengen auszumahlen. Zu jenem Zweck sollen dem Weizenbrot mindestens 10 Prozent Roggenmehl zugesetzt worden.
In normalen Jahren wird ein Viertel des deutschen Roggenvorats verfüttert. Die Roggenverfütte- rung würde in diesem Jahve infolge der Knappheit der Futtermittel noch stärker werden, damit wird aber die Brotversorgung der Bevölkerung gefährdet. Um dies zu verhüten, wird die Verfütterung von Brotgetreide verboten. Die Durchführbarkeit dieses