Aufforderung

an die Kundeöksther zur Versteuerung ihrer Kunde

auf das Etatjahr 1. April 1898 vis 31. März 1899.

In Gemäßheit der Gesetze vom 8. September 1852 (Reg.-Bl. S. 187) und vom 16. Januar 1874 (Reg.-Bl. S. 79) werden sämtliche Hundebesitzer zur Versteuerung ihrer Hunde aus das Etatsjahr 1. April 1898 bis 31. März 1899 aufgesordert, indem zugleich folgendes bemerkt wird:

1) Von allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ist eine Abgabe zu entrichten, welche 8 Mk. für jeden Hund, ohne Unter­schied der Benützung desselben beträgt.

2) Steuerpflichtig ist der Inhaber des Hundes. Wer in dem Etatsjahr 1. April 1897 bis 31. März 1898 einen Hund versteuert hat und denselben in der Zeit vom 1. bis 15. April 1898 nicht abmeldet, hat die Steuer von demselben für das Etatsjahr 1. April 1898 bis 31. März 1899 fort­zuentrichten. wenn er gleich am 1. April 1898 keinen Hund mehr besitzt.

3) Auf den 1. April 1898 haben nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche am 1. April einen Hund von steuerpflichtigem Alter be­sitzen, ohne schon in dem Vorjahr einen Hund angezeigt und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. April mehr steuerpflichtige Hunde besitzen, als sie in dem Vorjahre angezeigt und versteuert haben. (Anmeldung.) Diese Anzeige ist spätestens bis 15. April zu wach.». Wer am 1. April einen in dem Vorjahr versteuerten Hund nicht mehr hat und auch keinen andern Hund an Stelle des­selben besitzt, hat hievon ebenfalls spätestens bis 15. April Anzeige zu machen, wenn er von der Steuer für das neue Etatjahr befreit werden will. (Ab­meldung.)

4) Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung derselben schriftlich oder mündlich bei dem Ortssteuerbeamten desjenigen Orts zu geschehen, an welchem der Hundebesitzer (Inhaber) am 1. April wohnt. Dabei werden die Hvndebesitzer darauf aufmerksam gemacht, daß der Ortssteuerbeamte für jede Abmeldung eine Bescheinigung zu erteilen hat.

5 Wer «ach dem 1. April im Laufe der 3 Quartale AprilJuni, JuliSeptember und OktoberDezember 1898 in den Besitz eines über 3 Monate alten Hundes kommt, hat, sofern nicht der letzere an die Stelle eines andern, von demselben Besitzer bisher versteuerten Hundes tritt, innerhalb 14 Tagen Anzeige hiervon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatjahres zu entrichten, ohne Rücksicht darauf, ob der Hund schon von einem früheren Besitzer auf dieselbe Zeit versteuert worden ist.

6. Sobald ein Hund, welcher bisher unangezeigt geblieben ist, weil derselbe das abgabepflichtige Alter von 3 Monaten noch nicht erreicht hatte, in dieses Alter eintritt, hat der Besitzer in gleicher Weise innerhalb 14 Tagen Anzeige hie­von zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahrs zu entrichten.

7. Die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes (Ziffer 3, Abs. 1, Ziffer 5 und 6 oben) ist auch dann zu erstatten, wenn der Besitz vor Ablauf der Anzeige­frist (Ziffer 3, Abs. 1 und Ziffer 5 und 6 oben) wieder aufgehört hat.

8. Wer die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder wer unrichtigerweise einen Hund, welchen er am 1. April noch besaß, innerhalb der Aufnahmezeit abmeldet und nicht bis zum 15. April die Abmeldung zurücknimmt, hat den 4fachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.

9. Wenn in einer Gemeinde auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1889 (Reg.-Bl. S. 215) und des Gesetzes vom 12. März 1897 (Reg.-Bl. S. 23) ein örtlicher Zuschlag zur Hundeabgabe erhoben wird, so wird derselbe gleichzeitig mit der staatlichen Abgabe angesetzt und eingezogen.

Sind in einer Gemeinde dis zum Hüten von Schafen verwendeten Hunde von dem Zuschlag ausgenommen, so hoben die Besitzer solcher Hunde dem Orts­steuerbeamten eine Bescheinigung des Gemeinderats ihres Wohnortes darüber vor­zulegen, daß die Ausnahme von dem Zuschläge auf ihre Hunde zutreffe.

Die Ortsvorsteher und Ortssteuerbeamten werden angewiesen, die vor­stehende Aufforderung an die Hnndebefitzer am 1. April ds. Js. auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen und dem Inhalt desselben entsprechend die Aufnahme der Hunde zu besorgen. ,

Nagold-Altensteig, den 14. März 1898.

K. KberamL: K. KarneratarnL:

Ritter. Schmidt.

Malzgrafenweiter.

B a u-A kk § rd.

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Grab-, Maurer-, Zimmer-, Gipser-, Schreiner-, Glaser-, Flaschner-, Schlosser- und Anstrich-Arbeiten

im Gesamtbetrag von 9100 Mk. werden im Submissionsweg verakkordiert. Verschlossene Offerte mit passender Aufschrift versehen wollen längstens

bis Samstag den 2. Kprit

vormittags 10 Ilhr

an das Schultheißenamt Pfalzgrafenweiler abgegeben werden.

Pläne, Kostenvoranschlag und Akkordsbedingungcn sind auf dem Rathaus zur Einsicht aufgelegt.

Freuden städt, den 27. März 1898.

Obttmtsbauumstkr Kirn.

Göttelfingen, OA. Frcudeußadt.

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Bei annehmbarem Angebot würde der Zuschlag sofort erfolgen.

Ten 26. März 1898.

Gottfried Maulbetfch.

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