Amtliche Bekanntmachungen. ^
Schweiuemärkte in Haiterbach, Nagold «ud Berneck. ?
Die Abhaltung der am 1. Juli in Haiterbach, am 5. Juli in Nagold und am 6. Juli in Berneck fälligen Schweinemärkte wird unter nachstehenden Einschränkungen gestattet:
1. Beginn in Haiterbach und Berneck je vormittags V-8 Uhr, in Nagold vorm. 7 Uhr. Vor diesen Zeitpunkten darf nicht aufgetrieben werden.
2. Der Zutrieb von Schweinen aus Sperr- und Beobachtungsgebieten, sowie von Tieren die erst in den letzten drei Monaten Maul- und Klauenseuche hatten, ist verboten.
3. Für sämtliche zum Markt gebrachten Tiere sind von der Ortspolizeibehörde beglaubigte Ursprungszeugnisse beizubringen; Händler haben außerdem die Gesundheitszeugnisse und Kontrollbücher mitzufühcen.
4. Personen aus Sperr» und Beobachtungsgebieten ist der Zutritt zu den Märkten verboten.
5. Der Zu- und Abtrieb der Marktschwsine darf nicht durch Sperr- und Beobachtungsgebiete erfolgen.
Zuwiderhandelnde werden vom Markt zurückgewiesen und bestraft.
Nagold, den 24. Juni 1920. Oberamt: Münz.
Ergänzende Bestimmungen
über die Zuständigkeit bei unmittelbarer Ueberweisung des vom Arbeitgeber für die Einkommensteuer einbehrltenen Arbeitslohnes vom 16. Juni 1920.
Nach 8 12 Abs. 1 der Bestimmungen über dis vorläufige Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für das Rechnungsjahr 1920 — Zentralblatt für das Deutsche Reich, S. 832 — kann dem Arbeitgeber gestattet werden, statt der Einzahlung des einbehaltenen Betrages durch Steuermarken die Einzahlung unmittelbar m bar oder durch UebLNveisung an die Steuerhebestelle vorzunehmen, die für die Erhebung der vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Einkommensteuer zuständig ist.
Um Arbeitgebern mit zahlreichen in mehreren Gemeinden wohnhaften Arbeitnehmern die Durchführung dieses Verfahrens zu erleichtern, wird hierdurch folgendes verordnet:
Beschäftigt der Arbeitgeber mehr als 100 Arbeitnehmer und find iür die Erhebung der von ihnen zu entrichtenden Einkommensteuer mehrere Steuerhebestellen zuständig, so ist der Arbeitgeber berechtigt, den einbehaltenen Betrag an die für die Betriebsstätte oder in Ermangelung einer solchen an die für ihn sonst zuständige Finanzkasse abzuführen. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Nachweisung — Muster 3 — und zwar in dreifacher Ausfertigung bei derselben Kaffe einzureichen. Die Nachweisung ist einseitig zu beschreiben und so einzureichen, daß dis einzelnen Abschnitte ohne Abschrtft- uahme auf die Finanzämter verteilt werdm können, die für die Erhebung der Einkommensteuer in Betracht kommen; die einzelnen Arbeitnehmer sind tunlichst nach Wohnorten zusammenzufaffen. «
Die Finanzkaffe hat die Nachweisung dem für sie zuständigen Finanzamt abzugeben. Das Finanzamt trennt die Abschnitte Und leitet sie an die für die einzelnen Arbeitnehmer zuständigen Finanzämter weiter.
Berlin, den 16. Juni 1920.
Der Reichsminister der Finanzen In Vertretung (gez.): Moesle.
Nach 8 2 der' Bestimmungen über die vorläufige Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für das Rechnungsjahr 1920 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 832) gelten als Arbeitslohn, von dem die Steuer einzubehalten ist, nicht nur Geldbeträge, fonder« auch Natural« und sonstige Sachbezüge. Der Wert dieser Bezüge ist, soweit nicht Lohntarifvereinbarungen vorliegen, nach den Ortspreisen zu berechnen, die das jeweils zuständige Versicherungsamt nach 8 160 Abs. 2 der Reichsoerstcherungsordnung festgesetzt hat und zwar vorläufig für männliche Personen —840 Mk. — und für weibliche Personen —705 Mk. —
In Ergänzung dieser Bestimmungen wird auf Grund des 8 52 des Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1920 (Reichsgesetzblatt S. 359) verordnet:
Besteht der Arbeitslohn außer in Geldbeträgen auch in Ratural- oder sonstigen Sachbezügen und übersteigt der Wert dieser Bezüge den Barlohn, so beschränkt sich der Abzug auf zwanzig vom Hundert des Barlohns; dies gilt nur insoweit, als die Gewährung von Natural- oder sonstigen Sachbezügen der bisherigen Hebung entspricht. Die endgültige Veranlagung zur Einkommensteuer wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
Berlin, dm 14. Juni 1920.
In Vertretung:
(gez.): Moesle.
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Am kommenden Sonntag, den 37. ds. Mts., nachmittags '/,3 Uhr findet in Ntchhaldea ein
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statt (bei Regenwetter in der Kirche).
Redner: Herr Pfarrer Kiefer, Herr Gotth. Schmid- Stuttgart, Herr Eoang. Entenmann.
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Jedermann ist herzlich eingeladen.
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Die Agenturen der Wurttembergische« Notenbank
sind befugt folgende Geschäfte für Rechnung der Bank zu betreiben :
I. Diskontierung von Wechseln»
II. Vermittlung von Lombard-Darlehen
HI. Annahme von Geldern für den verzinslichen Checkverkehr und Quittierung der Einlagen in dem von der Bank gelieferten Contrabuch (Bescheinigungsbuch). Am Ende jeden Halbjahres erhält der Deponent von der Ban! Mitteilung über den Stand seines Kontos.
Alle sonstigen hier nicht genannte« Geschäfte sind vom Wirkungskreis der Agentur und von der Haftung der Württembergischen Notenbank ausgeschlossen.
Stuttgart.
Die Direktion.
MartinSmoos
Danksagung.
Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme, die wir bei dem Hinscheiden unserer lieben Mutter, Groß- und Schwiegermutter
Christine Dürr
geb. Schaible erfahren dursten, sowie für den erhebenden Grabgesang des Herrn Lehrers mit seinen Schülern, für die schönen Blumenspenden und die zahlreiche Begleitung zur letzten Ruhestätte auch von seiten der Krankenschwestern vom Calwer Bezirkskrankenhaus sagen herzlichen Dank
die trauernden Hinterbliebene«.
Altensteig.
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Morgen Samstag verkaufe ich im Hirsch in Al« tensteig eine Partie
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Einen Zugstier
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Gotttteb Müder. Durrweiler.