König!. Kriegsministerium.

Freiwillige Meldung Hilssdreuftpflichlt-e,' für den Dienst in Ser freiwillige« Krankenpfleg,

1) Die freiwillige Krankenpflege umfaßt die Unterstützung des staatlichen Kriegssäritätsdienstes in der eigentlichen Krankenpflege, in der Krankenbeförderung und bei der Depotverwaltung. ckn der Spitze stehen der kaiserliche Kommissar und Militärinspekteur sowie der stellv. Militar- inspekleur der freiwilligen Krankenpflege.

Die freiwillige Krankenpflege wird dem Heeres-Sanitötsdienst ein- gesügt und von den Militärbehörden verwendet.

2) Meldungen für den Dienst in der freiwilligen Krankenpflege von Hilfsdienstpflichiigen die nicht wehrpflichtig sind, müssen an den Terrilo- rialdelegierten der freiwilligen Krankenpflege, Herni Präsident Dr. von Geyer-Stuttgart, Künigsbau gerichtet werden.

In den Meldungen ist anzugebeu, ob Hilfsdienstpflichtige bereit sind a) für den Etappendienst

b) für welche Zeit.

Verpflichtung auf Kriegsdauer erwünscht; Meldungen für weniger als 6 monatliche Dauer bleiben unberücksichtigt.-

3) Tätigkeit Hilfsdienstpflichtiger in der freiwilligen Krankenpflege kann nur durch Eingliederung in diese Organisation, nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung ermöglicht werden.

Schlecht beleumundete Personen haben keine Aussicht auf Annahme. Beibringung von Leumundszeugnissen bei der Meldung wird empfohlen.

4) Die in land- forstwirtschaftlichen, sonst- in Kriegswirtschaftsbe­trieben bereits tätigen Hilfsdienstpflichtigen können nicht angenommen werden. Es kommen in Frage:

Pfleger, Träger, Schreiber, Kausleute. Köche und solche Personen, die sich, soweit erforderlich, für einen dieser Zweige für die freiwillige Krankenpflege ausbilden lassen wollen; Kosten entstehen diesen Personen dadurch nicht.

5) Gebührnisse in der Etappe:

Vom Tage der Annahme durch den Territorialdelegierten zwecks Eingliederung in die freiwillige Krankenpflege, also auch «ährend der Ausbildungszeit, die nach der Dienstvorschrift für die freiwillige Kranken­pflege zuständige Löhnung, die etwa derjenigen der verschiedenen Dienst­grade des Unteroffiziers- und Manrschaftsstandes entspricht (23,40 M. bis 63 M. monatlich): außerdem freie Bekleidung und Ausrüstung, freie Beköstigung und Unterkunft oder die Geldvergütung für diese nach den bestehenden Bestimmungen, freie ärztliche Behandlung, Kur- und Heil­mittel, freie Wäschereinigung, Versorgung nach dem Mannschaftsversor­gungsgesetz, Marschgebührnisse, bei der Einberufung und Entlassung, Fa» milienunterstützung, Freie Eisenbahnsahrt bei gewöhnlichen Urlaubsreisen, unter Fortbezug der Gebührnisse, Schulgeldbeihilfen.

Die scheinbar geringe Löhnung eines Krankenpflegers erfährt durch die vorangegangenen weiteren Gsbührnisse eine sehr wesentliche Erhöhung, so daß das Gesamteinkommen, wenn überhaupt, so doch nur unwesentlich hinter dem der übrigen Hilfsdienstpflichtigen zurücksteht.

6) BeförderungSmögltchreiten bis zum Zugführer etwa Vizefeld­webel entsprechend Vorhanden.

7) Hilfsdienstpflichtige, die sich während der Ausbildung als ungeeignet erweisen, werden baldigst entlassen.

Bei Ueberweisung zur Beschäftigung oder Ausbildung in der Heimat wird auf Lebensalter, Familienverhältnisse, Wohnort usw. nach Möglichkeit Rücksicht genommen.

8) Die Meldung der Hilfsdienstpflichtigen zieht zunächst nicht ohne weiteres Annahme und Eingliederung in die freiwillige Krankenpflege nach sich. Als angenommen gilt eine Person erst dann, wenn ihr der Terriiorialdelegierte eine Einberufungsmitteilurrg hat zugehen lassen.

9) Die Ausbildung kann in etwa 4 bis 6 Wochen beginnen, so daß dem Einzelnen genügend Zeit zur Regelung seiner häuslichen Verhältnisse bleibt.

König!. Würt. Kriegsministerium Abtlg. für Waffen, Feldgerät und Kriegsamtsangelegenheiten

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Geldznschußkarten werden nur auf Antrag abgegeben. Der Antrag ist von Erwachsenen unter Vorlegung des Einkommsnsteuerzeüels pro 1916 zu stellen.

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