Monaten entrichteten Beiträge. Die Witwen und Waisenrente beträgt zwei Fünftel des Ruhegeldes, das der Ernährer bezog oder bei Berufsunfähigkeit bezogen Hütte. Die Waisen erhalten je ein Annf^l, Doppelwaisen je ein Drittel der Witwenrente Die Mittel für diese Versicherung werden von Arbeit­gebern lind Versicherten aufgebracht. Der Monats beitrag beträgt in nenn Gehaltsklassen Mk. l.60, 3.20, ' l.60, 6.s60, 9.60, 13.20, 16.60, 20. - Mlü 26.60, die ^lnerkennungsgebiihr jährlich Ml. 3. -. Die Versicherungspfüchrigeii müssen sich die Hälfte der Beiträge vom Gehalt abziehen lassen. Die Br beiigeber dürfen nur ans diesem Wege den Beitvags- teil' der Bersicherten einziehen. Der Entwurf des Versichernngsgesetzes für Angestellte bestimmt wer ter, der Bnndesrat kann im allgemeinen die Ber sicb'eriiiigspflicht auf solche Personen erstrecken, welche eine ähnliche Tätigkeit wie die Genannten auf eigene Rechnung ansüben. Bersichernngsfrei sind, die in Betrieben oder im Dienst des Reiches, eines Bundes­staates, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer reichsgesetzl. Versicherungsanstalt beschäs tagt sind, wenn ihnen die Anwartschaft auf ein Ruhegeld .Hinterbliebenenrente/ im Mindestbetrage der Sätze der l. Kl. gewährleistet wird.', Das Gleiche gilt für Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schu­len und Anstalten. Versiehernngssrei sind ferner Beamte, Lehrer und Erzieher, solange sie lediglich für ihren Beruf ansgebildet werden, sowie im Reichs oder Staatsdienst vorläufig beschäftigte Be amte sowie Personen, die während ihrer wissen schaftlichen Ausbildung gegen Entgelt unterrichten. Auf Antrag wird von der Versichernngspflicht be freit, wenn vom Reich, einen! Bundesstaat nswt oder ans Grund früherer Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher Ruhegelder, Wartegelder usw. im Min deftbetrag der ersten Gehaltsklasse bewilligt und da neben die Anwartschaft auf Hinterbliebenennirsorge gewährleistet ist. Fabrik-, Seemanns- und ähnliche Kassen können auf die von ihnen gewährte Unter­stützung, Ruhegeld und Hinterbliebenenbezüge dieses Gesetzes rechnen. Derartige Kassen können ihre satt- znngsinäßigen Leistungen, die sie vor Jnkrafttre ten dieses Gesetzes bewilligt haben, gegen Einzah­lung des Deckungskapitals auf die Versicherungsan­stalt übertragen.

TaflespoMK.

Die Beleidigung bes ,Königs von S a ch - sen durch den Baron de Mathis bei Gelegenheit der Bo rrom äns Enzyklika ist jetzt vom Va­tikan in Rom gerügt worden. Der Papst hat dein Könige sein Bedauern und sein Mißfallen an der Handlungsweise des Barons ausgesprochen, und die­ser letztere, der bekanntlich päpstlicher Kämmerer ist, hat vor dem apostolischen Nuntius in München eine angemessene Erklärung abgegeben. In der säch­sischen Bevölkerung erachtet inan diese Art der Ent­schuldigung nicht als angemessen. So schreiben die Leipz. N. N..:Die Erklärungen, die Mathis in München abgibt, sind ziemlich belanglos. Der Fall kann nicht als erledigt gelten, so lange der Baron nicht öffentlich widerrufen und um Entschuldigung gebeien hat. Es wäre ein kläglicher Ausgang, wenn die sächsische Regierung nicht mehr wie jetzt in Rom erreichen könnte."

In der französischen Deputierten kämm er stellte bei Beratung des Gesetzes betr. die Ergünznngskredite für militärische Opera- t io n cn 'in M arokko im Jahre 1610 Jan-ns fest, daß die Besetzung jährlich acht Millionen er­fordere und fragte, wie lange sie noch dauern werde. Pichon antwortete, er könne einen genauen Termin für die Zurückziehung der Truppen nicht angeben. Eine unverzügliche Zurückziehung komme aber nicht in Frage. Vielmehr werde die Zurückziehung nach Maßgabe der Entwicklung der marokkanischen Polizei erfolgen. Die Besetzung marokkanischen Gebietes durch Frankreich stütze sich auf Abkommen mit dem Sultan, zu deren Verwirklichung Frankreich Garan­tien fordern müsse. Die finanziellen Bestrebungen Frankreichs stimmten mit den französischen Inter­essen und der Würde Frankreichs überein. Die fran­zösische Aktion in Marokko sei ein Werk, das keines­falls preisgegeben werden dürfe.

Deutscher Reichstag,

Berlin, l6. Januar.

Präsident Graf Schwerin-Löwitz eröffnet die Sitznng um 2.17 Uhr nachmittags. Zunächst werden Petitionen ohne Debatte erledigt. Dann tritt das Haus in die zweite Lesung des Zuwachsstenerge-. setzes ein. Abg. Graf W e st o rpIkons, u Wir stim men dem Grundgedanken des Gesetzes zu, so wie es in der Kommission gestaltet ist. Der Zweck deck Steuer ist, einen riclftigen Ersatz für den Umsatz- stempel zu finden und dieser Zweck wird durch die Vorlage erreicht. Ihr Ergebnis sollte wenigstens zum Teil den Veteranen zngutekommeu. Staats sekretär Wermuth: ^ie Entscheidung fällt in die ser Vorlage auch über/ den Gedanken, ob die Zn tvachssteuer auch für die Gemeinden rinznführen sei. Wenn die Steuer für das Reich abgelehnt werde, dürfte sie auch nur in ganz wenigen Gemeinden gehalten werden können. Insofern geht das Inter­esse von Reich und Gemeinde Hand in Hand. Die Komniissionsbeschlüfse gehen weie hinter das zurück, was der Reichstag 1900 beschlossen hat. Weitere Abbröckelungen von der Vorlage sind im Werke. Eine derartige Abschwächnng würde eine Vereitlung der Wirksamkeit des ganzen Gesetzes bedeuten. Von mehr als 3<>o Gemeinden, die die Wertznwachsstener haben, haben 97 Prozent keine Steigerung der Grundstückspreise und der Miete sowie keine Ein schräninng der Bautätigkeit zu verzeichnen. Der Mietertag har ausdrücklich erklärt, daß der Mie­ter von der Znwachssteuer nichts zu befürchten hat. Die Landwirtschaft lieht in der Steuer eine Ein­schränkung des unsoliden Güterhandels. Srtbst die Hans- und Grundbesitzer, soweit sie die Einzelhei­ten des Gesetzes ausreichend würdigen, halten die Vorlage für gut. Der Mittelstand and der kleine Mann sind überzeugte Freunde der Znwachssteuer. Ich versichere auf das bestimmteste, daß die Re­gierung all? Härten und Ungleichheiten vermeiden wird. Allerdings wird eine länger? Uebergangs- zeit nötig sein. Deshalb müssen wir den sicheren Ertrag des Umsatzstempels noch einige Zeit behal­ten, bis die.Znwachssteuer sich entwickelt hat. Dann kommen Anforderungen des Etats auch für die spä­teren Jahre, namentlich für unsere Wehrkraft und unsere Sozialpolitik, die wir voraussehen und vor- aussehen wollen. (Hört! Hört! > Gewiß sollen die

Erträge den Veteranen zum Teil zugutkommen. Die Sanierung unserer Finanzen darf nicht auf halbem Wege stehen bleiben. Marx (Ztr.): Wir sind grund­sätzlich für eine Wertzuwachssteuer, die dem Reich zngnttommt. Eine neue Belastung des Nationalver­mögens wollen wir vermeiden. Daher fordern wir die Beseitigung des Umsatzstempels. Staatssekretär W er m u t h: Die Auffassung, als ob im Reichs­schatzamt die Stenergesetze ohne Berücksichtigung der Rechte und Interessen des Volkes ausgearbeitet wür­den, trifft nicht zu. Angesichts der Ablehnung der Vorlage wird es mir allerdings zweifelhaft, in wel­cher Weise für die Veteranen gesorgt werden soll. Abg. Göhre (Sozi, : Wir beantragen die Wieder­herstellung des Paragraphen l in der ursprüng­lichen Regierungsvorlage. Wir werden an dem Zu­standekommen dieses Gesetzes mit allem Ernst Mit­arbeiten. Die Vorlage in dieser Form beweist, daß die Reichsfinanzreform schon jetzt bankerott ist. Wir werden einen Zusatz beantragen, daß die Erträgnisse ganz den Veteranen zugxwendet werden. Abg. Dr, Weber (natl. : Außerordentlich schwere Bedeuten haben wir dagegen, den Umsatzstempel neben dieser Steuer bestehen zu lassen. Der Anteil der Gemeinden an dem Steuerertrage sollte erhöht werden. Caus (f. Vp. : Die Beibehaltung des Umsatzstempels er­scheint nicht wünschenswert. Eine Rückwirkung des Gesetzes würde vorherrschend wirten. Es liegt ein ganz neues Gesetz vor, das gründlich dnrchberaten werden sollte. Darauf wird die Weiterberatung um dreivierlel sieben Uhr auf morgen ! Uhr vertagt.

Landes nschricktLN,

17. Januar.

* Für Weg bauten für die Aufhebung der Flö­ßerei auf der Enz und Nagold sind diesmal im württ. Hanptfinanzetat keine Mittel vorgesehen. Hie­zu ist gesagt: Mit den für die Aufhebung der Flö­ßerei auf der Enz und Nagold bis jetzt verwilligten Mitteln von 260 000 Mart können die Wegbauten, welch? zur Aufhebung der Flößerei auf der Nagold und ans der Enz von Pforzheim abwärts erforder­lich sind, hergestellt werden. Der Aufhebung der Flößerei auf der Kleinenz und auf der Großen; zwischen Calmbach und Pforzheim soll zurzeit nicht näher getreten werden.

* FrendenstadL, 1 7. Jan. Gestern konnte David Fnhrner, Tuchscherer u. seine Ehefrau, geb. Bal- ö-rchbfer, die goldene Hoch z e i 1 feiern. Der Ju­bilar ist -90, die Jubilarin 72 Jahre alt,

js Calw, 16. Jan. In Altbnrg gab es eins größere Schlägerei, wobei zwei junge Burschen von Oberreichenbach teils schwer verletzt worden sind. Aus dem Hansen Angreifer wurde der Rädelsführer ermittelt und mm in Haft genommen.

* Neubttlach, l 3. Jan. Durch die Veröffent­lichung der Verzcchtserklärung der bisherigen In­haber auf das hiesige und in der Umgegend be­stehende Bergwerks-Eigentum dürfte der völlige Ab­schluß des einstmaligen, bis ins l t. und 12?Jahr­hundert zurückliegenden Bergwerksbetriebes herbeige- f*hrl sein: seine Prosperität ist zweifellos in ven AWrrgen gewesen, da von den bis zum 19, Jahr­hundert gehenden Betrieben keine günstigen Resul­tats bekannt sind. Die Ursachen des Verzichts lie-

i gen in dem unterm 25. Juli 1910 erlassenen Ge- ! setz betr. die Aeuderung des Sporteltarifs und des

Arber das deutsche eheliche Güterrecht.

i zortietz wg.> Nachdruck verbot«-.

Die Grundzüge des neuen gesetzlichen Güter rechts, der sogen. Berwaltungsgemeinschaft, das, wi schon bemerkt, Platz greift, wenn die Eheleute nich durch Vertrag einen anderen Güterstand festsetzten sind in den Hauptsätzen solgenoe:

Das Vermögen, das jeder der Ehegatten in di Ehe bringt, und was er während der Ehe durc! Ausstattung, Schenkung, Vermögensübergabe uni Erbschaf- erwirbt, verbleibt dem betreffenden Gatten Das Vermögen der Frau komim aber in die Ber walteng und Nutznießung des Mannes. Jedoch dar er Weber über die der Frau gehörenden Grund stücke, noch über deren Fahrnis, noch über ihre Ka Pitalien ohne, ihre Zustimmung verfügen, er ha cs vielmehr ordnungsmäßig zu verwalten. Ein Ver fügungsrecht Üehk ihm nur über verbrauchbare Sa chen zu, deren Wert er aber zu ersetzen hat. Da der Tran gehörende bare Geld hat er auf deren Na men mrindncher airzntegen. Wer daher sine Schul der Frau heimzahlt, muß vorsichtigerweise die Quit tnng von: Mann und der Frau unterschreiben lasser Ueberläß: di? Frau ihr Geldvermögen dem Man zm eigenen Verwendung, so hat ihr der Mann de Betrag bei der späteren Anseinandersttznng zu er setzen. Der Ertrag des Vermögens der Frau ge hörr dem Manne. Besonders in einem Punkt we-ct das neue gesetzliche Güterrecht von dem frühere cvheblich ab. Dem Mann fällt nicht nur der Er

trag des beiderseitigen Vermögens allein zu, son­dern es gehört ihm auch ausschließlich der eheliche Gewinn. Was also die Eheleute durch jahrelange Arbeit, durch treues Zusammenhalten, durch ihren Fleiß und ihre -Sparsamkeit erworben, errungen und vor sich gebracht haben, das gehört dem Manne allein, ganz gleichaltrig, ob auch die Frau an dem Gewinn ihr redlich Teil verdient hat. Dafür, daß dem Manne nicht nur der Ertrag seines eigenen Ver­mögens und des eingebrachcen Guts der Frau, son ­dern auch der ganz? eheliche Gewinn zu fällt, hat er allerdings den gesamten ehelichen Aufwand zn tragen. Für die Schulden, welche der Manu kon '.rochiert, wird die Frau nicht hastbar, es sei denn, daß sie sich besonders für haftbar erklärt bat. Heer mag bemerkt werden, daß nach früherem Rechte die Bürgschaftserklärung einer Frauensperson auch einer ledigen oder einer Witwe nur gültig war, wenn sie vor Gericht lGemeinderat, Amtsgericht. Landgericht abgegeben-wurde, die Bürgschaft eines Mannes aber ganz formlos, also ohne Schriftlichkeit, wirksam war, und daß jetzt für Manches- und Frauensversonen einfache -'imbeglaubigte Schrift­lichkeit erforderlich und genügend ist. Schulden, welche die Frau ohne ihren Mann macht Ond 'entgegen dem früheren und für die, welche vor dem !. Januar 1 900 geheiratet haben, auch setzt noch geltenden Recht-, auch wenn sie ohne Wissen und Willen ihres Mannes gehandelt hat, für die Frau vollkommen rechtsverbindlich, aber der Gläubiger muß mit seiner Befriedigung warten, bis eines de'- Eheleute gestorben und dadurch das Verwaltungs- nnd Nutznießungsrecht des Mannes beendigt ist D^-

vermögens jederzeit der Frau Auskunft geben uw nach Beendigung des Güterstands zwar nich förmliche Rechnung, aber Rechenschaft ablegen. Si cherstelliing ihres Vermögens kann dis Frau nich! wie nach früherem Recht, jederzeit und ohne.jedei Anlaß verlangen, sondern nur dann, wenn uac dom Verhalten des Mannes eine Gefährdung be gründet erscheint. Was die Frau selbständig,'d. l durch ihre Arbeit als Fabrikarbeiterin, Taglöh ncritt oder durch den selbständigen Betrieb eine- C-rwerbsgeschäfts, 5- B. als Näherin. Putzmacherin Händlerin usw. verdient und auch für sich behält da-.' wird ihr Vorbehaltsgul, fällt also nicht den -uns zu und kommt auch nicht in chine Vermal

tnng und Nutznießung.

Llcllt man das frühere und gegenwärtige Recht Zmander gegenüber, so ergeben sich folgende Un­terschiede: Kommt während der Ehe keine Eerun- genschaft heraus, so ist die Frau nicht schlechter gestellt als früher, sie haftet nicht für die ehelichen Schulden ebenjO wie nach früherem Recht beim Anrufen der weiblichen Freiheiten:, kann bei Auf- des Güterstandes ihr Vermögen vom Manne zuru.iiord(An^ und für dcrs, wns c.-r davon für sich -.der in den .--ganZhalt verwendet hat, Ersatz verlan­gen- Der ganze eheliche Aufwand berührt sie nicht.

dwfemgen Frauen, die durch ihre selbständige Arbett oder ein selbständig betriebenes Erwerb's- gcgchan etwas verdienen und auf die Seite brin­gen, ist das neue Recht günstiger, da das auf die weben genannte Weise Ersparte der Frau als Vorbe- halGgnl gehört und den Sozialgkäubigern nicht haf-