Dekanntmachnng

des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.

Durch die Bekanntmachung M. 1/7. 15. K. R. A. (in Kraft ge­treten am 20. Juli 1915) ist eine Bestandsmeldung von Fertigfabrikaten, die ganz oder teilweise aus reinem Kupfer bestehen, angeordnet worden. Die Verfügung über Kupfer aus Fertigfabrikaten wurde darin gewissen Beschränkungen unterworfen, doch enthielt die damalige Anordnung noch keine Beschlagnahme. Neuerdings werden nun durch die .Bekanntmach­ung, betreffend Beschlagnahme und Nachmeldung von Kupfer in Fertig- fabrikaten', Nr. M. 5395/9. 15. K. R. A. vom 2. November 1915 eine Reihe der in der Bekanntmachung M. 1/7. 15. K. R. A. aufge­zählten Gegenstände der Beschlagnahme unterworfen. Es handelt sich nach 8 2 der Bekanntmachung hauptsächlich um gewerbliche Anlagen und Apparate, sodaß unter normalen Umständen Privatpersonen und Haus­haltungen von der Beschlagnahme nicht betroffen werden. Den Kreis der betroffenen Personen usw. legt 8 3 der Bekanntmachung fest. Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände dürfen an die Metall- Mobilmachnngsstelle des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin W. 9, Potsdamerstraße 10/11 verkauft werden. Anderweitige Verfügung (auch zur Ausführung von Kriegslieferungen!) ist unr mit Zustimmung der Metall-Mobilmachungsstelle zulässig.

Für alle Personen, die ihrer Meldepflicht nach Verfügung M. 1/7. 15. K. R. A. bisher nicht genügt haben, wird eine neue Meldefrist bis zu« SV. November ISIS gesetzt. Es wird dringend davor ge­warnt, diese Nachfrist ungenutzt verstreichen zu lassen, da ein Unterlasten der Meldung strafrechtliche Verfolgung nach sich zieht.

Die Bekanntgabe der neuen Verordnung M. 5395/9. 15. K. R. A. erfolgt in der üblichen Weise durch die zuständigen Militärbefehls­haber mittelst Anschlags und Abdrucks in amtlichen Zeitungen. Die näheren Einzelheiten sind aus der Veröffentlichung im Staats anzeiger vom 2, November 1915 zu ersehen.

Die Beschlagnahme von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel nach Bekanntmachung M. 325/7. 15. K. R. A. bezw. M. 325 3/7.15. K. R. A., mit deren Durch­führung die Kommunalverbände beauftragt sind, hat mit der Verordnung M. 8393/9. 15. K. R. A. nichts zu tun.

Stuttgart, den 2. November 1915.

Lager beftaridr aufgabc für Verbrarrchszircker

hat am ersten jeden Monats zu erfolgen.

Nene Formulare hiefür sind zu beziehen von der

Handelskammer Calw.

Handwerkerbant Altensteig

eingetragene Genos senschaft mit ««beschränkter Haftpflicht.

WW- Di» Kallenstundr«

werden bis aus Weiteres festgesetzt:

Vormittags 1« bis IS «hr «ittagS LbiS 4 «hr

Diese Einschränkung der seither üblichen Geschäftsstunden ist aus den infolge Einberufung entstandenen Personalmangel zurückzuführen. Der Kassier hat mit der verbliebenen Hilfs­kraft von jetzt ab die Vorarbeiten für den Jahresabschluß (Rechnen der Lonto-Lorrent-Auszüge u.s.w.) zur Erledigung zu bringen.

Vorstand. Aufsichtsrat.

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Für alle Beweise herzlicher Teil - nähme, die uns bei dem Hinschei­den unseres ün- vergeßl. Kindes

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zu Teil wurden, sowie für die Beteiligung an der Beerdigung sagen herzlichen Dank Die tiefbetrübten Elter«:

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