2. Älle Lebensmittel, welche aus den Markt gebracht werden, dürfen weder verfälscht noch verdorben noch der Gesundheit nachteilig sein.

Entsteht hierüber ein begründeter Perdacht, so können die Lebensmittel zur sofortigen Untersuchung durch einen Sachverständigen in Beschlag genommen werden. Bestätigt sich ein Berdacht, so unterliegen solche Waren der Be­schlagnahme.

Im entgegengesetzten Fall werden die Waren dem Eigen­tümer zurückgegeben, ohne daß diesem ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.

Wer die Bestimmungen der Marktordnung Übertritt, wird nach Z 1t9 Ziffer 6 der Reichsgewerbeordnung bestraft.

8 63-

u) Vom 21. August 1903 erlassen auf Grund der Art. 29, öl Pol.Str.Ges. betreffend:

Diehschlachtungen und die Benützung des städt. Schlachtlokals.

I. Das Großvieh (Ochsen, Farren, Kühe, Rinder) mutz ohne Ausnahme im städt. Schlachthaus geschlachtet werden.

Das Schlachten von Kleinvieh (Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen) darf außerhalb des Schlachthauses statt­finden.

Die bestehenden Vorschriften sind hiebei zu beachten.

II. Das städt. Schlachthaus darf benützt werden in den Monaten Mai, Juni, Juli, August

von morgens 1 Uhr bis abends 9 Uhr, in den Monaten März, April, September, Oktober von morgens 5 Uhr bis abends 8 Uhr, in den Monaten November, Dezember, Januar und Februar

von morgens 6 Uhr bis abends 6 Uhr.

III. Die Tiere dürfen nicht eher in das Schlachthaus ein­geführt werden, als bis die Schlachtung ohne Verzug vorgenommen werden kann. Farren dürfen nur mit ver­bundenen Augen in das Schlachtlokal verbracht werden.

IV- Die Arbeiten sind nach Handwerksgebrauch vorzunehmen und so zu beschleunigen, das; Mitbenützungsberechtigte nicht gehindert sind.

V- Bei den Arbeiten ist die größte Reinlichkeit zu beobachten. Der sich ergebende Unrat muß fe binnen 2 Stunden weg- geschafft sein. Die Ableitung von Unrat durch die Rei­nigungsdohle ist unstatthaft. Boden und Wände sind vom Blut zu reinigen und Häute, Unschlitt, Sulzen, Ge­schirre usw. alsbald zu entfernen. Derjenige, welcher an einem Tag zuletzt schlachtet, muß, bevor er das Schlacht­haus verläßt, eine Hauptreinigung desselben mittels Keh- rens und Abslötzens vornehmen. Hierauf hat er den Schlüssel an den Fleischbeschauer abzugeben.

VI. Während des Schlachtens ist der Zutritt zum Schlacht­haus nur solchen Personen gestattet, welche in demselben Geschäfte zu besorgen haben. Ausnahmen kann der Fleischbeschauer zulassen.

VII. Das Mitbringen von Hunden ist verboten.

VIII- Mit der Wasserleitungseinrichtung darf kein Mißbrauch getrieben werden, llebertretungen werden nach den be­stehenden Vorschriften bestraft.

IX- Die Aussicht über das Schlachthaus ist dem Fleisch­beschauer übertragen, ergeben sich bei der Benützung des­selben Anstände, so haben die Beteiligten die Weisungen des Fleischbeschaners einzuholen und zu befolgen.

X. Von den bürgerlichen Kollegien werden jeweils die Ge­bühren, welche von den Vieh- bezw. Fleischbesitzern zu erheben sind, festgesetzt.

N c u wird nachdem seit 1. April 1928 die Trichinenschau eingeführt ist verfügt auf Grund der Art. 29 Abs. 1 und 51 Abs. I des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg.Bl. S. 391) und 1. Juli 1898 (Reg.Bl. S. 119) in Ver­bindung mit tz 19 der Verfügung des Innenministeriums vom

1. Februar 1903 (Reg.Bl, S. 27) Ziffer 1 Abs. 2 der Verord­nung des Innenministeriums vom 2. Mai 1927 (Reg.Bl. S. 230):

XI. Die von außerhalb zur Einfuhr gelangenden geschlachte­ten Schweine, Schweinefleisch und Erzeugnisse aus Schweinefleisch müssen am Orte der Schlachtung oder Herstellung auf Trichinen untersucht sein oder, soweit es sich um einzelne Stücke Fleisch oder Erzeugnisse aus Schweinefleisch handelt, von Schweinen stammen, die am Orte der Schlachtung auf Trichinen untersucht worden sind.

b) vom 21. März 1903 über den Vertrieb Von aus­wärts ei »gebrachtem frischem Fleisch erlassen gem. tz 20 des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom

3. Juni 1900 (R.G.Bl. S. 517) und Z 15 der Vollz.Verf. des

Ministeriums des Innern hiezu vom 1. Februar 1903 (Reg.­Bl. S. 27):

Das zum Zweck des Vertriebs von auswärts eingebrachte frische Fleisch, welches einer amtlichen Untersuchung nach Maß­gabe der tztz 816 des Reichsgesetzes bereits unterlegen hat, ist einer Nachschau zu unterwerfen. Dasselbe ist in dem städt. Schlachthaus alsbald und vor Aufnahme in die Gewerbe- oder Verkaufsräume zur Beschau zu stellen, nachdem der Fleisch­beschauer zuvor von der Einbringung in Kenntnis gesetzt worden ist.

8 61-

vom 18. August 1910 erlassen auf Grund der Art. 21 und 51 Pol.Str.Ges. betr.

den neuen Friedhof in den Schnaizwiesen.

I. Für alle innerhalb des hiesigen Gemeindebezirks ver­storbenen Personen und solche Personen, welche zwar auswärts gestorben sind, aber hier ihren Wohnsitz im rechtlichen Sinne hatten, besteht das Recht auf eine unentgeltliche Begräbnisstätte auf dem Friedhofe. Die Begräbnisstätten zerfallen in Reihen- und Familien­gräber; erstere sind für über 5 Jahre alte und für jüngere Personen abgeteilt.

II. lieber ein Gesuch um Gestattung der Beerdigung aus­wärts wohnhaft gewesener und auswärts verstorbener Personen aus dem hiesigen Friedhofe entscheidet der Ge­meinderat.

III. Für die Anlegung der Gräber bildet der Friedhoflage­plan, in welchem sämtliche Gräber maßstäblich eingetragen sind, die Grundlage.

Es erhalten:

die Gräber für über 5 Jahre alte Personen

eine Tiefe von.1,70 m

Breite 1,00 m

Länge 2,10 ,n

nach Bedürfnis mehr oder weniger. die Gräber für jüngere Personen:

eine Tiefe von.1,20 m

Breite 0,6V m *

Länge 1,70 ni

Ist der Tod einer Person infolge einer ansteckenden Krankheit eingetreten, so muß das Grab um 30 ein tiefer angelegt werden.

Zwischen den einzelnen Gräbern ist nach allen Seiten ein Abstand von M cm einzuhalten. Die Gräber sind fortlaufend zu nummerieren.

IV- Bevor eine Grabeinfassung hergestellt oder ein Grabstein gesetzt wird, ist dem Stadtbaumeister Anzeige zu erstatten.

Das Ttadtbauamt hat die Berechtigung, unpassende Grabmäler und Einfassungen zu beanstanden. In diesem Fall hat die Anbringung zu unterbleiben. Wollen die Beteiligten sich hiebei nicht beruhigen, so können sie die Entscheidung des Gemeinderats anrufen. Dessen Entschei­dung ist endgiltig. (Dieser Absatz ist neu.)

Die Grabeinfassungeu und Grabsteine sind in stets geordnetem, gut befestigtem Zustand zu erhalten. Ab­gängige Grabeinsassungen und Grabsteine sind von den Rechtsnachfolgern Verstorbener aus dem Friedhofe zu entfernen; kommen dieselben einer diesbezüglichen direk­ten oder allgemeinen Aufforderung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, so wird über diese Gegenstände von der Stadtgemeinde verfügt.

V- Die Gräber dürfen nicht mit fruchttragenden oder parke Wurzeln treibenden Bäumen angepflanzt werden. Dem Gemeinderat steht es frei, jederzeit die Entfernung von Pflanzen oder Bäumen, welche in irgend einer Weise einen Nachteil oder eine Unannehmlichkeit verursachen, oder unschön sind, zu veranlassen.

VI. Das Oeffnen einens Grabes kann nur mit polizeilicher Genehmigung geschehen.

VII- Anträge auf Uebergehung von Gräbern, wenn sie für die Umgrabung an die Reihe kommen, sind rechtzeitig an den Gemeinderat zu richten.

VIII. Die Zeit nach deren Ablauf die Wiederverwendung der Begräbnisstätten zulässig ist (Ruhezeit) beträgt für über 5 Jahre alte Personen mindestens 20 Jahre, für jüngere Personen mindestens 12 Jahre.

IX- Aller vom Herrichten und Jäten der Gräber entstehender Abraum, sowie verdorbene Kränze sind in die am Süd­ende des Friedhofes angelegte Grube zu verbringen. Ausgegrabene Steine werden von der Stadtgemeinde fortgeschafft.

X- Vor Tagesbeginn und nach Eintritt der Dunkelheit ist das Betreten des Friedhofes verboten. Jeder Besucher desselben ist zu geordnetem Verhalten verpflichtet. Kinder unter 11 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener den Friedhof betreten; für die Verfehlungen der Kinder

sind die Begleiter haftbar. Es ist nicht erlaubt und Gesträuche von öffentlichen Anlagen, oder von ^ Gräbern fremder Personen abzupflücken.

Hunde dürfen nicht mitgebracht werden.

Personen, welche sich unbefugt im Friedhofe auilnm oder ungehörig benehmen, werden vom Totengräber» - gewiesen. Beim Eintritt in den Friedhof und ^ Verlassen desselben ist die Türe zu schließen. Das steigen über die Einfriedigungen ist verboten.

Während einer Beerdigungsfeier ist der Eintritt den Friedhof nur solchen Personen gestattet, welch- «I in passender Kleidung dem Leichenzuge anschließen ^ XI. Verfehlungen gegen die Vorschriften der Ztz 4 -g . 910 dieser Friedhofordnung werden gemäß Art. Polizeistrafgcsetzes bestraft. ' " "

8 65.

Vom 1. Juli 1922 erlassen ans Grund des Art. iz s § Pol.Str.Ges. in Verbindung mit tz 5 der Verfgg. des Mchisb riums des Innern vom 20. Dezember 1913 (Reg.Bl. T M betreffend: ' '"l

Meldepflicht

folgenden Inhalts:

Die Meldepflicht innerhalb der Frist von 3 Tagen bestell auch hinsichtlich solcher Personen, die hier zu vorübergehendem Aufenthalt in Privathäusern oder Gasthöfen Wohnung ned- men, sofern der Aufenthalt auf mehr als eine Woche hi Familienbesuch auf mehr als einen Monat berechnet ist oder nachträglich erstreckt wird.

8 66 .

Anstelle der ortspolizeilichen Vorschrift vom 26. März 1903

zum Schutze der städt. Wasserleitung

wird folgende ortspolizeiliche Vorschrift auf Grund des Au 23u des Polizeistrafgesetzes erlassen:

1. Jeder Eingriff in die Wasserversorgungsanlage durch Un­berechtigte ist verboten, insbesondere ist das Oeffnen du Einsteigschächte, das Einsteigen in dieselben, sowie das Leh­nen und Schließen der Hahnen, Schieber und Hydranten in denselben nur dem städt. Personal und den hiezu ausdrück­lich ermächtigten Personen gestattet.

2. Bei Brandfällen sind sämtliche Wasserleitungen in den nicht bedrohten Gebäuden zu schließen. Jeder Abnehmer ist ver­pflichtet, während eines Brandes seine Leitung der Feuer­wehr zur Verfügung zu stellen. Für Wasserverbrauch zu diesem Zwecke hat der Abnehmer nicht aufzukommen.

3. -Unbefugtes Anbohren einer öffentlichen Wasserleitung oder heimliches Abzweigen einer Privatleitung ist verboten.

1. Auf den Deckeln der Straßenschächte dürfen keine Gegen­stände (Holz, Steine, Erde usw.) gelagert werden.

8 67.

Diese ortspolizeilichen Vorschriften treten mit dem auf ihre öffentliche Bekanntmachung folgenden Monatserstcn in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten die seitherigen Borschrif­ten, soweit sie den neuen Vorschriften entgegensetzen oder eine Neufassung erhalten haben, außer Kraft, insbesondere vom 15. Januar 1873 betr. Mißhandlung von Tieren,

Sicherheit, Beguemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, vorn 19. Januar 1897 betr. Entleerung von Abortgruben,

vom 20. März 1919

betr. Reiten und Fahren auf den Gehwegen der Stadt, vom 19. Juli 1921 betr. Aneinanderkoppeln von Wagen,

vom 1. Juli 1922

betr. Lastwagen und Langholzverkehr,

vom 26. Februar 1921

betr. Radfahren und Schlittenfahren auf dem Dietrichsweg, vom 1. Dezember 1925

betr. Verbot der Gräfenhäusersteige für Kraftfahrzeuge » Radfahrer,

vom 11. Oktober 1927 betr. das öffentliche Anschlagwesen.

Die ortspolizeilichen Vorschriften sind, soweit nicht ei» früherer Tag angegeben ist, am 17. Juli 1928 mit Zustimm« des Gemeinderats van demselben Tage erlassen und arn u> Juli 1928 vom Oberamt für vollziehbar erklärt worden;^ treten nach Z 67 am 1. September 1928 in Kraft. Bekamt machung ist erfolgt im Bezirksamtsblatt Enztäler Nr. W vom 11. August 1928.

Ortspolizeibehörde:

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