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Immer noch Mißverständnisse
WPD. Es ist ein viel besprochenes Thema geworden: die Weihnachtsgratifikation 1989. Gerade diese Sonderzuwendung der Betriebssichrer an ihre Gefolgschaft übt eine besondere Anziehungskraft für jeden damit Bedachten aus. Dieses Bedachtwerden lmite sogar eine schillernde Bedeutung bekommen. die gar nicht im Sinne nationalsozialistischer Vorstellungen lag. Was vom Nationalsozialismus gepflegt und gefördert wurde, das war der Gedanke des echten Weihnachtsgeschenkes, das aus der Betriebsverbundenheit und aus der Dankbarkeit tierans gegeben wird, daß eine Gefolgschaft treu zum Werk gestanden und nickt nur ihre Pflicht erfüllt, sondern sie auch freudig erfüllt hat. Dieses nationalsozialistische Gedankengut har sich in den letzten sechs Jahren weitgehend durchgesetzt und es waren nur noch verhältnismäßig wenige Betriebe, die keine Sonderzuwendung zu Weihnachten gewährten Dagegen war die Reichsregierung sehr wenia mit der Handhabung dieser Sonderzuwendung einverstanden, die in einer großen Zahl von Betrieben in den letzten beiden Jahren vorgenommen wurde. Hier versuchte nämlich eine Reihe von Betriebsfühiein mit der Weihnachtsgratifikation den Lohnstopp zu umgehen und durch besonders hohe Zuwendungen zum Weihnachtsfest Arbeitskräfte aus anderen Betrieben anzulorkin. Und diese Methode war nicht erfolglos. Sie hatte überdies kür die Betriebe den „Vorteil", daß sie die Weihnachtsgratifikation als Betriebsausgaben absetzen konnten. Auch wenn der Krieg nicht gekommen wäre, wären diese Praktiken in diesem Jahre verhindert worden. Dies zu wissen ist notwendig, um die Erlasse recht zu verstellen, die für die Weihnachtsgratifikation 1939 seitens des Reichsarbeitsministeriums und Reichsfinanzministeriums jetzt heraus» geneben wurden.
Es wäre verständlich gewesen, wenn in diesem Kriegsjahr überhaupt aus die Weihnachtsgratifikation verzichtet worden wäre, und mancher Volksgenosse wird sich auch in Gedanken darauf eingestellt haben. Die Reichsregierung hätte diese Beträge auch für andere Zwecke anfordern können, denn erstes und letztes Ziel dieser Monate und Wochen ist es. den Krieg zu gewinnen und jedes Mittel dafür einzusstzen. Es kommen feiner die Ueberlegungen hinzu, daß durch die Weihnachtsgratifikationen, die insgesamt für alle zahlenden Betriebe eine sehr erhebliche Summe ausmachen, doch immerhin eine zusätzliche Warenmenge in Bewegung gerat. die selbst für ein stark verproviantiertes Land nicht ganz ohne Bedeutung ist. Wenn also trotzdem sich die Reichsregie- runsi entschlossen hat. die Gewährung von Weihnachtsgratifikationen zu gestatten und sogar den Unternehmern zu emptehlcn. einen Abbau der bisher gezahlten Gratifika- Nonen — abgesehen von den obengenannten unechten Weihnachtsgratifikationen. die nur der Umgehung des Lohnstopps
oienren — oyne oegrunoeten Unlatz Möglichst zu vermeiden, so kann jeder daraus schließen, wie gern die Regierung eingewilligt hat. auch der inneren Front für ihren Einsatz eine Freude zu bereiten. Ferner kann man daraus ersehen, wie intakt die deutsche Wirtschaft sein muß und wie wenig für Deutschland irgendwelche Rückschläge durch die zusätzliche Bewegung einer so erheblichen Summe von Kaufkraft zu erwarten sind.
Wir haben absichtlich diese Voraussetzungen etwas breit und anschaulich geschildert, weil sich nämlich gezeigt hat. daß mancher die Erlasse, die in den letzten Tagen über diese Frage veröffentlicht wurden, mißverstanden hat. Das gilt insbesondere von der Ankündigung, daß die Weihnachtsgratifikationen in diesem Jahre voll steuerpflichtig sein wükden. sofern es sich nicht um Zuwendungen handelt, aus die der Empfänger nach dem Stande vom 1. Oktober 1989 einen Rechtsanspruch hatte. Bekanntlich wird in den meisten Verrieben die Gratifikation gewährt unter ausdrücklichem Vorbehalt- daß kein Rechtsanspruch mit der Aushändigung des Weihnachtsgeldes entsteht Die Betriebssichrer lassen sich zu diesem Zweck auch einen Revers unterschreiben der diese Tatsache festlegt. Hieraus ist gefolgert worden, daß in diesen Fällen — und das wäre dann tatsächlich die überwiegende Anzahl der Fälle — überhaupt keine Gralifikarion gezahlt werden sollte oder gezahlt zu werden brauchte. Das ist nun ein Irrtum. Wir dürfen wohl den 2. Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 16. Novcmber 1989 zur Frage der Weihnachtsgratifikation dahin verstehen, daß er diesen Irrtum nachhaltig korrigieren wallte. Es wird zwar von manchem Unternehmer, bei dem die Gesamtsumme der für seine Gefolgschaft bereitgestellten Weihnachtsgratifikationen eine fünf- oder sechsstellige Zahl erreicht, eingewendet werden, daß durch die für ihn jetzt fällige Einkommensteuer und sonstigen Stenern lGewerbesteuer usw.), eine sehr erhebliche zusätzliche Belastung seiner Bilanz ausgeht. Diese Ueberlegung ist nicht zu verkennen. Sick hierdurch aber etwa zu der extremen Lösung verleiten lassen zu wollen, nun überhaupt nichts zu zahlen, liegt sicherlich keinesfalls im Sinne der Absichten der Reichsregiernng. Hier sollte sich doch zwischen Unternehmer und Gefolgschaft ein vernünftiger Weg des Ausgleichs finden lasten.
Zu dem obengenannten zweiten Erlaß des Reichsarbeitsministeriums wäre noch aus Folgendes hinzuweisen: Es wird dort unterschieden zwischen 1. Weihnachtsgratifikationen, auf die ein Rechtsanspruch in bestimmter Höhe bestehr. 2. Weihnachtsgratifikationen, auf die ein Rechtsanspruch — ausdrücklich oder durch G wohnheitsreckt — ohne bestimm t e H ö h e besteht. 3 Weihnachtsgratifikationen, die üblicherweise gewährt wurden und 4. „lediglich einmal" gewährte Gratifikationen. Schließlich sind 5 die Betriebe erwähnt, die bisher noch keine Weihnachtsratifikationen gewährt haben. Diese Betriebe (Nr. 5) be- ürfen der Zustimmung der Reichs- und Sondertreubändei
der Arbeit, wenn sie eine Weihnachtsgratifikation zahlen wollen. Gleichfalls dürfen bisher einmalig gewährte Gratifikationen «Nr. 4f ebenfalls nicht ohne Zustimmung des Reichs- treuhänoers wiederholt werden. Die üblicherweise gewährten Weihnachtsgratifikationen (Nr. 3) und auch die ersten beiden genannten Kategorien (Nr. 3 und 1) unterliegen dem Lohnstopp und dürfen nicht weiter erhöht werden, dagegen dürfen sie (das heißt Nr. 3> ebenso wie die Gratifikationen, aus die zwar ein Rechtsanspruch aber nicht in bestimmter Höhe besteht (Nr. 21 ohne Zustimmung des Reichstreubänders ge- senkt werden, doch sollen die Betriebsführer, wie der Reichs- arbeitsminister ausdrücklich erwähnt, einen Abbau ohne begründeten Anlaß möglichst vermeiden. Sofern also in der vorjährigen Gratifikation gleichzeitig ein Locklohn steckte, dürfte ein begründeter Anlaß vorliegen, diese Weihnachtsratifikationen in angemessener Weise zu kürzen. Es leiben die Weihnachtsgratifikationen, auf die ein Rechtsanspruch in bestimmter Höhe besteht <Nr. 1). Diese dürf-m zwar nicht erhöht, aber auch nicht gesenkt werden.
Es bleibt noch eine Zweifelsfrage: Ist die Unterzeichnung eines Reverses daß die Gewährung der Weihnachtsratifikation ohne Rechtsanspruch erfolgte, dahin zu werten, aß ein? „einmalig" gewährte Gratifikation darin zn sehen ist. daß ihre diesjährige Gewährung von der Zustimmung des Reichslreuhänders abhängig wäre? Zweifellos nicht, wenn sie in der gleichen Form mehrere Jahre hintereinander gewährt wurde. Der Erlaß des Reichsarbeitsmini- sters spricht auch ausdrücklich non „lediglich einmalig" gewährten Gratifikationen. Die Notwendigkeit der Zustimmung des Reichstreuhänders für die Weitergewährung der Gratifikation, in dieser Form besteht also nicht.
Dreifacher Mörder hingerichtet Hannover, 6. Dezember. Die Justizpressestelle teilt mit: Am 5 Dezember ist der am 13 Dezember 18?" geborene Karl Schmidt aus DahlemvarLeben binaerichtet worden, der durch Urteil des Schwurgerichts ln Lün»bura m"""- dreifachen Mordes zum Tode nerurteilt morden war der schm wegen Brandstiftung mit Zuchthaus bestraft ist, hat in Bergen an der Dumme aus Habgier «ein» eltern und leinen Schwager ermar?»t sonn? durch ein? ^esta- mentsfälschung in den Besitz des Nachlasses seines Schwagers zu kommen versucht.
Der WehemachlSbericht
Das Oberkommando der Wehrmacht gibt bekannt: Berlin, 6. Dez. (DNB.) Am Westwall keine besonderen Ereignisse.
ErWlig der WehrOWen
der GedlMrliiWW IM uni» IM.
Durch die Proklamation der Reichsregierung an das Deutsche Volk und das Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht vom 16. März 1935 wurde die allgemeine Wehipflicht wieder cingeführt.
Auf Grund des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 und der Verordnung über das Erfassimgswesen vom 15. Februar 1937 ergeht nachstehende
Anssoe-ernng:
Alle wehrpflichtigen Deutschen der Geburtsjahrgänge 1908 und 1909, die am 1. Dezember 1939 (Stichtag) ihren dauernden Ausenthait im Kreis Laiw haben, haben sich am Ort ihres dauernden Aufenthalts bei der polizeilichen Meldebehörde (Bürgermeister) persönlich zur Anlegung des Wehrstammblatts anzumelden und zwar in der Zeit vom 1. Dezember 1939 bis einschl. IS Januar IS40. Der genaue Zeitpunkt wird von den Bürgermeistern noch jeweils -ekauntgegeben. Personen, die aus den Grenzgebieten zugewandert sind, haben sich an ihrem augenblicklichen Aufenthaltsort zur Erfassung zu meiden.
Jeder Dienstpflichtige ha» zwei Paßbilder in der Größe 37x52 mm vorzulegen, auf denen er in bürgerlicher Klei- düng ohne Kopfbedeckung abgebildet ist. Das Lichtbild hat den Dienstpflichtigen im Brustbild von vorne gesehen, darzustellen. Die Paßbilder sind aus der Rückseite von der polizeilichen Meldebehörde mit Vor- und Familiennamen und Geburtsdatum zu versehen.
2m übrigen verweise ich auf meine Bekanntmachung vom 2. Mai l939 belr. Ers, ssung der Geburtsjahrgänge 19l9 und 1920 (Schwarzwaldwacht Nr. 103 vom 4.5 >939, Ges, «schofler Nr. 104 vom 5.5.1939. EnMer Nr. 104 vom 5.5.1939, Schwariwälder Tageszeilung „Aus den Tannen" Nr. 104 vom 5.5 1939). Die darin getroffenen weiteren Anordnungen gellen entjprechend.
Calw, den 2. Dezember 1939.
Der Landrat.
Lin vorn 6. Oerernker bis 16. Oerernber
Mo korck, üvilprsxLs, Lorrovsld
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konnte es sein, wenn das Fieber da da ist, aber kein Fieberthermometer. Die wichtigsten Krcnkenpflegr Artikel gehören in jedes Haus. — Rat und Hilfe
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dleueubürg (XVürtt.), den 5. Derember 19Z9.
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dleine liebe krau, unsere gute, trcusorgende ö4utter, 8cbwiegermutt«r und Orokmuttcr
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Oie Einäscherung findet dem Wunsch der llntscblakeve» entsprechend in aller 8tiIIe in kkorrbeim statt.
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Oonweiler, den 5. Dcrember I9Z9.
Voösr Anrsigv,
Oem Herrn über beben und Tod Kat es gefallen, unseren innigstgeliebten Vater, 8ckwiegcrvLter, LroL- vater und blrtzrollvacer, kruder und Onkel
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langjähriger Läge Werksarbeiter
»scb Kurier Krankbelt iw Alter von 77 fahren von dieser XVelt abauruken.
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Oiristisn Li-iinin mit krau, geb. Kapp, ki-nst Uspp mir krau, geb. Kapp,
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