Ein ..Ehemaliger ' an die neuen NebeitSmönnee
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Stuttgarter Wochenmarktpreise vom 3. April. Verbraucherpreise. Obst: Taseläpsel 40—65, Wirtschaftsäpfel 33—40, Auslandsnpfel 25—48, amerikanische und italienische Kistenware 75—80, Walnüsse 40—50, Apfelsinen 30—40. Banane» 35—45 Rpf. sür je Kilo, 1 Zitrone 6—8 Npf.; Gemüse: Ausländischer Blumenkohl 25—60 Rpf. das Stück, Kilo inländischer Rotkohl 12 bis 15. -4 Kilo Weißkohl 11—12 '/- Kilo inlän- bischer Wirsing 20—25, 1 St. Kohlrabi mit Kraut 20—34, 1 St. Treibhaus-Kopssalat 20—36, 1 St. italienischer Kopfsalat 22—30, V- Kilo Ackersalat 130—140, 1 St. Treibhausgurken 65—105, 1/2 Kilo gewaschene Karotten ohne Kraut 12—15, 1 St. Meerrettich 20—50, 1 St. Porree (Lauch) 5—12, 1 Bd. rote Radieschen 20—22. weiße 35—40, 1 St. weiße Rettich S—14. schwarze 4—10, Rettich neue Ernte 20—40, 1/2 Kilo Note Rüben 11-15,
V» Kilo Treibhaus-Rhabarber 24—26, Kilo
Schwarzwurzeln 33—37, 1 St. Sellerie ohne Kraut 8—45, ^ Kilo italienischer Spinat 28—32, Vr Kilo Freiland-Spinat 33—87, Kilo Dauer. Zwiebeln 12—14, 1/2 Kilo ausländische Zwiebeln 12—14 Rpf. Marktlage: Zufuhr in Obst ge- nügend, in Gemüse reichlich. Einheimisches, erst- klassiges Tafelobst fehlt. Verkauf in Obst und Ge- müfe lebhaft.
Pforzheimer Goldpreis vom 3. April. Ein Kilo Gold 2840 RM.
Gmünder Edelmetallpreis» vom 3. April. Fein- sicher Grundpreis NM. 42.70 je Kilo, Feingold Verkaufspreis RM. 2840 je Kilo. Reinplatin RM. 5.60 je Gramm, Platin S6 Proz. mit 4 Proz. Palladium RM. 5.55 je Gramm, Platin 96 Proz. mit 4 Proz. Kupfer RM. 5.45 je Gramm.
Murr Kokschulkms jür SS NrSute
SS.-Bräute, die den ersten Vollschulkurs nicht besuchen konnten, können sich jetzt am zweiten Vollkurs der NS.-Frauenschaft, Deutsches Frauenwerk, Abteilung Reichsmütterdienst, beteiligen. Sie finden sich zu froher Lagergemeinschaft in der Mütter sch ule Üudwigsburg zusammen. Die Unkosten find so gering, daß jede SS.-Braut am Kurs teilnehmen kann. In besonderen Fällen kann der Unkostenbeitrag teilweise erlassen werden. Noch sind einige Plätze frei! Die NS.-Frauen» schaft. Gauleitung, Abteilung Reichsmütterdienst. Stuttgart - W.. Reinsburgstraße 10, nimmt bis 7. April Anmeldungen entgegen.
Mit dem April beginnt das neueHalb- jahr im Reichsarbeitsdienst. Während bis kurz vor der Entlassung im Lager noch fieberhaft gearbeitet und alles für den Empfang der neuen Arbeitskameraden vorbereitet wurde, ist jetzt Ruhe in die Lager eingezogen, nachdem hinter der letzten Rotte der singend zum Bahnhof marschierenden entlassenen Arbeitsmänner das Tor ins Schloß schnappte — Ruhe, bis die Neuen ihren Einzug halten.
An einem solches Tag besuchte ein entlasse, ner Arbeitsmann sein altes Lager.
*
Ich sehe noch den Zettel: Am 1.: acht Uhr. Sammelstelle im Hof des Meldeamts. Gespannt waren wir doch, als es dann dort raus ging.
Wir sitzen jetzt auf einer Bettstelle im 4. Trupp gerade gegenüber dem Fenster. Auf dem Hof läuft ein Posten mit dem Teller in der Hand von der Küche zum Wachlokal. Frühlingslust dringt durch die geöffneten Fenster, es riecht nach Schmierseife, Wasser und Mottenpulver. Auf den Spinden stehen die Schemel, wie immer, wenn der Trupp nicht ans der Stube ist. Nur die Namen fehlen an den Türen, und die blauweißkarierten Bettbezüge sind auf die Kammer zum Waschen gegeben.
Es ist der Tag vor der Ankunft der Neuen. Damals hat es genau so ausgesehen, als wir das erstemal hier hereinkamen und der Truppführer jedem sein Bett und Spind zuwies. Nur das Bild haben wir erst später gemalt.
Der „Ehemalige' hebt seine Augen von dem wcißgescheuerten Tisch, auf dem die leere Vase an Blumen und Sommer erinnert. Ueber der Tür hat einer die Baustelle auf die Wand gepinselt: Loren und ein paar schippenschwingende Arbeitsmänner — alles sehr genau und peinlich — mit dem bekannten Spruch darunter vom Adel der Arbeit und dem Sinn, der uns daraus ersteht.
Das war der erste Tag im Lager: Die
Führer, die wir nicht kannten, und die An- rede, die wir erst lernen mußten: „Ar- beitsmann'I Dann haben wir Sachen empfangen — und es war seltsam: Als wir das andere Zeug anhatten, erschien uns alles schon selbstverständlich. Du glaubst es nicht: in Zivil kannst du nicht mal anständig grüßen! Richtigen Benimm lernt man erst ,m Dienst.
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Der Kraftfahrer Gerhard Richter, der nun schon längst wieder im Erwerbsleben steht und heute, nur weil er einen Möbeltransport hier rausgefahren hat, in seinem alten Arbeitsdienstlager, das nicht weit von der Stadt liegt, seine dienstfreie Stunde versitzt, dieser „Ehemalige" Pfeift vergnügt den An- fana eines Liedes, das sie jeden Abend aus Vormann Liebners Koffergrammophon spiel- ten — ehe sie die Radioleitung gelegt hatten.
„Mensch, was war man doch anfangs dumm. Wenn ich noch denke, wie wir das erstemal Revier gereinigt haben — und wie nachher der Truppführer uns nochmal durch- schickre — mit Wasser und Eimer und Scheuerlappen . . .
Aber eines Tages hatten wir es alle weg: Wir hatten uns eingelebt! Und daraus kommt es ja wohl an."
Richtig! Wer erst begriffen hat, daß ein Spatenstiel zum Festhalten und ein Kuchen- Paket zum Verteilen ist; und daß, wenn jeder sich dmnhält, das sür den ganzen Trupp von Vorteil ist — wie auch umgekehrt — der hat begriffen, was los ist. Den darf man wohl dann so nennen: Kamerad. Denn das ist das Gesetz des Lagers: Denk nicht an dich selbst, sondern erst an den, der neben dir steht, der dich braucht. Allein bist du nichts, die Gemeinschaft ist alles, oder, wie du zunächst denkst: dein Trupp.
Einmal erkennst du dann: Auch die an- deren Trupps gehören zum Lager — und alle Lager im Reich werden zu der großen Einheit „Neichsarbeitsdienst".
Dann bist du dem Tag nicht mehr fern, wo du den Kreis deiner Gemeinschaft so weit
ziehst, wie er gezogen ,eiu soll — um alle, die denken und handeln wie du. Wenn du so bist, dann hast du den Weg angetreten, der hinführt über die Trupp- und Lagerkameradschaft zu dem unbekannten Kamerad Volksgenosse irgendwo draußen im Land.
Der Kraftfahrer Richter marschiert vielleicht neben dir — und du bist ein geborener „Von", und ein anderer ist durch alle Klas- sei, der hohen Schule gegangen — aber alle marschiert ihr im selben Glied, heute, mor- gen, ein halbes Jahr, und schippt eure Loren voll. Und wenn ihr entlassen seid, geht ihr in alle Winde in euer Heimatdorf oder eure Stadt — aber daß ihr einmal auf dem gleichen Stück Nasen gesessen und eure Früh, stücksstulle gekaut habt, und die Feldflasche mit dem letzten Schluck reihum ging, das vergeht ihr nicht. Daran denkt ihr, wenn jeder wieder an seinem Platz am Pflug oder hinter der Werkbank steht.
Ihr habt euch zusammen g e f u n d e n an der Lore, zusammen marschiertim Druck und Schweiß der Märsche, zusammen- gelebt und zusammengesungen beim Dienst und beim Feierabend. Du und ich und wir alle. - Untrennbar. Unlöslich.
Dieses Wissen geben wir den Neuen mit auf den Weg in ihr neues Arbeitsdienst- leben: „Lernt die Sprache des Schippenstiels — mit schmerzenden Blasen und Druck: Dien st machthart, aberfrei — und der Mann, der nicht umfällt, wenn der Wind zu wehen anfängt, den brauchen wir." Der Richter ist so einer gewesen, von Anfang an, andere haben es erst hier gelernt. Es ist gleich. Daß du es behältst, ist alles.
Draußen Pfeift es zum Essen. Da kommt der Freiwillige Gieseking, der jetzt Vormann geworden ist: „Mann, Richter, wo bleibt ihr? Wir haben Essen rübergeholt. Es gibt Bohnen, weiße Bohnen mit Rindfleisch, die ihr immer so gern gemacht habt. Es langt sür euch mit und wird schon schmecken, wenn auch nur Petermann gekocht hat. Der Koch kommt erst morgen vom Urlaub, wenn die Neuen da sind."
Da gehen wir rüber zum Essen. Heute ist noch Ruhe. Aber morgen, da dampfen wieder alle Kessel, und das Lager erwacht, denn morgen beginnt ein neues Halbjahr im Arbeitsdienst. 8».
Aufforderung des GedurtSjuhrgaugS M7
zur Anmeldung für den Reichsarbeiisdienff und den Wehrdienst
Durch die Proklamation der Reichsregierung an das Deutsche Volk und das Gesetz für den Aufbau der Deutschen Wehrmacht vom 16. März 1935 ist die allgemeine Wehrpflicht eingeführt.
Nach Z 1 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 ist jeder deutsche Mann wehrpflichtig. Ebenso sind nach 8 1 des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. Juni 1935 alle jungen Deutschen verpflichtet, ihrem Volk im Reichsarbeitsdienst zu dienen. Wehrdienst und Reichsarbeitsdienst ist Ehrendienst am deutschen Volke.
Alle wehrpflichtigen Deutschen des Geburtsjahrgangs 1917 (im Folgenden kurz „Dienstpflichtige" genannt) werden für den Reichsarbeitsdienst und Wehrdienst auf der Grundlage der Verordnung über das Erfassungswesen vom 15. Februar 1937 (Reichsgesetzblatt Teil I Seite 305) erfaßt und im Sommer 1937 gemustert (vergl. Anordnung des Reichskriegsministers und des Reichsministers des Innern vom 4. Februar 1937, Reichsgesetzblatt Teil I S. 186).
Gemäß Z 6 Absatz 1 der Erfassungsverordnung werden die im Jahr 1917 geborenen männlichen Dienstpflichtigen aufgefor- Lert, sich in der Zeit vom 8. April 1937 bis 24. April 1937 beim Bürgermeister ihres Wohnorts nach dessen näherer Anordnung zur Anlegung des Wehrstammblattes für die Ableistung des Reichsarbeitsdienstes und des aktiven Wehrdienstes persönlich anzumelden.
Ist ein Dienstpflichtiger von dem Ort der polizeilichen Meldebehörde, bei der er sich anzumelden hat, vorübergehend abwesend, so hat er sich bei ihr zunächst schriftlich und nach Rückkehr unverziiglich persönlich anzumelden.
Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind nur diejenigen Dienstpflichtigen befreit, die zurzeit Reichsarbeitsdienst leisten oder in der Wehrmacht oder SS-Versügungstruppe aktiv dienen.
Ein Dienstpflichtiger, der durch Krankheit an der Persönlichen Anmeldung verhindert ist, hat hierüber ein Zeugnis des Amtsarztes einzureichen.
Die Versäumung der Anmeldung entbindet nicht von der Anmeldepflicht.
Völlig Untaugliche (Geisteskranke, Krüppel usw.) können aus Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses von der Kreis- Polizeibehörde (Landrat) von der Anmeldepflicht befreit werden.
Jeder Dienstpflichtige hat bei der Persönlichen Anmeldung zwei Paßbilder in der Größe 37x52 Millimeter vorzulegen, auf denen er in bürgerlicher Kleidung und ohne Kopfbedeckung abgebildet ist. Außerdem soll er zur Anmeldung mitbringen:
a) den Geburtsschein:
b) Nachweise über seine Abstammung, soweit sie in seinem oder seiner Angehörigen Besitz sind (Ahnenpaß);.
c) die Schulzeugnisse und Nachweise über seine Berufsausbildung (Lehrlings- und Gesellenprüfung);
ck) das Arbeitsbuch; dieses hat der Unternehmer dem Dienstpflichtigen zu diesem Zweck auszuhändigen; e) Ausweise über Zugehörigkeit
zur HI (Marine-HI, Luftsporteinheiten der HI), zur SA (Marine-SA), zur SS.
zum NSKK,
zum NS-Reiterkorps,
zum Deutschen Seglerverband,
zum DLV (Deutscher Luftsportverband) und über die Ausbildung in diesem, zum RLB (Reichsluftschutzbund), zum FWGM (Freiwilliger Wehrfunk — Gruppe Adarine —-),
zum DASD (Deutscher Amateursende- u. Empfangsdienst),
zur TN (Technische Nothilfe),
zur Freiwilligen Sanitätskolonne (Rotes Kreuz),
zur Feuerwehr;
k) den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzeichens oder des SA-Sportabzeichens; g) Freischwimmerzeugnis, Rettungsschwimmerzeugnis, Grundscheiu, Leistungsschein. Lehrschein der Deutschen Lebensrettuugsgesellschaft (D2RG);
k) den Nachweis über fliegerische Betätigung; für Angehörige des fliegerischen Zivilversonals der Luftwaffe, der Luftverkehrsgesellschaften und der Reichsluftverwaltung die Bescheinigung des Dienststellenleiters über fliegerisch-
fachliche Verwendung und Art der Tätigkeit: i) den Führerschein (für Kraftfahrzeuge, Motorboote);
!c) die Bescheinigung über die Kraftfahrzeimausbilduug beim NSKK (Amt für Schulen), den Reiterschein des Reichsinspekteurs für Reit- und Fahrausbildung;
l) den Nachweis über die Ausbildung beim Roten Kreuz;
m) den Nachweis über Seefahrtzeiten — Seefahrtbuch —, über den Besuch von Seefahrtschulen, Schiffsingenieurschulen, der Debegfunkschule — Patente —;
n) das Sportseeschifferzeugnis, den Führerschein des Deutschen Seglerverbandes, den Schein L einer Seesportschule, das Seesportfunkzeugnis;
0 ) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Wehrpaß, Arbeitspaß oder Arbeitsdienstpaß, Dienstzeitausweise, Pflichtenheft der Studentenschaft):
p) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehrmacht, Landespolizei oder SS-Verfügungstruppe;
0 ) den Annahmeschein als Freiwilliger der Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes oder der SS-VerfügungstruPPc.
Jeder Dienstpflichtige, seine Verwandten ersten Grades und seine Ehefrau haben einen etwa beabsichtigten Antrag aus Zurückstellung von der Ableistung des Reichsarbeitsdienstes und des aktiven Wehrdienstes tunlichst bereits bei der Anmeldung zu stellen. Die Zurückstellung ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister zu beantragen. Die erforderlichen Beweismittel sind hiezu mitzubringen.
Wer seiner Anmeldepflicht nicht oder nicht pünktlich nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 RM. «der mit Hast bestraft; auch kann ein solcher Dienstpflichtiger durch die Kreispolizeibehörde mit polizeilichen Zwangsmaßnahmen zur sofortigen Anmeldung angehalten werden.
Neuenbürg, den 2. April 1937.
Kreispolizeibehördc: Landrat Lempp.
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