Aufforderung

an die Kurideöesttzer zur Versteuerung ihrer Kunde

auf das Ktatsjahr 1. April 1898 Sir 31. Marz 1899.

In Gemäßheit der Gesetze vom 8. September 1852 (Reg.-Bl. S. 187) und vom 16. Januar 1874 (Reg.-Bl. S. 79) werden sämtliche Hundebesitzcr zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Etatsjahr 1. April 1898 bis 31. März 1899 ausgefordert, indem zugleich folgendes bemerkt wird:

1) Bon allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ist eine Abgabe zu entrichten, welche 8 Mk. für jeden Hund, ohne Unter­schied der Benützung desselben beträgt.

2) Steuerpflichtig ist der Inhaber des HundeS. Wer in dem Etatsjahr 1. April 1897 bis 31. März 1898 einen Hund versteuert hat und denselben in der Zeit vom 1. bis 13. April 18S8 nicht abmeldet, hat die Steuer von demselben für das Etatsjahr 1. April 1898 bis 31. März 1899 fort­zuentrichten. wenn er gleich am I. April 1898 keinen Hund mehr besitzt.

3) Auf den 1. April 1898 haben nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche am 1. April einen Hund von steuerpflichtigem Alter be­sitzen, ohne schon in dem Vorjahr einen Hund angezeigt und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. April mehr steuerpflichtige Hunde besitzen, als sie in dem Vorjahre angrzeigt und versteuert haben. (Anmeldung.) Diese Anzeige ist spätestens bis 15. April zu machen. Wer am 1. April einen in dem Vorjahr versteuerten Hund nicht mehr hat und auch keinen andern Hund an Stelle des­selben besitzt, hat hievon ebenfalls spätestens bis 15. April Anzeige zu machen, wenn er von der Steuer für das neue Etatsjahr befreit werden will. (Ab­meldung.)

4) Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung derselben schriftlich oder mündlich bei dem Ortssteuerbeamten desjenigen Orts zu geschehen, an welchem der Hundebesitzer (Inhaber) am 1. April wohnt. Dabei werden die Hvndebesitzer darauf aufmerksam gemacht, daß der Ortssteuerbeamte für jede Abmeldung eine Bescheinigung zu erteilen hat.

5. Wer «ach dem 1. April im Laufe der 3 Quartale AprilJuni, JuliSeptember und OktoberDezember 1898 in den Besitz eines über 3 Monate alten Hundes kommt, hat, sofern nicht der lctzere an die Stelle eines andern, von demselben Besitzer bisher versteuerten Hundes tritt, innerhalb 14 Tagen Anzeige hiervon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahres zu entrichten, ohne Rücksicht darauf, ob der Hund schon von einem frühere« Besitzer auf dieselbe Zeit versteuert worden ist.

6. Sobald ein Hund, welcher bisher nnangezeigt geblieben ist, weil derselbe das abgabepflichtige Alter von 3 Monaten noch nicht erreicht hatte, in dieses Alter eintritt, hat der Besitzer in gleicher Weise innerhalb 14 Tagen Anzeige hie­von zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahrs zu entrichten.

7. Die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes (Ziffer 3, Abs. 1, Ziffer 5 und 6 oben) ist auch dann zu erstatten, wenn der Besitz vor Ablauf der Anzeige­frist (Ziffer 3, Abs. 1 und Ziffer 5 und 6 oben) wieder aufgehört hat.

8. Wer die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder wer unrichtigerweise einen Hund, welchen er am 1. April noch besaß, innerhalb der Aufnahmezeit abmeldet und nicht bis zum 15. April die Abmeldung zurücknimmt, hat den 4fachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.

9. Wenn in einer Gemeinde auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1889 (Reg.-Bl. S. 215) und des Gesetzes vom 12. März 1897 (Reg.-Bl. S. 23) ein örtlicher Zuschlag zur Hundeabgabe erhoben wird, so wird derselbe gleichzeitig mit der staatlichen Abgabe angesetzt und eingezogen.

Sind in einer Gemeinde die zum Hüten von Schafen verwendeten Hunde von dem Zuschlag ausgenommen, so hoben die Besitzer solcher Hunde dem Orts­steuerbeamten eine Bescheinigung des Gemeinderats ihres Wohnortes darüber vor­zulegen, daß die Ausnahme von dem Zuschläge auf ihre Hunde zutreffe.

Die Ortsvorstehcr und Ortssteuerbeamten werden angewiesen, die vor­stehende Aufforderung an die Huudebefitzer ain 1. April ds. Js. auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen und dem Inhalt desselben entsprechend die Aufnahme der Hunde zu besorgen.

Nagold-Altensteig, den 14. März 1898.

K. KberamL: K. Karneratamt:

Ritter. Schmidt.

E. G. m. u. H.

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