Tiefer Weuz, Alfred, Gefolgschaft 9, 33. Sieger Heß, Eugen, Gefolgschaft 9, 39. Sieger StumPP Helmut, Gefolgschaft 11.
»-.Kampf des DJ: 1. Sieger Hauff, Fritz, Fähnlein 13, 3502 Punkte, 2. Sieger Becht, Helmut, Fähnlein 10, 3. Sieger Kiefer, Otto, Fähnlein 12, 4. Sieger Kling, Alfred, Fähnlein 11, 6. Sieger Faigle, Fritz, Fähnlein 11, 7. Sieger Kaschier, Ernst, Fähnlein 10; 8. Sieger Fichtler, Karl, Fähnlein 10; 9. Sieger Vogt, Eugen, Fähnlein 10; 12. Sieger Herrbach, Erwin, Fähnlein 10; 13. Sieger Schneider, Manfred, Fähnlein 10; 17. Sieger Bach- teler, Kurt, Fähnl. 10; 21. Sieger Schönthaler Kurt, Fähulein 10; 23. Sieger Schußler Alfred, Fähnlein 11; 31. Sieger Bauer, Kurt, Fähnlein 10; 32. Sieger Schrott,, Fritz, Fähnlein 10.
(Schluß folgt.)
j Nachrichten vom Standesamt Birkenfeld
in der Zeit bom 1. bis 30. Juni 1939.
: Geburten:
6.: Hans Dieter, Sohn des Hans Bans-
l bach, Postschaffner, und der Luise,
^ geb. Ganzhorn;
1t. 6.: Karl-Heinz, Sohn des Karl Förschler, Schuhmacher, und Else, geb. Buchter;
21. 6. Renate, Tochter des Karl Rieth, Gold- arbciter, und der Mina, geb. Klittich.
Eheschließungen:
23. 6.: Hermann Haller, Hilfsarbeiter, und Elsa Frida, geb. Fix;
21. 6.: Walter Viktor Eberle, Uhrmacher, und Anna Maria, geb. Trautmann.
Sterbefälle:
7. 6.: Adelheid Müller, Tochter des Gottlob Müller, Hilfsweichenwärter, 8 Monate alt;
9. 6.: Christian Staiger, Säger, 82 Jahre alt;
10. 6.: Johann Friedrich Oelschläger, freier Metzger, 69 Jahre alt;
13. 6.: Helene Friedrike Caldart, geb. Karl, Steinbrecher-Witwe, 63 Jahre alt;
13. 6.: Wilhelm Oelschläger, Schreiner, 75 Jahre alt;
21. 6.: Katharine Barbara Oelschläger, Rentnerin, 80 Jahre alt.
Eesde» Sie Ihre« Angehörige« im Ansland stiindig das Heimaiblalt. den «En-iitter*
Widerspruchsrecht des Mieters
Maßnahmen des Reichskommissars für die Preisbildung bei der Kündigung von Mict- und Pachtverhältnissen Berlin, 9. Juli. Der Reichskommissar für die Preisbildung hat nunmehr (Reichsgesetzblatt 1 Nr. 1l8 vom 6. 7. 1939) die Durchführungsbestimmungen zu der von ihm am 29. 1. 1939 herausgegebenen Verordnung für Maßnahmen der P r e i s b e h ö r d e n bei der Kündigung von Mict- und Pachtverhältnissen erlassen. Diese Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen gelten für die Vermietungen von Wohnungen und Geschäftsräumen, die nicht dem M i e t e r s ch u tz g e s e tz unterliegen, für die Vermietung und Verpachtung von Garagen und gewerblich genutzten und unbebauten Grundstücken, z. B. Lagerflächen, nicht aber zur Untermiete, hier aber wieder, wenn die Kündigung der Untermiete gegen die Preisstoppverordnung verstößt.
Folgendes Verfahren ist hiernach vorgesehen: Der Mieter, der glaubt, daß ihm zu Unrecht gekündigt worden ist, kann gegen diese Kündigung binnen II Tagen Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist an den Vermieter und nicht, worauf besonders hingewiesen wird, an die Preisbehorde zu richten.
Will der Vermieter trotz dieses Widerspruches die Kündigung aufrechterhalten, so lmt er bei der Preisbehörde eine Entscheidung über die Berechtigung deS Widerspruches zu beantragen. Wird der Widerspruch von der Preisbehörde als nicht begründet erachtet, so behält die Kündigung ihre Kraft. Wird er je- doch als berechtigt angesehen, so wird die s Preisbehördc die Kündigung ebenfalls nicht ohne weiteres zulassen, sondern nur dann, wenn erstens der Vermieter sicki bereit erklärt, den Mieter wegen der durch den Umzug entstehenden finanziellen Belastung angemessen zu entschädigen und ihm erforderlichenfalls eine R ä u m u n g s f r i st zu gewähren. Zweitens wenn die Kündigung auch bei Gewährung einer Entschädigung und Räumungspflicht eine unzumutbare Härte bedeuten würde ünö durch kein begründetes Interesse des Vermieters gerechtfertigt wird. Selbstverständlich werden Kündigungen für unwirksam erklärt, die geg,en die Preisstoppverordnung verstoßen.
Als eine einmalige Uebergangsmaßnahme ist vorgesehen, daß der Mieter innerhalb von 11 Tagen nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung, also spätestens bis zum 21. 7. 1939, auch wegen einer früher ausgesprochenen Kündigung noch Widerspruch erheben kann, sofern er nicht bereits ausgezogen oder rechtskräftig zur Räumung verurteilt ist, oder sich vertraglich zur Räumung verpflichtet hat. Beachtet werden muß in der Praxis vor allem, daß in Zukunft sowohl die Kündigung des Mietverhältnisses als auch der Widerspruch deS Mie
ter? durch Einschreibebrief erfolgen müssen.
Friste« für die Todeserklärung
Verkürzung nach Kriegen und Schiffsuntergängen
Berlin, 10. Juli. Zu dem neuen Reichsgesetz über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit sind ergänzend die nunmehr festgesetzten F r i st e n für die Zulässigkeit der Todeserklärung zu berichten. Die Todeserklärung ist allgemein zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre, oder wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das 60. Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind.
Vor dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene das 25. Lebensjahr vollendet hätte, darf er nicht für tot erklärt werden, wenn es sich um einen an sich zweifelhaften Fall handelt, d. h. wenn nicht die Todesvermutung nach den Umstünden überwiegt.
Für den Fall der Verschollenheit von Kriegsteilnehmern hatte bisher hinsichtlich der Todeserklärung eine Frist von drei Jahren seit dem Friedensschluß gegolten. Das neue Gesetz bestimmt statt dessen: „Wer als Angehöriger einer bewaffneten Macht an einem Kriege, einem kriegsähnlichen Unternehmen oder einem besonderen Einsatz teilgcnommen hat, während dieser Zeit im Gefahrengebiet vermißt worden und seitdem verschollen ist. kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Friede geschlossen, der besondere Einsatz für beendigt erklärt, oder der Krieg oder das kriegsähnliche Unternehmen ohne Friedensschluß tatsächlich beendet ist, ein Jahr verstrichen ist."
Im Anschluß an einen Schiffsuntergang konnte bei Verschollenheit bisher die Todeserklärung nach einem Jahr erfolgen. Auch diese Frist wird gekürzt. Nunmehr kann, „wer bei einer Fahrt auf See. insbesondere infolge Untergangs deS Schiffes" verschollen ist. für tot erklärt werden, wenn seit dem Untergang deS Schiffes oder den sonstigen, die Verschollenheit begründenden Ereignissen sechs Monate verstrichen sind.
Völlig neu ist die Regelung der Verschollenheit im Zusammenhang mit dem Flugwesen. Wer bei einem Fluge, insbesondere infolge Zerstörung des Luftfahrzeuges, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn drei Monate seit dem letzten Zeitpunkt verstrichen sind, zn dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat. Wer unter anderen als den erwähnten Umständen in Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist. kann nach einem Jahr für tot erklärt werden.
Neuss Hamburger Kleinflugzeug
Hamburg, 11. Juli. Der Konstrukteur oes Hamburger .Kleinflugzeugs „Stürmer", das zwei internationale Rekorde in der Zweiliter- Klasse über 100 und 1000 Kilometer errang.
MW
Der neue Fernsehsender auf dem Feldberg im Taunus
Blick auf das Gebäude des neuen Fernsehsenders auf dem Feldberg im Taunus, das eine Höhe von fast 100 Meter erreicht. Zur besseren Isolierung wurden die Außenfronten mit Holz verkleidet. (Weltbild — M.)
Ingenieur Moeller in Hamburg, hat ein neues Kleinflugzeug, den „Stromer", geschaffen, das, mit 280 Kilogramm Leergewicht und 160 Kilogramm Fluggewicht, das bisher leichteste Kleinflugzeug ist. Es hat zwei Sitze nebeneinander. Durch Versetzung der abbrems- baren Räder und Einbau eines Bugrades ist man in der Lage, ein Flugzeug mit der modernen Dreiradausrüstung zu schaffen. Die Reisegeschwindigkeit liegt zwischen 170 und 175 Stundenkilometer bei einem Benzinverbrauch von sieben Liter auf 100 Kilometer.
Lonweiler, Zen 12. Juli 19Z9.
Danksagung.
bur clie vielen Leweise berrlicberIHInabme, Zie wir beim k^mscbeiZen unserer lieben Lnt- scblakenen
erkabren Zurkten, sa^en wir berrlicben Dank,
kamilie Lervveck 2 . »^dler«.
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tlsuanfertigen unä Umsrbeitsn von l'olLlsr- möbeln uns lllsiratrsn (äckiarsllia), ?atsnt- uncl ^rrlrierröste - Lclionerrlecksn.
6roks Lllswakl in üsrclinsn nebst 2ubek8r.
AeüA«e»etiec LtuttAaeL"
Donnerstag, 13. Juli 5.15: Morgenlied, Zeitangabe, Wetterbericht. Wiederholung der zweiten Abendnachrichten. Landwirtschaftliche Nachrichten. 6.00: Gymnastik. Anschließend: Praktisches aus der Gesundheitspflege. 6.30: Frühkonzert. 7.00 bis 7.10: Frühnachrichten. 8.00: Wasserstands- meldnngen, Wetterbericht und Marktberichte.
8.10: Gymnastik. 8.30: Ohne Sorgen jeder Morgen. 9.20: Für dich daheim. 9.30: Sendepause. 10.00: Volksliedsingen. 10.30: Sendepause. 11.30: Volksmusik und Bauernkalender mit Wetterbericht. 12.00: Werkkonzert.
13.00: illachrichten des drahtlosen Dienstes, Wetterbericht. 13.15: Mittagskonzert. 11.00: Nachrichten des drahtlosen Dienstes. 11.10:
Aller guten Dinge sind drei. 15.00: Sendepause. 16.00: Nachmittagskonzcrt. 17.00 bis >7.15: Baron Eiffelturm und der Kaplan.
18.00: Abeudständchen. 18.15: Aus Zeit und Leben. 19.00: Lieder, Märsche, Tänze und Verse. 19.15: Kurzberichte. 20.00: Nachrichten deS drahtlosen Dienstes. 20.15: Der Diener zweier Herrn. 21.00: Hans Bund spielt.
22.00: Nachrichten des drahtlosen Dienstes.
Wetter- und Sportbericht. 22.30: Volks- und Unterhaltungsmusik. 21.00—2.00: Nachtmusik.
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seines weitverzweigten Verbreitungsgebietes im früheren Ureis Neuenbürg und darüber hinaus fest verwurzelt- Aus einer ununterbrochenen Geschlechterfolge alteingesessener Familien des ganzen nördlichen Schwarzwalds setzt sich der Stamm der „Enztäler"-Leserschaft zusammen. Achtung und Wertschätzung seiner redaktionellen Leistung, Vertrauen auf die Werbekraft seiner Anzeigen machen den „Gnztäler" zu einer allgemein beliebten Heimat- und Familien-Zeitung.
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mit reichhaltigem Beiprogramm. Die Ortsfilmstelle.
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Verlag „Der Enzläler".
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