Bekanntmachung

über Errsrmer-- u. VerbrauOerhöchWreffe für Speise-Kartoffeln.

Die Preisüildnngsstclle beim Württ. Wirtschaftsminister hat die in Anlage 1 abgedrnckte Verordnung über Erzeuger­und Verbraucher-Höchstpreise für Speisekartoffcln erlassen, die hiermit zur Kenntnis gebracht wird. Die Zuteilung der Ge­meinden in die Preisgcbiete F, L, L und O ergibt sich aus Anlage 2.

Neuenbürg, den 22. September 1937.

Der Landrat: LemPP.

Anlage 1.

BeMNilg d§§ Mrkt. WirWastsmimsters

Preisbildungsftelle

über Sortcnzuschläzc zu den Erzeugerfestprcisen und über Verbraucherhöchstpreise für Speisekartoffeln für das Land Württemberg und die Hohcnzollerischen Lande.

Auf Grund des Z 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahrsplans Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung Pom A. Oktober 1956 (Reichsgesetzül. I S. 927) und der Ziffer 1 Abs. 2 der Ersten Anordnung über die Wahr­nehmung der Aufgaben und Befugnisse des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291) treffe ich für das Land Württemberg und für die Hohcnzollerischen Lande bei den Zeutnerpreisen frei Keller des Verbrauchers für die Hohenzollerischen Lande im Einver­ständnis mit dem Regierungspräsidenten in Sigmaringen, Preisüberwachnngsstelle nachstehende Anordnung:

8 1-

Die Erzeugerfestpreise für Spcisekartoffeln je 50 Kg. fracht­frei Empfangsstation betragen gemäss 8 1 der Verordnung>-Les Rcichskommissars für die Preisbildung vom 23. März 1937 (Rcichsgesetzbl. I S. 377) für die Monate September, Oktober, November und Dezember 1937:

für gelbe Sorten 2.65 RM.,

für weisse, rote und blaue Sorten 2.35 RM.

Gemäss K 2 vorstehender Verordnung erhält der Erzeuger für die von ihm gelieferten Kartoffeln den frachtfrei Empfangs- station festgesetzten Preis abzüglich der tatsächlich entstandenen Fracht, bei Selüstabholung durch den Käufer abzüglich höch­stens 15 Rpf. je 50 Kg.

Als Sortcnzuschläge werden festgesetzt je 50 Kg. frachtfrei Empfangsstation:

g) fürKuppinger" undJuliniereu"

1. NM. auf Len Erzeugerpreis für gelbe Sorten, b) fürFrühe Hörnchen",Tannenzapfen" undEifeler

Platte" 2 RM. auf den Erzeugerpreis für gelbe Sorten.

8 2.

Für die Abgabe von Speisekartoffeln an Kleinverteiler und Verbraucher werden für die Monate September, Oktober, November und Dezember 1937 nachstehende Höchstpreise fest­gesetzt:

Gelbe Sorten:

Prcisgebiet -1: Preisgebiet 6: Preisgebict L: Preisgebiet Ö;

Zenlnerpreis ab Lager Zentnerpreis des Ladenpreis oder Großmarkt Kleinoerteikers frei bei Abgabe an Kle^In- an 2^r- Keller des von S

3.15 3.30 3.50 4l

3.10 3.20 3.40 40

3.10 3.20 3.35 40

Weiße, rote und blaue Sorten:

Prcisgebiet d-:

2.85

3.

320

Preisgebict 6:

2.80

2.90

3.10

Preisgebiet 0:

2.80

2.90

3.05

Prcisgebiet V:

38

37

37

Die Preisgsbietseinteilung ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

Die für gelbe Speisekartoffeln festgesetzten Verbraucher- Höchstpreise erhöhen sich fürKuppinger" undJulinieren" um 1 RM-, fürFrühe Hörnchen",Tannenzapfen" undEifeler Platte" um 2 RM. je 50 Kg.

Bei unmittelbarem Verkauf durch den Erzeuger an den Verbraucher dürfen die festgesetzten Erzeugerpreise nicht über­schritten werden. Für Lieferung frei Keller des Verbrauchers kann folgender Zuschlag je 50 Kg. für Anfuhr, Abladen und Einbringen in den Keller berechnet werden:

1) für das Preisgebict 7i bis zu.85 RM -

2) für das Preisgebiet 6 bis zu.75 RM.

3) für das Preisgebiet L bis zu.70 RM.

4) für das Preisgebiet v bis zu.30 RM.

8 4.

^1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder Len ;u ihrer Durchführung oder Ergänzung erlassenen Vorschrif­ten vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Ge­fängnis und Geldstrafe, letztere in unbegrenzter Höhe, oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dabei kann die Einziehung des erzielten Entgeltes und der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, sowie die öffentliche Bekanntmach­ung des Urteils verfügt werden.

(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.

(3) Die Bestimmungen des 8 4 Abs. 3 und des 8 6 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesctzbl. I S. 955) finden entsprechende Anwendung.

8 5.

Die Verordnung tritt mit dem Tag nach ihrer Verkündung ln Kraft.

Stuttgart, den 20. September 1937.

In Vertretung: (gez.) Staig er.

Anlage 2.

öoleilW der Gemeinde» i« die Preirzebiele L.», v md ü.

Preisgeüiet F:-

Preisgebiet 6: Neuenbürg, Birkenfeld. Calmbach, Herren- alb, Schömberg, Wildbad.

Preisgebiet L: Bernbach, Dennach, Dobel, Enzklösterle, Höfen, Loffenau, Neusatz, Rotensol, Salmbach, Schwarzenberg, Unterlengenhardt.

Prcisgebiet v: Arnbach, Weinberg, Bieselsberg, Con­weiler, Engelsbrand, Feldrennach, Gräfenhansen, Grimbach, Jgelsloch, Kapfenhardt, Langenbrand, Maisenbach, Niebels­bach, Oberlengenhardt, Ottenhausen, Schwann, Waldrennach.

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Evang. Landeskirche

18. Sonntag nach dem Dreieinigkeitsfest, 26. Sept. 1S37 (Jugendsonntag)

Neuenbürg. 8.30 Uhr Christenlehre (Söhne). 9.30 Uhr Predigt (Schwemmle). 10.30 Uhr Kinderkirche. Mittwoch: Abends 8 Uhr: Bibelstunde.

Waldrennach. Kinderkirche (10 Uhr Grosse, 11 Uhr Kleine).

Herrenalb. 10 Uhr Predigt (Luk. 9, 60; Lied 215); 11 Uhr Jugendgottesdicnst.

Bernbach. 8 Uhr Predigt (Luk. 9, 60; Lied 215).

Wildbad. 9.30 Uhr Predigt (Lied 89): Jung. Christen­lehre (Söhne) ist in Len Hanptgottesdienst verlegt. 20 Uhr Abendgottesdienst: Jung. Donnerstag 1 Uhr Bibelstunde im Katharinenstift: Jung.

Sprollenhaus. Sonntag den 26. Sept. 1937, 2 Uhr- Predigt: Jung.

Evang. Freikirchen

Evangelische Gemeinschaft Birkenfelö. Sonntag vormit­tags 9.30 Uhr: Gottesdienst. Prediger Veihelmann. Sonntag vormittags 10.15 Uhr: Sonntagsschnle. Sonntag abends 7.30 Uhr: Gottesdienst (Eröffnungsfeier des Religionsunterrichtes, Prediger Veihelmann). Dienstag abends 8.15 Uhr: Missions­kreis für jedermann. Mittwoch abends 8.15 Uhr: Bibelstunde.

Methoöistenkirche. Sonntag, vormittags 9.30 Uhr: Neuen­bürg, Gräfenhansen, Calmbach; nachm. 2 Uhr: Höfen, 2.30: Ottenhausen; abends 7.30: Arnbach, 8 Uhr: Neuenbürg.

Katholische Gottesdienste

19. Sonntag nach Pfingsten (26. September)

Wildbad. Hl. Messen 7, 8, 9, 10.30 Uhr. 18 Uhr Andacht. Werktag 7 Uhr hl. Messe.

Schömberg. Sonntag: 8 Uhr Austeilung der hl. Kom­munion. 9 Uhr hl. Messe; Werktags 8 Uhr. Beichtgelegenheit: Samstag: 1.305 Uhr; Sonntag: 89 Uhr.

Oberarutsstadt Neuenbürg

Mosterei bete.

Der Apfeltrester soll verwertet werde» und wird in den Mo­stereien gesammelt. Es ist deshalb untersagt, den Apfeltrester (auch wenn Birnentrester deigemischt ist) ungenutzt verderben zu lassen. Näheres siehe Anschlag am Rathaus.

Der Bürgermeister.

Birkenseld.

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oder Einssmilienhaus in Birkenseld zu mieten. Eilangcbotc erbeten an das

Bürgermeisteramt.

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ZwansS-VersteigemRg.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen die auf Markung Höfen belegenen, im Grundbuch von Höfen, Heft 221, Abt. I, Nr. 1, 3 und 1, zur Zeit der Eintragung des Versteigernngs- vermerks auf den Namen dcr

Anna B r c ch t, geb. Lemppenau, Ehefrau des Ernst

Brecht, Diplom-Ingenieurs in Laupheim,

eingetragenen Grundstücke: . Amtl. Schätzung

vom 15. 9. 1937:

P. Nr. 203/2: Baumgarten am Eiberg 7 a 20 qm 800. RM- P. Nr. 201: Baumgarten am Eiberg 6 a 87 qm 300. RM. in Langenäckern.

Best. Weg unter Feldweg Nr. 12.

Geb. Nr. 1: Wohnhaus, Abort, Fabrik­gebäude, Maschinenbaus 3 u 65 qm

a. Schuppen, Hofraum 1 a 80 qm

b. Holzschuppen ' n 89 qm

P. Nr. 181: Hofraum a 31 qm

Oben im Dorf 9 n 65 qm 20 000.- RM

Znbehörden 150.- RÄl.

am Montag den 8. November 1937, nachmittags 3 Uhr, auf dem Rathause in Höfen/Enz versteigert werden.

Der Versteigerungsvermerk ist am 18. August 1937 in das Grundbuch eingetragen.

Es ergeht die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grund­buch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungster­mine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzu­melden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Vcr- steigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstshendes Recht haben, werden ausgefordert, vor der Erteilung des Zu­schlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Ver­fahrens herbcizuführen, widrigenfalls für das Recht der Vcr- steigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.

Neuenbürg, den 20. September 1937-

Kommissär: Bezirksnotar Klett.

Otto I,uber, Wilübsö

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