Plus dem HcimatgebietW

Gedenktage

Februar.

1861 August von Parseval. Pionier der deutschen Lustfahrt, geboren.

1934 Schaffung der deutschen Reichsangehörigkeit.

1936 Georg Fürst, Komponist des Badenweiler Marsches gestorben.

Phantasie am Wlnterfenster

Im Winter blühen an den Fensterscheiben wundersame Gebilde auf: Eisblumen entstehen über Nacht und vergehen erst wieder spät am Morgen, nachdem sie uns mit all' ihrer Schönheit erfreut haben. Mit welcher Bollendnna. mit welch reicher Vielgestaltigkeit sind die Formm der Eisblumen aebil- detl Zierliche phanastische Blätter sind zu vielerlei Mustern geordnet. Schlanke Reben winden sich an den Zweigen in die Höhe. Blüten und zartgeäderte Gräser senken sich furcht­sam vor den Sonnenstrahlen des neu erwachenden Tages. Und was sonst alles vermag eine reiche Phantasie da zu schauen und zu entdecken! Trotzig recken Urwälder ihre star­ren Aeste auf. Vögel mit langen, wallenden Schweifen gau­keln über sie hin, im Fluge vlötzlich erstarrt. Riesenrarne und Palmenhaine breiten ihre Wedel aus. Tiefe Schluckten öff­nen sich, und an ihren Abhängen ragt ein Gewirr von Sträu- chern, Ritter nebelhaft verschwommen, sprengen aus dem Waldesdunkel. Auf steil ansteigenden Klivven wacht eine feste, stolze Burg. Eishöhlen blinken auf Eistare Eispfei­ler Eisbrücken über gähnenden Abgründen. Türme un! Bogengänge. Man glaubt in der nächsten Sekunde Orgel­klang vernehmen zu müssen, aber die Töne werden nicht laut Sie sind zu zauberischen Formen gefroren.

Unendliche Wunder erblühen in der Mitternacht an unse, ren Fenstern. Lange könnte man stehen und sie zu deuter und zu enträtseln suchen, und immer wieder würde mar schönere, kunstvollere Gebilde entdecken. Aber dann begin­nen die Eisblumen plötzlich zu eralühen. Die Sonne triff fd!e Scheiben. Tropfen perlen, Rinnsale laufen über du Eishänge, und plötzlich hat die Sonne alll die Eiswundei verwischt und ausgelöscht.

Achtet aus die bäuerliche« Urkunden?

Der 8 8 des Reichserbhofgesetzes besagt, daß zum Hof­zubehör auch die aus den Hof bezüdlichen Urkunden, aus ftüheren Geschlechterfolgen stammende Familienbriefe, ferner Bilder mit Erinnerungswert, Geweihe und ähnliche auf den Hof und die daraus seßhafte Bauernfamilie bezügliche Er. rnnerungsstücke gehören. Diese Urkunden und Archivalien sind für die Aufstellung der Familien- und Hofgeichichten Und für den Nachweis der Alteingesessenheit unerläßlich. Sie stärken den Sippengedanken.

Die Urkunden und Archivalien dürfen daher auch Nicht in irgendeiner beliebigen Ecke der Wohnung aufbcwahrt Werden, sondern gehören in eine ehrwürdige Truhe oder in einen Ahnenschrein an einem Ehrenplatz der Wohnung, wo sie vor Verlust zu schützen sind. Wenn Urkunden aus ihrer unmittelbaren Verbundenheit mit dem Hof und der Sippe herausgelöst werden, dann sollten wenigstens Abschriften oder Fotokopien auf dem Hofe bleiben. Die Uebernahme der bäuerlichen Urkunden und Archivalien in die Staatsarchive ist nur dann anzustreben, wenn es sich um schriftliche Quel­len handelt, die einen geschichtlichen Wert für die Allgemein­heit darstellen oder die am Ort ihrer bisherigen Aufbewah­rung gefährdet erscheinen.

Die Staatsarchive haben Interesse nur, wenn sich etwa auf einem alten Hofe reichhaltiges Material findet, aus dem wichtige Zeugnisse für die Geschichte des Besitztums und der ländlichen oder sozialen Verhältnisse entnommen werden könnten. An die Sammlung einzelner Dokumente Uber bäuerliche Höfe und ihre Inhaber brauchen die Staats- archive deshalb nicht zu denken, da die Entwürfe für die Urkunden vielfach in den behördlichen Akten der Archive enthalten sind. Im allgemeinen sollen die bäuerlichen Ur­kunden und Archivalien auf den Höfen bleiben. Besonders ist bei einem Besitzwechsel oder auch bei Entrümpelunys- maßnahmen auf die vorhandenen Urkunden und Archivalien zu achten. Sie können dabei leicht abhanden kommen oder vernichtet werden. Bei den Bestrebungen, die Urkunden und Archivalien stcherzustellen, helfen und beraten die Kreis­bauernschaften.

Wochenendlehrgang der SA-Standarte 414

Vom 31. Januar auf 1. Februar führte die SA-Gruppe Südwest in Herrenberg für das SA-Führerkorps der Standarte 4i4, umfassend die Kreise Calw, Leonberg und Böblingen, einen Wochenend-Lehrgang durch. Samstag nach­mittag 17 Uhr meldete der Führer der Standarte 414 dem Stabsführer der SA-Gruppe Südwest, Oberführer Ol pp. 220 SA-Unterführer der Standarte zum Appell angetreten. In mitreißenden von nationalsozialistischem Dranfgängertum durchglühten Vorträgen legten Obersturmbannführer HUl­li urg er. Obersturmführer Rottler und Hauptsturmfüh­rer Menningen Zeugnis ab. unerschütterlichen Kampfes­willen für unsere Idee. Obersturmführer Brehm, bewährter Soldat dieses Krieges, gab wertvollen Anschauungsunterricht für praktischen Ausbildungsdienst. Die Unterbringung der Lehrgangsteilnehmer konnte dank dem Entgegenkommen des Bürgermeisters der Stadt Herrenberg gut gelöst werden.

Am Morgen des 1. Februar fand eine schlichte Morgen­feier in der Stadthalle Herrenberg statt. Diese Morgenfeier gab Kunde vom Heldenkampf deutschen Mannestums.

- In der Schlußansprache gab Oberführer Olpp umfassend in klarer Uebersicht Aufschluß über die noch ab und zu auf­tauchenden Unklarheiten bei Erfassung der SA-Wehrmänner für die vor- und nachmilitärische Erziehung auf Grund des Führer-Erlasses vom 19. 1. 39. Mit der Parole: .,Der SA- Geist wird siegen" und mit dem Gruß an den Führer war der Lehrgang beendet-

Aus ^Pforzheim

Aus der Pforzheimer Strafkammer

Die Strafkammer verurteilte den 71 Jahre alten ver­heirateten Emil Neuner in Pforzheim unter Zubilligung des 8 51 Abs. l wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis und zwei Jahren Ehrverlust. Sein erheblich vorbestrafter 44 Jahre alter verheirateter Sohn Eugen Neuner erhielt wegen An­stiftung bzw. Verleitung zum Meineid fünf Jahre Zuchthaus und zehn Jahre Ehrverlust. Außerdem wurde die Sicherungs­verwahrung gegen ihn angeordnet. Eugen Neuner hat in einer Strafsache gegen ihn wegen Betrugs, gewerbsmäßiger Hehlerei und Devisenvergehns, wegen der er in Untersuch­ungshaft saß, Kassiber am laufenden Band an seine Eltern schmuggeln lassen, inhaltlich derer er Anweisungen gab, was die Eltern in der Hauptverhandlung gegen ihn zu sagen hätten. Die Eltern machten entsprechende unwahre Angaben, die der alte Vater beeidigte. Während der alte Neuner von vornherein geständig war, will Eugen Neuner nicht damit gerechnet haben, daß die Eltern schwören sollten. Er hat aber nachgewiesenermaßen die Gefahr des Eides erkannt und trotzdem nichts unternommen, diese Gefahr durch Beeinflus­sung seiner Eltern abzuwenden. Eugen Neuner war auch der Anlaß, daß sein Bruder, den er in sein Verteidigungsshstem einspannen wollte und der ebenfalls wegen Verdachts des Meineids in Haft saß, sich im Gefängnis erhängte.

Unehrlich Volk!

Festgenommen wurde durch die Polizei eine Person, die ihre Arbeitgeberin jahrelang bestohlen hat. Auch der Hehler sitzt in dieser Sache. Am Schalter des Hauptpostamts wurde ein brauner Ledergeldbeutel mit 14 Mark Inhalt ge­stohlen. In einem Geschäft in der Steubenstraße kamen eine Damenarmbanduhr und ein silberner Damenring ab­handen.

Rascher Tod!

Der hier allseits geachtete Gärtnermeister Emil Fuchs ist nach kurzer »schwerer Krankheit verschieden. Ein fleißiger und charakterfester Mann sank mit ihm ins Grab.

77 Keine Sportveranstaltungen mit längeren Reisen. Die

Verkehrsmitiel müssen in diesen Winterwochen kür lebens- nichtige Transporte an die Ostfront freigehalten werden, steichssportführer von Tichammer und Osten hat daher fol- kknde Anordnung getroffen: 1. Sportveranstaltungen ein- chließlich der Meisterschaftsspiele des NSRL sowie Svort- ehrgange und Sporitagnngen. zu deren Durchführung Rei- en von mehr als 50 km in einer Richtung erforderlich wer­ten sind für den Monat Februar ak^usetzen und auf einen Pateren Zeitpunkt zu verschieben. Die Sportbereichsführer Sportgauführer» sind -rmächtigt. In Grenzfällen diese An- ordnung für ihren Dienstbezirk sinngemäß anzuwenden und geringe Neberschreitungen zu genehmigen. 3. Der örtliche und nachbarliche Sportverkehr sowie die entsprechende Lehr- aangstätigkeit und Tagungen sind während dieser Zeit be­sonders zu Pflegen.

Das Ordnungsstrafrecht im Bereich der Reichsgruppe Fremdenverkehr. Der Reichswirtschaftsminister erließ im Ministerialblatt des Reichswirschaftsministeriums Nr. 8 wlsiende Anordnung: Der Leiter der Wirtschaktsgruppe Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe kann gegen Mitglie­der, die gegen die Anordnung des Leiters der Wirtschafts- Lruppe Gaststäbxn- lind Beherbergungsgcwerbe über die Lenkung des Fremdenverkehrs vom l. Dezember 1941 ver­stoßen, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 Ml Mark verhängen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gegen die Festsetzung einer Ordnungsstrafe ist, sofern die Ordnungsstrafe den Betrag von 1000 Mark übersteigt, inner­halb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde an den Leiter der Reickiswirtschaftsöammer zulässig in den übrigen Fällen an den Leiter der Neichsgrnpve Fremdenverkehr. Die Entscheidungen sind endgül ig, Die Ordnungsstrafen werden durch die Industrie- und Handelskammern nacki den landes- rechtiichen Vorschriften über die Beiträge von Gemeinde ga­ben eingezogen und sind an die Mrtschaftsgruppe Gaststät­ten- und Beherbungsaewerbe abzuiübren.

Erhöhte Berufsfürsorge für Kriegsversicherte

V. In der Berufsfürsorgeverordnung vom 18. Sep- , tember 1940 (Reichsgesetzblatt l, Seite 1241) ist der Grundsatz, daß bei Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch einen Kriegsversehrten mindestens das frühere Arbeitseinkommen wieder erreicht werden soll, schon festgelegt worden. Der Reichsarbeitsminister hat nun in einem Erlaß vcm 15. No­vember 1941, der im Reichsarbeitsblatt 1941, Teil I, Seite 512, abgedruckt wurde, seinerseits Ausführungsanweisungen zu der ebengenannten Berufsfürsorgeverordnung erlassen. Hierin werden einmal Richtlinien gegeben zu der Frage, was unter dem früheren Arbeitseinkommen zu verstehen ist, und des weiteren werden Anweisungen gegeben, mit welchen Metho­den, wie Zusatzschulungen, Ein- und Umschulungen, Eig­nungs-Untersuchungen usw. die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß durchzuführen ist.

Unter dem früheren Arbeitseinkommen im Sinne der Berufsfürsorgeverordnung vom 18. 9. 1940 ist bei Angestell­ten und Arbeitern das Normal-Einkommen der betr. Berufs­und Tarifgruppe zu verstehen.

Beim Vergleich des früheren und des jetzigen Einkom­mens ist vpm Netto-Einkommen auszugehcn. Konjunktur- Verdienste und besondere Leistungsprämien bleiben hierbei außer Betracht. Unter Leistungsprämien werden hierbei nur die Prämien verstanden, die einzelne Unternehmungen ihren Gefolgschastsmitgliedern geben, um sie für eine Leistung zu entschädigen, die durch eine besondere Konsunktur ausgelöst worden ist. Ferner ist die Berücksichtigung solcher Leistungs­prämien ausgeschlossen, die nur für Arbeiten vorübergehender Art gegeben werden und mit deren Gewährung das Gefolg-

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schaftsmitglied gleichfalls nicht dauernd rechnen kann.

Als Arbeitseinkommen aus freiberuflicher Tätigkeit ist das Einkommen während des letzten Jahres vor der Einbe­rufung zu verstehen, wie es sich aus dem Einkommensteuer­bescheid ergibt. Entspricht das Einkommen im letzten Jahre vor der Einberufung nicht dem früheren Normaleinkommen des Versehrten, so kann ein geeigneter anderer Zeitraum der Ermittlung zugrunde gelegt werden. Hatte der Versehrte so­wohl Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als auch Ein­künfte aus anderen Berufsarten, so erfolgt zur Ermittlung des früheren Gesamteinkommens eine Zusammenrechnung der Einkomwensarten.

Fehlen geeignete Anhaltspunkte für die Beurteilung, wel­ches Einkommen für den Versehrten angemessen ist, z. B. bei früherem unverhältnismäßig hohem Einkommen aus frei­beruflicher Tätigkeit (z. B. Schriftstellerei u. 8.), so ist als Maßstab das Normaleinkommen der in ähnlichen Verhält­nissen lebenden Bevölkerungsschicht zugrunde zu legen. Wenn es auch in besonders gelagerten Fällen nicht immer gelingen wird, dem Versehrten auf seinem neuen Arbeitsplatz sein früheres Einkommen sicherzustellen, so soll das jetzige Arbeits­einkommen aber möglichst einen Gesamtbedarf decken, wie ihn auch das Einsatz-Familienunterhaltsrecht bei den Angehöriger, des einberufenen Wehrdienstpflichtigen und (übergangsweisef bei ihm selbst als angemessen anerkennt. Härten, die sich dabei ergeben, werden in geeigneter Weise ausgeglichen. Im übrigen muß der Versehrte vorübergehend ein Minderein­kommen in Kauf nehmen, wenn der neue Beruf mit Auf­stiegsmöglichkeiten und einer Altersversorgung verbunden ist, die ihm der frühere Arbeitsplatz nicht-geboten hat. Auf dic Betriebsführer wird auf keinen Fall dahin eiugewirkt, zum Ausgleich eines Unterschiedsbetrages zwischen dem früheren und dem neuen Arbeitseinkommen den alten Arbeitslohn bei Verrichtung einer infolge der Versehrtheit geringer entlohn­ten Arbeit weiterzuzahlen. Der Ausgleich erfolgt vielmehr, soweit erforderlich, durch Uebergangs- und sonstige Unter stützungen der Wehrmacht nach dem Erlaß des Oberkomman­dos der Wehrmacht vom 20. 2, 1941.

Die berufliche Förderung der Kriegsversehrten tstird ohne Rücksicht auf die entstehenden Kosten durchgeführt. Selbst wenn besonders hohe Kosten erforderlich sind, wie z. B. bei einem Studium, werden von den staatlichen Betreuungs­stellen die Mittel beschafft. Diese erhöhte Berufsfürsorge er­halten außer den Wehrdienst- und Einsatzbeschädigten die Versehrten aller Personenkreise, die nach dem Runderlaß vom 26. Mai 1941 eine Uebergangsbeihilfe erhalten. Damit werden grundsätzlich alle Versehrte erfaßt, deren Beschädigung auf eine kriegerische Einwirkung zurückzuführen ist.

Bönnigheim. 4. Febr. (Fabrikant Alfred Amann f.) Der Träger eines weit über die Grenzen des Reiches hinaus be­kannten Namens, der Betriebsführer und Seniorchef der Firma Amann und Söhne, Nähseiden-Zwirnerei und -Fär­berei, mit dem Hauptsitz in Bönnigheim, Alfred Amann, ist hier am Montag gestorben. Fabrikant Amann stand im 79. Lebensjahr. Sein Name,ist mit der Stadt Bönnigheim aufs engste verknüpft. Als er im Jahre 1919 die gesamte Lei­tung des Werkes übernahm und sie dann mit seinem Schwie­gersohn Pielenz teilte, da war es sein unablässiges Bestreben,

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den Weltruf der Firma mehr und mehr zu festigen und dak Werk weiter auszubauen, so daß cs zu einer der bedeutend­sten Kundstseidenzwirnereien Deutschlands emporwuchs. Für seinen sozialen Sinn spricht die Tatsache, daß 75 Prozent der verheirateten Arbeiterschaft in eigenen Heimen wohnen. Auch baute er eine große Anzahl Werkwohnungen. Als Mann von großer Herzensgüte, mit hohen Gaben des Geistes ausgezeich­net, zielstrebig, erstreckte sich sein Wirken auch auf die kultu­rellen Belange der Gemeinde Bönnigheim, deren Ehrenbür­ger er seit vielen Jahren war. Im Jahre 1912 stiftete er die Oberschule für Jungen, im Jahre 1931 die Amann-Schule, dann im Jahre 1934 die große Turn- und Festhalle. Auch der Bau der Lichtspiele Bönnigheim ist sein Werk. De« Bönnigheimer Stadtwald galt seine große Liebe. Er ließ in ihm zahlreiche schöne Spazierwege bauen. Groß ist auch die Zahl seiner Geldstiftungen.

Bindegarn-Enden sammeln. Auch in diesem Jahre müssen beim neuen Be;ug von Bindegarnen Altbindegarn- Enden i>, Höbe von 30 Prozent der Neubezugsmenae abgclie- fert werden. Es ist daher unbedingt notwendig, die Altbinde­garn-Enden beim Drusch sorgfältig zu sammeln ,und aut auf­zubewahren. Sie stellen einen wer vollen Rohstoff bar und sind die Voraussetzung für die Belieferung mit Erntebinde­garn.

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