ichuldeter Notlage erfolgt, straflos bleiben sollt Die Vorschläge der Kommissionen werden angenommen. Die Abstimmung über das Amendement Gröber iwenn Vettel ans Not oorliegt, tritt Straflosigkeit ein bleibt zweifelhaft. Es wird Hammelsprung vvrgenommen. Die Abstimmung ergibt 79 Nein und 95 Ja, zusammen 174. Das Haus ist nicht beschlußfähig. Der Präsident beraumt die nächste Sit zuug ans leinhalb Uhr au.
Nach Eröffnung der neuen Sitzung wurde ans Antrag Stadthagen (Soz. die Abstimmung über den Antrag zum Kettelparagraphen wiederholt. Der sozialdemokratische Antrag, wonach Bettelei aus Not straffrei bleiben soll, wird mit dem Amendement Gröber mit geringer Mehrheit angenommen. Es folgt die Beratung über Ziffer : der Vorlage, die Erpressung mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestrafen will. Die Kommission hat die Vorlage nicht geändert. Die Sozialdemokraten beantragen eine Reihe Abänderungen. Stadthagen (SoK begründet diese Anträge, die den Begriff „rechtswidrigen Vermögensborteil" ersetzen durch „.Gewinn oder Bermögensvorteil, der nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen liegt", und außerdem den Begriff „Drohung" definieren. Nach einer kurzen Erklärung von Regierungsseite wird unter Ableh nung der sozialdemokratischen Anträge die Kommis- fionsfassnng angenommen. Der Rest der Vorlage wird unverändert nach den Beschlüssen der Kom Mission angenommen. Darauf tritt Vertagung ein. Nächste Sitzung Montag nachm. 2 Uhr: Zuwachssteuergesetz.
TanÄrsnachnchlrn.
n. Ebershardt, l 6. Jan. Der älteste Mann unserer Gemeinde, alt Joh. Friedrich Schmelze,, Bauer, starb gestern im Alter von beinahe 93 Jahren nach kurzen: Unwohlsein. Niemals in seinen: Leben hatte er ärztliclw Hilfe in Anspruch genvm men. Als ihm die Angehörigen bei seinem Unwohlsein einen Arzt holen wollten, wehrte er sich ent schieden dagegen und erklärte sofort, sein Ende sei nahe. Und es war auch so. Bis kurz vor seinen: Tode konnte er noch ohne Brille lesen. >
Baiersbronn, 14. Januar. Heute nacht halb l l Uhr ist in dem Wohnhaus von Fr. Gats er, Schuhhandlung am Dalgenbächle, Feuer ansgebrochen. Das Feuer entstand in dem im Parterre gelegenen Laden und dehnte sich auf das ganze Gebäude aus. Die Bewohner konnten nur mit knapper Not das Leben retten, das gesamte Mobiliar ist verbrannt. Der Gesamtschaden beträgt ca. 10 000 Mark. ' Gr.
Metzingen, 15 . Jan. Der Gerber Harter ist, als er sich gestern zur Arbeit begab, in der Nähe seines Hauses auf einer „Schleifels" ausgerutscht und so unglücklich gefallen, daß er mit einem schweren Bruch des Oberschenkels bewußtlos aufgehoben werden mußte. Bei der ärztlichen Untersuchung stellte sich außerdem eine Gehirnerschütterung heraus.
> Tübingen, 15. Jan. Die deutsche (nationalliberale Partei feiert am Sonntag, den 22. Jan. im Museum Kaisers Geburtstag und die vierzigste Wiederkehr des Reichsgründungstages. Professor Dr.
Wahl hält die Festrede über das Thema: Die Kon tine.ntalsperre.
st Reutlingen, l-4. Jan. Durch eine schadhaft gewordene Gasrohrleitung strömte in der letzten Nacht eine solche Menge Gas aus, daß der Wörth straße 14 parterre wohnende Kaufmann Banhas samt seiner Frau und zwei Kindern nahe daran waren, einer Gasvergiftung zum Opfer zu fallen. Die Familie wurde gestern früh in völlig betäubtem Zustande betroffen. Der Umstand, daß die Hausbe wohner sofort auf das Unglück aufmerksam wurden und ärztliche Hilfe holten, bewahrte die Kaufmanns familie vor weiterem Schaden an Gesundheit und Leben.
st Stuttgart, l 4. Jan. Der König hat in Betreff der Besorgung der Staatsgeschäfte während seiner Abwesenheit verfügt, daß biegenstände von größerer Wichtigkeit zur Einholung seiner Entschließung an seinen Aufenthaltsort nachgesendet, die übrigen Angelegenheiten aber in seinem Namen von: K. Staatsministerinm erledigt werden.
ss Stuttgart, 14. Jan. Bon Montag den 16. dK. Mts. an wird der W a g e n a u f si ch t s d i e n st von: Z u g s b e g l e i t u n g s d i e n st getre n n t und auf die Bahnhöfe verlegt. Die hiefür erforderlichen weiteren Wagenrevidenten sind den betreffenden Stationen zngeteilt. Zur leichteren Durchführung der Trennung werden die Wagenwärter noch bis Knschließlich 22. Januar ds. Jrs. in bisherigem Umfang in den Zügen belassen. Die den beteiligten Dienststellen zugegangenen neuen Diensteinteilnngen für das Zugsbegleitungspersonal treten daher erst am Montag den 23. Januar ds. Jrsj in Kraft. Von diesem Tag an sind die Wagenivärter aus sämtlichen Zügen zurückgezogen: ihre bisherigen Ob liegenheiten werden den Wagenrevidenten, Schaff nern und Bremsern Wertragen. Wo 'n der Woche vom 16. bis 22. Januar Für den Wagenwärter dienst nicht mehr genügend Wagenwärter, Schaffner nrit technischer Vorbildung (technische Schaffner ' und Hilfswagenwärwr zur Verfügung stehen, werden ge eignele, technisch ansgebildete Bremser eingeteilt.
Soweit künftig die Wagenwärter und technischen Schaffner nicht kür den Zugführer und Schaffnerdienst nötig oder geeignet sind, werden sie als Bremser (in der Regel als Schlnßbremser verwendet. Die technischen Schaffner werden hiebei als dienstjüngste Wagenwärter angesehen. Di? Hilfswärter werden für gewöhnlich in den Bremserdisnst eingeteilt. Die Wagenwärter, technischen Schaffner und sämtlich" vor der Neuregelung vorhandenen Anwärter für diese Stellen erhalten bei Verwendung im Schaffner und Bremserdienst bis auf weiteres die für Wagenwärter und Hilfswagenwärter vorgesehenen Fahrgebühren, Taglohnsätze und Lohnzulagen, di? Stundengeldsähe jedoch nur. soweit für den neuen Dienst nicht höhere verwilligt sind. In den Bezügen der Brnnser tritt durch die Neuregelung keine Aenderung ein.
ss Stuttgart, 14. Jan. Auf dem Güterbähnhof führ eine Rangierabteilung eine andere seitlich an. Der Anprall war so heftig, daß es nur mit den größten Anstrengungen gelang, die Maschinen wieder auf die Gleise zu bringen. Verletzt wurde niemand, doch ist der Schaden ziemlich beträchtlich. Auf dem Untertürkheimer Güterbahnhof ereignete sich ein gleicher Zusammenstoß, bei dem ebenfalls der Scha den erheblich ist. Hier trifft den Rangiermeister, der
unrichtige Signale gab, die Schuld. Verletzt wurde gleichfalls niemand.
st Stuttgart, 15 , Jan. Der Verband für das Bild u. Sternhauergewerbe für Württemberg und Hohenzollern (E. Vt) hielt heute nachmittag im Saal des Herzog Christoph seine Generalversammlung ab, die sich eines guten Besuches zu erfreuen hatte. Der Verbandsvorsitzende Ehr. Teufel-Tuttlingen hob bei der Erstattung des Jahres- und Tätigkeitsberichts hervor, daß der Verband, der jetzt l.56 Mitglieder zähle, im letzten Jahre allein einen Zuwachs von 42 neuen Mitgliedern erfahren habe. Die hervorragendste Tätigkeit sei auf dem Gebiete der Stärkung und Befestigung der jungen Organisation zu verzeichnen gewesen. Trotz der sich oftmals geltend machenden Gegnerschaft, der Gleichgültigkeit in weiteren Kreisen sei doch eine erfreuliche Weiterentwicklung zu konstatieren getvesen. Es werde auch weiterhin als Hauptaufgabe zu betrachten sein, den noch fernstehenden Berufsgenossen den Wert einer starken Organisation und die wirtschaftlichen Vorteile durch den Anschluß an den Verband begreiflich zu machen. Was die Le. h r l i n g s f r a g e anbetrifft, so sei man dahin übereingekommen, für jeden Be trieb zwei Lehrlinge zu bewilligen. Diejenigen Meister aber, die drei Gesellen beschäftigen, können auch drei Lehrlinge halten, da für ihre Ausbildung genügend gesorgt ist.
* Stuttgart, l 5. Jan. Die Einfuhr französischen Schlachtviehs nach Stuttgart, die seit dem 20. Nov. vor. Jrs. stattfindet, hat in letzter Zeit ziemlich nachgelassen. Insgesamt wurden bis 7. Januar nur >30 Stück Großvieh eingeführt. Es ist also die tatsächliche Einfuhr hinter dem genehmigten Kontingent wesentlich zurückgeblieben. Die Ursache dieser Minderung der Einfuhr ist darin zu suchen, daß infolge der auch in Frankreich in die Höhe gegangenen Biehpreife sich eine Einfuhr nicht mehr lohnt, und daß die Händler, die seither die Transporte aus Frankreich eingebracht haben, dabei die Erfahrung machen mußten, daß sie nicht auf ihre Rechnung kamen, ja teilweise Verluste zu buche:: halten. Die Einfuhr aus Frankreich hat unserer Landwirtschaft keinen Schaden verursacht. Dagegen wird angenommen, daß sie einer weiteren Preissteigerung vorgebeugt hat.
st Besigheim, OA. Bietigheim, 14. Jan. Gestern mittag kan: auf dem hiesigen Bahnhof die >9 Jahre alte Tochter des Güterbeförderers Rvßer zwischen die Puffer zweier rangierender Wagen und trug so schwere Verletzungen davon, daß nach Aussage des Arztes keine Hoffnung auf Rettung besteht.
ß Heilbronn, 13. Jan. Heute früh wurde an: Rechen der Schaenfselenstchen Papierfabrik ein Mädchen aus den: Wasser gezogen. Es gelang, das halb- tote Kjnd wieder zum Leben zurückzurnfen. Wie cs ins Wasser fiel, konnte noch nicht ermittelt werden.
st Michelbach, OA. Gaildorf, 14. Jan. Ein schweres Unglück ereignete sich gestern vormittag zwischen acht und neun Uhr im Fürstlich Löwen- stein'schcn Walde. Beim Holzfällen wurde der Waldarbeiter Grupp so unglücklich von einer fallenden Tanne im Rücken getroffen, daß er alsbald tot war,
st Friedrichshofen, 15. Jan, Der bayerische Dampfer „.Prinzregent" und der schweizerische Dampfer „Rhein" gerieten in dem dichtem Nebel, der seit einigen Tagen den Sei? verhüllt, vor Ro-
Neber das deutsche eheliche Gttterrecht.
Nachdruck verboten.
Bis zun: >. Januar 1900, an welchen: Tage das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft getreten -ist, herrschten im Deutschen Reiche in der Hauptsache 3 gesetzliche Güterrechtsfysteme: die allgemeine Gütergemeinschaft, die Errnngenfchaftsgemeinschaft und die Verwaltungsgemeinschaft. Das jeweils herrschende Güterrecht trat von selbst kraft Gesetzes ein, wenn die Eheleute nicht durch Vertrag ein anderes festsetzten.
Bei uns in Württemberg bestand als gesetzliches Güterrecht die Errungenschaftsgemeinschaft, Errungenschaftsgesellschaft genannt. In einen: größeren Teile unseres Landes, besonders in den neuwürttem bergischen Landesteilen, war die allgemeine Gütergemeinschaft eingeführt: diese konnte nur durch besonderen Vertrag Ehevertrag begründet werden. Wurde aber dieser Vertrag nicht geschlossen, so galt eben das gesetzliche Güterrecht, die tandreöstliche Errungenschaftsgesellfchaft. Nach der: früheren Vorschriften waren die Eheleute gezwungen, sich über die Regelung ihres ehelicher: Güterrechts innerhalb dreier Mviralc nach der Eheschließung zu entscheiden. Wollten sie es beim gesetzlichen Güterrecht belassen, 'o mussten sie binnen der genannten Frist ein Verzeichnis ihres beiderseitigen Vermögens (Bei bringensinventar cirrreichen, andernfalls wurde dasselbe amtlich gefertigt. Dieses Beibringensinventar wurde amtlich verwahrt.
Die Grundzüge des früheren gesetzlichen Güterrechts 'der Errungenschaftsgesellschaft sind fol gende: Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens, das ihm zur Zeit der Eheschließung gehört, ferner desjenigen, das ihm während der Ehe durch Schenkung, Vermögensübergabe und Erbschaft zufällt. Diese Vermögensteite werden Tondergnt genannt. Alles, was die Eheleute während der Ehe durch ihren Fleiß, ihre Tätigkeit und Sparsamkeit erringen und erwerben, wird gemeinschaftlich und bildet die Errungenschaft. Der Mann ist der Verwalter des Vermögens der Frau: über Grundstücke, die zu ihrem Sondergut gehören, darf er ohne ihre Zustimmung nicht verfügen. Dagegen hat er freies. Verfügnngsrecht über alles andere Vermögen der Frau Fährnis, Geld, Kapitalien-. Zum Schutze gegen dieses unbeschränkte Verfügnngsrecht des Mannes steht der Frau das Recht zu, für ihr bewegliches Sondergnt hypothekarische Sicherheit auf den Grundstücken des Mannes und auf der ihn: gehörenden Hälfte an den Errungenschastsgrund- stücken zu verlangen. Dieses Recht kann sie jederzeit geltend machen, und es ist die Sicherstellung in der Regel auch nickst anfechtbar. Der Mann ist auch Verwalter der Errungenschaft: er kann über dieselbe ohne Zustimmung der Frau zu gemein kamen Zwecken verfügen. Für die Schulden, welche im Interesse der ehelichen Gemeinschaft (zur Bestreitung gemeinsamer Ausgaben kontrahiert werden ^Tozialschnlden-, haftet neben dem Mann die Frau zur Hälfte.
Wird die Errungenschaftsgesellschaft aufgelöst durch Ehevertrag, Ehescheidung oder durch den Tod
eines der Gatten und kommt es infolgedessen zu einer Vermögeusanseinandersetzung, so wird jeden: Gatten sein Sondergnt vorweg zugeteilt. Aus der Errungenschaft müssen zunächst die Sozialschulden befriedigt werden. An der noch übrigbleibenden reinen Errungenschaft gebührt jeden: Gatten die Hälfte. Reicht die Brnttoerriingenschaft zur Befriedigung der Sozialgläubiger nicht hin, d. h. ergibt sich eine Einbuße, so muß der Abmangel von jedem Gatten zur Hälfte getragen werden. Die Frau kann sich aber dieser Haftung entschlagen, wenn sie an der Einbuße keine Schuld trägt. Dies ist das Recht des Anrufens der sogen, weiblichen Freiheiten. Mit der Geltendmachung dieses Rechts wird die Frau von ihrer Mithaftung für alle Sozialgläubiger befreit, sofern sie sich nicht besonders haftbar erklärt, z. B. den Schuldschein mit unterschrieben hat. Durch diese Mitunterschrift hat sie in diesem konkreten Falle auf ihre weiblichen Freiheiten verzichtet. Soweit die Frau bei der Auseinandersetzung ihr Sondergnt nicht znrückerhält, hat sie an den Mann einen Ersatzanspruch. Diese Ersatzforderung ist im Konkurse des Mannes eine unbevorrechtigte Konknrsforderung. -Bis zur Einführung der Reichs- konknrsordnung, l. Oktober 1879, hatte sie ein Vorrecht. Dieses Vorrecht besteht für diejenigen Frauen, welche nach dem l. Oktober 1879 geheiratet haben, nicht mehr. Die Frauen aber, welche vor diesem Zeitpunkt geheiratet hatten, konnten ihr Vorrecht bis zum l. Oktober l 881 durch Eintragung in das Vorreckstsregister beim K. Amtsgericht wahren lassen, so daß es für diese auch jetzt noch besteht.)
Die Fra:: kann weder über ihr Sondergnt noch