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Atz. 6.

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Die letzte Hoffnung.

In der Politik ist Weissagen einundankbares Geschäft, auch dort kommt meist alles anders, als man denkt. Das aber ist sicher: die alliierten Mächte mögen noch so oft feststellen, daß sie nur in ihrer Un­einigkeit übereinstimmen; in einem Punkte sind sie alle, samre dem assoziierten Amerika, einig, nämlich, daß Deutschland zahlen muß bis zum äußer­sten seiner Kraft. Das . sollten wir Deutsche uns ' merken, das sollten sich vor allem unsere Jllusionspoli- tiker gesagt sein lassen, die meinen, sie könnten aus dein Ergebnis der Pariser Konferenz Nutzen ziehen. Tie Uneinigkeit unter derGroßen Vier", die uns Versailles auserlegt haben, beschränkt sich aus das Verfahren, was und wie Deutschland zu zahlen habe. Frank reich möchte sich politisch bezahlt machen; das ist weltkundig und zeigt auch der in Paris vorgelegte Plan Poincares. Er stützt sich auf den Geheimplan des Deputierten Da- riac, an dessen Schluß es heißt:Die Zollinie, aufge­richtet im Osten gegen Deutschland und niedergelegt im

Westen gegen Frankreich.-Ein wohldurchdachter

Platt, der nach und nach von Deutschland ein freies Rheinland unter dem militärischen Schutz Frankreichs und Belgiens ablösen wird." Die französische Diplomatie möchte diese politischen Bestrebungen unter dein Etikett Sicherheit und Zahlung durch Pfänder" verdecken. Die ' -Aufschrift ist aber zu durchsichtig, als daß ein verständiger Mensch daran zweifeln könnte, daß die Pfandländer am Rhein und an der,. Ruhr-Politisch und auch wirtschaft­lich die Kosten zu tragen haben.

Der Abgeordnete General de Castelnau, Vorsitzender des Heeresausschusses, hat neulich imEcho de Paris" erzählt, was man mit derenBewohnern vorhat: Die sieben bis acht Millionen Einwohner, die sie bevöl­kern," so hieß es da,bilden eine breite Grundlage etwaiger Steuerzahler; sie sind von Rechts wegen- der Steuer unterworfen, wie wir es in so schwerem? Grade sind. Die Reichtümer dieser Gegend sind, metho­disch und ehrlich ausgebeutet, eine Genn,inquelle, die von ihrer bisherigen Verwendung abzuleiten ist, um den, Nutzen daraus dem Besetzenden zu sichern, der im Besitz­einer allgemeinen Hypothek auf alles öffentliche und pri­vate Eigentum ist, wie aus dem Versailler Vertrag her­vorgeht." Daß die Loslösüng der Rheinlande die Zer­stückelung des Reichs bedeutet die Selbständigkeits-- bestrebungen in Hannover und Ostpreußen sollten jeden Deutschen hellhörig machen, wird man hoffentlich? im unbesetzten Gebiet einsehen. Dann aber wäre erreicht, was Jswolski am 13. Oktober 1914 nach einer Unter­redung mit Delcasse, der damals'noch Minister des Aus­wärtigen war, in einem Bericht von Bordeaux aus ans Sasonow als das Ziel Frankreichs kennzeichnete: Das hauptsächliche Ziel Frankreichs besteht darin, daß das Deutsche Reich vernichtet und die militärische und politische Kraft Preußens soviel wie möglich ge­schwächt wird. Man muß die Sache so machen, daß die einzelnen deutschen Völker hieran selbst interessiert sind ^ Ungleich seinem temperamentvollen Vorgänger scheint Bonar Law diesen politischen Zweck des französischen Plans in Paris absichtlich unbeachtet gelassen und sich auf dm Nachweis beschränkt zu haben,, daß das Verfahren Poincares nur dazu dienen werde, die Leistungsfähig­keit Deutschlands vollends zu untergraben, die Mark aus den Nullpunkt herabzudrücken und die Alliierten mit neuen Stößen deutschen Papiergeldes zu beglücken, die sie dann zu den übrigen legen mögen.

Nachdem nach der Londoner nun auch die Pariser Kon­ferenz gescheitert ist schreibt dieKöln. Ztg.", fühlt selbst der politisch Blinde, daß eine einseitig europäische Lösung des Wiederherstellungsproblems unmöglich ist. Sie ist deshalb unmöglich, weil auf diesem Wege die Leistungsfähigkeit Deutschlands nicht an­nähernd einwandfrei festgestellt werden kann. Dazu ist naturgemäß sowohl der Schuldner wie der Gläubiger außerstande, was man eigentlich schon vor vier Jahren hätte einsehen können. Zu versuchen, sie zu ermitteln, wird nunmehr die Aufgabe des Ausschusses un­parteiischer Sachverständiger sein, den Amerika an gekündigt hat für den Fall, daß auch die Pariser Beratungen zu keinem Ergebnis führen sollen. Er ist jetzt die letzte Hoffnung Euro­pas. Wird sie sich erfüllen, 'wird Deutschland noch leben, wenn sie zur Erfüllung reif geworden? Wir .Deutsche können dabei nichts anderes tun, als immer wie-

t, Dienstag de« s. Sanmur.

Jahrgang 1 VL 8

der bekräftigen, vag wir ms roos oes Besiegten die Pflicht s anerkennen, dje zerstörten Kriegsgebiete wieder aufzu- s k bauen, niit unserer Hände Arbeit hierzulande und in - S den Zerstörungsgebieten selbst. Dazu sind deutsche Ar- ! ! beiter bereit; aber die französische Regierung will sie ! ! nicht Leon Jouhoux, der Führer der französischen > ! Gewerkschaften, hat das noch unlängst mitgeteilt, sie ! - will sie höchstens zu Helotendiensten an französischen » E Kanalbauten zulassen. k

1 Deutschland stehen schwere Zeiten bevor. Wir werden - ! sie nur bestehen, wenn wir nun endlich und wirklich hn s k unserer Wohnküche zusammenrücken und uns scharen um k H den gemeinsamen Herd. Erst wenn auf unserem Herd, ^ unterhalten und gepflegt von reinen Händen, wieder die « Flamme selbstloser Vaterlandsliebe lodert, an i der wir alle uns er innen und stärken können erst ^ dann wirds besser werden.

Var Gesetz gegen die KapitMucht.

Das bereits angekündigte Gesetz zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes gegen die Kapitalflucht vom 22. Dezember wird nunmehr veröffentlicht; es ist be­reits am 1. Januar 1923 in Kraft getreten mit der Maßgabe, daß die Geltungsdauer oes Gesetzes gegen die Kapitalflucht bis zum 31. Dezember 1924 ver­längert wird. Aus dem Wortlaut des neuen Gesetzes heben wir die wesentlichsten Bestimmungen hervor.

Bekanntlich dürfen nach den alten Bestimmungen Wertpapiere und auf in- oder ausländische Währung lautende Zahlungsmittel nur durch Vermittlung von Banken nach dem Ausland versandt oder verbracht werden. Las neue Gesetz verschärft diese Vorschrift in der Weise, daß solche Aufträge npr ausgeführt! werden dürfen, wenn die von dem Auftraggeber ein­zureichende Erklärung mit einem Genehmigungsver­merke des für den Auftraggeber zuständigen Finanz­amtes versehen ist. Die Entscheidung des Finanz­amtes ist unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags zu treffen. Der Genehmigungsvermerk des Finanzamtes ist nicht erforderlich, wenn der Auftrag von einer Person oder Personenvereinicznng erteilt ist, welcher die zuständige Handelskammer eine Bescheinigung darüber ausgestellt hat, daß ihr Gewerbebetrieb regelmäßig Geschäfte mit sich bringt, zu deren Abwicklung Zahlungen nach dem Ausland notwendig sind. Die genannten Personen oder Personenvereinigungen dürfen von der Befreiung von dem Genehmigungsvermerk des Finanzamtes nur für solche Zahlungen Gebrauch machen, welche innerhalb ihres regelmäßigen Geschäftsbetriebs getätigt werden. Auf die Bescheinigung finden die Vorschriften des Devifenhandelsgesetzes vom 2. Februar 1922 entspre­chende Anwendung. "

Die bisherigen Befreiungsvorschriften bleiben be­stehen und zwar unter Erhöhung der Frei­grenzen für die persönliche Mitnahme von Zah­lungsmitteln nach dem Ausland von monatlich 20 000 Mk. auf 200 000 Mk. und im kleinen Grenzverkehr von 3000 Mk. auf 20 000 Mk.

Einen juristisch sehr schwierig festzustellenden Tat­bestand bringt der neue 8 3: Einem Ausführenden, der den Gegenwert einer ausgeführten Ware in Her sAbsicht, ihn der deutschen Volkswirtschaft vorzu- enthalten, zum Schaden der deutschen Wirtschaft" ganz ! oder teilweise im Ausland beläßt, kann die zuständige i Behörde die weitere Warenausfuhr mit der Wirkung ! untersagen, daß er weitere Ausfuhren auch solcher j Waren, die einem allgemeinen Ausfuhrverbot nicht , unterliegen nur mit besonderer Genehmigung der zu- ? ständigen Stelle vornehmen darf. Tie Genehmigung i kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Nach > der gleichzeitig veröffentlichten Verordnung zur Aus- ; führung dieses neuen Gesetzes ist die vorgenannte zu- i ständige Behörde der Beauftragte des Reichswirtschasts-

- Ministers für Devisenprüfung in Berlin W 15, Kur- ' fürstendamm 193/194; von diesem wird die obige zu­ständige Stelle bestimmt. Gegen die Anordnungen der

' zuständigen Behörde steht dem Beteiligten binnen zwei ! Wochen die Beschwerde an das Reichswirtschaftsgericht

- zu und zwar mit aufschiebender Wirkung nur, soweit ! sie sich gegen die Verhängung einer Geldstrafe richtet, i Von den Abänderungen des Kapitalfluchtgesetzes sind

i weiter hervorzuheben': Das Recht, bis zum 31. De-, s zember 1924 Depot- und Depositengeschäfte

- geschäftsmäßig auszuüben, steht nur solchen Banken ! zu, die bereits am 16. Januar 1920, dem Tage des i Inkrafttretens der zweiten Verordnung über Maßnah- j men gegen die Kapitalflucht einen auf die Anschaffung ! und Darleihung von Geld gerichteten Gewerbebetrieb j unterhalten-haben. Zu den bekannten Ausnahmen na>,

oreser Vorschrift kommen neu hinzu:"Zentralstellen eingetragener Genossenschaften in anderer Gesellschafts­form, sowie Unternehmungen gewerkschaftlicher Ver­bände, sofern diese Verbände bereits am 16. Januar 1920 bestanden haben.

Die Novelle bringt ferner eine erhebliche Ver­schärfung der Geld st rasen, bei vorsätzlichem Zu­widerhandeln der Banken bis zu 1 Mill. Mk.; daneben kann noch aus Gefängnis bis zu zwei Jahren erkannt werden.

Gleichzeitig mit der Kapitalflucht-Novelle wird eine Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapital­abwanderung in das Saargebiet veröffent­licht, die ebenfalls am 1. Januar in Kraft getreten ist. Tie Bestimmungen des Kapitalfluchtgesetzes finden da­nach aus das zur Zeit der deutschen Steuerhoheit ent­zogene Saargebiet entsprechende Anwendung. Die Freigrenze für die persönliche Mitnahme von Zah­lungsmitteln nach dem Saargebiet beträgt monatlich 100 000 Mk., im kleinen Grenzverkehr 20 000 Mk. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz gegen die Kapitalflucht außer Kraft.

Die deutschen Kohlenlieferungen.

Eine Antwort auf vre französischenFeststellungen".

Berlin, 8. Jan. Zu der von der französischen Presse veröffentlichten, anscheinend in der Pariser Konferenz oorgelegten Denkschrift der französischen Regierung über die deutschen Sachlieferungen, die offenbar den Nachweis für eine deutsche Verfehlung bei der Lie­ferung von Kohlen usw. erbringen soll, wird von zu­ständiger Stelle mitgeteilt:

Tie französische Regierung stelle ein Defizit von : rund °22 Millionen Tonnen gegenüber den Programm­ziffern der Reparationskommission fest und hebe her­vor, daß Deutschland nach diesem Programm doch nur rund 300 000 Tonnen monatlich weniger an Frank­reich und Luxemburg abzuliefern hätte, als es 1913 freiwillig dorthin ausführte. Ferner läge ein böser Wille Deutschlands darin, daß der Fördersteigerung im Ruhrgebiet seit September 1922 keine Zunahme der Reparationslieferungen entspräche. Der jetzige Be­darf Frankreichs an Brennstoffen sei 60 Millionen Tonnen, der einschließlich der Saarförderung nur mit 37 bis 38 Millionen gedeckt sei. Außerdem würde dis- deutsche Industrie mit Koks weit besser beliefert, wäh­rend in Frankreich wegen Koksmangel 50 Prozent der Hochöfen kalt stehen müßten.

Dazu erklärt die zuständige deutsche Stelle, daß es nicht angängig fei, die tatsächlichen deutschen Lie­ferungen mir den im Friedensvertrag genannten Zah­len zu vergleichen, da diese nur die Höchstgrenze be­zeichnen, die nur erreicht zu werden braucht, wem« die deutschen Lebensbedürfnisse es zulassen. Deshalb*

habe auch mit Recht die Reparationskommis«» sion diese Ziffern erheblich herabgesetzt» wenn auch noch nicht genügend. Es sei als außer­ordentliche Leistung DcutschlandsZu be­werten, wenn es ihm gelungen sei, die Forderungen: für Frankreich und Luxemburg zu 84,4 Prozent, nach den deutschen Berechnungen bis zu 89 Prozent, zu er­füllen. Das sei auch nur durch die für die deutschen! Finanzen verheerende ungewöhnlich große Einfuhr ausländischer Kohle nach Deutschland möglich gewesen. Das Defizit sei übrigens größtenteils auf unberechtigte Qualitätsforderungen! Frankreichs zurückzuführen, das sich nicht am Wies­badener Abkommen halte, sondern bessere Kohle ver­lange als die deutschen Verbraucher. Infolge der Ab­trennung Oberschlesiens hätte auch in der zweiten Hälfte des Jahres 1923 keine Steigerung, sondern eine Verminderung der Kohlenförderung gegen früher stattgefunden und zwar um 1,5 bis 2 Millionen Tonnen.

Die Beschwerde Frankreichs, daß das Liefer­programm der Reparationskommission gegenüber den Vorkriegsliefcrungen monatlich um 300 000 Tonnen zurückbleibe, ist unberechtrgt. Nach Abzug der Saarzechen und der lothringischen Zechen, über deren Förderung heute Frankreich selbst verfüge, werden vor dem Krieg nur 15 Millionen Tonnen jährlich aus­geführt, d. h. ungefähr eine Menge gleich der Forde­rung der Reparationskommission. Wenn nur 50 Pro­zent der französischen Hochöfen wegen Koksmangels ausgenützt würden, gegen angeblich 80 Prozent der deutschen Hochöfen, wie die französische Darstellung behaupte, so werde dabei vergessen, daß ein erheb­licher Teil der deutschen Hochöfen in Loth­ringen und Luxemburg verloren gegangen ist, so daß der zurückbleibende Teil um so stärker ausgenutzt werden müsse. Wenn sich Nie französische Industrie» deren Konkurrenzfähigkeit auf dem Gebrauch des bMi,