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Vörfen Verlchte vom 10 . Juni

Berlin: Aktien weiter fest

Unentwegt steigen die Kurse an den Aktien- «Srkten weiter. Maßgebend dafür bleibt immer derselbe Grund: Geldfülle einerseits, Stücke- Klappbett andererseits. Die aus Kreisen des Publikums und der Industrie stammenden Kauf- aufträge betreffen ausnahmslos alle Marktgebiete, nur vereinzelt waren auf Grund besonderer Vor­gänge Abschwächungen festzustellen. Letzteres galt insbesondere für Orenstein, da hier der wieder dividendenlose Abschluß stark enttäuschte, die Aktie ging daher zunächst um 1,5 und im Verlauf noch- mals um 0,5 Prozent zurück. Bei Schlesische Zink war ebenfalls eine Einbuße von 2,75 Prozent zu verzeichnen, da die im Geschäftsbericht engewie- sene Minderung des Rohertrages und eine Ver­luststeigerung verstimmend wirkten.

Sonst waren am Montanmarkt zwischen 0,5 bis 1,5 Prozent liegende Kurssteigerungen zu beobachten, wobei Mansfelder und Mannesmann die Führung hatten. Von Braunkohlenwerten zogen Nheinbraun um 7,75, Eintracht and Ilse Bergbau, sowie Niederlausitzer um je 3 Prozent an.

Von Kaliaktien waren Salzdetfurth 2,75, die übrigen Werte des Marktes etwa 1 Prozent fester. Don chemischen Papieren setzten Farben 0,37 Prozent höher mit 171,62 ein, gaben aber später auf 173,87 nach. Conti Gummi waren um 8 Prozent gebessert.

Von Elektro- und Versorgungswerten begeg­neten insbesondere letztere lebhafterem Kaufinter- esse. Nheag zogen um 2,5, Elektro Schlesien um 1,25, Schles. Gas um 1,12 Prozent an.

Bei den Autowerten setzten Daimler ihre Stei­gerung um 1 Prozent fort. Sonst sind noch Deut­scher Eisenhandel, Schubert und Salzer und Aku mit je Plus 1,5 Prozent zu verzeichnen.

Eine sprunghafte Aufwärtsbewegung zeigten wieder Neichsbankanteile, die mit einer Steige­rung von 2,75 Prozent erstmals die 200-Prozent- Erenze überschritten.

Am Nentenmarkt konnten Neichsaltbesitz die nach der Ziehung erlittene Einbuße weiter auf- holen (113,40 nach 113). Die llmschuldungsan- leihe wurde mit 89,62 ebenfalls etwas höher notiert. Von industriellen Schuldverschreibungen zogen die 4,5 bzw. 4,75prozentigen Stablvereins- bvnds um 0.5 bzw. 0,37 Prozent an.

Stuttgart: Aktien sehr sest

Pfandbriefe und Stadtanleihcn waren zum Vortagskurs gefragt. In Industrieobl. kam etwas Ware heraus, die zu behaupteten Kursen Auf­nahme fand, bis auf gprozentige Neckar verke- Obl., die eine Einbuße von 0,5 Prozent erlitten. Die Altbesitzanleihe gewann bei mäßigen Umsätzen 0.65 Prozent.

Für Aktien lagen weitere Kaufaufträge vor. Da kaum Angebot am Markt war, konnten die Kurse vrozentweise anziehen. Unter den führenden Wer- ten notierten im Verlauf höher: Feinmech. 3,75 Prozent, Südd. Zucker 3 Prozent, Daimler- Benz 2,4 Prozent, Eßl. Masch. 1,5 Prozent, Ges- fürel 1 Prozent, Junghans, die variabel bei 100,6 Prozent umgesetzt wurden, bröckelten bis zur Ein- heitsnotiz auf 100,1 Prozent ab.

Unter den Lokalpapieren waren besonders Ter- tilwerte gefragt und höher: Ver. Filz plus 4 Pro- zent, Calwer Decken Plus 1,5 Prozent, Südd. Baumw. Kuchen plus 1 Prozent, Wolld. Weil der Stadt Plus 0,5 Prozent. Auch Brauereiwerte lagen höher. Masch. Weing. erreichten unter be- deutenden Umsätzen den Parikurs. In WMF. wurde das bei 155 Prozent limitierte Angebot aus dem Markt genommen. Auch Tarifwerte er­fuhren Kursbefestigungen. Deutsche Verlagsan­stalt hatten bei plus I Prozent größere Umsätze und blieben zur Notiz weiter gefragt. Einige Lokalwerte, in denen nur selten Umsätze zustande kamen, konnten ihre Kurse mehrprozentig ver­bessern. ohne daß Ware herauskam. So gewan­nen Hohner 8 Prozent. Himmelwerke 5 Prozent, Ver. Deutsche Oels. 3 Prozent, bei nomineller Notiz. Großbankaktien gewannen einheitlich 0,5 Prozent: Württ. Notenbank 1 Prozent, Württ. Hypothekenbank 0,25 Prozent.

Im Freiverkehr waren Lauffeuer Zement höher gesucht: NSU. gingen bei 106 Prozent um.

Stuttgarter Vörse

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treide bewert sich nach wie vor in engen Grenzen. Die Zufuhren haben sich auch j der adgelaufenen Woche nicht gebessert. Mehl und Mühlennachprodukte sind gut unterzu- bringen. Es notierten je 100 Kg.: württ. Weizen, 76/77 Kg. W 7 Juni-Preis Erzeuger, sestpreis 20.70, W 10 21, W 14 21.40, W 17 21.70; Roggen, 71/73 Kg N 14 Juni-Preis, Erzeugerfestpreis 17.80, R 18 18.30, R 14 18.50; Winterfuttergerste, 61/62 Kg., G 7 Juni-Preis, Erzeugerfestpreis 17.70, G 8 18; Sommerfuttergerste 59/60 Kg. Es können 50 Pfg. per 100 Kg. Aufschlag bezahlt werden. Futterhafer, 48/49 Kg H 11 Juni-PreiS, Er­zeugerfestpreis 17.10, H 14 17.60, Wiesenheu nom. 5.506, Kleeheu nom. 66,75, Stroh (drahtgepreßt) 33.25 RM. Mehlnotierung im Gebiet des Getreidewirtschaftsvrrbands Württemberg: Preise für 100 Kg. zuzügl, 50 Pfg. Frachtenausgleich frei Emfangsstation Weizenmehl mit einer Beimischung von 25 bis 30 Prozent Kernen Aufschlag 1 NM. Per Kg. Reines Kernenmehl 3 RM. Aufschlag. Weizenmehl mit einer Beimischung von 20 Prozent amtlich anerkanntem Kleberweizen 1.25 RM. per 1,00 Kg. Aufschlag. Weizen­mehl Basis Tps 790 Inland W 7 Junipreis 27.80, W 10 23,30, W 14 28.90, W 17 28.90; Noggenmehl Basis Type 997 R 14 bis 15. Aug. 36 22.70, R 18 23.30, N 19 23.50; Müh- lennacherzeugnisse Weizenkleie bis 15. Aug. 36 9.95, W 10 10.10, W 14 10.30, W 17 10.45, Nogenkleie bis 15. Juli 36 10.10, N 18 10.40, R 19 10.50, Weizen- und Roggen- Futtermehl jeweils bis zu 2.50 RM. Per 100 Kg. teurer als Kleie. Für alle Geschäfte sind die Bedingungen des Reichsmehlschlußschoins maßgebend.

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Amtl. Großmarkt für Getreide und Futter­mittel vom 9. Juni. Das Geschäft in Ge-

. Wie man Klugzcuge bereits I« der Lni« erkennen kan«, zeigt, und beschreibt eine tnterellante Artikel- Reibe in derSirene . die im neuesten Heit be­sonders ausiiibrlich und mit vielen Bildern iort- gesebt wird. Nn übersichtlicher Form sind hier die ^ verglichen und cinan-

.....e Aufsätze befassen sich

.. .Retchsluftschutzbundes im Dienste

des Führers, mit der letzten groben Lustschtttznbuna tu Berlin und mit einer Schilderung der Armee in Cbtna, wo soeben die allgemeine Wehrpflicht ein- geführt wurde. Das gleiche Heft bringt einen aus- snhrltchen Bericht über den Zusammenbruch des abefsinischen Heeres und widmet der Kolontalvolitik und dem Luftverkehr Italiens und Hollands einen groben Bildbericht, Der Unterhaltungsletl berichtet über die Eroberung Venezuelas durch die Welser iw 18, Jahrhundert,

Bekanntmachung

üder die DurwMrung der NalursÄutz- verordnung vom 18.3.1938.

Aus der Naturschutzverordmmg vom 18. 3. 36 wird folgen­des zur Beachtung öffentlich bekanntgegeben.

I. Allgemeines.

1) Jede mißbräuchliche Nutzung, Aneignung und Verwer­tung von Pflanzen, Pfanzenteilen oder Tieren der freien Natur, jede Massenentnahme ohne vernünftigen, berechtigten Zweck, jedes böswillige nnd sinnlose Niederschlagen von Pflan­zen oder die Verwüstung der Pflanzenbestände sowie das un­befugte Abbrennen der Pflanzendecke ist verboten,^auch wenn dadurch keine geschützten Pflanzen oder Tiere betroffen werden.

2) Ausländische oder standortsfremde Pflanzen oder Tiere dürfen ohne Erlaubnis der Natnrschutzbshörde in der freien Natur nicht angesiedelt werden.

II. Pflanzenschutz.

3) Die folgenden Pflanzen der freien Natur sind Voll­kommen geschützt, sie dürfen weder beschädigt, noch von ihrem Standort entfernt werden:

1. Straußsarn (nur im Schwarzwald nähe der badischen

Grenze); '

2. Kirschzunge; .

3. Königs- oder Rispenfarn (nur nn Schwarzwald);

4. Türkenbund;

5. Gelbe Narzisse (nur verwildert, Vorkommen unbeständig);

6. Knabenkräuter oder Orchideen: Frauenschuh, Waldvoge­lein (3 Arten), Kuckucksblume (3 Arten), Fliegen-, Bieiren-, Hummel- nnd Spinnenblume, Purpnrknabenkraut, Rie­

menzunge ;

7. Piinflstnelke, Felsennelke;

8. Akelei, Adlerblume;

9. Küchenschelle, Kuhschelle;

10. Weiße Seerose; ^ ^

11. Divtam (nur im Hohenlohischen, an der Enz, ber Ehingen und im Ries);

12. Seidelbast, gemeiner S. nnd Steinroschen;

13. Gelber Fingerhut (2 Arten);

14. Enzian, gelber, gefranster und Lungen-Enzran. Anmerkung: In den Alben sind geschützt Kohlröschen oder

Brändlein, Alvenanemone, Alpenveilchen, Aurikel, stengelloser Enzian nnd Edelweiß.

4) Teilweise geschützte Pflanzenarten. Von ihnen dürfen die unterirdischen Teile (Zwiebeln, Wnrzelstöcke) oder bei den Steinbrccharten die grundständigen Blattrosetten nicht beschä­digt noch von ihrem Standorte entfernt werden.

1 Maiglöckchen;

2. Blaustern oder Meerzwiebel (Scilla);

3. Traubenhyazinthe (4 Arten);

4. Märzenbecher oder großes Schneeglöckchen;

5. Siegwurz oder Gladiole (nur an der unteren Argen);

6. Christrose oder Schwarze Nieswurz (verwildert im Tau­ber- nnd Argen-Gebiet);

7. alle Rosetten tragenden Steinbrech-Arten;

8. Schlüsselblume (4 Arten).

5) Wer Pflanzen oder Pflanzenteile geschützter Arten zu Handelszwecken anbietet, muß sich entsprechend der Vorschrift answeisen können.

6) Wer wild wachsende Pflanzen nicht geschützter Arten oder Teile von solchen für den Handel oder für gewerbliche Zwecke sammelt, muß einen der Vorschrift entsprechenden Er­laubnisschein bei sich führen. Zum Sammeln für die genannten Zwecke dürfen nicht freigegeben werden: Rispenfarn, Bär­lapp, Eibe, Wachholder, Scilllk, Schneeglöckchen, alle einheimi­schen Schwertlilien, die einheimischen Hänoelwurzarten, alls

heimischen Orchisarten, Trollblume, die einheimischen Eisen« Mten, Leberblümchen, Sonnentau, Stechpalme, tt, Alpenrosen, Aänika und Stlberdistel.

7) Schmuckreisig. Es ist verboten, von Bäumen oder

Sträuchern in Wäldern, in Gebüschen oder Hecken Schmuck­reisig ohne Erlaubnis zu entnehmen. Zngelassen ist ein Hand- straus; von Schmnckreisig, verboten dagegen ein Bündel. Wer Schmuckreisig zu Handelszwecken mit sich führt, befördert oder anbietet, hat sich über den rechtmäßigen Erwerb anszuweisen.

III, Vogelschutz.

1) Ungeschützte Vogelarten: Rabenkrähe, Saatkrähe, Nebel- krähe, Eichelhäher, Elster, Feldsperling. Haussperling.

Alle anderen Vogelarten sind entweder geschützt oder stehen unter dem Reichsjagdgesetz. Die Reichsnaturschutzverordnung erstreckt sich' nur ans die Singvögel (ohne -die Drosseln), die Sitzfüßler (Blaurake, Eisvogel, Wiedehopf), die Schwirrvögel (Mauersegler, Ziegenmelker) und die Klettervögel (Kuckuck, Wendehals, Spechte).

Der Schutz erstreckt sich auf Eier, Nester nnd andere Brut­stätten.

2) Es ist verboten, auch den ungeschützten Vögeln in fol­gender Weise nachzustellen: Zur Nachtzeit, mit Leim, Schlin­gen, Tellereisen, Pfahleisen oder Selbstschüssen oder mit Vor­richtungen, die den Vogel weder unversehrt fangen noch sofort töten, unter Benutzung geblendeter Lockvögel, unter Anwen­dung von Giftstoffen oder betäubenden Mitteln.

3) Der Fang von Stubenvögeln kann vom Knltminister einzelnen Personen in der Zeit vom 15. September bis zum 15. November gestattet werden, und zwar für die folgenden Arten: Kirschkernbeißer, Grünfink, Distelfink, Erlenzeisig, Bluthänfling, Birkenzeisig. Domvfaff, Kreuzschnabel. Buchfink, Bergfink, Ammern mit Ausnahme der Zaun-, Zipp- und Gartenammer, Grasmücken mit Ausnahme der Sperber- und der Zaungrasmücke, Gartenspötter, Rotkehlchen,Seidenschwanz, rotrückiger Würger, Baumpieper, Haubenlerche, Heidelerche, Star, Gartenrotschwanz.

4) Die für die Zwecke der Stubenvogelhaltung gefangenen Vögel werden mit den amtlich vorgeschriebenen Fußringen, die eine Nummer tragen, versehen, so daß man den Weiterverkauf jederzeit kontrollieren kann. Die bereits in Privatbssitz be­findlichen Stubenvögel der genannten Arten müssen bis zum 1. Januar 1938 ebenfalls mit Ringen versehen sein.

IV- Die übrigen nicht jagdbaren wildlebenden Tiere.

1) Die folgenden Tierarten sind geschützt:

Säugetiere: Igel, alle Arten der Spitzmäuse mit Aus­nahme der Wasserspitzmaus, alle Arten der Fledermäuse, Sie­benschläfer, Haselmaus, Baumschläfer, Gartenschläfer.

Kriechtiere, Reptilien: Sumpf-Schildkröte. Mauer-Eidechse, Smaragd-Eidechse, Zaun-Eidechse, Berg-Eidechse,. Blind-, schleiche, Ringelnatter, Würfelnatter, Schlingnatter, Aeskulap- natter.

Lurche, Amphibien: Feuersalamander, Alpensalamandcr, alle Arten der Kröten nnd Unken, Laubfrosch, Frösche mit Ausnahi?»e des Wasser- oder Teichfrosches nnd des Gras- oder Tanfrosches.

Kerbtiere, Insekten: Segelfalter, Apollofalter, Hirschkäfer, Rote Waldameise.

2) Der Schutz erstreckt sich auch ans Puppen, Larven, Eier oder Brutstätten der geschützten Kerbtiere.

Die Weinbergschnecke darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli nicht gesammelt werden.

Das Fangen von Maulwürfen auf fremden Grundstücken ist verboten.

3) Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Haft und mit Geldstrafe bis zu RM. 150. oder mir einer dieser beiden bestraft.

Wird die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen (Vergehen), so kann eine Strafe bis zu 2 Jahren Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen eingeschritten werden.

Strafbar macht sich auch, wer es unterläßt, Jugendliche unter 18 Jahren, die seiner Aufsicht unterstehen, von einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Verordnung abzuhalten.

Neben der Strafe können auch die beweglichen Gegen­stände, welche zur Begehung der Tat gebraucht oder bestimmt waren, eingezogen werden.

Neuenbürg, den 10. Juni 1936.

OLeramt: Lempp.

ZWW-VecfteizttW.

Es wird öffentlich meistbietend gegen sofortige Barzahlung ver­steigert am Freitag, 12. Juni 1936, vormittags 9 Uhr, in Dobel: Grasertrag von zwei Wiesen, geschätzt etwa 30 Ztr. Heu, erster Schnitt, 1 Milchzentrifuge, ein Backofen u. etwa 3 Ztr. Stroh.

Um 10 Uhr in Herrenolb:

1 Büfett, 1 Schreibtisch, 1 Sofa, 1 Nähmaschine, 1 Klavier, ein Warenschrank, 1 Beleuchtungs­körper, 3 Fässer, 18 Wolldecken, 10 Sommerjoppen.

Am Samstag den 13. Juni 1936, vorm. 10 Uhr, in Wildbad:

1 Kasten. 1 Schreibtisch und 1 Ladentsch.

Zusammenkunft jew. am Rathaus.

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Es werden öffentlich meistbietend gen sofortige Barzahlung ver- teigert am Freitag den 12. Juni 1936, vormittags 10 Uhr, in Feld- rennach:

Der Grasertrag von zirka 67 a Wiesen.

Zusammenkunft am Rathaus. Nachmittags 3 Uhr in Birken- feld:

1 geschlossener Personenwagen- Anhänger, 1 Schreibtisch, 1 Bücherschrank, 1 Schreibtisch­stuhl, 1 runden Tisch, 1 Chaise­longues, 1 Schreibmaschine, 1 Aktenschrank.

Zusammenkunft am Bahnhof.

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bad (G. Eisele).

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Hermann Förstner.