sterben gebracht. Dreyfusta nützltni bedroht in erster Linie unseren Tannennachwuchs". Schneider-Orelli schreibt:Nach unseren Be­obachtungen ist Dreifusia nnßlini für die Weißtanncnkrankhcit in Kahlschlagparzellen in erster Linie verantwortlich. Damit ist auch gleichzeitig die Richtung angedeutet, in der vom waldbaulichen Standpunkt aus Bekämp- fungsmasznahmen durchzuführen sind, näm­lich die Aufzucht der Tannen unter Schirm. Besonders ungünstig hat sich plötzliche unver­mittelte Freistellung ausgewirkt. Zur Ab­wehr und Eindämmung derDreyfusia-Krank- heit wird im wesentlichen eine naturgemäße Wirtschaftsform, welche den biologischen Ei­

genheiten dieser Holzart gerecht lvird, das Haupterfordernis sein. Eine Bekämpfung mit chemischen Mitteln ist in allen Beständen außerhalb des natürlichen Verbreitungsge­bietes der Tanne, die inbezug auf Standort und Wirtschaftsform den geforderten Ansprü­chen nicht genügen, als wirtschaftlich unren­tabel abzulehnen. Dagegen wäre es wün­schenswert, überall da, wo die Tanne gutes Gedeihen zeigt, mit chemischen Mitteln den Kampf gegen Dreyfusia nüßlini aufzuneh­men."

24« Gramm Tabak 28« Reichsmark Trier. Schwer bereingefallen ist ein Aus­

länder. der versuchen wollte. 240 Gramm Ta­bakfeinschnitt nach Deutschland einzuschmüg- gsln. An sich tveiß jeder Ausländer, der öfter größere Reisen macht, wie er sich in einen: fremden Lande zu verhalten hat. Jenen erfah­renen Leuten zuzurechnen ivar auch der Ge­schäftsreisende, der zusammen mit einem Bekannten eine Autotour nach Deutschland machte und bei Wasserbilligerbrück die mehr­malige Frage des deutschen Zollbeamten nach verzollbarem Gut jedesmal ausdrücklich ver­neinte. Er zeigte mehrere Utensilien vor, die seine ganze Habe darstellen sollten. Die Zoll­beamten hielten jedoch eine Untersuchung des Kraftwagens für angezeigt. Und siehe da, ix einer Seitentasche versteckt, fanden sie 240 Gr.

Feinschnitt. Nach Lage der Umstände waren die Zollbeamten berechtigt gewesen, auch den Wagen zu beschlagnahmen; davon wurde jedoch abgesehen. Eine empfindliche Strafe mußte der Schmuggler allerdings bezahlen: nämlich mit den Zoll- und Steueraügabeu die runde Summe von 260 NM. ,, . ^

Jerusalem, 19. Juli. Die arabische Zeitung ! Falasti" meldet, daß gestern nacht die Oellei- s tung in der Nähe von Kafrata im Haifabezirk § beschädigt wurde. Das ausfließende Oel wurde in Brand gesteckt. Erst am nächsten Morgen wurde von Militär der Brand gelöscht In Hebron wurde ein arabischer Garagenbesitzer s erschossen.

MurWWbiet WMsttWvr

bei Wildbad-Kaltenbronn.

Nachstehend gebe ich die vom Herrn Badischen Minister des Kultus und Unterrichts als höhere Naturschutzbehörde mit Zustimmung des Herrn Württ. Kultministers erlassene, im Amtsblatt des Bad. Min. des Kultus und Unterrichts ver­öffentlichte Verordnung über das NaturschutzgebietWildsee­moor bei Wildbad-Kaltenbronn" in den Gemarkungen Reichen­tal, Kreis Rastatt (Baden) und Wildbad, Kreis Calw, bekannt. Infolge Ermächtigung des Herrn Reichsforstmeisters gilt die Verordnung auch für die in das Naturschutzgebiet fallenden württembergischen Gebietsteile.

Calw, den 18. Juli 1939.

Der Landrat: D: ?> a ? l e.

Verordnung

über dasNaturschutzgebiet Wildseemoor bei Wildbad Kalten­bronn" in den Gemarkungen Reichental, Landkreis Rastatt (Baden) und Wildbad, Landkreis Calw (Württemberg).

Auf Grund der KZ 4,12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl, l S. 621) sowie des Z 7 Abs. 1, 5 und 6 der Durchführungs­verordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl, l S- 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehövde von mir zugleich auch für den im Larrüe Württemberg liegenden Teil des Schutz­gebiets folgendes verordnet:

8 i

Das rund 1,5 Kilometer nordöstlich vom Jagdhaus Kalten­bronn und rund 7 Kilometer südwestlich von Wildbad in den Gemarkungen Reichental, Landkreis Rastatt (Baden) und Wildbad, Landkreis Calw (Württemberg) im Schwarzwald liegende Wildseemoor wird in dem im K 2 Abs. 1 näher be- zeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und da­mit unter den Schutz des Reichsnatnrschutzgesetzes gestellt.

8 2

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von rund 181 Hektar und umfaßt

s) in der Gemarkung Reichental, Gewann Hornmiß, ek»en Teil des Grundstücks Lagerbuchnummer 1 und b) in der Gemarkung Wildbad die Parzellen Nr. 1324 und 1325 sowie einen Teil der Parzelle Nr. 1509 g/3.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1:25000 und eine Handzeichnung 1:5000 rot eingetragen, die bet der obersten Naturschutzbehörde in Berlin uiedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei den höheren Naturschutzbehörden in Karlsruhe und Stuttgart, dem Ba­dischen Finanz- und Wirtschaftsminister, Forstabteilung in Karlsruhe, der Württembergischen Forstdirektion in Stuttgart, den unteren Naturschutzbehörden in Rastatt und Calw und bei den Forstämtern in Gernsbach, Rastatt und Wildbad.

8 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszngraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen, sowie Beeren zu sammeln,

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beun­ruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzu­bringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbe­schadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kultur­schädlinge und sonstige lästige oder blntsaugende Insekten,

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

6) eine andere als die nach tz 4 Abs. 1 zugelassene wirtschaft­liche Nutzung anszuüben,

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, zu Laden, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabun­gen vorznnehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzu­bringen oder die Bodengestalt einschl. der Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen oder die Verhältnisse der Wasserzufuhr oder -Abfuhr ohne Genehmigung der zuständigen Natur­schutzbehörde zu verändern,

x) Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes Hinweisen.

8 4

(1) Unberührt bleiben

g) die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

b) die Entfernung von Dürrhölzern in der Nähe des an­grenzenden Wirtschaftswaldes.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

8 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhan­delt, wird nach den KZ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den KZ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

8 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe imAmts­blatt des Badischen Ministeriums des Kultus und Unterrichts" in Kraft; sie wird außerdem imRegierungs-Anzeiger für Württemberg" bekanntgegeben.

Karlsruhe, den 4. April 1939.

Der Badische Minister des Kultus und Unterrichts als höhere Naturschutzbehörde.

IValärennack.

Aookretts -AnkaLillNA

IVir beehren un8, Verwandte, llreuncke unä Uekannie sowie Lcbulksmecsäen und Zckulkameradinnen ru unserer am Lsmstsg den 22. )ul> 1939 statlkindenden

AockLeiis-Äeiec

in das Oaslliaus r. »Lonne- in IValdrennaeb treundlicbst ein- ruladen mit der kitte, dies als persönlicke llinlsdung an- nebmen ru wollen.

Lokn des jobann Urautb, lUaurers in IValdrennaek. /sss/r'a Döttingen.

Kirckgsng nackm. 2.00 Dbr in dleuenbürg.

kirkenkeld, den 18 juli 1939.

^oäe8-^n2eiZe

Unerwartet rasck sckied

Ltirislisne Ku-

im Mer von 77 fsliren aus unserer Nitte.

Die trsllömclen ltinterdliebsnsn. keerdigunA: Donnerstag nackmittag 5 Ukr.

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ksissn Lis ciahsr nicht ohns Ihr Usirnathlatt,

Ssr LnrlslSr".

Freitag, 21. Juli

5.45: Morgenlied, Zeitangabe, Wetterbe­richt, Wiederholung der zweiten Abendnach­richten, Landwirtschaftliche Nachrichten. 6.00: Gymnastik. 6.30: Frühkonzert. 7.007.10: Frühnachrichten. 8.00: Wasserstandsmeldun­gen, Wetterbericht und Marktberichte. 8.10: Gymnastik. 8.30: Morgenmusik. 9.20: Für Dich daheim. 9.30: Sendepause. 10.00: Werte aus Wertlosem. 10.30: Wenn Ihr in Ferien seidl 10.45: Sendepause. 11.30: Volksmusik und Bauernkalender mit Wetterbericht. 12.00: Mittagskonzert. 13.00: Nachrichten des Draht­losen Dienstes, Wetterbericht. 13.15: Mit­tagskonzert (Forts.). 14.00: Nachrichten des Drahtlosen Dienstes. 14.10: Aus italienischen Meisteropern. 15.00: Sendepause. 16.00: Und nun klingt Danzig auf!" 17.00: Musik zum Tee. 18.00: Heiterkeit und Fröhlichkeit. 18.45: Aus Zeit und Leben. 19.00: Einst und jetzt. 19.30: Kleine musikalische Formen­lehre. 19.45: Kurzberichte. 20.00: Nachrichten des Drahtlosen Dienstes. 20.15: Unterhal­tungskonzert. 21.00:Musik der Nationen: Ungarn". 22.00: Nachrichten des Drahtlosen Dienstes, Wetter- und Sportbericht. 22.30: Alcazar no se rendira jamas". Zum dritten Jahrestag des Heldenkampfes in Toledo. 23.00: Kammermusik. 23.30: Tanzmusik. 24.00 bis 2.00: Nachtmusik.

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über die Ferien

SsrcklVLLen!

Letzter Badetag:

22. Juli 1939

Isü« Wasser um! Wollen um! Loooepliolo zraplilsn mso am bestes llurcb eln kNter Welcber kille» Ms ocker gelb

ksrlrckrogi«!

in 8 icke nie ich Laimbach ksr- rsnsib, Neuenbürg. Lcköm- bsrg, Widbsd.

Das Heimatblatt sollte in keinem Hause fehlen!

ZMW-BMtzwW.

Es werden öffentlich meistbietend gegen sofortige Barzahlung ver­steigert am Freitag den 2l. Juli, vormittags 9 Uhr, in Dobel:

2 vollständige Betten, 1 Kasten, 1 Sofa. 1 Waschkommode, ein Tisch, 2 Sessel, 1 Spiegelschrank. Bonn. 9.30 Uhr in Neusatz:

1 Kasten.

Borm. io Uhr in Herrenalb:

I Schreibtisch, 1 Nähmaschine, Maschine, etwa 30 Stühle und 30 Bretter.

Vorm. 11 Uhr in BernLach:

1 Hobelbank.

Am Samstag den 22. Juli 1939, vorm. 10 Uhr, in Wildbad:

2 vollständige Betten, 1 Kasten, 2 Waschkommode, 1 Laden­kasse, 1 Posten Frisierartikel, I Schreibmaschine.

Zusammenkunft jeweils beim Rat­haus.

E erichtsv ollüeherstelle Wildbad.

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Wegen Aufgabe der Lehranstalt werden gegen bar verkauft:

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