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Amtsblatt für den GberamtsbezirkNeuenbürg

M. 302

Montag den 28. Dezember 1931

89. Jahrgang

Welche 3msen «Me« gesenkt werden?

Berlin, 27. Dez. Die vom Reichswirtschaftsminister und Reichsjustizminister auf Grund der vierten Notverordnung erlassene Erste Durchführungs- uud Ergänzungsverordnung über Zinssenkung auf dem Kapitalmarkt vom 23. 12. 1931 ist erschienen.

Sie enthält die zur Durchführung der Zinssenkung aus dem Kapitalmarkt erforderlichen Rechtsverordnnngen, allge­meinen Verwaltungsvorschriften und Ergänzungeil in 26 Ar­tikeln. U. a. bestimmen Artikel 2: Herabzusetzen ist auch ein Zinssatz, der nicht durch eine Zahl bestimmt, sondern nach einem Maßstab (z. B. Reichsbankdiskont), zu errechnen ist, so­weit sich dabei für einen nach dem 31. Dezember 1931 liegenden Zeitraum ein Zinssatz von mehr als 6 Prozent ergibt. Artikel 5: Der Herabsetzung unterliegt auch der Zinssatz einer For­derung (Hypothek) oder Grnndschnld, der in der Zeit vom 9. bis 31. 12. 1931 vereinbart worden ist. Die Herabsetzung tritt nicht eiil, wenn die Beteiligten die durch die Notverord­nung vorgesehene Zinsherabsetzung ausschließen wollten- Artikel 6: Der Zinsherabsetznng unterliegt auch eine Forde­rung (Hypothek) oder Grundschuld, die erst nach dem 31. 12. 1931 entsteht, zu deren Begründung sich der Gläubiger aber vor dem 1. Januar 1932 verpflichtet hat. Durch die Zinsher­absetzung wird die Verpflichtung zur Begründung der For­

derung (Hypothek) oder Grundschuld nicht berührt. Artikel 5 gilt entsprechend.

Artikel 8: Der Zinsherabsetzung unterliegen, ohne daß es auf die Fälligkeit ankommt, Forderungen nicht, die ent­standen sind:

g) im Rahmen eines bankmäßigen Personalkreditgeschäftes,

b) daraus, daß Kreditinstitute Vorschüsse auf Darlehen ge­geben haben, die langfristig ausgenommen werden sollten (Zwischen'kredite),

c) aus Darlehen und Vorauszahlungen, die auf Versiehe-^ rungsscheine gewährt worden sind,

6) aus Darlehen, die ans Gefälligkeit oder sonst unter Um­ständen gegeben worden sind, aus denen zu entnehmen ist, daß eine kurzfristige Kreditgewährung nicht beabsich­tigt war.

Artikel 26: Die Verordnung tritt, soweit sie Vorschriften des Z 4 der Notverordnung durchführt oder ergänzt, mit Wir­kung vom 9. Dezember 1981, im übrigen mit Wirkung vom

1. Januar 1932 in Kraft.

Eine Anpaftunasverordnung

Berlin, 27. Dez. Ueber die neuekleine Notverordnung" erfolgte eure längere amtliche Mitteilung. Die neue Notver­ordnung des Reichspräsidentenzur Anpassung einiger Gesetze und Verordnungen an die veränderte Lage von Wirtschaft und Finanzen" besagt im wesentlichen, daß die Zuschläge zur Einkommensteuer, und zwar der fünfprozentige Zuschlag zur Einkommensteuer von mehr als 8000 RM., der Zuschlag zur Einkommensteuer der Ledigen und die Zuschläge der Aufsichts- ratsmitgliedet- (10 v. H. von den Tantiemen) auch im Rech­nungsjahr 1932 erhoben werden. Bei der landwirtschaftlichen Einheitssteuer wird bestimmt, Laß die Steuer der Einkünfte auf Verpachtung, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb an­sallen, schon setzt gilt, dagegen für den Fall, daß sie ein Nicht­landwirt bezieht, erst von dem Zeitpunkt an in dem eine ent­sprechende Regelung für das gesamte Grundvermögen getrof­fen wird.

Auf dem Gebiete der Emhettsbewertung und Vermögens­steuer wird beim Reportgeschäft und dem Stückekonto klar ge­stellt, daß nicht der Bank, sondern lediglich den Aktionären das Halbicrungsrecht zusteht. Weiter ist vorgesehen, daß Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zu einem Besitz deutscher Aktien stehen, zur Vermeidung von Steuerausfällen ebenfalls nur zur Hälfte abgezogen werden dürfe«, und daß lbci Beteiligung einer Gesellschaft an einer anderen Gesell­schaft) Schuldeil, die im Zusammenhang mit einer auf Grund desSchachtclprivilegs" befreiten Beteiligung stehen, nicht ab­zugsfähig sind.

Hinsichtlich derAnsbringungsumlage" enthalt die Not­verordnung ebenfalls eine Klarstellung noch für 1931: Grund­stücke, die einem gewerblichen Betrieb dienen und dem Unter­nehmen selbst gehören, unterliegen der Aufbringungsumlage. Grundstücke, die nicht dem Unternehmen selbst, sondern einem an dem Unternehmen Beteiligten gehören, sollen dabei nicht günstiger behandelt werden. Die Entrichtung oep Krast- fayrzeugstsuer wird vielfachen Wünschen entsprechend nun auch in Monatsraten, und zwar ab 2. Januar 1932 zugelassen.

Aus den Bestimmungen über die Hauszinssteuer sei her­vorgehoben, daß Länder, die von der Ermächtigung zur indi­viduellen Gestaltung der Senkung der Hauszinssteuer Ge­brauch machen wollen, verpflichtet werden, die entsprechenden Anträge spätestens bis 31. Dezember zu stellen.. Die jetzige Notverordnung verbietet ferner ausdrücklich, daß Hauseigen­tümern, die ihre Hauszinssteuer nach der Verordnung vom 8. Dezember ablösen möchten, eine höhere Grundsteuer anf- erlegt wird als denen, die ihre Hauszinssteuer nicht abgclöst haben.

Der Verringerung der Spanne zwischen Alt- und Neu­baumieten gilt schließlich folgende, die Gememdegrundsteucr betreffende Vorschrift: Für die von Beginn des Rechnungs­jahres 1931 ab errichteten Wvhnungsneubauten ist durch das Rcalstcncrsenknngsqcsek für eine Reihe von Jahren Befreiung von der Landes- und Gemeindcgrundsteuer durchgcführt wor­den. Die >924 bis 1930 errichteten Neubauten sind in den, mei­sten Ländern von der Landesgrundsteuer befreit. Daneben haben vielfach die Gemeinden eine Befreiung von der Gc- meindegrundsteuer gewährt. Nunmehr gehen eine ganze Reihe dieser Gemeinden dazu über, die gewährte Steuerbefreiung wieder auszuhebcn. Tic Notverordnung,stellt sicher, daß die Grundstücke auch von der Gemeindegrundsteuer befreit bleiben, solange die Befreiung von der Landesgrundsteucr besteht.

Die autzerordentliche Kündigung von Mietsverträgen

Zn den Vorschriften der Notverordnung über die Miets­kündigung sind vom Reichsjustizminister Durchführungsbestim­mungen erlassen worden, die nun im ReiclMnzcigcr veröffent­licht werden.

Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter aus Wunsch des Mieters in den Mietsränmen besondere kostspie­lige bauliche Arbeiten vorgenommen oder wo der Vermieter das Haus oder die Räume nach den Wünschen des Mieters errichtet hat.

Hat der kündigende Mieter in dem Gebäude oder in Len Räumen bauliche Veränderungen vorgenommcn oder das Ge­bäude mit besonderen Einrichtungen versehen, so kann er zwar kündigen, er muß aber auf Verlangen des Vermieters den früheren Zustand wieder Herstellen. In solchen Fällen kann der Mieter eine bereits ausgesprochene Kündigung schriftlich bis zum 5. Januar widerrufen, wenn die Räume inzwischen nicht bereits anderweits vermietet sind.

Soweit Baukostenzuschüsse abgewohnt werden sollten, fin­det eine Rückgewähr nicht statt. Soweit sie zurückgezahlt wer­den sollten, bleibt es bei den Terminen, die im Vertrag für die Rückzahlung, vorgesehen sind. Auch in diesem Falle kön­nen bereits erfolgte Kündigungen vom Mieter widerrufen werden. Kautionen sind dem Mieter schon am 1. April 1932 znrückzugcben.

Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Vermieter und Mieter sich im Laufe des Jahres 1931 aus mindestens 20 Proz. Ermäßigung geeinigt haben oder noch einigen. Es genügt also nicht, daß der Vermieter jetzt einseitig diese Ermäßigung von sich aus anbietet.

Die Kündigungsvorschriften gelten auch für Untermieter, Pächter und Unterpächtcr. Sie werden jedoch ausgeschlossen, wenn ein ganzes wirtschaftliches Unternehmen verpachtet und wenn sich hierbei die Ueberlassnng des Unternehmens als die Hauptleistnng des Verpächters darstellt. Letzteres soll regel­mäßig angenommen werden, wenn der Pächter befugt ist, die Firma des Verpächters sortznsühren.

Das Kündigungsrecht steht dem Mieter nicht zu, wenn er seit dem 15. Juli 1931 die Möglichkeit gehabt hätte, zu kündigen.

Das Einsturzunglück im Vatikan

Stadt des Vatikans. 24. Dezbr. Aus den Trümmern der vati­kanischen Bibliothek wurde das fünfte Opfer des Deckeneinsturzes, der Arbeiter Pctrigaani, geborgen. Die römische Feuerwehr, die drei Tage lang mit den Ausriiumungsorbeiten und der Bergung der Opfer beschäftigt war, hat die Stadt des Vatikans nunmehrUvcrlassen.

Zusammenstoß bei Mukdeu

Paris, 27. Dezember. Nach einer Meldung der Agentur Indo» pacifique aus Peking hat bei Fakumen nördlich von Mukden ein Zusammenstoß zwischen zwei chinesischen Schwadronen und einer ja­panischen Abteilung stattgesunden.

Maedonald: »Es ist kein Tag z« verlieren-

London, 27. Dez. Ministerpräsident Macdonald hat die Wcih- nachtsfeiertage in seinem schottischen Heimatort Lossiemouth ver- bracht. Er erklärte nach Empfang des Basler Ausschußberlchtes: Der Sachverständigenbcrlcht zeigt ganz klar, daß die Reaicrungen. ohne einen Tag unnötig zu verlieren, zusammentreten müssen. Die britische Regierung ist vollkommen bereit, sofort in Beratungen etn- zutreten. Laßt uns dies um Gottes willen sofort tun!"

Ein Zwischenfall in Moskau

Moskau, 27. Dez. Der Sekretär der diplomatischen Vertretung der Tschecho-Slowakei, Wcwjek, hat aus Grund einer Aussorderunz des Außenkommissariats der Sowjetunion das Gebiet der Sowjet­union innerhalb 24 Stunden verlosten müssen. Nach den bisherigen Feststellungen soll Wanjek einen Beamten des Berkehrskommistariais namens Gorin ausgefordert haben, einen Anschlag auf den japanischen Botschafter in Moskau, HIrota, auszusühren. Sarin machte der GPU. in Moskau von dieser Aufforderung Mitteilung. Die GPU. verständigte darauf sofort das Außenkommissariat, das sich wiederum mit der tschechoslowakischen Gesandtschaft in Verbindung setzte.

33 Milliarden Kapital in Deutschland investiert

lieber den Bericht der Baseler Experten, der in einem offiziellen Auszug schon veröffentlicht worden ist, liegt nun ein eingehenderer Auszug vor, der aber erweist, daß das erste Communigutz alles Wesentliche ans dem Bericht enthalten hat. Dieser umfassendere Auszug gibt nur an einzelnen Stel­len noch weitere interessante Details bekannt; so stellt der Be­richt über die Reichsbankreserven fest: Sie haben am 15. Dez. nur noch 1161 Millionen RM. betragen, von denen 630 Mil­lionen RM. für Rediskontkredite geschuldet werden. Die Reichsbank hat dazu immer schärfere Maßnahmen ergreifen müssen, um den Abzug der Devisen soweit wie möglich ein­zuschränken. Der gegenwärtige Notenumlauf ist verhältnis­mäßig hoch, was zum Teil auf verminderte llmlaufgeschindig- keit, zum Teil auf Notenhamsterei zurückzusnhren ist. Die Reichsbank hatte infolge des Drucks, den die Krisis aus die Privatbanken und damit ans das Wechsclangebot ausübte, ihre eigene Kreditgewährung beträchtlich ausgedehnt und am 15. Dezember einen Wechselbestand von 4132 Millionen RM. aus­gewiesen, während die Wechsel der Kreditbanken sich am 31. Oktober auf 1792 Millionen RM. vermindert haben-

Ter Ausschuß stellt dann ausdrücklich fest, daß die außer­ordentlich hohen Zinssätze in Deutschland eine der Ursachen der gegenwärtigen Mise sind, und gibt über die öffcntliihen Finanzen in Deutschland folgende Zahlen: Die Einnahmen für das nächste Jahr werden auf nicht mehr als Milliar­den RM., verglichen mit 9X Milliarden RM, 1828/38, ge­schätzt. Bei dieser Einnahmeverminderung sind die verschie­denen Steuererhöhungcn der letzten 2 Jahre mit einem Gc- samtausmatz von 1 // Milliarden RM. schon in Rechnung ge­stellt. Ohne diese Steuererhöhungen würden die Einnahmen um 4« Prozent gefallen sein. Einschneidende Arrsgabcnein- schränknngen sind erfolgt. Die Ausgabenvcrminderung be­trägt beim Reich gegenüber dem Stande von 182 » rund 22 Prozent.- Aehnliches gilt für Länder und Gemeinven.

Tic Steuer ist nach Auffassung des Ausschusses so hoch gestiegen, daß für eine weitere Erhöhung kein Raum mehr ist.

Ueber die Ursachen des Stuttgarter Brauduuglücks

Leiter der Stuttgarter Feuerwehr, Branddirektor Müller, gab der Presse Einzelheiten über die Bekämpfung des Brandes bekannt. Er trat dabei der Auffassung entgegen, als ob man bei der Bekämpfung des Feuers in den Jnnen- räumen vor den wertvollen Stuckdecken Halt gemacht habe. Das Feuer habe sich zwisck-en den waagrechten und senkrechten ichachtartiacn Zwischenräumen der Fußböden schon lange wei­tergefressen und sei, als es plötzlich Luft bekam, kaminartig durchgebrochen. Eine gleichzeitige Bekämpfung des Brandes von außen und innen sei wegen der gegenseitigen Behinde­rung und anderer nachteiliger Wirkungen unmöglich gewesen. Das überraschend gekommene Einsturznnglück sei nur 'dadurch zu erklären, daß hinter den äußeren Blendsteinen der Mauer eine Unzahl von Bruchsteinen gesteckt habe. Der Frost und das gesroreüe Wasser, das bekanntlich große Druckwirkung habe. Habe außerdem zum Zusammensturz' beigctragen.

Landesfeuerlöschinspettor Oberbanrat Zimmcrmmiu be­tonte, daß bei der Brandbekämpfung durchaus sachgemäß und mit aller nötigen Umsicht Verfahren worden ist.

Richtigstellung über den Brand im Alte« Schloß

Vom Finanzministerium, Bauabteilniig, wird folgendes mitgeteilt: Es ist durchaus verständlich und ebenso berechtigt, daß bei einem Brandunglück in solchem Ausmaß, wie es das Alte Schloß betroffen hat, Stimmen der Kritik laut werden und vor allem fragen, vb in der Abwendung und Bekämpfung dieses Unglücks von vornherein alles menschenmögliche getan wurde. ^ In den zahlreichen Prcssenachrichtcn der letzten Tage finden sich bedanerticlicrwcise mehrere Unrichtigkeiten und zum Teil Vorwürfe gegen die staatlichen Behörden, die einer Rich­tigstellung von zuständiger Seite dringend bedürfen:

1. Bei den ungewöhnlich schwierigen Verhältnissen der Entdeckung und Bekämpfung dieses Brandes kann sich nur der ein richtiges Urteil bilden, der von Anfang an anwesend war.

2. Die Verqualmnng des 3. Obergeschosses des Ostflügels des Alten Schlosses, wo die Gefahr zunächst bemerkt wurde, ging so rasch vor sich, daß binnen weniger Minuten ein Aus­finden des Feuerherdes von oben her unmöglich war. Beweis: In der ersten Viertelstunde fortdauernder Ausfall der mit Rauchmasken versehenen Feuerwehrleute.

3. Es btieb^also nur übrig, das alte Holzgebätk von etwa einem Meter Stärke von unten her zu untersuchen. Der Brandherd wurde über einer wertvollen Stuckdecke gefunden. Es ist den Tatsachen völlig widersprechend, wenn in der Presse z. B. mit der UeberschristStuckdecke" in langen Ausführun­gen behauptet wird, die zuständigen staatlickien Beamten hät­ten die Stuckdecke der Zerstörung nicht sofort freigegeben. Die Feuerwehr hat alsbald nach Auffindung dieser Stelle die Decke ausgebrochen. Rücksichten auf die Kunstsammlungen und Belange der Denkmalpflege haben bei der Löschung des ganzen Brandes in keinem Augenblick ein Hindernis gebildet-

1. Die Behauptung, daß das Württ. Finanzministerium in Eingaben immer wieder auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht worden sei, im Alten Schloß eine Zentralheizung ein- zurichten, entspricht nicht den Tatsachen. Es liegt nicht eine einzige derartige Eingabe vor. Auch sind, seit das Gebäude in die Verwaltung LeS Staates (bis 1919 Krongnt) übergegan­gen ist, für die Erhaltung und Verbesserung der baulichen Verhältnisse hohe Summen verwendet worden. Hier wäre