Altertsteig Ttadt.

Vürgerausschuß-Wabl

Nach An. 75 Abs. 3 des Ges. vom 21. Mai 1891. betr. die Ver­waltung der Gemeinden hat in diesem Jahr die Hälfte des Bürger- Ausschuffes ouszutretm, bestehend aus folgenden Mitgliedern:

1. ZLühker, ßhristoph. Aarrenhalter,

2. Müller, Joha«» Georg, Schuhmacher,

3. Bauer, Karl, Bäcker und Wirt,

4. Lutz, Karl Wiltj., Kaufmann,

5. Aeeri, Wilhelm, Kaufmann, welche durch eine Neuwahl ru ersetzen sind.

Die Wahl findet «ach de« Jormvorschriften des Gesetzes vom 6. Juli 1849 am

Donnerstag, den 29. Dezbr. d. I.

vo« nachmittags 2 bis 5 Ahr

mittelst persönlicher Abgabe eines Stimmzettels, welcher 5 Namen von wahlberechtigten Personen enthalten muß, bei geheimer Abstimmung auf dem Rathaus statt.

Wahlberechtigt und wählbar sind nach den Bestimmungen des Gesetzes betr. die Gemeindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg.-Bl.

S. 257) Art. 12 ff. mit den bienach bezcichneten Ausnahmen diejenigen männlichen Bürger, welche im Gemeindevezirk wohne«, das fünfund­zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben und daselbst Steuern aus einem der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten, oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten. Ten im Gemeindebezirk Wohnenden stehe» die­jenige» gleich, welche in der Gemeinde mit Staatssteuer aus Grundeigen-, tum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbetrag von 25 Mk. veran­lagt find.

Dauernd ausgeschloffen von der Wählbarkeit (nicht auch vom Wahlrecht) find alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.

Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschlossen find diejenigen Bürger:

1. welche unter Vormundschaft stehen;

2. welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Be­kleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind, während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder -welchen die bürger­lichen Ehren- und die Dienstrechte durch ein nach der früheren Württembergischen Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden find, solange diese nicht wieder hergestellt sind,

3. gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Haupt- verfahreu eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer des Landgerichts als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde

4. über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens;

5. welche den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder letztvorangegangenen Rechnungsjahr be­zogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder ersetzt haben;

6. welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speziell ge­mahnt wurden, mit Bezahlung der in Art. 12 des Gemeinde- angeh.-Ges. bezcichneten Steuer aus einem der letztvorange- gangenen drei Rechnungsjahre mehr als neun Monate nach Ab­lauf des Rechnungsjahrs, in welchem dieselben fällig geworden find, noch ganz oder teilweise im Rückstände sind, und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rückstands;

7. welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Versehung eines Gemeindeamts vom Gemeinderal dcr gemeindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte für verlustig erklärt worden sind auf die Dauer dieses Verlustes.

Von der Wählbarkeit sind nach Art. 9. Abs. 2. d. Ges. v. 21. Mai 1891 ferner ausgeschlossen:

Die Mitglieder des Gemeiuderats und die aus Lebensdauer »der auf eine» sestbestimmteu Zeitraum angestellten Gemeiudeöeamte«.

Die Liste «Ser die wahlberechtigte« Wersouen ist vom 17.

Mts. an aus dem Hlathause zur Kinstcht aufgelegt.

Einsprachen gegen die Wählerliste, sei es wegen Uebergehens eines Wahlberechtigten oder wegen Aufnahme eines Nichtberechtigten, sind bis zum 27. d. Mts. bei dem Gemeinderat vorzubringen. Die Verfäumnis dieser Frist zieht für den in die Wählerliste nicht Aufgenommenen den Verlust des Stimmrechts für diese Wahlhandlung nach sich, es wäre denn, daß der Wahlberechtigte aus offenbarem Versehen der Wahlkom- wisfion in die Liste nicht ausgenommen wurde.

Wenn an dem festgesetzten Wahltage nicht mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten abstimmt, muß zur Fortsetzung der Wahl ein neuer Termin anberaumt werden.

Die auslreteude» Mitglieder des Burger-Ausschusses können wieder gewählt werde» (Art. 9. Abs. 1. d. Ms. v. 21. Mai 1891.)

Den 16. Dezember 1892.

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Den 14. Dezbr. 1892.

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