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Polizeilichen Auf-

insbesondere miter- ms Anlaß der Em­sgebäuden oder vor w in Gruppen dort

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r, das Wersen in» ,enstände, sowie ir­ischen Wegen ick t ausdrücklich ft

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ignet sind, die E r und Tiere zu le­ier Reinlichkeil

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rr auf die sür d« t werden.

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runnen.

chrzeuge, schmutzige raschen werden, ingespannten ZUg-

rnd sonstigen ähn- icher Brunnen be-

Velastigung

8 46.

-es öffentlichen Verkehrs durch Staub­entwicklung und Flüssigkeiten.

- und an öffentlichen Wegen sowie unter Türen, aus --istern und auf Ballonen, die gegen solche ausmünden, ^ Ausklopfen und Ausstäuben von Bettstücken, Decken, Tüchern, Kleidungsstücken und anderen Gegenständen unter-

i^eilso ist das Ausziehen oder Abfließenlassen von Wasser ' Ider anderen Flüssigkeiten auf öffentliche Wege und Plätze aus den Häusern heraus unmittelbar oder durch Rinnen untersagt. Ordnungsmäßige Einleitung in die Kandel ist da gestattet, wo noch keine Kanalisation besteht und soweit ", ^ um Dach- oder Küchenabwasser handelt.

8 47.

Belästigung des öffentlichen Verkehrs durch schlechte Ausdünstungen.

i Gegenstände und Stoffe, die schlechte Ausdünstigungen ver- dürfen an öffentlichen Wegen nur gelagert oder verarbeitet werden, wenn ausreichende Vorkehrungen ge­troffen sind, daß der Straßenverkehr hiedurch nicht belästigt

-> "hotte, Dunglegen, Abwassergruben und dergl. sind so zu ^xrwahreu, daß keine Belästigung des Straßenverkehrs durch Ausdünstung eintritt.

8 48.

Reinigung öffentlicher Wege.

1 Das Reinigen, Begießen und Bestreuen der Ortsstraßen sowie der Etterstrecken von Staats- und Nachbarschaftsstra- üen und der vor bewohnten Gebäuden und den dazu ge­hörigen Hofräumen und Nebengebäuden gelegenen Außen- tstrecken dieser Straßen, welches nach dem Gesetz vom z. Februar 1928 (Reg.Bl. S. 79) den Gemeinden obliegt, wird nach Art. 1 Abs. 2 ober» erwähnten Gesetzes den Eigen­tümern oder Besitzern von Gebäuden und Grundstücken, welche an die öffentlichen Wege angrenzen oder von ihnen den Zugang haben, auferlegt. Im Einzelnen wird hiezu bestimmt:

L Dic Reinigung der Straßen einschl. der offenen und üe- " deckten Kandel der nach den Straßen zu gelegenen Winkel hat jeweils am Samstag gegen Abend, außerdem am Vor­abend eines Fest- oder bürgerlichen Feiertags, in den Mo­naten April/September nicht vor 1 Uhr, in den Monaten Oktober/März nicht vor 3 Uhr, zu erfolgen. Außerordent­liche Reinigungen sind nötigenfalls vor einzelnen Gebäuden, wie insbesondere Gasthäusern oder im allgemeinen auf Auf­forderung der Ortspolizeibehörde vorzunehmen.

Z. Bei trockener Witterung, insbesondere während der Som- 'mermonate, muß zur Staubvermeidung ein Begießen der Reinigung vorausgehen.

-l. Tie Verpflichtungen der Gebäude- und Grundstücksbesitzer innerhalb Etters erstrecken sich auf allen Seiten entlang ihres Eigentums je auf die aus ihren Seiten befindlichen Gehwege mit Kandel und je die anstoßende Straßenhälfte, bei nur einseitiger Bebauungsmöglichkeit auf die ganze Straßenbreite; den Gebäude- und Grundstücksbesitzern außerhalb Etters wird die nach dem Gesetz vom 6. Februar IW festgesetzte Verpflichtung in vollem Umfang übertragen. Bei der Angrenzung an öffentliche Plätze besteht die Rei­nigungspflicht in der gleichen Länge wie bei Straßen und in der Tiefe nach näherer Anordnung der Ortspolizei­behörde.

5. Vernachläßigt ein Besitzer seine Pflichten, so ist die Orts- Polizeibehörde nach einmaliger erfolgloser Aufforderung befugt, die Reinigung usw. auf Kosten des Säumigen aus- führcn zu lassen.

6. Der zusammengekehrte Morast ist von den Pflichtigen ent­weder aus ihre Dunglege oder den städt. Schuttplatz zu ver­bringen, wenn sie sich nicht der Müllabfuhr bedienen, s. 8 50.

8 49.

Entfernung von Schnee, Bestreuen bei Glatteis, Ver­hinderung der Eisbildung, Reinigung bei Tauwetter.

1. Nach jedem Schneefall nach einem solchen während der Nacht bei Tagesanbruch ist der Schnee von den Gehwegen zu entfernen. An Straßenübergängen muß eine Bahn bis zur Mitte der Straße bezw. zum Gehweg hergestellt werden.

2. Bei Glatteis und Schleisenbildung sind die Gehwege, sowie die für Fußgänger bestimmten Uebergänge der Fahrbahnen unverzüglich und wenn das Glatteis während der Nacht entsteht, bei Tagesanbruch mit Sand oder Asche zu ve- streuen.

Z. Sobald das Wasser gefriert, dürfen Wasserausgüsse, welche auf einen öffentlichen Weg münden, nicht mehr benützt werden, ebenso ist es verboten, Abwasser in die Straßen- landel zu gießen und Wasser in der Umgebung von Brunnen auszuschütten. Während des Frostes sind Ab­wasser in die nächste Schachtöffnung einzugießen.

4 Beim Eintritt von Tauwetter sind die Gehwege sofort zu reinigen.

2. Diese Verpflichtungen sind Sache der Hauseigentümer, wie für die Reinigung in tz 48 festgesetzt.

8 50 .

Müll-Abfuhr.

i Die Bereitstellung des Mülls zur Abfuhr hat zu den vom Ortsvorsteher bezw. der von ihm beauftragten Stelle jeweils WItgesetzten und öffentlich bekannt gemachten Zeiten zu er­folgen.

2' Zur Bereitstellung des zur Abfuhr bestimmten Mülls oder Wirstiger Abgänge dürfen nur solche Gefäße verwendet werden, die durch fest angebrachte Deckel gut verschließbar

° M»' Dsie Ueberfüllung der Gefäße ist unzuläßig.

' Nullgefäße dürfen über Nacht nicht auf der Fahrbahn und auf öffentlichen Gehwegen aufgestellt werden. Nach der Entleerung sind sie unverzüglich einznholen.

8 51.

Fäkalieu-Abfuhr.

4 Die Eigentümer der Gebäude oder ihre Beauftragten haben aasrir Sorge zu tragen, daß die Aborte, Abwassergruben

und Dungstätten rechtzeitig entleert werden, damit ein lieberlaufen vermieden wird.

2. Soweit die Entleerung der Abortgruben und Düngerstätten und die Wegschafsung ihres Inhalts nach den Bestimmun­gen der Ortsbausatzung auf andere Weise als durch die Ein­richtung der Gemeinde vorgenommen werden darf, ist sie zeitlich beschränkt auf folgende Zeiten:

Die Entleerung der Abort- und Abwassergruben und die Wegschaffung ihres Inhalts darf in den Monaten Okto­ber, November, Dezember, Januar, Februar und März nur in der Zeit von 8 Uhr abends bis morgens 8 Uhr und in den Monaten April, Mai, Juni, Juli, August und Septem­ber von abends 10 Uhr bis morgens 6 Uhr erfolgen. Für einzelne Teile des Gemeindebezirks kann die Ortspolizei- üehörde in stets widerruflicher Weise die zeitliche Beschrän­kung ändern oder aufheben unter der Voraussetzung, daß bei der Entleerung und Wegschaffung der Fäkalien erheb­liche Belästigungen der Umgebung vermieden werden.

3- Das Stehenlassen von Jauche- und Dungwagen auf öffent­lichen Wegen ist verboten.

Es ist verboten, in die Schachtlöcher der Dohlen, in Flüsse oder Kanäle Kehricht, Fäkalien oder anderen Unrat zu werfen oder zu gießen.

Reinlichkeit in den Hauswinkeln.

1. In Winkeln sind die Wassersteine und Abtritte mit bis auf den Boden oder bis zu den Aufnahmebehältern herabgehen­den Röhren oder Schächten zu versehen.

2. Die Winkel sind oft und reichlich zu streuen und jährlich wenigstens sechsmal zu entleeren und zwar anfangs Januar, anfangs März, anfangs Mai, anfangs Juli, anfangs Sep­tember, anfangs November.

3. Die Winkel sind gegen die Straßen mit sauber gehobelten und angestrichcnen Türen von mindestens 2 m Höhe zu ver­schließen, über welchen außerdem überall, wo es zur Ver­meidung häßlichen Anblicks von der Straße oder von Nach­barwohnungen erforderlich ist, ein bis zur Höhe von zwei Stockwerken reichender Bretterverschluß gleicher Art an­zubringen ist.

8 53.

Aufstellen von Wagen usw. vor fremden Grundstücken.

Niemand ist befugt, Wagen, Karren, Fässer, Holz oder andere Gegenstände vor oder bei fremden Gebäuden aufzu­stellen, auch wenn hiedurch der Verkehr nicht gehindert ist.

Weitere Vorschriften über die Erhaltung der Ruhe, Sicherheit und Bequemlichkeit auf den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen.

8 54.

Musik- und andere Aufführungen auf öffentlichen Wegen.

Die Veranstaltung von Musikaufführungen aller Art Konzerte, Tagwachen, Ständchen, gesanglichen Darbietungen, Tänzen und Schaustellungen auf öffentlichen Wegen und in öffentlichen Anlagen bedarf der Genehmigung der Ortspolizei­behörde. Für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen, ebenso für das hergebrachte Singen der Turn-, Sport-, Wander- und Gesangvereine bei Auszug und Heimkehr und bei Mitgliederehrungen kann die Genehmigung auf un­bestimmte Zeit in stets widerruflicher Weise erteilt werden, doch nicht für die Zeit von 11 Uhr abends bis 6 Uhr früh.

8 55.

Schutz der Nachtruhe.

1. Bei Gesangsvorträgen, Musikaufführungen und dergl. in Wirtschaften und sonstigen öffentlichen und privaten Ge­bäuden sind Fenster und Türen der Räume Sommers von nachmittags 10 Uhr und Winters von nachmittags 9 Uhr an so dicht zu schließen, daß die Nachtruhe der Anwohner so wenig als möglich beeinträchtigt wird. Das gleiche gilt für das Kegeln in Wirtschaften und Wirtschaftsgärten. Nach 11 Uhr sind Gesangsvorträge, Musikaufführungen, auch solche mittels Automaten oder Lautsprecher und das Kegeln in Wirtschaften und sonstigen Gebäuden verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde in besonde­ren Fällen zugelassen werden. Für die Einhaltung der Vorschrift Satz 13 ist in Wirtschaften der Wirt verant­wortlich.

2. Die Besitzer von Hunden oder die mit deren Wartung und Pflege Beauftragten sind verpflichtet, die Störung der Nachtruhe durch anhaltendes Gebell der Tiere in geeigneter Weise zu verhindern.

8 56.

Sonstiges.

1. Verboten ist:

u) das zwecklose Durchziehen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb Ortsetters in geschloffenen Reihen sowie das gruppenweise Stehen auf denselben, soweit hiedurch der freie Verkehr gehemmt wird, b) das zwecklose Herumstehen und Herumlaufen von Per­sonen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen inner­halb des Ortsetters nach 11 Uhr nachts und der schul­pflichtigen Jugend nach Eintritt der Dunkelheit. Die Erziehungsberechtigten haften dabei für die ihrer Auf­sicht unterstehenden strafunmüudigen Personen.

2. Verboten ist auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des Ortsetters

g) das Radfahren und das Fahren mit Krafträdern und Kraftwagen zum Zweck des Erlernens,

b) das belästigende Umherfahren mit diesen Verkehrs­mitteln,

c) das Führen von Fahrrädern oder Krafträdern auf Gehwegen,

ci) das Lagern von Zigeunern und ähnlichen umherziehen­den Leuten mit ihren Gerätschaften und Wagen, e) das Anzünden von Feuer, ck und e auch an Straßen, Wegen und öffentlichen Plätzen innerhalb des Ortsetters. Ausnahmen kann die Ortspolizeibehörde gestatten.

Besondere Vorschriften über die Erhaltung und Benützung der öffentlichen Anlagen.

8 57.

1. In allen öffentlichen Anlagen einschl. den Friedhöfen der Stadt ist, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist, verboten:

3) Wiesen- und Rasenflächen, Blumenbeete, Gebüsche und Pflanzungen zu betreten, überhaupt die Wegegrenzen zu überschreiten und Einfassungen oder Einfriedigungen, (Gitter, Zäune, Mauern und dergl.) zu übersteigen, ferner außerhalb der hiefür bestimmten Wege zu fahren oder zu reiten;

b) Bäume oder Sträucher zu beschädigen, insbesondere Ein­schnitte in die Rinde zu machen, Aeste, Zweige, Blüten und Früchte abzureißen oder abzuschneider sowie Blu­men oder Pflanzen abzupflücken, auszugraben oder zu beschädigen;

c) Zierpflanzungen, Blumenbeete und Rasenflächen durch Hunde oder Geflügel betreten zu lassen;

cl) Bauwerke, Denkmäler, Statuen, Brunnen, Bänke, Tische, Einfassungen, Warnungstafeln und ähnliche Gegenstände zu besteigen, zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Namen, Inschriften, Zeichnungen und dergl. an ihnen anzubringen, ferner Hunde auf Bänke oder Tische sprin­gen, sich auf diese setzen oder legen zu lassen; e) Wege zu verunreinigen, Papiere, Speisereste, Abfälle von Obst und dergl. wegzuwerfen; t) Brunnenbecken und Ziergewässer durch Hineinwerfen von Gegenständen zu verunreinigen, sowie an den Brun­nen Hunde mittels der dort angebrachten zum Gebrauch für Menschen bestimmten Gefäße zu tränken; b) zum Zweck des Feilbietens und Verkaufens von Waren irgend welcher Art, des Anbietens von Dienstleistungen und gewerblichen Leistungen, des Verkaufs und Vertrei­bend vor» Druckschriften und dergl. sich aufzustellen oder umherzugehen;

h) auf den Anlagewegen mit Fuhrwerken, Kraftwagen, Handwagen, Schiebkarren, Personen- und Lastfahrrädern zu fahren sowie zu reiten, Zugtiere zu führen und Tiere zu treiben.

2. Das Stehenlaffen von Kinderwagen ist nur an den zum Aufenthalt für Kinder zugelaffenen Plätzen gestattet. Fahr­stühle müssen neben den Bänken so aufgestellt werden, daß sie den Verkehr auf den Gehwegen nicht beeinträchtigen.

3. Den zur Abstellung von Zuwiderhandlungen ergehenden Anordnungen der Polizeiorgane ist ohne Verzug Folge zu leisten.

4. Für die Einhaltung der in Bezug auf die öffentlichen An­lagen erlassenen Vorschriften durch Kinder sind die zu deren Beaufsichtigung verpflichteten Personen verantwortlich.

5. Hnnde sind an der Leine zll führen.

8 58.

Aufenthalt in öffentlichen Anlagen.

1. Von 11 Uhr abends ab ist, soweit nicht durch Anschläge etwas anderes bestimmt ist, der Aufenthalt in den öffent­lichen Anlagen untersagt.

2. In Schutzhütten, Wartehäuschen und dergl. ist der Auf­enthalt zur Nachtzeit ohne erlaubten Zweck verboten.

Auf Grund Polizeistrafges. Art. 22 Ziffer 2 und Art. 32 Ziffer 5, Art. 51 wird weiter als ortspolizeiliche Vorschrift festgesetzt:

8 59.

Schutz gegen Belästigung durch Hunde.

Hunde dürfen in öffentliche Versammlungen, in Lebens­mittelgeschäfte sowie zu den öffentlichen Badeplätzen nicht mitgebracht werden.

Als ortspolizeiliche Vorschrift auf Grund des § 365 R.St G. und Art. 51 Polizeistrafges. wird ne« festgesetzt:

8 60.

Die Polizeistunde ist auf 12 Uhr nachts bestimmt.

In Kraft bleiben:

die ortspolizeilichen Vorschriften

8 61.

vom 15. Januar 1873

betr. Feldpolizei (Art. 37, 51 Pol.Str.Ges.)

folgenden Inhalts:

1. Hausgeflügel. ist so zu verwahren, daß dasselbe fremden Feldern und Gärten keinen Schaden zufügt.

Desgleichen Schweine und andere Haustiere,

2. Die Nachlese in fremden Grundstücken (Afterbergen) ist auf hiesiger Markung verboten.

3. Das Lehmgraben auf Gemeindeplätzen durch andere als die damit obrigkeitlich beauftragten Personen ist verboten.

Hiezu tritt neu:

4. Verboten ist das Spielen mit Fuß- und Handbällen oder sonstigen Gegenständen auf Feldgrundstücken.

8 62.

vom 15. Januar 1873.

betr. Wochenmarktordnung

mit folgendem Inhalt:

1. Jedes Stück Butter, welches auf den Wochenmarkt zum Ver­kauf gestellt wird, muß ein bestimmtes abgerundetes Gewicht mindestens von ^ Pfund oder 250 Gramm haben.

Stücke, die bei einer polizeilichen Nachwiegung zu leicht befunden werden, werden durch Zerkleinern kenntlich ge­macht.