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zur Abgabe der Kapltalsteuererkiürmgcll
für das Steuerjahr 1909.
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! Behörde gestellien bestimmten Fragen über den der Besteuerung unter- ' liegenden Ertrag aus seinen Kapitalen und Renten oder aus Kapitalen !und Renten des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige ^ s oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur r Verkürzung der Steuer zu führe« , oder iver wissentlich durch gänzliche
- Unterlassung einer Steuererklärung oder Erstattung einer unwahren Fehl-
Jn Gemäßheit von Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August einen solchen Ertrag, welchen er nach den Vorschriften des Gesetzes
1903, betreffend die Kapitalsteuer (Reg.Bl. S. 313), werden alle anzugeben verpflichtet ist, ganz verschweigt.
Steuerpflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften, Als gefährdet gilt die Steuer je für das betreffende Sleuerjahr, und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine,' sofern sich nicht aus Art. 15 Abs. 4 des Gesetzes die Berechnung der die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berg ^Umer auf eine kürzere Zeit ergibt.
gewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen ^ Die Steuergefährdung ist im Falle unvollständiger oder unrichtiger Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die rechtsfähigen Verstcherungs-; Steuererklärung mit Abgabe der schriftlichen oder mündlichen Erklärung gesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sowie die Per- ^ der betreffenden amtlichen Stelle, bei gänzlicher Unterlassung der An- sonenvereme von nicht geschlossener Mitgliederzahl), welche einen (teuer- ° ^ige aber mit Ablauf des Steuerjahres vollendet, baren Ertrag mis Kapitalen und Renten beziehen, aufgechrdert, j Bon Jahr zu Jahr wiederkehrende Unrichtigkeiten oder Unterlass-
!bi<» 8. AH-Vrl v. IK., jungen der Steuererklärungen einer Person bilden eine fortgesetzte Steuer-
jedoch nicht vor dem 1. April, eine Steuererklärung abzugeben. Die ^ gefährdung, ohne Unterschied der Zeitentfernung, auf welche sie sich zurück- Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steüererklärung nicht zuge- erstrecken. Doch ist das Strafverfahren nicht über zehn Jahre rückwärts, sandt erhalten, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem von dem Zeitpunkt der Vollendung der letzten, zum Tatbestand der fort- Kameralamt oder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer (dem ^ gesetzten Steuergefährdung gehörigen Tätigkeit an gerechnet, zu er .recken. Ortsvorsteher oder der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer) verlangen. > Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder ^ Begünstigung kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs mit der unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen ^ Maßgabe zur Anwendung, daß die Beihilfe und die Begünstigung auch
dann strafbar sind, wenn auf seiten des Täters nur eine Uebertretung vorliegt. Für die von einem Bevollmächtigten verwirkte Geldstrafe haftet der Auftraggeber.
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Am Samstag, de« 2«. «nd Sonntag, den 2l. ds. Mts.
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juristischen Personen jeder Art und die steuerpflichtigen Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl sind die Steuererklärungen nach Art. 13 des Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. An Stelle des im Konkurs befindlichen Gemeinschuldners hat in Ansehung der Konkursmasse der Konkursverwalter die Steuererklärung abzugeben. Die Vertreter sind für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für Achtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge
Die Verfehlung ist straffrei zu lassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine die Ent-^ Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein straf- von Ab-- rechtliches Einschreiten erfolgte, die unterlassene oder zn nieder abgegebene
Wesenheit oder Krankheit nicht imstande sind, die Steuererklärungen selbst Steuererklärung bei einer mit der Anwendung dieses Gesetzes oder des abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevollmächtigten ° Einkommensteuergesetzes befaßten Behörde nachgetragen oder berichtigt und haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder be- j hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuerbeträge glaubigter Abschrift zu den Akten des Kameralamts zu gebende Voll-' ermöglicht wird.
machtsurkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens ^ Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung. Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtigstellung
Die Steuererklärung ist schriftlich nach dem vorgeschriebenen von seiten des Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Formular oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist Inst fallende Verfehlung straffrei zu lassen.
erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Diejenigen, welche der Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Namensunterschrift unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten Abs. 5 des Gesetzes zuwider ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangs- mit einem ihr Vollmachtsverhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe bescheinigung zuzustellender Mahnung eine Steuererklärung oder Fehlan-
"" zeige nicht rechtzeitig abgeben, ferner die Vertreter der in Art. 7 des Gesetzes bezeichneten Kaffen, Anstalten, Gesellschaften und Vereine, welche die ihnen nach Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 und nach Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes obliegenden Verpflichtungen ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen, unterliegen der Bestrafung nach Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes.
Vorstehendes wolle alsbald in ortsüblicher Weise bekanntgegeben werden. Die örtliche Bekanntgabe der Aufforderung hat eine Angabe darüber zu enthalten, bei welchem Beamten und in welchem Gelaß die Steuererklärungen abzugeben sind.
Altensteig, den 17. März 1909.
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der Steuererklärung hat am Sitz des Kameralamts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer oder bei dem Kameralamt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Steuererklärung bei dem Aufnahmebeamten abzugeben, hat der letztere eine verschlossen abgegebene schriftliche Steuererklärung uneröffnet dem Kameralamt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.
Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuererklärung für die Einschätzung zur Einkommensteuer gemäß Art. 38 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzugeben hat, so ist die Kapitalsteuererklärung an demselben Ort wie die Einkommensteuererklärung abzugeben.
Wegen Steuergefährdung wird nach Art. 23 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Betrags der gefährdeten Steuer bestraft, w^r wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung!
Ättettsteig-Stadt.
Bekanntmachung.
Die Anmeldungen der
Kch«ld;i«srn, Reute« und Kaste«
welche alljährlich, so auch Heuer neu zu geschehen haben, werden auf dem Ctadtschultheißenamt in der Zeit vom
1. bis spätestens S. April ds. As.
je vormittag* 11—12 u. nachmittags 5—7 Uhr
entgegengenommen.
Im Uebrigen wird auf den Anschlag am Rathaus verwiesen.
Ten l9. März 1909.
Senreindebeh. f. d. «Sink -Steuer
StadtschpM-Aa^ Welker.
Spielberg, 19. März 1909.
Todes-Änzeige.
Allen Verwandten, Freunden und Bekannten machen wir die traurige Mitteilung, daß unsere liebe Mutter, Schwiegermutter, Großmutter und Schwägerin
A««a Maria Joos Mrvr.
' geb. Hamann
heute früh um 8 Uhr im Alter von 69 Jahren nach längerer
Krankheit sanft entschlafen ist.
Um stille Teilnahme bitten
dir ttaxMdr» HiMdliedmu.
Beerdigung, Sonntag, 21. März, nachm. ^2 Uhr.
F r o m l e t.
Schülern sagen
Spielberg.
D<rtrks<rgrrtt
Für
die vielen Beweise herzlicher Teilnahme bei dem Hinscheiden unseres lieben Vaters, Groß- und Schwiegervaters
Ioha««rs Kierrzlr
Schäfer
für die zahlreiche Begleitung zu seiner letzten Ruhestätte, den Gesang des verehrt. Gesangvereins und des Herrn Lehrers mit seinen herzlichsten Dank
die tnmwdk» Hiotttblikdrm«.
Altensteig.
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