Geüenktage
17. Au au st
1544 Eröffnung der Universität Königsberg.
1676 Der Dichter Hans Jakob Christofsel v. Grimmelshausen in Renchen in Baden gestorben.
1786 Friedrich der Grosse in Schloff Sanssouci bei Potsdam gestorben.
1861 Der Maler Ludwig v. Hofmann in Darmstadt qeb. 1870 Der Dichter Theodor Däubler in Triest geboren.
1878 Der Baumeister Paul Ludwig Trsost in Elbeiffeld ^>eb
Ad 1.ZWNM M3 keine hausMssteuer mehr
Einmaliger Abgeltungsbctrag in Höhe des zehnfachen Jahres ' betrages.
In den Ländern des Allreichs wird seit der Zeit der Geldentwertung vom Althausbesitz eine besondere Steuer erhoben. Sie ist reichsrechtlich als Gebäudeentschuldungssteuei bezeichnet, fuhrt aber in den einzelnen Ländern verschiedene Namen In Preußen und in einigen anderen Ländern wird sie Hauszinssteuer genannt. Diese Steuer wird durch eine setzt verkündete Verordnung zur Aufhebung der Gebändeentschnl- dnngssteuer vom 81 Juli 1812 RGBl l S. 501 ab dem 1. Januar >818' endgültig beseitigt Die Steuer ist nur noch für die Zeit bis zum 31. Dezember >942 zu entrichten.
Es war nicht möglich, aus lausende Einnahmen ohne iede Gegenleistung zu verzichten Zum Ausgleich sür den Wegfall der Steuer hat der Eigentümer einen einmaligen Ab ge l I » n g s b e l r a g in Höhe des Zehnfachen des bisherigen Jahresbetrags der Steuer zu leisten. Die bisher bei der Steuer gewährten Ermäßigungen werden berücksichtigt. Der A b g e l t u n g s b e t r a g ist spätestens am 31. Dezember 1912 an das Finanzamt zu entrichten.
Viele Hausbesitzer werden dazu selbst in der Lage sein Andere Hausbesitzer werden sich die Mittel aus dem Kreis ihrer Verwandten oder sonst aus dem privaten Kapitalmarkt beschassen können. Für solche Hausbesitzer, die den Abgeltungsbetrag nicht ohne weiteres aufbringen können, treten die Realkreditinstitute (Hypothekenbanken, öffentlich-rechtliche Pfandbriesiiistitutel, die Sparkassen und dte Versicherungsunternehmen ein. Es kann bei den bezeichneien Instituten ein A b g e l l u n g s d a r l e h e n ausgenommen werden. Der Eigentümer kann einen Teil des Abgel.ungsbetrags bar und den anderen Teil unter Inanspruchnahme eines Abgeltungs- darlehns entrichten. Das Abgeltungsdarlehen mutz spätestens am 31. Dezember 1942 bei einem der bezeichneien Institute beantragt werden. Der Eigentümer mutz sich also bis zum 31. Dezember 1942 entscheiden, ob er bar zahlen oder einen Antrag aus Abgeltungsdarlehen stellen will. Unterläßt er beides, so bestimmt das Finanzamt ein Realkreditinstitut, das ein Abgeltungsdarlehen in Höhe des Abgeltungsbetrags gewährt.
Das Abgeltungsdarlehen Ist durch eine öffent- - liche Last gesichert, die an die Stelle der bisherigen Steuer tritt. Es ist jährlich mit 4,5 v. H. z u v e r z t n s e n und mit 4 v. H. zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgen. Die Jahres- leistungen zur Verzinsung und Tilgung des Abgeltungsdarlehens betragen 85 v. H. der bisherigen Jahressteuer. Die Verordnung enthält noch Bestimmungen über die Behandlung des Abgeltungsbetrags bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, Körperschastssteuer, Wertzuwachssteuer und Grund- erwerbsiteuer.
Stehen Räume leer oder tritt eine sonstige Ertragsminderung ein, so wird bei der Hauszinssteuer ein entsprechender Erlaß bewilligt. Es ist beabsichtigt, für Ertragsminderungen in der Zeit nach dem 31. Dezember 1942 an Stelle des bisherigen Steuererlasses Beihilfen zu gewähren. Bestimmungen darüber werden noch getroffen werden. Die Realkreditinstitute werden auf Grund der Abgeltungsdarlehen Pfandbriefe ausgeben. Es tritt dadurch eine Belebung des Pfandbriefmarktes ein.
Dte Verordnung soll zur Lenkung der Kaufkraft beitragen. Daneben bringt sie durch Beseitigung der zum Teil von besonderen Behörden verwalteten Steuern eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung. Sie fördert außerdem aus einem wichtigen Gebiet die Einheitlichkeit des Rechts im Groß- deutschen Reich.
Gute Mischung von Früchten zu Süßmosten.
Saure Früchte mit süßen Früchten zu mischen, kann nur empfohlen werden. So kann man Rhabarber mit Erdbeeren, rote Johannisbeeren mit schwarzen, Birnen mit Aepfeln usw. mischen. Auch die Säfte kann man mischen — Verschneiden nennt es der Fachmann — und damit ihren Wohlgeschmack oft noch steigern; z. B. 2g Prozent Johannisbeersaft mit 80 Prozent Birnensaft oder 80 Prozent Apfelsaft mit je 10 Prozent Erdbeer- und Johannisbeersaft muß man dann mit der gleichen Menge Wasser verdünnen, ehe man Zucker zusetzt Haus einen Liter etwa 100—120 Gramm). Man Probe die Mischungen selber aus, ein Weg, um Zucker zu sparen.
Höchstmaße für Postpakete. Wie, die Reichspost mitteili. schließt sie vom 15. August an sperrige Pakelsendungen sowie solche, die in einer Ausdehnung 1.30 Meter überschreiten oder die an einer Sette einen Meter und an einer anderen einen halben Meter überschreiten, von der Beförderung aus. Zugelassen bleiben sperrige Sendungen mit lebenden Tieren, mu Bruieiern, Röntgenröhren. Quarzbrennern und anderen Heil- gerälen sowte Sendungen von Behörden oder in Behördenauftrag, soweit sie die für Pakeisendungen angegebenen Höchstmaße nicht überschreiten. — Sendungen mit weichem Obst jeder Art. anderen weichen Früchten und Pilzen werden nur bei ordnungsgemäßer Verpackung zur Beförderung angenommen. Besonders müssen Sendungen, deren Inhalt unter Druck Feuchtigkeit absetzt, in Kisten oder Körben verpackt sein, die mit aufsaugenden Stossen oder mit undurchlässigem Papier abgedichtet sind. Bei Heidelbeeren (Blaubeeren) ist Verpackung in Blechgefäßen. Eimern usw. erforderlich.
Arbeitsbedingungen bei Beseitigung von Flieger- und Flak schätzen. Der Generalbevollmächtigte sür den Arbeitseinsatz Hai eine Anordnung zur Regelung arbeitsrechtlicher Fragen bei der Durchführung von Soforlmaßnahmen zur Beseitigung von Flieger- und Flakschäden erlassen, die am 16. August l942 in Kraft tritt. Die Anordnung gilt nur sür die aus anderen Ge- bieten als dem Schadenbezirk eingesetzten gewerblichen Gesolg- schaftsmitglieder und nur, soweit es sich um die Durchführung von Soforlmaßnahmen handelt. Die Gefolgschaftsmitglieder haben Anspruch auf dte Fahrtkosten für die Hinreise zui Schadenstelle und für die Rückreise. Dte Fahrzeit wird mit dem für die Sofortmaßnahmen geltenden Stundenlohn, ohne Zuschläge, bezahlt. Etwaiger Lohuausfall wegen Vorbereitungen Air Abreise in den Schadensbezirk ist bis zur Dauer von acht Stünden vom Betriebe zu erstatten. Für dte Vergütung der Arbeit an der Schadensstelle lst der dort gellende tarifliche Stundenlohn, wenn er fehlt, der ortsübliche Lohn zugrunde
der Höhere Lohnsatz zu vergüten Bei ganz besonderer Erschwernis an der Schadensstelle kann ein Zuschlag gewährt werden Gefolgschaftsmitglieder, die nicht täglich an ihren Wohnori zuruckkehren können erhalten kostenlos Verpflegung und Unter- Anft. Auch ist ein Einsatzgeld zusätzlich vorgesehen Bei täglichem Anmarsch werden die Fahrtkosten vergütet und der Ver- Pflegungszuschutz gegeben. Die neuen Vorschriften, die zugleich als Höchstbedingnngen gelten, gehen allen tariflichen und son lügen Bestimmungen vor.
Heute sbens von 2139 Ulir bis morgen krüb 5.52 UM ääonsrnikgsng: 12.05 Ukr lVionckuntsrgsng: 23.16 Okr
Gedächtnis-Gottesdienst. Unter zahlreicher Anteilnahme der hiesigen Bevölkerung fand gestern nachmittag in der evang. Stadtkirche für den im Kampf gegen den Bolschewismus gefallenen Ernst Gorgus ein Gedächtnis-Gottesdienst statt. Die erhebende kirchliche Feier war umrahmt von Choralgesängen des Kirchenchors sowie des MGV. „Liederkranz-Freundschaft".
Feldpostgrütze
sandten: Obevschütze Karl Ricger, Cafä „Schwanen", Neuenbürg; Arbeitsmann Kurt Dietrich, Neuenbürg.
Mit dem E. K. II ausgezeichnet wurde Gcfr. Erich Sch ö ck. Bordfunker in einem Nachtjagdgeschwader.
Das Bekenntnis der Heimat
Der Opfersinn des Kreises Calw beispielgebend
Die Reihe der Haussammlungen des dritten Kriegshilfswerks für das Deutsche Rote Kreuz ist kürzlich mit der fünften Hausfammlung abgeschlossen worden. Die letztere erbrachte mit 80 605 RM. im Kreis Calw den bisher höch sten Spendeertrag. In stetig wachsender Opferfreude hat die Bevölkerung unseres Kreises während des dritten Kriegshilfswerks ihre Pflicht getan und ihre Verbundenheit mit der kämpfenden Front durch tätiges Opfern bewiesen. Mit den Spendeergebnissen seiner Bevölkerung stand unser Kreis im Verkauf des dritten Kriegshilfswerks viermal an erster und einmal an dritter Stelle im Gau. Mit seiner Opferbereitschaft ist er somit für die gesamte Bevölkerung Württembergs beispielgebend gewesen. Aber nicht diese anerkennenswerte Tatsache ist es, welche die Heimat mit Befriedigung erfüllt, sondern allein das Bewußtsein erfüllter Pflicht und die freudige Gewißheit, den Männern der Front einen geringen Teil des geschuldeten Dankes für ihren heldenhaften Einsatz abgetragen zu haben. — Der Kreisleiter spricht -Spendern und Sammlern seine Anerkennung für den während des 3. Kriegshilfswerks bewiesenen tätigen Opfersinn aus.
BdM-Gruppe 12/401 Heute Montag den 17. 8. Heimabend um 20.15 Uhr im Heim für die ganze Gruppe.
Sonderbefehl
HJ-Gef. 12/401. Am Sonntag, 23. 8., findet die S.R.D.- Vorauslese der-Jahrgänge 1927—29, d. h. aller Jg., die zwischen dem 1. 7. 27 und dem 30. 6. 29 geboren sind, um 8 Uhr im Schulhaus in Neuenbürg statt. Erwarte vollzähliges unpünktliches Erscheinen. Tadelloser Sommerdienstanzug. Antreten um 7.45 Uhr am Schulhaus.
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Was muffen Mieter und Vermieter aus Folgen von Fliegerangriffen wissen?
V. I.. Der Mietvertrag bleibt, wenn eine Wohnung Lurch Fliegerangriff unbenutzbar geworden ist, unverändert bestehen, wenn die Räume nur für kurze Zeit nicht bewohnt werden können, wie das bei leichten Beschädigungen durch Splitterwirkung oder durch Blindgänger und notwendige Sprengungen der Fall sein kann. Die Miete selber fällt jedoch für die Dauer der Unbenutzbarkeit fort. Aufwendungen für die Ersatzunterkunft werden, wenn ste sich in angemesse
nem Rohmen halten, nach der Kriegsschadenverordnung erstattet, wobei jedoch die nicht geleistete Mietzahlung angerechnet wird. Der Mietvertrag tritt mit allen Rechten und Pflichten wieder in Kraft, sobald die Mieträume wieder benutzbar gemacht sind.
Wird für ein zerstörtes Haus ein Ersatzbau errichtet — worüber die Entscheidung bei dem Oberbürgermeister oder dem Landrat, also -bei der Feststellnngsbehörde liegt —, dann werden die erforderlichen öffentlichen Mittel nicht Mr für den Hauseigentümer, sondern auch für den Mieter aufgebracht. Daher ist es billig, daß der Hauseigentümer des Ersatzbaues sich keine neuen Mieter, die ihm vielleicht genehmer wären, sucht. Der alte Mieter hat auf Grund des auch jetzt immer noch gültigen Mietvertrages das Recht, in Las neue Haus einzuziehen, ohne daß die neu gebauten Räume vom zuständigen Wo'hnungsamt etwa kinderreichen Familien zur Verfügung gestellt werden könnten. Der Mieter, der selbstverständlich das Recht hat, unter Einhaltung der vertraglichen Frist zu kündigen, wenn er eine bessere, andere oder ihm mehr zusagende Wohnung gefunden hat, hat auch Anspruch auf die Wohnung im Erfatzbau, wenn sie der alten gegenüber wesentliche Neuerungen und Verbesserungen au-fweist. Will der Mieter die Mehraufwendungen nicht aufbringen, ist der Vermieter verpflichtet, einen Ersatz zu schaffen. Der Mieter hat jedoch keinen Ersatzanspruch, wenn die zerstörte Wohnung aus Gründen städtebaulicher Planungen oder wegen bereits festliegender Fluchtlinienpläne nicht mehr anfgebaut werden soll.
Für die Errichtung von Ersatzwohmrngsbauten für die durch Luftangriffe'zerstörten Wohnungen hat -das Reichsar- beitsministerium Mittel zur Verfügung gestellt, aus denen Wohnungsbauten für obdachlos gewordene Bolksgenossen gefördert werden sollen. Diese Mittel stehen außerhalb der Kriegssachschädenregelung und des sozialen Wohnungsbaues. Sie sollen in erster Linie Lücken in der Finanzierung schließen, sollen jedoch nur zum Bau von wohnungspolitisch einwandfreien Häusern gebraucht werden bei der Voraussetzung, daß die übrige Finanzierung auf den üblichen Wegen -durch Eigengeld und Hypothekenaufnahme auf dem privaten Kapitalswege vorgenommen wird. Diese Reichsdarlehen wer- ' den grundsätzlich mit 3 v. H. jährlich verzinst und sind mit mindestens 1 v. H. jährlich äbzutragen. Ist eine Miete bet 3 v. H. nicht tragbar im Sinne ortsüblicher Mieten, kann eine Senkung erfolgen. Das Reichsdarlehen wird als Hypothek an bereitester Stelle eingetragen. Der Erlaß des Ministeriums spricht von privaten Bauherren, denen diese Mittel zur Verfügung stehen. Darunter, so wird natürlich betont, fallen auch die Gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und -genoffenschaften.
Personen, die auf behördliche Anordnung aus Gründen der Luftgefährdung ihrer Wohnung vorsorglich in andere Räume oder in Aufnahmegsbiete außerhalb ihres Wohnortes nmguartiert werden, erhalten Räumungs-Familienunterhalt. Das gleiche gilt für die Verlegung von Betrieben, ebenso für Personen, die wegen bereits erfolgter Zerstörung nmguartiert werden mußten. Dagegen wird der Räumungs-Familienunterhalt bei einer Umquartierung nach außerhalb nicht gezahlt, wenn eine Entschädigung gezahlt wird oder die Entschädigung als sicher erfolgend angesehen werden kann. Wenn sich der von der Umquartierung Betroffene selbst untevbringt. -wird eine Mietbeihilfe gezahlt. Muß für die im alten Wohnort liegende Wohnung weiterhin die Miete gezahlt werden^ so wird auch hierfür eine Mietbeihilfe gewährt, auch wenn für Len Umquartierten in dem neuen Unterkunftsort an den Quartiergeber eine Vergütung gezahlt werden muß.
Zur Preissenkung im GuWtten- und Beherberguugsgklverbe
V-/f. Vor kurzem wurden Maßnahmen zur Durchführung einer Preissenkung im Gaststätten- und Beherbergungs- gswerbe ergriffen Nähere Einzelheiten hieriiber sind zwischen dem Reichskommissar für die Preisbildung und dem Leiter des Fremdenverkehrs, Staatssekretär im Reichspropagandaministerium, Ester, vereinbart worden. An sich ist nach -den bestehenden Bestimmungen eine Preissteigerung direkt oder indirekt natürlich auch im Gaststätten- und Bsherbergungs- gewerbe unzulässig und strafbar. Darüber besteht auch zwischen dem Preiskommiffar und der Organisation des Gaststätten- und BeherbergungsgÄvevbes keine Meinungsverschiedenheit. Die Portionen in den Gaststätten sind aus der Mangellage heraus kleiner geworden. Nach der Rationenkürzung für Fleisch und Fett sind diese Stoffe, die den maßgeblichen Bestandteil der Mahlzeit darstellen, geringer geworden. Die Mahlzeiten sind außerdem weniger schmackhaft, La es vor allen Dingen an den hierzu erforderlichen Gewürzen fehlt. Die Fisch-, Geflügel- und Eierzuteilungen an das Gewerbe wurden seltener, und der Kaffee mußte ersetzt werden usw. Nun darf man die Kostenanteile für diese Rohstoffe nicht überschätzen. Der normale Fleischanteil eines Friedensgerichtes stellte sich ans 125 Gramm mit einem Kostenansatz von 25 bis 30 Pfg. Wenn jetzt der Fleischanteil 50 Gramm beträgt, so tritt eine Ermäßigung um 12 bis 15 Pfg. ein. Bei einer Tasse Kaffee stellten sich die Kosten für Bohnen, Zucker und Sahne auf 2 bis 2,5 Pfg., heute macht dieser Kostenanfall 0,9 Pfg. aus. Bei einem Preis von 40 Pfg. für die Tasse Kaffee entfällt der Hauptanteil auf den Aufwand. Auf der anderen Seite sind auch kostensteigernde Momente eingetreten. Die Beilagen an Kartoffeln und Gemüse, die heute verlangt werden, sind erheblich größer geworden. Dazu kommt, daß für die Beschaffung aller dieser Stoffe ein erheblich größerer Zeit- und Arbeitsaufwand erforderlich ist. Früher wurde das Geschäft von dem Getränkeerlös getragen. Jetzt muß es von dem Küchenerlös getragen werden.
Die Ueberlegungen der zuständigen Stellen gingen nun dahin, wie man den Erfordernissen auf dem Prsisgebiet beikommen könnte. Die Uoberwachungsbeamten und Preisbildungsbeamten können^ den schwierigen Erlaß nicht allein durchführen, zumal keine Durchführungsbestimmungen her- ansgekommen sind. Der Erlaß besagt, daß eine einheitliche Preissenkung nicht durchgeführt werden kann, weil die Verhältnisse örtlich und regional so unterschiedlich sind, daß man Wohl einen Rahmen geben konnte, aber keine festen Sätze. Es wird weiter in dem Erlaß gesagt, daß die Preissenkung 5 bis 15 v. H. je nach den örtlichen Erfordernissen zu betragen hat. Die Portionen müssen dabei so gehalten sein, daß sie für
einen normalen Esser ausreichend sind. Die Preise für eine Taffe Kaffee sollen um 20 A gesenkt werden gegenüber dem Stande von 1939. Das bedeutet eine weitere Preissenkung des augenblicklichen Standes um 8A. Die Bier-Preise bleiben unverändert, ebenso die Preise für Mineralwässer. Beim Wein sollen die Preisspannen einer erneuten Nachprüfung durch die Preisbildungsstellen unterzogen werden. In den Be- herbergungsbetrieben werden die Pensionen bis 5.— RM. keine Senkung erfahren, die Preise über 5.— bis 12.— RM werden um 10A, die Preise über 12. —RM. um 15A gesenkt. Der Zimmerpreis bis 4.— RM. bleibt unverändert, derjenige von 4.— bis 6.— RM. wird um lÜA, derjenige Wer 6 —RM um 1558 gesenkt. Bei dieser Preifenkung ist man auch davon ausgogangen, daß heute die Pensionen und Hotels eine starke Besetzung, meist eine dauernde Bollbssetzung, aufweisen, und zwar in allen Teilen des Reiches. Die sogenannten Saison« znschläge von Häusern, die ganzjährig geöffnet und die zweimal eine Saison haben, einmal im Sommer, einmal im Winter, kommen in Fortfall. Im übrigen sind bei Pensionen von 6.-- bis 12.— RM. die Saisonzuschläge um 10A zu senken. Der Frühstückspreis erfährt eine Senkung um 25 A, womit dem Fortfall von Zucker und Marmelade Rechnung getragen wird. Mmtliche Preissenkungsmaßnahmen sollen bis zum 1. September d. I. durchgeführt sein. Es ist ferner darauf zu achten, daß die Zabl der billigen Zimmer in einem Haufe vermehrt wird.
Die öffentlichen Jungviehweiden 1941
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: Anmeldungen oft das Doppelte und Dreisache der nor- rlen Besatzstärke einer Weide. Aus , der im j u n g st e n Wo -
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tfielen rund 32 ar Weidefläche. Die längste Weidezeit hatte rchheim-Teck mit 187 Weidetagen zu verzeichnen. Kirchheim ht auch mit dem Weidebeginn (28 Apru) an der Spitze. :r letzte Abtrieb erfolgte in Koshof-Waiblmgen am 11. Ok. ier Bei Rindern wurden Gewichtszunahmen bis zu 230 und bei Fohlen bis zu 192 kg erzielt Im ganzen werden i Rindern 4374 Weidetage und eine Gewichtszunahme wn Z212 kg, bei Fohlen 4561 Weidetage und 36 875 kg Ge- chtszunahme verzeichnet. Die durchschnittliche Ge- chtszunahme je Tier betrug bei Rindern 75 kg und bei