Erscheint Dienstag Donnerstag und SamStag.
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Amtliches.
Ueber tragen wurde die zweite Schulstelle in Löchgau, Bez. Besigheim, dem Schullehrer Gsell in Effringen; die fünfte Schulstelle in Wildbad dem Schullehrer Lächele in Hausen, Bez. Geislingen.
An der Lehrschmiede der König!. Tierärztlichen Hochschule wird wieder ein Lehrkursus für Hufschmiede abgehalten. Interessenten machen wir auf die diesbezügliche Bekanntmachung im „St.-Anz." Nr. 119 aufmerksam.
Gestorben: Lehrer Ofiertag, Zell; Akkordant Neef, Stuttgart.
Württembergischer Landtag.
Kammer der Abgeordneten.
* Statt gart, 25. Mai. (71. Sitzung.) Fort- setznng der Beratung über die Schulnovelle. Art. 10 lautet nach dem Kommissionsantrag: Abs. 1: Dev Fortbildungs- und Sonntagsschülern ist der Wirtshausbcsuch untersagt. (Der Entwurf wollte sagen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.) Abs. 2 nennt als zulässige Ausnahmen vom Verbot: Besuch unter elterlicher Aufsicht, bei Aufträgen rc. Abs. 3 bestimmt, daß Zuwiderhandlungen durch Verhängung von Schulstrafen nach Maßgabe der hierüber von dem Kultusministerium ergehenden Ausführungsbestimmungen abgerügt werden. Prälat v. Sandberger begrüßt den Art. 10, der den Klagen über die Zuchtlosigkeit der Jugend entgegenzutreten sich bemühe. Mit dem Erwerbsleben hänge es zusammen, daß die jungen Leute, die selbst schon einen schönen Verdienst haben, der Zucht der Eltern entwachsen find und am Sonntag im Wirtshaus ein lustiges Leben führen. Insbesondere die Steinbrecher und Steinhauer verüben viele Exzesse. Obwohl nun auf polizeilichem Wege sich vielleicht die Sache am besten regeln lasten würde, so stehen dieser Behandlung doch gewisse Hindernisse entgegen u. a. auch die Rücksicht auf die Reichsgesetze. Daß der Entwurf den schulgesetzlichrn Weg betrete, dürfe als ein Fortschritt betrachtet werden, objchon die Jugend dadurch nicht gehörig überwacht und kontrolliert werden könne. Redner empfiehlt den Kommissionsantrag, weil die im Entwurf enthaltenen Worte „bis zum vollendeten 16. Jahr" auf den Geburtstag des Schülers bezogen werden könnten. Dekan Kollmann glaubt, daß die Uebelstände nicht ganz verhindert werden durch ein äußerliches Gesetz. Hier müsse das christliche Haus Mitwirken. Immerhin werde der Art. 10 im Volke begrüßt. Abs. 2 ist nicht nach dem Geschmack des Redners, weil er zu große Freiheiten zulaste. Dr. Kiene begrüßt den Art. 10. Man tollte wie in Baden die Namen der Fortbildungsschüler an den Wirtschaften aushäugen. (Heiterkeit.) Er beantragt, zu Abs. 3 des Art. noch zu sagen: „Ferner ist den Schülern die Teilnahme an öffentlichen Tanzbelustig- ungen, ausgenommen, wenn dies unter Aufsicht geschieht, untersagt." Wir lehnen uns hierbei nur an Badens Verhältnisse an. Auch genüge der „grobe Unfugparagraph" (Z 360) nicht, um das Verhalten der jungen Leute außerhalb der Schule unter die richtige Zucht zu stellen. Man sollte daher eine besondere Vorschrift in obiger Hinsicht treffen. Frhr. v. Hermann empfiehlt zwar die Kommissionsanträge, steht aber in der Regelung auf schulgesetzlichem Weg nur einen schwächlichen Versuch. Er würde den polizeilichen Weg vorziehen. Art. 10 enthalte eine Lücke, weil er die Zusammenkünfte in Prtvathäusern nicht in Betracht zieht und beantragt, daß dieselben den Bestimmungen über die Polizeistunde unterstellt werden sollen. Essich wendet sich gegen das Rauchen der Jugend. Gegen das Tanzen in Scheuern und im Freien habe er weniger einzuwenden. Will event. einen Antrag stellen. N uß- baumer meint, durch Bier und Wein werden die Gefühle des Gehorsams ausgelöscht. Redner befürwortet ein aus der Initiative des Reichs hervorgegangenes Gesetz, das den Wittshausbesuch der Jugend eindämmt. Minister v. Sarwey erklärt
Dienstag den 29. Mai
sich mit dem Kommisstonsantrag einverstanden. Gegen den Wirtshausbesuch der Schüler der freiwilligen Fortbildungsschulen könne man im Weg der Schulordnung etnschreiten. Kiene's Wunsch betr. die Tanzbelustigungen gehe doch wohl zu weit. Auch mit einem Rauchverbot solle man das Gesetz nicht belasten und was die Kompagntehäuser anbelangt, so würde eine Verordnung darüber zu tief in die Verhältnisse eingreifen. Hanßmann (Gerabr.) hält die Bestimmungen der Kommtsstonsanträge für vollständig ausreichend. Es sei eine verkehrte Manier, alle üblen Gewohnheiten mit dem Büttel auszutreiben. Schließlich werde man es einem Schullehrer noch übel nehmen, wenn er einem Mädchen nachlaufe. Prälat v. Ege wendet sich gegen den Wirtshausbesuch der weiblichen Jugend. Aldinger ist mit Nußbaumer einverstanden. Bahha tritt für seine Berufsgenosten, die Wirte ein. Es scheine die Ansicht zu bestehen, als ob alle Wirtshäuser Lasterhöhlen seien. (Heiterkeit.) Man solle doch nicht immer gegen die Wirtshäuser losziehen und mehr die Väter «vd Mütter anhalten, ihre Kinder gut zu erziehen. (Zustimmung.) Art. 10 wird nach dem Kommisstonsantrag angenommen. Art. 11 handelt von den Schulgeldern. Klauß klagt über die ungleichmäßige Verteilung der SchUl- kosten in Teilgemeinden. Er stellt den diesbezüglichen Antrag in Aussicht. Die Schulumlagen sollten nach der Steuer vorgenommen werden. Eggmann und Dentler wenden sich dagegen im Interesse der oberschwäbischen Verhältnisse. Minister v. Sarwey: Die Regelung dieser Frage sei ungemein schwierig und man solle daher eine Aenderung nicht vornehmen. Beutel geht mit Klauß einig. Art. 1i wird angenommen. Art. 12 betrifft nach dem Kommissions- Antrag die Regelung der Gehälter der unständigen Lehrer und Lehrerinnen. Dieselben sollen in Gemeinden unter 6000 Einw. betragen für einen Unterlehrer 740, einen Lehrergehtlfen 620 Mk-, in Gemeinden über 6000 Einw. 780 resp. 640 Mk. betragen. Präl. v. Sandberger erklärt die Erhöhung dieser Gehälter als ein wirkliches Bedürfnis. Die Aufbesserung werde einen Mehraufwand von 12860 ^ 9240 ^ 22100 Mk. verursachen, die sich auf 874 Gemeinden verteilen. Graf Adelmann erklärt sich mit Rücksicht auf unsere wirtschaftlichen Verhältnisse gegen die Aufbesterung. Nußbaumer svricht für denselben. Mit 1 Mk. 60 Pf. bis 1 Mk. 70 Pfg. pro Tag könne ein Lehrer nicht avskom- men. Minister v. Sarwey giebt seiner Genug- thuung über den Kommisstonsantrag Ausdruck. Mayser tritt für den Kommissionsantrag ein, der nicht mehr als billig sei. Haug ist mit Rücksicht auf die schlimme Zeit gegen die Aufbesserung. Jedenfalls solle man nicht weiter als der Reg.-Entw. gehen. Der Kommisstonsantrag wird mit großer Majorität angenommen. Art. 12» beantragt, in die pensionsberechttgte Dienstzeit auch die nach Vollendung des 25. Lebensjahres zugebrachte unständige Verwendung einzubeziehen. Dasselbe gilt auch für die israelitischen Vorsänger. Haußmann empfiehlt diesen Antrag sehr warm. Minister von Sarwey will nichts gegen den Antrag einwendcn, wenn derselbe auch nicht zu unterschätzende Folgen haben werde. Nußbaumer ist für den Antrag, während v. S 5 a d davor warnt, weil seine Konsequenzen gar nicht zu übersehen seien. Präl. v. Ege tritt für Einziehung der Lehrer an Privat Elementarschulen in Art. 12» ein. Egg mann wendet sich gegen v. Schab. H a u ß m a n n (Gerabr.) ebenso, worauf Art. 12» mit großer Majorität angenommen wird. Art. 13 bestimmt, daß in Krankheitsfällen unständige Lehrer ihr Gehalt 90 Tage fortbeziehen, je nachdem sogar bis zu 180 Tagen. Die Kosten übernimmt die Staatskasse. Wird angenommen. Damit ist die Beratung des vÄksetzentwurfs beendigt. Klauß u. Gen. bringen eine Motion ein, wornach die Schulkosten in den Teilgemeinden auf Grund der Steuerkraft umgelegt
Bekanntmachungen aller Art finden die erfolgreichste Verbreitung.
werden sollen. Der Antrag wird auf die morgige
Tagesordnung gesetzt.
* * *
* Stuttgart, 26. Mai. Heute kam der Allerhöchste Erlaß vom 1. Dezember 1893 in der Abgeordnetenkammer bei Gelegenheit der Beratung des Rechenschaftsberichts des ständischen Ausschusses zur Besprechung. In der Sitzung der Kammer der Abgeordneten vom 17. März d. I. hatte Haußmann (Balingen) an den ständischen Ausschuß die Frage gerichtet, ob das bekannte K. Dekret vom 1. Dezember 1893, wonach ein bestimmtes Avaneementsver- hältnis der Offiziere des württembergischen Armeecorps zu den Offizieren der preußischen Armee ein- geführt wird, und ferner ein wüittembergischer Offizier zur Dienstleistung in das Kais. Kabinett entsandt wurde, mit der württembergischen Verfassung und mit der Militärkonvention im Einklag stehe. Der engere Ausschuß hatte in Ermangelung der von Haußmann irrigerweise behaupteten Veröffentlichung der Allerhöchsten Ordre im Militär-Verordnungsblatte keinen Anlaß gefunden, des Königlichen Befehls im Rechenschaftsberichte vom 5. März d. I. Erwähnung zu thun. Gleichwohl hat er auf jene in der Kammersitzung vom 17. März gegebene Anregung eingehend mit der Prüfung des Gegenstandes sich befaßt und er hat hiebet keinen Grund gefunden, den Königlichen Befehl in Hinsicht auf seine Uebereinstimmung mit der Verfassung und der Mllttärkonvention zu beanstanden. Der volle Ausschuß hat jedoch geglaubt — im wesentlichen aus den schon in der Kammerfitzung vom 17. März von dem rüterschastlichen Abgeordneten v. Schad hervorgehobenen Gründen — oon einer Beschlußfassung absehen und den Kammern es überlassen zu sollen, ihrerseits den Gegenstand in wettere Behandlung zu nehmen, insbesondere etwa ihn ihren staatsrechtlichen Kommissionen zuzuweisen. Der Abgeordnete Payer stellte demzufolge den Antrag: den K. Befehl vom 1. Dezember 1893 zur Prüfung auf seine Uebereinstimmung mit der Verfassung und der Militärkonventiou von 1870 der staatsrechtlichen Kommission zuzuweisen, v. Wolff beleuchtet zunächst die geschäftlichen Gepflogenheiten des ständischen Ausschusses bei der Prüfung derartiger Erlasse. Hiernach konnte der Ausschuß zu keinem anderen Beschluß kommen, als er gethan. Der Ministertisch ist unbesetzt ; an demselben nimmt Ministerpräsident Dr. Frhr. v. Mitt nacht erst während der Ausführungen Payers Platz. Payer: Die staatsrechtliche Frage, die in diese Angelegenheit hinetnspiele, sei nicht so einfach und sie sei auch tatsächlich noch nicht so aufgeklärt, um eineu materiellen Entscheid darüber treffen zu können. Er enthalte sich auch, seiner persönlichen Ueberzeugung Ausdruck zu geben. Das K. Ministerium hat keinen Anlaß genommen, um der Frage näherzutreten. Es ist also wohl der Meinung, daß die Kammer durch die Frage nicht berührt werde. Daß jene Veröffentlichung der Allerhöchsten Ordre dann tm nichtamtlichen Teil des Staatsanzeigers erfolgte, sei wohl mehr als eine gewisse Bonhomie gegenüber dem wißbegierigen Publikum aufzufassen. Wenn auch der ständische Ausschuß, da es sich hier nicht um eine offizielle Publikation gehandelt, sich erst mit der Prüfung derselben noch befaßt habe, so frage es sich doch, ob es gut ist, dieser Gepflogenheit treu zu bleiben. Wir sind jedenfalls der Verbindlichkeit nicht enthoben, sie mit Rücksicht auf die Verfassung näher zu prüfen. Redner geht dann den Inhalt der Allerhöchsten Ordre vom 1. Dezember 1893 durch. Derselbe lautet: „Geleitet von dem Wunsche, die Dienstalters- und Beförderungsverhältnisse Meiner Offiziere mit denen der Königlich Preußischen Armee in Uebereinstimmung zu bringen und zu erhalten, habe Ich — in Gemäßheit der Alt. 5, 8 und 12 Abs. 2 der Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21.—25. November 1870 — beschlossen, die Beförderung Meiner