1180
Bekanntmachung»
betreffend die Gemeinderatswahl MH.
Die Dienstzeit der Herren Gemeinderatsmitglieder
1. Ludwig Bühner, res. Oberamtsgeometer,
2. Georg Wagner, Fabrikant,
3. Friedrich Kl ein bub, Tierarzt,
4. Emst Hippelein, Fabrikant,
5. Friedlich Geh ring, Bauunternehmer, geht mit dem 31. Dezember 1909 zu Ende.
Es sind daher 5 Mitglieder auf 6 Jahre neu zu wählen. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.
Als gewählt sind diejenigen zu betrachten, welche verhältnismäßig die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
lieber die Wählbarkeit s. Art. 12 ff. des Gesetzes vom 16. Juli 1885 betreffend die Gemeindeangehörigkeit und den Anschlag am Rathaus.
Von dem Eintritt in den Gemeinderat sind außerdem diejenigen ausgeschlossen, welche mit dem Ortsvorsteher oder einem anderen Mitglied des Gemeinderats in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad einschließlich in den Seitenlinien verwandt oder verschwägert sind. Werden Personen, welche in der bezeichneten Weise mit einander verwandt oder verschwägert sind, gleichzeitig gewählt, so ist nur einer von ihnen zum Eintritt berechtigt und zwar derjenige, welcher die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Wahl selbst findet am Donnerstag, den 2. Dezember ISttll, von vormittags S Uhr bis nachmittags 2 Uhr, im Sitzungssaal des Rathaus s statt.
Nach dem Glockenschlag 2 Uhr werden nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelaffen, welche im Wahlraum bereits anwesend sind. Ueber die Wahlberechtigung s. Art 12 ff. des Gesetzes vom 16. Juli 1885 und den Anschlag am Rathaus.
Nur derjenige wird zur Wahl zngelasse«, welcher in die Wählerliste anfgenommen ist.
Die Wahl wird in einer ununterbrochenen Handlung durch unmittelbare geheime Stimmabgabe der Wahlberechtigten vollzogen.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. Auf jedem Stimmzettel dürfen soviele Namen verzeichnet sein, als Mitglieder des Gemeinderats zu wählen sind. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, so werden die an letzter Stelle eingetragenen Namen bei der Zählung nicht berücksichtigt. Wenn oder soweit die Ordnung nicht zu erkennen ist, ist der Stimmzettel ungiltig. Während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses steht der Zutritt zum Wahlraum jedem Wahlberechtigten offen.
Calw, den 23. November 1909.
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Calw, 24. November 1909.
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Ich erkläre hiemit, Satz ich ei«e Wiederwahl i« den Gemeinderat nicht mehr au- uehme.
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