Amtliche Bekanntmachungen.
Bekanntmachung betreffend Fleischversorgnng und Znlaffnng zum Biehhandel.
^Die Zustimmung des Ernährungsministeriums noch vorausgesetzt, werden demnächst an Stelle der seitherigen Oberund Unterkäufer die Viehhändler wieder zum Aufkauf von Meh (Nutz- und Schlachtvieh) zugelassen. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung, der noch nicht feststeht, treten alle seitherigen Handelsscheine außer Kraft. Um die rechtzeitige Zulassung der Händler zu ermöglichen, empfiehlt es sich, jetzl schon etwaige Gesuche um Ausstellung eines Viehhandelsscheins einzureichen.
Dabei ist folgendes zu beachten:
I. Der Antrag ist beim Oberamt des Wohnsitzes des Antragstellers unter Benützung der hier vorhandenen Vordrucke anzubringen.
L. Zugelaffen werden regelmäßig nur solche volljährige Perforiert, die den Viehhandel schon vor dem 1. August 1914 in Württemberg betrieben und dafür Steuer entrichtet haben, auch mindestens seit 1. Oktober 1915 Wohnsitz und gewerbliche Niederlassung in Württemberg haben.
3. Dem Antrag sind 3 Lichtbilder, sowie eine Bescheinigung des Bezirkssteueramts darüber anzuschließen, daß und mit welchem Gewerbesteurrkapital der Antragsteller in den Jahren 1914, 15, 16 und l7 zum Viehhandel veranlagt war.
Für Nebenauskäufer von Händlern gelten die gleichen Bestimmungen.
Die Zulassung von Metzgern, die das Schlächtergewerbe »och ausüben, zum Viehhandel, kommt nicht in Betracht. Ragolv, den 13. Juli 193Ü. Oberamt: Münz.
Eise Prüfung im Hufbeschlag a» der Lehrwerkstätte tu Heilbrou« findet am 3. August 1930 statt. Besuche um Zulassung zur Prüfung sind bis spätestens 15. Juli dS. Js. beim Oberamt Heilbronn einzureichen. Näheres Staatsanz. Nr. 158 v. 10. Juli.
Nagold, den 13. Juli 1930. Oberamt: Münz.
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