Aufforderung zur Adgube der Steuer-1 erWong für die Köruers-ustrsteuer und KiOalertrWfteuer IM.

-V. I. Zar Abgabe einer Körperschafttsteuererklärung werden aufgesordert:

2 ) Zaristische Prrsonen de» öffentlichen und bürgerlichen Recht», so-vte alle Berggewerkschaften; d) nicht rechtsfähige Personenoereinigungeu, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckoermözen mit Aus­nahme affiner Handelsgesellschaften, Kommanditge­sellschaften und sonstiger Gesellschaften, bei denen dir Gesellschafter als Unternehmer de» Betriebs an­zusehen find.

Die Steuererklärung hat zu umfassen:

1) das Einkommen des Geschäftsjahres (Wirtschafts­jahres), dessen Ende in di« Zeit vom 1. April 1921 bis 31. Dezember 1921 fällt;

2) in Ermangelung eines besonderen Geschäftsjahres (Wirtschaftsjahres) das Einkommen des Kalender­jahre» 1921.

Zuständig für die Veranlagung ist das Finanz­amt, in dessen Bezirk der Ort der Leitung liegt.

Die Steuererklärung ist in der Zeit vo« 1 Juli bi- »I. August Li»L» bei dem Finanz­amt einzureichrn. Vordrucke können beim Finanz- amt empfangen werden. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht auch dann, wenn ein Vordruck nicht zugrsandt worden ist. Den Steuer­erklärungen find beizufügen: Bilanzen mit Gewinn und Verlust«chnungen, Geschäftsberichte, Mitglieder- vrrsammluugSprotokolle.

Wer die Frist zur Abgabe der Steuererklärung versäumt, kann mit Ordnungsstrafen zur Abgabe angehalten, auch kann ihm ein Zuschlag bis zu 10 v. H. der endgültig festgesetzte« Steuer aufgelegt werden. (88 170, 202 der Reichkabgabenordnung).

Wer die KörperschaftSsteuer himerzieht oder zu hiuterziehen versucht, oder wer eine derartige Hand­lung seines Vorteils wegen begünstigt oder hierbei hilft, wird mit einer Geldstrafe bis zum zwanzig- fachen Betrage der hinterzogenen Steuer bestraft. Reben der Geldstrafe kann auf Gefängnis erkannt werden. (88 30 ff. de» Körperschaftssteuergesetz«», 339 ff. der ReichSabgabenordnung).

II. Erwerbsgesellschaften haben innerhalb eine» Mo­nats nach Feststellung der Bilanz ohne besondere ^ Aufforderung eine vorläufige Zahlung auf die KörperschaftSsteuer zu entrichten. Diese Zahlung, die bisher 10 v. H. des Reingewinns betrug, ist für die nach dem 31. Dezember 1921 abgelaufenen Geschäftsjahre auf 15 v. H. erhöht worden. Gesell­schaften, die die vorläufige Zahlung bereits in der bisher vorgeschriebruen Höhe entrichtet haben, haben den Mehrbetrag alsbald oder, falls der Abschluß »och nicht festgestellt ist, den erhöhten Gesamtbetrag binnen einem Monat nach Feststellung des Ab- schluffeS zu zahlen.

S. Die unter Nr. H., I s, b genannten körperschaftS-

steuerpflichtigen Personen»ereinigungen und Zweckoer- mögeu werden aufgefordert, gleichzeitig mit der Kör- perschaftssteuererkläcung eine

Aapltalertragsteuererklllruag

abzugeben.

Dir Kapitalertragsteurrerklärung hat zu umfassen:

1. DiSkontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechs.l, soweit es fich um Kapitalanlagen handelt,

2. alle Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen, die im Kalenderjahr 1921 bis zum Ablauf der Ge- schäftSjahrs (Wirtschaftsjahr») bezogen worden sind, dessen Ende in die Zeit vom 1. Januar 1921 bi» zum 31. Dezember 1921 fällt. In Ermangelung eines besonderen Geschäftsjahrs (Wirtschaftsjahrs) find die im Kalenderjahr 1921 bezogenen Kapital­erträge anzugeben.

Der Anschaffung und der Darleihung von Geld dienende Unternehmungen, die auf Grund des 8 76 des ReichSstempelgesrtzes angemeldet oder einer ange- meldeten Unternehmung gleichgestellt find, haben nur die Erträge aus ausländischen Wertpapieren (inSbe- sondere Dividenden, Anleihezinsen u. dergl.) anzugeben. Alten steig, den 5. Juli 1922.

Finanzamt:

RegierungSrat Hi Her A^t.

Lmrdw. Bezirksoerein Calw.

«ns Lager Ist:

Rhenania-

Phosphat, Kalisalz 4«°/»ig, Kalkstickstoff, kainit,

Melasse,

Futtermehl,

Kleie,

Viehsalz,

Garbenbänder.

Ausgabe Mittwochs und Samstag»

Geschäftsstelle. Fernspr. Nr. 96 .

Vekanntmachnag Sets. Bewertung geld-

werter Vorteile (freleBerpflegunJ.WohNtrng

vfw.) beim Steuerabzug vom Arbeitslohn. (8 L E.S1.A D.V.)

Mit Wirkung vom L. Juli 1SSS ab werden gemäß Bekanntmachung des LandrsfiaanzamtS Abteilung für Befitz- und BerkehrSsteuern vom 20. Juni 1922 im ganzen Bez'rk de» Landetsiuanzamt» (Württemberg und Hohmzollem) für den Steuerabzug vom Arbeitslohn einheitlich veranschlagt:

auf täglich auf monatlich

1) die freie Unterkunft und Ver­pflegung (sog. freie Station ein­schließlich Wohnung, Heizung,

Beleuchtung)

2) die freie Verpflegung (Beköstigung ohne Wohnung)

3) die freie Wohnung (einschl. Heizung und Beleuchtung)

Der Wert einzelner Teile der Verpflegung und sonstiger Sachbezüge wird durch das Finanzamt veranschlagt.

Altensteig, den 6. Juli 1922.

Finanzamt:

RegierungSrat Hitler A.V.

15 ^t.

450

13

390

2

60

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bei Strafe verboten.

Wemeiudernt.

Spielberg, 6. Juni 1922.

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