alle 3 Jahre die Hälfte ausscheidet. Zu diesen 20 Mit- gliedern kommen noch 4, welche von der Kammer selbst zu- gkwählt (kooptiert) werden und auch den Kreisen der Nicht- Handwerker angehören können. Der Kammer zur Seite steht ein Gesellknau-schuß von 8 Mitgliedern, welcher aber nur bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei Beratung von Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen und Lehrlinge berühren, mitwirkt. Die Sitzungen sind öffentlich. Die Kammermitglieder erhalten bei amtlichen Verrichtungen Ersatz barer Auslagen und Entschädigung für ZeitvrrsäumniS und zwar Taggeld als Entschädigung für Zeitversäumnis, Zehrung-Vergütung, Entschädigung für Uebernachten, und Ersatz der Reisekosten, im ganzen außer dem Fahrgeld ca. 10 Mk. pro Tag. Die aus der Errichtung und Thätigkeit der Handwerkskammer erwachsenden Kosten werden, so­weit nicht Staatsbriträge fallen, auf die Gemeinden de- Kammerbezirks umgelegt. Die Wahlen zur Handwerks­kammer sollen in nächster Zeit, also wohl gleich nach Neujahr, eingeleitet und vollzogen werden, so daß daS neue Jahrhundert auch dem Handwerkerstand die längst erstrebte Interessenvertretung bringt. Der Wert dieser Einrichtung wird wohl vielfach überschätzt, ebenso häufig aber auch unterschätzt. Soviel ist sicher, daß sie als Organisation eines großen Standes zur Hebung desselben viel beizutragen vermag und besonders auf dem Gebiet der Gesetzgebung, die so tief in das Geschäftslrben eingreift mit Struergesetzen, Zöllen, Tarifen, Vorschriften über Arbeits­zeit und Arbeitsräume, Werkstättenordnung und Lehrlings­beschäftigung u. s. w., eine schneidige Waffe für daS Hand­werk werden kann, wenn diese- sie mit Umsicht und Energie benützt. Glück auf!

* Alte «steig, 9. Dez. Von der kaiserlich deutschen Marine-Inspektion Kiel erhalten wir folgende Zuschrift: Anfang November 1900 wird eine größere An­zahl Dreijährig-Freiwilliger bei den Seebataillonen zur Ein­stellung gelangen. Die Dreijährig-Freiwilligen müssen ge­mäß 8 11,3b der Marine-Ordnung von kräftigem Körperbau, mindesten- 165 om groß und von guter Sehleistung sein. Auch wird die Anforderung der Tropendienstfähigkeit an dieselben gestellt, da sie im Frühjahr 1901 nach Kiautschou entsandt werden. Geeignete Leute nicht unter 19 Jahren haben sich unter Einsendung der Meldescheines und sonstiger Zeugnisse, sowie unter Angabe der Körpergröße möglichst j bald an das Kommando des I. SeebataillonS in Kiel brzw. des II. SeebataillonS in Wilhelmshaven zu wenden. Hand­werker werden bevorzugt. Den Meldeschein hat der Frei­willige bei dem Zivilvorsitzende» der Ersatzkommission seine» Aufenthaltsortes zu erbitten und hierbei folgende Papiere vorzulegen: a) eine schriftliche Einwilligung seines Vater- oder Vormunde-, t>) ein« obrigkeitlich« Bescheinigung, daß er durch Zivilverhältnisse nicht gebunden ist und sich un­tadelhaft geführt hat, o) «in Geburtszeugnis (Auszug aus dem StandeSamtSregister seines Geburtsortes).

* (Zur Londtagswahl.) Wirwerden ersucht, auf den gestrigen Artikel des Hrn. Schrempf aus demStaatS- Anz." folgende Erwiderung betreffs der Ebhauser Versammlung abzudrucken:Herr Schrempf, der Vater und Ge­vatter der Kandidatur Schaible, wurde aus der Mitte seiner nächsten Gesinnungsgenossen auf da- Ungewöhnliche und Be­denkliche seines raschen und einseitigen Vorgehens ausdrück­lich und eindringlich aufmerksam gemacht, lehnte aber darauf hin ganz entschieden die Beizirhung irgend welcher nicht ausgesprochenkonservativ" gerichteter Männer ab. Diese Ausschließung vor der entscheidenden Vorbesprechung, die Ebhauser Versammlung stand ja vor einer fix und fertigen Thatsache, wurde von Hrn. Schrempf ausdrücklich damit begründet, daß die Kandidatur als durchaus und rein konservativem die Oeffentlichkeit treten müsse." Daraus erhellt, daß von den entscheidenden Vorbesprechungen im engeren Kreise zur Nominierung des Kandidaten, trotz Gegrn-

für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen. ? Für das Pfandrecht an Inhaber-Papieren, Wechseln und ! anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden ; können, gelten die Vorschriften über das Pfandrecht an , beweglichen Sachen; es genügt also Einigung des Gläu- ! bigers und Verpfänders. !

Wir kommen jetzt an das Familienrecht. Die Be- i stimmungen über Eingehung einer Ehe sind im großen j ganzen dieselben geblieben; beim Mann ist die Ehemündig- ! keit vom 20. Lebensjahr auf das Volljährigkeitsalter hinaus- j gerückt; die Frau ist nach wie vor mit Vollendung des ! 16. Lebensjahres ehemündig, mit besonderer Bewilligung sogar noch früher.

Ein Kind bedarf bis zur Vollendung des 2l. Lebens­jahres zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung des Vaters, bezw. wenn dieser gestorben, der Mutter (seither war das entsprechende Alter Lei den Töchtern das 24., bei den Söhnen das 25. Lebensjahr.)

AuS den Bestimmungen über die Wirkungen der Ehe ist - hervorzuheben: dem Mann steht die Entscheidung in allen das gemeinschastl. eheliche Leben betreff. Angelegenheiten zn; die Frau ist nicht verpflichtet, der Entscheidung des Mannes Folge zu leisten, wenn sich die Entscheidung als Mißbrauch seines Rechts darstellt. Die Frau ist berechtigt und verpflichtet, das gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten und innerhalb dieser Grenzen Rechtsgeschäfte vorzunehmen, durch die der Manu unmittelbar verpflichtet wird.

Zu Arbeiten im Hauswesen und im Geschäfte des Mannes ist die Frau verpflichtet, soweit eine solche Thätig­keit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist.

Aus dem Gebiete des ehelichen Güterrechts gilt wie seither das Prinzip der Vertragssreiheit; die Eheleute können ihr Güterrccht regeln wie sie wollen und nur wenn sie hie­von keinen Gebrauch machen, tritt aushilfsweise das Gesetz

Vorstellungen von konservativer Seite, nicht strengkonser­vativer" Männer, die seit Jahren bei Aufstellung von Kom- promiS-Kandidaten mitwirkten, mit voller Absichtlichkeit fern gehalten wurden. Die Einladung zu der Ebhauser Ver­sammlung präsentierte bereits den Vorschlag einer bestimm- ten Kandidatur und war dementsprechend unterzeichnet. DaS Kind war bereits geboren, er handelte sich in Ebhausen nur um die nachträglich inszenierte Taufe. Hiebei hätten die wenigen Nicht-Schrempfianer, welche überhaupt ringe- laden waren, Staffage bilden sollen. Sie zogen es vor, sämtlich zu fehlen. Ein politischer Fehler war das von dieser Seite nicht.

* Calw, 8. Dez. Bei der gestern stattgehabten Ge­meinderatswahl haben von 519 Wahlberechtigten 329, also 63°/o abgestimmt. Zu wählen waren 4 Mitglieder. Die Wahl wurde vollständig von einer lokalen Frage, nämlich der Erbauung der Altburger Steige, beherrscht. Zur Be­treibung dieser Angelegenheit wurde die regste Agitation eingeleitet und es drangen auch sämtliche 4 Anhänger dieses Projekts durch. Gewählt wurde Bäcker Sckwarzmaier mit 315, Metzgerobermeister Ziegler mit 257, Privatier Moritz Stroh mit 228 und Privatier Giebenrath mit 176 Stimmen. Von den Gewählten gehören 3 der nationalen Partei und einer der VolkSpartei an.

* Stuttgart, 8. Dez. Der neue württembergffche Militäretat schließt ab mit einer Einnahme von 166,099 Mk., die gegen das Vorjahr unverändert geblieben ist, bei den fortdauernden Ausgaben mit 20961942 Mk., d. h. 300530 Mk. mehr, und bei den einmaligen Ausgaben mit 2954698 Mk., d. h. 561411 Mk. weniger. Als eine ganz neue Forder­ung im Etat erscheint die Gewährung von StudiengAdent- schädigung an Zivilärzte, die in daS aktive SanitätSkorpS übertreten; für Württemberg ist dieser Fonds auf 1500 Mk. veranschlagt. Bei den einmaligen Ausgaben sind u. a. an- gesetzt: als letzte Rate für den Neubau eines Körnermagazins in Ulm 206000 Mk., als letzte Rate für die Abänderung von Tornistern und Patronentaschen 100000 Mk., als 3. Rate zur Erweiterung des Bekleidungsamte- in Ludwigsburg 300000 Mk. In Biberach soll ein Dienstgebäude nebst Kasernemrnt für das Bezirkskommando neu gebaut, in Wein­garten sollen die Baulichkeiten der KasernementS verbessert werden. Ueber die Gewinnung ausreichender Militärgerichts- räume wird bemerkt: In Stuttgart und LudwigSburg ist ein Anbau an die Arrestanstalt, in Ulm nur eine Aenderung der vorhandenen Räume nötig. Grunderwerb ist nicht er­forderlich. Der Aufwand ist im ganzen auf 157 000 Mark festgestellt.

*Heilbronn, 7. Dez. (Ein frecher Gaunerstreich.) Als Nachklang zum vorgestrigen Vi-Hmarkt wurde heute ein heiteres Gaunerstückchen gemeldet. Ein Bäuerlein aus einem benachbarten Dorfe hatte ein wohlgrmäftetes Rind erstanden und einige Bekannte beauftragt, dasselbe seinem neuen Stalle zuzuführen. Wohlgemut trabten die drei, das Rind und di« beiden Männer auf der Landstraße nach G. dahin, als ihnen ein gutgekleideter Mann entgegenkam und ihnen begreiflich machte, daß er das Rind von dem Bauern ge- kauft habe. Ahnungslos und anstandslos gaben die schlauen Begleiter das Stück Vieh dahin. Der Fremde trieb es in die Stadt zurück und ward seitdem nicht mehr gesehen. Jedenfalls hatte er gehört, welchen Auftrag die Leute hatten und darauf seinen Plan gemacht.

* Im Hotel zumFranzösischen Hof" in Baden-Baden stieg anfangs August ein vornehmer junger Herr in Be­gleitung einer Dame ab. Das Paar war sehr elegant und hatte vollkommen die Lebensart der reichen Kurgäste, wie man sie in unserer Bäderstadt während der Hochsaison zahl­reich antrifft. Ganz seinem Auftreten gemäß ließ der seine Gast sich bedienen, so daß seine Rechnung vom 6. Aug. bis 9. September auf 1456 Mk. 45 Pfg. angrlaufen war.

ein. Die Vertragssreiheit geht aber nicht soweit, daß der Güterstand einfach durch Verweisung auf ein nicht mehr- geltendes oder ausländisches Gesetz bestimmt werden könnte.

In Württemberg galt seither als gesetzlicher Güter­stand: die landrechtliche Errungenschaftsgesellschaft, daneben als vertragsmäßiges Güterrecht: die allgemeine Güter­gemeinschaft. Speziell in unserer Gegend gilt bei 99°/ der Ehen die landrechtliche Errungenschafts-Gesellschaft. Diese kann auch künftig als ehelicher Güterstand festgesetzt werden, aber nicht einfach durch die Vereinbarung, das frühere württembergische Landrecht soll gelten, sondern die Grund­sätze derselben müssen in dem abzuschließenden Ehevertrag einzeln aufgeführt werden.

Für die vor dem 1. Januar 1900 geschlossenen Ehen bleibt natürlich der seitherige Güterstand bestehen; er wird deshalb, von der späteren vertragsmäßigen Festsetzung ab­gesehen, wohl noch 50 Jahre bei uns Geltung haben und erscheint mir eine kurze Darlegung der Grundsätze des bis­herigen Rechts angezeigt, umsomehr, als ein Vergleich mit dem neuen Recht dann um so leichter verständlich ist.

Das in der Hand des Mannes vereinigte Gesamt­vermögen bildet 3 verschiedene Massen: das Beibringen des Manns, der Frau und die Errungenschaft.

Das Beibringen der Eheleute besteht aus ihrem Ein­bringen bei Eingehung der Ehe aus dem, was sie während der Ehe durch Schenkung, Vermächtnis, Erbschaft erworben haben.

Aus diesem Beibringen sind zu bestreiten: etwaige außerordentliche Aufwendungen aus dasselbe, einseitige Schulden, z. B. Bürgschaftsschulden, Strafen, dann die Ausstattungen einseitiger Kinder und desgleichen.

Die Errungenschaft besteht aus demjenigen, was die Eheleute durch ihre beiderseitige Thätigkeit erworben und die Erträgnisse des Einbringens. Aus denselben sind die ehelichen Lasten zu bestreiten, z. B. der Lebensunterhalt,

Da der Herr mit den feinen Manieren durchaus keine Miene machte, zu bezahlen, stets aber von seinen reichen Eltern und seinen bedeutenden monatlichen Einkünften sprach, wurden genaue Erkundigungen über seine Person einqezogen. Diese ergaben, daß man es mit dem mittellosen 25 Jahre alten Zahnarzt William Juster aus Bukarest zu thun hatte, und daß die ihn begleitende Dame seine Geliebte war. Im Ver­lauf der daraufhin gegen Juster eingeleiteten Untersuchung konnte ermittelt werden, daß er außer dem an dem Hotelier verübten Betrug« sich noch eines weiteren Betruges und des Betrugsversuchs schuldig gemacht hatte. Er schwindelte dem Kaufmann Rudolf Hirsch ein Darlehen im Werte von 100 Mk. ab und versucht«, den Juwelier Netter zur Hin­gabe von zwei Ringen im Werte von 1300 Mk., sowie von Gold- und Silberwaren im Werte von 1044 Mk. und den Kaufmann Hirsch um die Gewährung eines weiteren Dar­lehen- von 60 Mk. zu bestimmen. Die Karlsruher Straf­kammer verurteilte Juster gestern unter Anrechnung von 2 Monaten Untersuchungshaft zu 1 Jahr Gefängnis.

* Berlin, 7. Dez. (Die Sozialdemokratie in den freien Reichsstädten.) Di« Sozialdemokraten haben bei den neuerlichen Wahlen zur Bürgerschaft in Bremen nicht un­beträchtliche Erfolge errungen. Sie hatten bisher in der 150 Mitglieder zählenden Bremer Bürgerschaft nur 2 Mit­glieder. jetzt haben sie 6 neue Sitze gewonnen und kommen außerdem in 2 Bezirken in aussichtsvolle Stichwahlen, da­mit sind sie in der Lage, selbständige Anträge zu stellen, zu deren Einbringung 5 Stimmen nötig sind. Die Hälfte der Siege fällt auf das bremische Landgebiet. Die 3 Ham­burger Reichstag-Wahlkreise sind schon seit langen Jahren durch Sozialdemokraten vertreten und die Vertreter wurden immer nut großen Mehrheiten gewählt. Auch Lübeck ist, wie schon 1890 bis 1893, seit der vorjährigen Reichstags­wahl wieder sozialdemokratisch vertreten. In Bremen war dies 1890 dis 1893 der Fall. Dir frühere Reichsstadt Frankfurt a. M. schickt, wie in diesem Zusammenhang mit­erwähnt werden mag, seit langen Jahren einen Sozialdemo­kraten in den Reichstag. Die Hansastädte, besonder-Ham­burg. haben auch starke sozialdemokratisch« Gewerkschaft-- organisationen aufzuweisen.

* Berlin. 8 Dez. Der preußische Eisenbahnminister ordnet« durch Erlaß mit Rücksicht auf Pestgefahr die Ver­tilgung von Ratten und Mäusen an.

* Die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung reichen nicht aus. Da» Reich muß alljährlich viele Millionen zuschießen. In diesem Jahre ist ein Reichszuschuß von rund 34 Millionen Mark notwendig.

* Die Pensionäre sind teure Kostgänger, sie kosten dem Reiche pro Jahr rund 60 Millionen Mk. Davon ent­fallen 55,9 Mill. auf dir Armee, 3.6 Mill. auf die Marin« und nur 1,58 Mill. Mark auf die Zivilverwaltung. Hier­zu schreibt die Berl. VolkSztg.:Ein Divisionskommandeur wird mit 11400 Mk., ein Regimentskommandeur mit 6350Mk., jeder der 1665 pensionierten Bataillonskommandeure mit 4350 Mark und jeder der 1554 pensionierten Hauptleute 1. Klasse mit 2735 Mk. jährlich pensioniert. Em Ober­leutnant tritt mit 754 Mark Pension in den R chestand. Die 11436 Feldwebel beziehen insgesamt 2,65 Mill. Mk. Pension, nicht mehr als ein Drittel von dem, waS die 1665 pensionierten Bataillonskommandeure beziehen, d. h. ein Feldwebel hat 232 Mk. Pension jährlich, ein Sergeant und Unteroffizier 180, ein Gefreiter oder Gemeiner 157 Mk. Die Pensionen der unteren Chargen könnten sehr wohl auf Kosten der hohen Chargen erhöht werden. Die höheren Offiziere beziehen Gehälter, die über die Zivilgehälter viel zu weit hinausgehen. Das wirkt auf die Pensionen zurück. Es wäre zweckmäßig, daß man einen Teil der hohen Ge­hälter alsRepräsentationsgeldrr" von Berechnung der Pension auSschlösse."

die Erziehungs- und Ausstattungskosten der gemeinschaft­lichen Kinder u. s. w.

Der Mann ist der Verwalter aller 3 Vermögensmassen; zur Veräußerung von beweglichem Vermögen ist er un­beschränkt berechtigt; die Frau kann für die Regel die Ver­äußerung ihres beweglichen Beibringens nicht verhindern.

Bei Veräußerung von unbeweglichem Vermögen der Frau ist aber der Mann an deren Zustimmung gebunden, desgleichen wenn er Errungenschaftsliegenschaft zu seinen Zwecken allein verpfänden will.

Zum Schutze gegen dieses ausgedehnte Verwaltungs- Recht des Ehemanns steht der Frau ein gesetzlicher Pfand­rechtstitel auf das unbewegliche Vermögen des Mannes zu. Nach Trennung der Errungenschaftsgesellschaft erhält jeder Gatte sein Beibringen, soweit vorhanden, in Natur zurück; für nicht mehr vorhandene Sachen bekommt er Ersatz aus der Errungenschaft.

Wenn nach vollständiger Befriedigung der beiderseitigen Sondergutsansprüche noch Vermögen vorhanden ist, so bildet dieses die reine eheliche Errungenschaft und davon gehört jedem die Hälfte.

Reicht das Gesamtvermögen zur Deckung der beider­seitigen Ansprüche nicht hin, so liegt eine Einbuße vor; daran hat wieder jeder Ehegatte die Hälfte zu tragen, oer Frau steht aber dann, wenn sie an der Einbuße keine Schuld trifft, das Recht zu, diese ganz auf den Mann überzuwälzen, die sogen, weiblichen Freiheiten. Dies ist in der Hauptsache das seitherige Güterrecht.

(Fortsetzung folgt.)

* Reiche Erbin (nachdem ihr ein Antrag gemacht): Wie, Sie wollen mich heiraten und haben gar keinen Be­ruf? Bewerber: Nein, ich möchte mich nur Ihnen widmen!