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Sonntag, 10. Dezember

Bekanntmachungen aller Art finden di, erfolg- I 1899, reichste Verbreitung. I

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* Berlin, 7. Dez. Das Haus berät den schleunigen Antrag Kopsch, betreffend das Erlöschen des Mandats deS Abg. Jacobsen wegen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen desselben. Der Antrag will das Mandat für erloschen erklären. Staatssekretär Gras Posadowsky erklärt, durch die Presse gehe die Nachricht, ein Mitglied des Reichsamts des Innern habe sich dahin geäußert, daß, wenn auch die Vorbedingung der Wählbarkeit erloschen sei, daS Mandat deshalb noch nicht erloschen sei. Die Aeußer- ung habe, wenn sie gefallen sein sollte, keinen Wert. Der Reichstag habe dem Gesetze gemäß die Legitimation zu prüfen. Das Reichsawt des Innern habe kerne Veranlassung, hiezu Stellung zu nehmen. Auf Antrag des Präsidenten wird der Antrag Kopsch der Geschästskowmission überwiesen. Der Antrag Wassermann aus Aushebung des Verbindungs- Verbotes wird in dritter Lesung dedaitelos angenommen, ebenso der Antrag Hryl aus Ausnahme der Heimarbeiter in das Kraukenvcrsichllungsgssctz. Dann wird c-me Reihe Pe­titionen erledigt. Die Petitionen betreffend den Erlaß eines ReichswohnungöaesetzeS werden durch den Erlaß des Reichs­tages vom 14. Nov. 1899 über denselben Gegenstand für erledigt erklärt. Di« Petition betreffend Beibehaltung der sogenannten fremden Trauungen aus Helgoland nach dem

1. Jan. 1900, wenigstens bis 1910 wird, nachdem Abg. Stadthagen die Rechte der Helgoländer unter Bezug­nahme auf die kaiserliche Proklamation als wohlerworbene bezeichnet und Becktz - Koburg dem widersprochen hat, durch Uebergang zur Tagesordnung erledigt.

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Kammer der Abgeordneten.

* Stuttgart, 7. Dez. (93. Sitzung.) In nament­licher Abstimmung wurde das Zwangserzirhungsgesetz mit 56 gegen 21 Stimmen angenommen. Dagegen stimmt.'» das Zentrum und der ritterschastliche Abg. Seckendorfs. In Be­treff der Steuerbücher hat die 1. Kammer einen abweichen­den Abschluß gefaßt, indem nämlich den Gemeinden nur die Hälfte der Kosten ersetzt werden soll, während die

2. Kammer alle Kosten dem Staat auflegen wollte. Die Kommission der letzteren hat nun dem Standpunkt des anderen Hauses sich anbcquemt und demgemäß wird auch beschlossen. Das ganze Gesetz wird mit 64 gegen 11 Stimmen angenommen. Es folgt nun Fortsetzung der Debatte über die Anfrage Kloß. Der letztere bedauert ebenfalls die Abstrmmung der württewbergischrn Regierung, sie eröffne eine traurige Perspektive auf die Zukunft. Frhr. von Gemmingrn spricht sich gegen den Antrag Gröber aus und versucht in langen Ausführungen das Verfahren der Regierung zu rechtfertigen. Minister Pischek: Eine Ab­

lehnung hätte nur einen akademischen Wert gehabt. Auch im vorliegenden Fall habe Württemberg seine Meinung furchtlos vertreten. Eine Anzahl der Bestimmungen des Gesetzes seien gerechtfertigt gewesen. Die Regierung erkenne an, daß der Streik häufig ein durchaus berechtigtes Mittel iw wirtschaftlichen Kampfe sn, damit seien aber nicht alle Ausschreitungen sanktioniert. Die Regierung habe im Bundes­rat für dieAusdehnung des Z I, ober auch für eine Milder­ung der Strafe gestimmt. Die Regierung habe nicht gut anders handeln können und verdiene keinen Tadel. Minister­präsident v. Mittn 0 cht: Haußwonn habe bei den Bundes­staaten die Initiative vermißt. Die realen Verhältnisse im Bundesrat liegen anders als da« Stimrurechtsverhältnis. Es scheiue ja leicht zu sein, Preußen zu überstimmen. Es liegen aber die Stimmen Preußens in einer starken Hand, die andern in den Händen von 24 Regierungen. Preußen wird und tonn niemals die Führung in wichtigen politischen Fragen vielleicht Lebensfragen der Nation abgeben. Diesem Staat könne man mcht die Initiative entwinden. Unter den gegebenen Verhältnissen können die Bundesstaaten nicht an Majorisieren und Abzwingen denken, sondern nur an freundschaftliche Verständigung, wenn sie Erfolge erzielen wollen. Er habe unter 3 Kaisern und 3 Kanzlern dem BundeSrat angehört und erfülle nur eine Pflicht, wenn er sage, daß di« Männer der Reichsregierung stets eine Ver­ständigung gesucht und auch der Schein der Vergewaltigung vermieden haben. Wer im Bundesrate systematisch Oppo­sition machen wollte, würde sich bald isoliert sehen, ein Bundesrat sei kein Feld für Parteien. Der Minister zitiert in erregtem Tone die Angriffe desSchwab. Merkur" auf seinen angeblichen PartikulariSmus in der Posteinheitsfrage und bezeichnet diese Angriffe alf unqualifizierbare Ver­dächtigungen, dir weder an maßgebender Stell; noch im Lande Eindruck machten. Hier werde ihm der entgegenge­setzte Vorwurf gemacht, also sei wohl der von der Regierung ringeschlagene Mittelweg der richtige. Er habe während der Leitung des Reiches durch dessen größten Staatsmann Bis­marck nationale Politik gemacht, ohne zu einem Schmeichler und unbedingten Jasager geworden zu sein. Auch in Baden und Bayern habe man kein Tadelsvotum gegen die Regier­ung beantragt, ebenso wenig im Reichstage. Es wäre selt­sam, wenn die württembergisch« Regierung, die bis zu einem gewissen Grade mit der Volksvertretung übereinstimmte und in dieser Art sich von allen anderen Regierungen unter­scheide, ein Tadelsvotum, wie es Gröber beantrage, erhielte. Geschehe es, so würde die Regierung daS nicht auf die leichte Schulter nehmen. Haußmann beantragte eine Resolution des Inhaltes:Die Kammer erkennt an, daß die Regier­ung erklärte, ein Bedürfnis für das Zuchthausgesetz liege nicht vor und daß sie verschiedene Bestimmungen desselben bekämpfte. Sie bedauert aber, daß die Regierung glaubte,

trotzdem nicht dagegen stimmen zu können, und beharret im übrigen auf ihrem früheren Standpunkt." Der Redne^ be­tont nachdrücklich, es handle sich mcht um ein Mißtra euS- votum, durch das man in ein feindseliges Verhältnis zur Regierung gerate. Die Regierung solle gerade künftig sich davon Rechenschaft ablegen können, inwieweit sie sich in Uebereinstimwung mit dem Lande befinde. Die Resolution Haußmann wurde mit 42 gegen 29 Stimmen angenommen. Dafür stimmten Volkspartei und Zentrum.

L^ir-esirsr^hvichtei*.

Altensteig, 8. Dez. In der Versammlung des Gewerbevereins am Mittwoch abend gab Hr. Dr. Wagner ein ausführliches Referat über die neu erschienenen Ausführungsbestimwungen zum Handwerker- aesetz. Die selben betreffen die Wahlordnung und Re chttvrr- hältnisse der Kammern. Im ganzen Land werden 4 Handwerks­kammern errichtet mit dem Sitze in Stuttgart, Ulm, Hrilbronn und Reutlingen. Zu dem Bezirk der Kammer Reutlingen gehören die Oberämter Balingen, Calw, Freudenstabt, Herrenberg, Horb. Nagold. Neuenbürg, Nürtingen, Obern­dorf, Reutlingen, Rottenburg, Rottweil, Spaichingen, Sulz, Tübingen, Tuttlingen und Urach. D:e Wahlen zur Hand­werkerkammer erfolgen durch 4 Wahlkörper, von denen jeder eine bestimmte Zahl von Mitgliedern wühlt. Diese Wahl­körper sind: 1) Innungen, 2) Fachgenoffenschaften, die nur ein einzelnes Handwerk umfassen, 3) Handwerkervereine, welche mehrere Handwerke umfassen, 4) Vereinigungen, welche auch Nichthandwerker als Mitglieder haben, also besonders die Gewerbevereine. Von den letzteren haben natürlich nur die Mitglieder, welche Handwerker sind, Stimmrecht. Hand­werker, welche gleichzeitig mehreren Vereinigungen angehören, zählen für diejenige Vereinigung, für welche sie sich durch ausdrückliche Erklärung entscheiden. Die Zahl der von jedem Wahlkörper zu wählenden Mitglieder richtet sich nach der numerischen Stärke der den Wahlkörper bildenden Ver­eine. Da die Gewerbevereine gegenwärtig im ganzen Land ca. 13 000 reine Handwerker und im Schwarzwaldkrris ca. 3600 umfassen, so kommt den Gewerbevereinen in ün- serem Bezirk schätzungsweise die Wahl von etwa ^ d-r Kammermitglieder zu. Jede wahlberechtigte Vereinigung giebt ihre Wahlftimme einheitlich für so viele Mitglieder der Kammer ab, als im Ganzen aus den brtr. Wahlkörprr entfallen. Es besteht also Listenwahl, wie bei Gemeinde- ratswahlen. Dir einzelnen Vereine vollziehen die Wahl in der Generalversammlung. Wählbar sind nur Handwerker, die das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben, im Kammerdezirk ein Handwerk betreiben, Befugnis zur Anleitung von Lehr­lingen und die Befähigung zum Amt eine» Schöffen haben. Die Kammer besteht aus 20 Mitgliedern und 10 Ersatz­männern, und wird gewählt auf 6 Jahre in der Weise, daß

HrLartterrmgen über das ßürgerl. Gesetzbuch.

(Fortsetzung.)

Der für alle Arten von dinglichen Rechten aufgestellte Grundsatz des B. G.-B.:Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, daß der Eigentümer des Grundstücks das Recht, oder der Berechtigte das Eigentum am Grundstück erwirbt" hat seine ganz besondere Bedeutung für das Unterpfandsrecht.

Angenommen: ich schulde dem A. 10000 Mk. gegen das I., dem B. 5000 Mk. gegen das II. und dem C. 2000 Mk. gegen das III. Recht auf meinem Wohnhaus. Wenn ich nun dem A. die 10 000 Mk. zurückbezahle, so erlischt nach seitherigem Recht durch diese Tilgung der Schuld auch das Pfandrecht; die Gläubiger B. und C. rücken von selbst in das I. und Ii. Recht vor. Nach einem Jahr brauche ich wieder 10 000 Mk.; sind meine sonstigen Vermögensverhältnisie nicht besonders günstig, so wird es mir nur schwer, vielleicht auch gar nicht gelingen, die 10 000 Mk. auf das Ili. Recht zu bekommen, da die Gläubiger B. und C. ihr jetzt besseres Recht nicht freiwillig wieder aufgeben werden.

Anders nach neuem Recht: bezahle ich unter dessen Herrschaft die 10 000 Mk., so erlischt zwar die Forderung, nicht aber mit dieser auch die bestellte Hypothek, diese geht vielmehr auf mich über und erlischt nur, wenn ich den Eintrag im Grundbuch löschen lasse. Dies lasse ich aber bleiben und bezwecke damit, daß das I. Recht bis zum Be­trag von 10000 Mk. mir zusteht, daß die Gläubiger B. und C. nicht vorrücken und habe den großen Vorteil, daß ich bei späterem Geldbedarf mein Recht aus der I. Hypothek nur auf den Darleiher zu übertragen brauche.

Ich erspare mir dadurch nicht nur viele Mühe, sondern auch die Kosten der Löschung der alten und der Eintragung

der neuen Pfandbestellung. Diese vorerwähnte Hypothek heißt die Eigentümerhypothek.

Was die Haftung des verpfändeten Grundstücks an­belangt, so erstreckt sich diese Haftung Kraft Gesetzes auf die Hauptforderung, die gesetzlichen Zinsen derselben, auf die Kosten der Kündigung und der der Befriedigung aus dem Grundstücke bezweckenden Rechtsverfolgung.

Für die Kosten der persönl. Klage, insbesondere eines vorausgegangenen Mahnverfahrens haftet das Grundstück ohne besondere Vereinbarung nicht, ebenso nicht für ver­tragsmäßige Zinsen. Zum Schutze des Publikums gegen die Folgen von Pflichtverletzungen der Grundbuchbeamten ist bestimmt, daß die Haftung hiefür den Beteiligten gegenüber auf den Staat übergeht.

Die Schätzung von Grundstücken im Grundbuch, Zwangsvollstreckungs- und Teilungssachen erfolgt auf An­trag durch den Gemeinderat oder eine Abteilung desselben.

Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung des unbeweglichen Vermögens enthält viele für den Beamten neue u. komplizierte Formvorschriften. Für das Publikum ist vor allem die Neuerung von Be­deutung, daß von mehreren Gläubigern, welche die Anord­nung beantragt oder die Zulassung erwirkt haben- Pfand­gläubiger ausgenommen die Zuerstgekommenen den Späteren bei der Befriedigung Vorgehen, gerade wie bei der Zwangsvollstreckung ins bewegliche Vermögen. Der­jenige, der wegen seiner Forderungen auf der Hut ist und zuerst deren Eintreibung emleitet, soll auch einen Nutzen davon haben.

Bei beweglichen Sachen geht das Eigentum vom Veräußerer auf den Erwerber durch die in beiderseitigem Einverständnis erfolgte Uebergabe der Sache über. War der Veräußerer nicht Eigentümer der übergebenen Sache, so bleibt dies der neue Erwerber nur dann nicht, wenn er gewußt hat oder hätte wissen können, daß die Sache dem

Veräußerer gar nicht eigentümlich gehört hat, oder wenn die Sache dem wahren Eigentümer gestohlen, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war.

Handelt es sich aber um Gelb, Jnhaberpapiere (nicht eingeschriebene Staatsobligationen), oder um Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert wurden, so bleibt der neue Erwerber trotzdem Eigentümer.

Wer eine verlorene Sache findet, hat unverzüglich dem Eigentümer Anzeige zu machen. Kennt er den Eigen­tümer nicht, so hat er sofort der Polizeibehörde dann An­zeige zu machen, wenn die gefundene Sache mehr als drei Mark wert ist. Der Finder kann einen Finderlohn beanspruchen; derselbe beträgt aus dem Wert der Sache bis zu 300 Mk. 5°ft, aus dem Mehrwert Der Finder hat dann keinen Anspruch, wenn er die Anzeige unterlassen oder den Fund auf Anfrage gar verheimlicht hat. Mit dem Alans eines Jahres wird der Finder Eigentümer der Sache.

Abgesehen von dem gesetzlichen Pfandrecht, z. B. des Vermieters, Verpächters, an dem durch Pfändung Erwor­benen ist zur Bestellung des Pfandrechts an einer beweg­lichen Sache erforderlich, daß der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergiebt und beide darüber einig sind, daß dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll.

Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfände erfolgt durch Verkauf, zu welchem er selbst be­rechtigt ist, sobald die Forderung ganz oder teilweise fällig ist.

Die Bestellung eines Pfandrechts an einem Recht, z. B. einem Forderungsrecht, erfolgt nach den für die Ueber- tragung des Rechts geltenden Vorschriften, also in der Regel durch schriftliche Erteilung der Einigungserklärung. Ist zur Uebertragung des Rechts die Uebergabe einer Sache erforderlich, wie z. B. bei der Briefhypothek, so muß die Uebergabe des Hypothekbriefs an den Gläubiger hinzutreten.

Der Gläubiger kann seine Befriedigung aus dem Rechte nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den