Der Wortlaut der drei Abkommen mit «Oesterreich

Berlin. 26 . August.

Das Abkommen über die Zahlungen im Warenverkehr zwischen dem Deutschen Reich und dem Bundesstaat Oesterreich (deutsch- österreichisches Verrechnungsabkommen), das Abkommen über den Reiseverkehr aus dem Deutschen Reich nach Oesterreich (Reisever- kehrsabkommen). das Abkommen über Paß­erleichterungen im kleinen Grenzverkehr und das Reichsgesetz über die Aushebung der IVOO-RM.-Sperre hat folgenden Wortlaut:

Der Zahlungsverkehr

Artikel l

Der Zahlungsverkehr zwischen dem Deutschen Reich und dem Bundesstaat Oesterreich wird, so­weit es sich um die unter dieses Abkommen fallenden Zahlungsverpflichtungen handelt, in Deutschland ausschließlich durch Vermittlung der deutschen Verrechnungskaffe, in Oesterreich aus­schließlich durch Vermittlung der Oesterreichischen Nationalbank abgewickelt.

Artikel 2

Unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen folgende Verbindlichkeiten deutscher Schuld­ner gegenüber österreichischen Gläubigern und österreichischen Schuldnern gegenüber deutschen Gläubigern:

einzuzahlen. Wenn die Schuldverpflichtung nicht I die jeweils geltende Freigrenze hinaus zulässigen

1. Zahlungen aus der Ausfuhr deutscher Waren nach Oesterreich und österreichischer Waren nach Deutschland, und zwar auch dann, wenn die Ver­pflichtung zur Zahlung gegenüber Personen in einem dritten Lande besteht.

2. Zahlungen für wirtschaftlich gerechtfertigte und übliche Nebenkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem deutsch-österreichischen Warenverkehr stehen mit Ausnahme von Zahlun­gen aus dem Gebiet des Versicherungsverkehrs sowie von Seefrachten.

3. Sonstige Zahlungen, über die sich die deutsche Derrechnungskafle und die österreichische National­bank einigen.

Artikel S

Der beiderseitige Transitverkehr fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Abkommens.

Artikel 4

Unter deutschen bzw. österreichischen Waren sind solche Waren zu verstehen, die entweder in dem betroffenen Lande erzeugt worden sind oder dort einer wesentlichen Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen worden sind.

Artikel 5

Schuldner, die Reichsmarkzahlungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens nach Oesterreich zu leisten verpflichtet sind, haben die geschuldeten Beträge bei Fälligkeit auf das Sonderkonto der Oesterreichischen Nationalbank bei der Deutschen Verrechnungskasse

auf Reichsmark lautet, ist der Gegenwert zu dem im Zeitpunkt der Zahlung letztbekannten amtlichen Berliner Mittelkurs der betreffenden Währung in Reichsmark umzurechnen und in Reichsmark ein­zuzahlen. Die Deutsche Verrechnungskaffe wird die eingezahlten Neichsmarkbeträge laufend der Oesterreichischen Nationalbank aufgeben.

Artikel S

Schuldner, die Schillingzahlungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens nach Deutsch­land zu leisten verpflichtet sind, haben die ge­schuldeten Beträge bei Fälligkeit auf das Sonder­konto der Deutschen Verrechnungs­kasse bet der Oesterreichischen Nativ- nalbank einzuzahlen. Lautet die Verpflichtung auf Reichsmark, so ist der Gegenwert zu dem rm Zeitpunkt der Zahlung letztbekannten amtlichen Berliner Mittelkurs in Schilling umzurechnen und in Schillingen einzuzahlen Lautet die Ver- Kindlichkeit auf eine dritie Währung, so ist der Gegenwert zu den im Zeitpunkt der Zahlung letztbekannten amtlichen Berliner Mittelkursen dieser Währung und des Schillings in Schillinge umzurechnen und in Schillingen einzuzahlen. Die Oesterreichische Nationalbank wird die eingezahl- ten Schillingsbeträge laufend der Deutschen Ver- rechnungskasse aufgeben.

Artikel 7

Die Auszahlungen an die Begünstigten erfolgen nach Maßgabe der aus den Sonderkonten vor- handelten Guthaben. Bis zur Auszahlung werden die Beträge für Rechnung der Begünstigten un- verzinslich verwaltet.

Artikel 8

Die Genehmigung zur unmittelbaren Verrech­nung von Forderungen aus dem deutsch-öster­reichischen Warenverkehr wird von den beider­seits zuständigen Stellen nur in besonderen Aus- nahmefällen und grundsätzlich nur dann erteilt, wenn entweder in Deutschland oder in Oesterreich nur eine Firma an der Verrechnung beteiligt ist.

Artikel S

Die zur technischen Durchführung des Abkom­mens erforderlichen Vereinbarungen werden zwi­schen der deutschen Verrechnungskaffe und der Oesterreichischen Nationalbank getroffen.

Artikel 10

Das Abkommen kann bis zum Ende eines je­den Monats zum Ende deS folgenden Monats ge­kündigt werden.

Artikel ll

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Es tritt am Tage des Austausches der Ratifizierungs­urkunden, der in Wien erfolgen soll, in Kraft. Es wird jedoch vom sechsten Tage nach der Un­terzeichnung an vorläufig angewendet werden.

Berlin am 22. August 1936. (gez.) Karl Ritter, lgez.) Earl Clodius.

(gez.) Ing. Stephan Tauschitz.

Me Tausendmark-Sperre gesallen

500 Mark monatliche tzreigrenze ohne Genehmigung der Devisenstelle

Betrag im Reiseverkehr nach dem Ausland für I keinen längeren Zeitraum als höchstens drei Kalcndermonate während eines Kalenderjahres in Anspruch nimmt.

Dessen ungeachtet wird die Genehmigung zum Erwerb und zur Verbringung von Reisezahlungs- Mitteln zwecks Bestreitung der Kosten für einen weiteren Aufenthalt in Oesterreich oder für eine Reise nach Oesterreich erteilt werden, wenn von der Devisenstelle sestgestelli worden ist. daß der Reisende devisenrechtlich noch als Inländer an­zusehen und ein längerer Aufenthalt in Oesterreich oder eine Reise nach Oesterreich aus dringen­den. insbesondere gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Bei Reisen aus gesundheitlichen Gründen muß der Antrag durch das Zeugnis eines deutschen Amtsarztes belegt werden. Soweit der Reisende infolge seines Ge­sundheitszustandes nicht in der Lage ist. sich das Zeugnis eines deutschen Amtsarztes zu beschaffen, so wird auch das Zeugnis eines österreichischen Amtsarztes anerkannt. Ferner könne» über die monatliche Höchstgrenze von 500 NM. hinaus Genehmigungen zum Erwerb und zur Verbringung von Reisezahlungsmitteln erteilt werden, wenn dies zur Bestreitung unvorher­gesehener Ausgaben, wie z. B. infolge Unfalls. Krankheit. Tod erforderlich ist.

Artikel 7

In besonderen Fällen, in denen die Bereit­stellung der Reisebeträge durch Erwerb und Ueberbringung bzw. Nachsendung von Reisezah­lungsmitteln unziemlich erscheint, können die Betrüge nn Wege der Auszahlung durch Ver- mittlung der deutschen Verrechnungskasse zu Lasten des Reiseverkehrskontos derselben bei der Oesterreichischen Nationalbank überwiesen werden.

Artikel 8

Die gemäß Artikel l abgegebenen Beträge dür. fen nur zur Bestreitung der Aufenthaltskosten in Oesterreich während der Reise verwendet werden

Die Neisezahlungsmittel haben selbst oder aus einem beigefügten Blatt einen deutlich sichtbaren Vermerk zu enthalten, welcher den Reisenden auf die Verpflichtung der Verwendung des Gegen- wertes lediglich zu Neiseausgaben in Oesterreich und auf die Strafen aufmerksam macht, die durch eine mißbräuchliche Verwendung des Geldes nach den deutschen Devisenbestimmungen verwirkt werden.

Artikel 9

Die Mittel für den Reiseverkehr werden aut einem in Wien zu führenden .Reiseverkehrskonto' der Deutschen Verrechnungskasje bei ver Oester- reichischen Nationalbank beceitgestellt. Die Aus. gabestellen fordern die benötigten Schillingbeträge für die auszugebenden Neisezahlungsmittel bei der Deutschen Verrechnungskaffe an.

Artikel 10

Die Deutsche Verrechnungskaffe und die Oester­reichische Nationalbank werden ermächtigt, die zur Durchführung dieses Abkommens erforder­lichen technischen Maßnahmen zu vereinbaren.

Artikel ll

Das Abkommei, tritt am Tage der Unterzeich­nung in Kraft und gilt bis zum 39. September 1937. Es läuft stillschweigend weiter, falls es nicht mit einmonatiger Frist zum l. eines Mo­nats gekündigt wird.

Unterzeichnet in doppelter Urschrift tn Berlin am 22. August 1936.

gez. Karl Ritter, gez. Stessan Lauch > tz.

gez. Karl ClodiuS.?

Der kleine Grenzverkehr

Die deutsche Reichsregierung und die öfter-! reichische Bundesregierung haben in dem Bestre­ben. den Reiseverkehr von Deutschland nach Oesterreich zu fördern, folgendes vereinbart:

Artikel l

Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich haben und die während der Dauer dieses Ab-! kommens nach Oesterreich reisen, können ohne Ge­nehmigung der zuständigen Devisenstelle Schilling im Gegenwert von höchstens 599 NM. je Per­son und Kalendermonat über die jeweils geltende Freigrenze hinaus in Reisekreditbriefen, Reise­schecks, Akkreditiven. Hotelgutscheinen sowie Gut­scheinen für Pauschal- oder Gesellschaftsreisen er­werben und nach Oesterreich verbringe». Der ge­nannte Höchstbetrag von 599 RM. kann im bei­derseitigen Einvernehmen vorübergehend herab gesetzt werden.

Artikel 2

Es werden ermächtigt:

a> das Mitteleuropäische Reisebüro GmbH, und seine Vertretungen in Deutschland, die mit dem Verkauf der Fahrtausweise der Deutschen Neichs- bahngesellschaft betraut sind, MER-Reisekredit­briefe. MER.-Reiseschecks, MER.-Hotclgutscheine, MEN.-Gutscheine für Gesellschasts. und Pauschal, reisen;

b> daS Oesterreichische Verkehrsbüro in Berlin OeVB. - Reisekreditbriefe. OeVB. - Reiseschecks. OeVB.-Hotelgutscheine, OeVB.-Gutscheine für Ge- sellschafts- und Pauschalreisen auszustellen;

c> sämtliche Devisenbanken, die hierzu e,ne all- gemeine Genehmigung der Devisenstelle Berlm er- halten haben oder noch erhalten werden ickkre» ditive. Kreditbriefe. Reiseschecks zu eröffnen oder auszustellen.

Artikel 3

Die Ausgabe der tn Art. l genannten Reise. Zahlungsmittel ist tm Reisepaß des Erwerbers einzutragen. Die Eintragung muß enthalten:

n) Betrag und Art. und soweit möglich. Num­mer des Reisezahlungsmittels.

d> Angabe des Kalendermonats, für den die In­anspruchnahme erfolgt.

c) Datum und Unterschrift der Ausgabestelle, ck) den Zusatz:Reiseverkehr Oesterreich'.

Artikel 4

Die Auszahlung von Barbeträgen auf Grund der Akkreditive. Reisekreditbriefe und Reiseschecks durch die österreichischen Auszahlungsstellen kann durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen reichsdeutschen und österreichischen Stellen gestaf­felt werden. Die Auszahlungen sind von ten österreichischen Einlösungsstellen im Reisepaß des Reisenden einzutragen.

Artikel 5

Abgehobene, aber nicht verbrauchte Schilling­beträge. die den Betrag von SO Schilling über- steigen, müssen von dem Reisenden vor seiner Ausreise aus Oesterreich bei einem österreichischen Postamt mit Einzahlungsschein (Erlagsschein) aus das Postscheckkonto Wien Nr. 999 lautend aus Oesterreichische Postsparkaffe, deutscher Reisever- kehr' eingezahlt werden.

Der Reisende hat auf der Rückseite des Ein­zahlungsscheines anzuführen, an welche Anschrist im Deutschen Reich der Neichsmarkgegenwert an­gewiesen werden soll und auch die Nummer des Reisezahlungsmittels anzugeben. Der Reichsmark- gegenwert des eingezahlten Betrages wird dem Reisenden unter Abzug der Ueberweisungskosten spätestens vier Wochen nach dem Tage der Ein- Zahlung ausgezahlt.

Die Oesterreichische Postsparkaffe wird die ein­gezahlten Schillingsbeträge gesammelt aut das Reiseverkehrskonto der Deutschen Verrechnung?- kaffe bei der Oesterreichischen Nationalbank ein- zahlen. Nach Eingang der Gutschriftanzeige der Oesterreichischen Nationalbank wird die Deutsche Verrechnungskaffe den Neichsmarkgegenwert der Oesterreichischen Postsparkaffe aus Postscheckkonto Berlin Nr. 13 600 zur Verfügung stellen. Zu Lasten dieses Kontos wird die Oesterreichische Postsparkaffe den Reisenden den Gegenwert des von ihm eingezahlten Schillingsbetrages anwcisen.

Artikel 6

Die Bestimmungen des Artikel l gelten nur insoweit, als der Reisende den aus Grund be­sonderer Abkommen mit einzelnen Ländern über

Die deutsche Neichsregierung und die österrei­chische Bundesregierung haben, von dem Wunsch geleitet. Paßerleichterungen für die beiderseitigen Staatsangehörigen tm kleinen Grenzverkehr zu­zulassen, die folgende Bestimmungen vereinbart:

Artikel l

1. Deutsche Neichsangehörige und österreichische Bundesbürger, die im Grenzbezirk ihren Wohn­sitz haben oder sich seit wenigstens drei Monaten aufhalten, können eine Grenzkarte erhalten, die sie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechtigt, die Grenze zu überschreiten und sich im Nachbargrenzbezirk vorübergehend aufzuhalten.

2. Für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, die im Grenzbezirk amtlich tätig sind, sowie für ihre mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen gilt die in 1 vorgesehene Frist von drei Monaten nicht

3. Die Frist von drei Monaten gilt auch nicht für Nutzungsberechtigte von Grundstücken, die in einem Grenzbezirk liegen, aber von einer >m Nachbargrenzbezirk gelegenen Betriebsstätte aus bewirtschaftet werden, sowie für Personen, die in einer solchen Betriebsstätte beschäftigt sind.

Artikel 2

Grenzbezirk im Sinne dieses Abkommens ist im Gebiet jedes der vertragschließenden Teile der Zollgrenzbezirk im Sinne des Artikels l des deutsch-österreichischen Abkommens über den klei­nen Grenzverkehr vom 12. April 1930.

Artikel 3 ,

Die Grenzkarte wird von den Behörden aus- gestellt, die für den Wohnsitz oder Aufenthalt des Bewerbers von jedem der vertragschließenden Teile aus seinem Gebiet als zuständig erklärt werden

Artikel 4

1. Die Grenzkarten werden nach den anliegen­den Vordrucken von den deutschen.Behörden in hellgrauer und von den österreichischen Behörden in hellgrüner Farbe ausgestellt, und zwar in der Regel mit einer Geltungsdauer von zwei Jahren.

2. Für die Ausstellung einer Grenzkarte wird aus reichsdeutscher Seite eine Gebühr von 0 50 NM., auf österreichischer Seite eine Verwaltungs- abgabe von 1 Schilling erhoben.

Artikel 5

Die Grenzkarte wird nur Personen über 15 Jahren ausgestellt. Ausnahmsweise kann im Falle eines besonderen Bedürfnisses eine Grenzkarte auch für Personen unter 15 Jahren ausgestellt werden. Im übrigen dürfen Jugend- liche unter 15 Jahren die Grenze ohne Genzlarte nur in Begleitung eines Erwachsenen und nur dann überschreiten, wenn dessen Grenzkarte die Befugnis zur Mitnahme des Jugendlichen enthält.

Artikel 6

1. Die Grenzkarte berechtigt zum Grenzübertritt an den in ihr bezeichneten Grenzüber­gangsstellen. Die Grenzübergangsstellen wer­den von den zuständigen Vsrwaltungs- und Zoll­beamten der vertragschließenden Teile >n gegen- seitigem Einverständnis bestimmt.

2. Der Grenzübertritt an anderen als den amt- lich allgemein zugelassenen Grenzübergangsstellen kann aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere für die Bedürfnisse der Feldarbeit und der Forst­wirtschaft sowie Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie für den Weidebetrieb gestaltet werden. Die hierzu erforderlichen Grenzüber-

gänge werden durch die beiderseitigen zuständigen Verwaltung?- und Zollbehörden im Einvernehmen mit den Beteiligten unter Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmt. Ein entsprechender Vermerk ist in die Grenzkarte aufzunehmen.

Artikel 7

1. Der Grenzübertritt auf Grund von Grenz­karten ist regelmäßig nur während der Tagesstunden S h. von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. Sperrvorrichtungen müssen rechtzeitig geöffnet und dürfen nicht vor- zeitig geschlossen werden

2. Die zuständigen Verwaltung?- und Zollbehör­den können in beiderseitigem Einvernehmen den Verkehr an den Grenzübergangsstellen allgemein oder im Einzclsall auch zu anderer Zeit gestatten, wenn die örtlichen Verhältnisse es angezeigt er- scheinen lasten. Im Einzelfall ist ein entsprechen- der Vermerk in die Grenzlarte aufzunehmen

3. Der Grenzübertritt mu Eisenbahn. Straßen­bahn. Kleinbahn sowie un öffentlichen Schiffahrt-?- verkehr ist zeitlich nicht beschränkt.

Artikel 8

1. Die Grenzkarten berechtigen zum jeweiligen Aufenthalt un Nachbargrenzbezirk für die Dauer eines Zeitraumes, der einschließlich des E i n r e l s e I a g e s 6 Tage nicht über­schreiten darf.

2. Die zeitliche Beschränkung des Aufenthalts im Nachbarland gilt nicht für Nutzungsberechtigte von Almen, die in dem einen Grenzbezirk liegen.

aber von einer im Nachbargrenzbezrrk gelegenen

Betriebsstätte aus bewirtschaftet werden, towie nicht sür Personen, die aus einer solchen Belriebs- stätte beschäftigt werden, soweit der Aufenthalt im Nachbarland zur Bewirtschaftung der Almen erforderlich ist Ein entsprechender Vermerk ist in die Grenzkarte aufzunehmen.

Artikel 9

1. Geistliche und ihre Gehilfen. Aerzte Tier- ärzte und Hebammen dürfen in Ausübung ihres Berufs die Grenze auch außerhalb der Grenzüber. gangsstellen und auch zur Nachtzeit überschreiten.

2. Zu Hilfeleistungen bei Bränden und anderen Nnglücksfüllen in den Grenzbezirken dürfen Feuer- und Bergwehren sowie sonstige Rettungsorgani- sativnen die Grenze ohne Paßformalitäten über­schreiten

Artikel 19

Die vertragschließenden Teile werden einander Mitteilen, welche Dienststellen als zuständige Be­hörden im Sinne dieses Abkommens zu betrachten sind.

Artikel 11

Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, Aenöerungen dieses Abkommens, die sie auf Grund der Erfahrungen für notwendig erachten sollten, im Wege des einfachen Notenwechsels zu verein­baren.

Artikel >2

1. Das vorliegende Abkommen tritt am ersten September 1936 in Kraft.

2. Jeder der vertragschließenden Teile kann bas Abkommen mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.

Unterzeichnet in doppelter Urschrift am 26. August 1936.

lgez.I Karl Llodtus,

(gez.) Ingenieur Stessan Tauschitz-