Bekanntmachung
de- stellv. Generalkommandos Xlll. (K. W) Armeekorps.
Nachtrag zu den im Staatsanzeiger vom 31. Juli und 34. Sept. 1915 erfolgten Bekanntmachungen betr. Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel.
1. Die Einleitung erhält folgende Fassung:
Nachstehende Verordnung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit der allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 3. Februar 1915 und zur Erweiterung der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 3. September 1915 und der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 34.' Juni 1915 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
3. Der 8 13 erhält folgende Fassung:
Strafbestimmungen.
Wer vorsätzlich die Bestandsmeldung auf dem vorgeschriebenen Vordruck nicht in der gesetzten Frist einreicht oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. bestraft. Auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für den Staat verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Veordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk. oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.
Mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. Wer unbefugr einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Beräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt.
3. Wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt.
3. Wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Stuttgart, den 39. Oktober 1915.
Der stellv. komwaudiereude General von Marchtaler.
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betr den Verkehr mit Diktualien auf den Wochen- Märkte« (Marktordnung).
1. Das Feilbieten von Diktualien auf den Wochenmärkten ist im Sommer (1. April bis 30. September) vor Vormittags 8 Uhr und im Winter (1. Oktober bis 31. März) vor Vormittags 9 Uhr verboten;
2. Butter und Eier, welche zum Verkauf auf den Wochenmarkt gebracht werden, müssen auf dem hiefür bestimmten Marktplatz vor dem Kaufhaus aufgestellt werden. (Vergl. Bekanntmachung vom 1. Nov. 1915). Die Butter wird von dem hiemit beauftragten Polizei- Personal gewogen.
3. Das Feilbieten von Butter und Eiern aus öffentl. Straße« und Plätzen außerhalb des in Ziffer 2 genannten Marktplatzes ist verboten.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund der §8 KS und 14S Ziffer 6 der Gew. Ordnung f. d. deutsche Reich bestraft.
Den 3. Nopember 1915.
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