Bekanntmachung
des stellt». Generalkommandos XIII. (K W.) Armeekorps, betreff. Giuschnänkung der Nenjahrsglückwünsche.
Der Feldpostbriefoerkehr nimmt dauernd an Umfang zu; nur mit Aufbietung aller Kräfte ist es gelungen, ihn ordnungsmäßig zu bewältigen. Ihm drohen aber neue Gefahren, wenn ein Austausch von Neujahrskarten in dem im Frieden üblichen Umfang zwischen der Heimat und den Angehörigen des Heeres stattfindet.
Es ist unmöglich, im Felde, wie dies in der Heimat geschieht, Aus- Hilfspersonal einzustellen, um die Mehrarbeit, die durch den Neujahrsbriefverkehr entstehen würde, zu bewältigen. Durch solche Massenversendungen würde nicht nur der Dienstbriefverkehr, sondern auch der gewöhnliche Prioatbriefverkehr leiden.
Aus diesen Gründen muß die sonst übliche Absendung von Neujahrsglückwünschen aus der Heimat und in diese unterbleiben.
Stuttgart, den 33. Dezember 1915.
Bekanntmachung
des stellt». Generalkommandos XIII. (K. W) Armeekorps
Eine Bekanntmachung vom 33. Dezember 1915, die am 37. Dezember 1915 in Kraft tritt, betrifft die Beschlagnahme, Verwendung 'und Veräußerung von Bastfaser» (Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanf) und vou-Erzeuguiffen von Bastfasern Nach dieser Bekanntmachung sind alle Bastfasern in rohem, ganz oder teilweise gebleichtem, kremiertem oder gefärbtem Zustande beschlagnahmt. Ihre Verarbeitung ist für den allgemeinen Gebrauch nur in ganz bestimmten, in der Bekanntmachung näher geregelten Fällen erlaubt. Zur Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen der Heeres- oder Marinebehörden (Kriegslieferungen) ist die Verarbeitung und Verwendung von Bastfasern in weitem Umfang zugelassen. Insbesondere dürfen auch ohne einen Auftrag auf Kriegslieferungen Halb- und Fertigerzeugnisse für Kriegsbedarf auf Vorrat unter Beobachtung bestimmter Vorschriften gefertigt werden. Die auf Vorrat hergestellten Garne und Gewebe, über die eine Lagerbuch zu führen ist, sind ebenfalls beschlagnahmt und ihre Auslieferung ist nur zur Erfüllung eines Auftrags auf Kriegslieferungen gestattet. — Trotz der Beschlagnahme bleibt die Veräußerung und Lieferung von Bastfaferrohstoffen an Bastfaserspinnereien und Seilereien oder an andere Personen zulässig, die einen schriftlichen Auftrag einer Bast- saserspinnerei oder Seilerei zur Beschaffung von Bastfaserrohstoffen besitzen. — Auch die fadenartigen Halb- und Fertigerzeugnisse aus Bastfasern, wie Garne, Zwirne, Seilfäden, sind beschlagnahmt. Jedoch ist ihre Veräußerung und Lieferung trotz der Beschlagnahme unbeschränkt erlaubt, sodaß die Beschlagnahme nur eine weitere Verarbeitung dieser Garne, Zwirne oder Seilfäden verhindern soll.
Die Bekanntmachung enthält eine ganze Anzahl wichtiger Einzelbestimmungen. Ihr Wortlaut ist im Staatsanzeiger vom 34. Dezember 1915 einzusehen.
Stuttgart, den 34. Dezember 1915.
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Gompelscheuer, 36. Dezember 1915.
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heute früh nach schwerer Krankheit im Alter von 53 Jahren sanft in dem Herrn entschlafen ist.
Im Namen der trauernden Hinterbliebenen
die trauernde Gattin:
Friederike Sturm, geb. Klaiber.
Beerdigung am Dienstag mittag 2 Uhr.
Timmersfeld.
Dairksa«
Für die mir bei dem Hinscheiden meiner lieben Frau, unserer lieben Mutter. Großmutter, Schwiegermutter Sckwester uns Schwägerin
Katharine Kern
erwiesene Teilnahme, für die trostreichen Worte des He^rn Pfarrers »für den erhebenden Gesang des Herrn 'Lehrers mit dem Kirchenchor und seinen Schülern sowie für die zahlreiche Begleitung zr ihrer letzten Ruhestätte sagt herzlichen Dank
im Namen der trauernden Hinterbliebenen der Gatte:
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