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Amtliche und ssrivatanzeigen.

Bekanntmachung.

Nachdem die Berichtigung des Grund- und Gefällsteuerkatasters der hiesigen Gemeinde auf 1. Januar l. Js. durch das Bezirksteueramt gemäß Art 73 des Gesetzes vom isW betreffend die Grund-, Gebäude- und

Gewerbesteuer (Reg.-Bl. .von 1903, S. 341) stattgefunden hat, so wird das Ergebnis dieser Katasterberichtigung gemäß Art 73 Abs. 6 und Art. 6164 dieses Gesetzes 15 Tage lang und zwar

vom 16. September 1910 bis 30. September 1910 zur Einsicht der Beteiligten auf dem Rathaus (Zimmer Nr. 5) aufgelegt sein.

Etwaige Beschwerden, welche die Beteiligten gegen die Einschätzung Vorbringen wollen, sind an das K. Steuerkollegium, Abteilung für direkte Steuer», zu rechten und längstens innerhalb dreier Tage nach dem Ablauf jener 15 Tage, also spätestens

bis zum 3. Oktober 1910

bei dem Orisvocsteher zur Weiterbeförderung (schriftlich) anzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht den Verlust des Beschwerderechts nach sich. (Gesetz Art. 61 Abs. 2 und 73 Äbs. 6).

Hinsichtlich der Zulässigkeit von Beschwerden und der Berechtigung zu solchen bestimmt das erwähnte Gesetz folgendes:

Art. 62

Zulässigkeit von Beschwerde«.

Beschwerden in Betreff der Höhe der Einschätzung und des Verfahrens bei dieser sind nur zulässig:

1. gegen die festgesetzte Zahl der Klassen für die verschiedenen Kulturarten des betreffenden Steuer distrikts,

2. gegen die Einteilung der einzelnen Grundstücke in die betreffenden Kultur- arlen und Klassen,

3. gegen di; Steucranschläge der einzelnen Kulturarten und Klassen, sowie der nutzbaren Rechte.

Die Beschwerden zu 3. sind immer mit speziellen, gehörig nachgewiesenen Ertragsberechnungen zu begründen.

Art. 63.

Berechtigung zu Beschwerden.

Zu Beschwerden sind berechtigt:

1. die Eigentümer oder Nutznießer der betreffenden Grundstücke bezw. der Realberechtigung (Art 3) in dem betreffenden Steuerdistrikt,

2. der Gemeinderat des betreffenden Steuerdistrikts.

Zu Beschwerden der in Art. 62 Punkt 1 und 2 bemerkten Art ist jeder Grundeigentümer für sich oder im Verein mit anderen berechtigt; Beschwerden der tu Art. 62, Punkt 3, bezeichneten Art sind nur zulässig, wenn die Beschwerde­führer mindestens ft- des MeßgehaltS der betreffenden Kulturart und Klasse besitzen oder bei nutzbaren Rechten ft- des Gesamtbetrags der Steueranschläge derselben in einem Steuerdistctkt zu vertreten haben.

Calw, den 10. September 1910.

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^ Wir beehren uns. Verwandte, Freunde und Bekannte zu unserer ID am Donnerstag, den 15. September 1910, stattfindenden

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Sohn des Ludw. Talmon, Milchhändle.s in Neuhengstett.

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Tochter des Schultheißen Erlenmaier in Ottenbrsnn. Kirchgang 11 Uhr.

Wir bitten dies statt jeder besonderen Einladung entgegenzunehmen.

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