8 23.

Beschneiden von Bäumen und Sträuchern.

Bäume und Sträucher, die auf öffentliche Wege hinaus­ragen, sind über Gehwegen bis zu einer Höhe von 3 m, über Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 1,5 m über der Erde aus­zuschneiden.

8 2 t.

Gerüste, Ausgrabungen, Lagerung und Zurichtung von Baumaterialien, Aufstellung von Baubetriebsmaschinen

und dergl.

1. Die Errichtung von Gerüsten aller Art (Leiter-Stangen- und Schragengerüsten, Schutzdächern usw.) zum Abbruch von Gebäudeteilen, zur Instandsetzung von Gebäuden oder zur Errichtung von Neubauten, die Vornahme von Aus­grabungen, die Lagerung und das Bearbeiten von Bau­material aller Art (Bauholz, Bausteine, Eisenschienen) und die Aufstellung von Bauhütten, Baubetriebsmaschinen, Materialtrögen und dergl. bedarf, insoweit die genannten Arbeiten und Maßnahmen in oder an öffentlichen Wegen erfolgen und den öffentlichen Verkehr beeinträchtigen, der vorgängigen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde.

2. Zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs kann die Orts­polizeibehörde die ihr erforderlich erscheinenden Maßnahmen, insbesondere die Abschrankung der Baustelle gegen öffent­liche Wege und Plätze durch geschlossene Bauzäune oder die Anlage von Schutzdächern zur Beseitigung der Gefährdung durch herabfallende Baumaterialien oder die Anlage von Nvtgehwegen anordnen.

3. Für Arbeiten und Maßnahmen der in Abs. 1 bezeichneten Art, die durch die Stadt, den Staat oder das Reich oder für diese unter Verantwortung und Aufsicht ihrer Organe vorgenommen werden, ist die polizeiliche Erlaubnis nicht erforderlich, doch ist vor ihrem Beginn bezw. vor ihrer Durchführung der Ortspolizeibehörde durch den Verant­wortlichen Banleiter rechtzeitig Anzeige zu erstatten. Die Anordnung der in Abs. 2 vorgesehenen Sicherungsmaß­nahmen bleibt indes auch in diesen Fällen der Ortspolizei­behörde Vorbehalten.

4. Die etwa notwendig werdende vorübergehende Sperrung öffentlicher Wege erfolgt durch Verfügung der Ortspolizei­behörde, die auch die Art der etwa erforderlichen Umleitung des Verkehrs zu bestimmen hat. Die nach näherer Anord­nung der Ortspolizeibehörde anzubringende Abschrankung, sowie die in gleicher Weise zu bewerkstelligende Anbringung ausreichender Hinweise über die Umleitung ist Sache des die Arbeit ausführenden Unternehmers, oder wenn ein solcher nicht vorhanden ist, des Bauherrn bezw. des von ihm bestellten Vertreters.

8 25.

Aufziehen von Baumaterialien.

Beim Aufziehen von Baumaterialien ist die Aufzugstelle, d. h. der Raum, von wo aus die Materialien in die Höhe gehen und über welchem sich die Aufzugsvorrichtung bewegt, in solchem Umfang abzusperren, daß der öffentliche Verkehr durch abstürzende Gegenstände nicht gefährdet werden kann.

8 26.

Arbeiten an oder auf Gebäuden.

Bei allen Arbeiten an oder auf Gebäuden, welche den öffentlichen Verkehr zu gefährden oder zu beeinträchtigen ge­eignet sind, wie Verblenden der Außenseite, Abwaschen von Fassaden, Dacharbeiten usw. sind unbeschadet der Vorschriften in Z 24 auf den Gehwegen Abschrankungen oder gut sichtbare Warnungszeichen anzubringen, auch ist das Herabfallen von Gegenständen durch genügende Schutzvorrichtungen zu ver­hüten.

8 27.

. Ausstellen oder Niederlegen von Masten.

Beim Aufstellen oder Niederlegen von Masten aus oder in der Nähe von öffentlichen Wegen ist die Umgebung in solcher Ausdehnung abzusperren, daß vorübergehende Personen bezw. vorbeifahrende Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.

8 28.

Lagerung von Bauschutt.

Bauschutt darf auf öffentlichen Wegen nur mit polizeilicher Genehmigung gelagert werden. Der gelagerte Schutt ist täg­lich vor Eintritt der Dunkelheit zu entfernen, Ausnahmen können polizeilich zugelassen werden.

8 29.

Beleuchtung von Gerüsten usw.

Gerüste, Bauzäune, Schutzdächer, Ausgrabungen, Lage­rungen von Baustoffen und Schutt, aufgestellte Baubetriebs­maschinen sowie Abschrankungen, Verbotstafeln, Warnungs­zeichen und Hinweise über die Umleitung des Verkehrs sind von Eintritt der Dunkelheit an die ganze Nacht über aus­reichend zu beleuchten. Verantwortlich für die sachgemäße Beleuchtung ist der die betreffenden Arbeiten ausführende Bauunternehmer oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der Bauherr bezw. der von ihm bestellte Vertreter.

8 M.

Auslagekasten, Automaten, Warenauslagen usw.

1. Die Benützung von öffentlichen Wegen und des Lustraums über ihnen für gewerbliche Zwecke ist nur mit polizeilicher Erlaubnis zulässig. Dies gilt insbesondere für das Anbringen von beweglichen, einen untrennbaren Bestandteil von Ge­bäuden nicht bildenden Auslagekasten aller Art, von Ver­kaufsautomaten und sonstigen Gegenständen, die innerhalb der Höhe bis zu 2,4 m und mehr als 15 cm auf den Gehweg hinausragen.

2. Die polizeiliche Erlaubnis ist weiterhin erforderlich

g) für das offene Auslegen, Aushängen oder Aufstellen von Waren und anderen beweglichen Sachen vor Gebäuden, an Umzäunungen und dergl., an öffentlichen Wegen oder in solcher Nähe von ihnen, daß der öffentliche Verkehr gefährdet oder beeinträchtigt wird; b) für die Errichtung von Verkaufsständen oder Handels­stellen an diesen Orten.

3. Die Erlaubnis nach Abs. 1 und 2 ist eine persönliche; sie wird nnr demjenigen erteilt, welcher die Vorrichtung für seine gewerblichen Zwecke benützt.

8 31.

Versteigerungen und Warenanpreisungen.

1. Die Abhaltung von Versteigerungen auf öffentlichen Wegen ist verboten.

2. In gleicher Weise ist untersagt das Ausbieten von Ver- steigerungsgegenstänüen sowie das Anpreiseu und Anbieten von Waren oder das Anlocken von Kunden von den Ge­schäftslokalen aus, vor oder in der Nähe derselben.

Ausnahmen gelten an den Krämermärkten nach Her­kommen.

Straßengewerbe, Ankündigungen auf öffentlichen Straßen usw.

8 32.

Allgemeine Bestimmungen.

1. Personen, welche in Gemeindebezirken eine gewerbliche Niederlassung besitzen und gem. 12 h Gew.O. einen am­bulanten Gewerbebetrieb auszuüben berechtigt sind, be­dürfen, soweit dies auf oder an öffentlichen Wegen oder an anderen öffentlichen Orten oder auf im Privateigentum stehenden Ltraßen und Wegen, auf welchen herkömmlich ein öffentlicher Verkehr stattfindet, geschehen soll, der polizei- lickien Erlaubnis. Das gleiche gilt, soweit die polizeiliche Erlaubnis nicht bereits in K 6V3 Gew.O. erteilt ist, für Gewerbetreibende, welche einen gültigen Wandergewerbe­schein besitzen, zur Ausübung ihres Gewerbe-(Handels)- Betriebs auf oder an öffentlichen Wegen oder an andern öffentlichen Orten.

2. Der Gewerbetreibende hat den ihm ausgestellten Erlaubnis­schein während der Ausübung des Gewerbebetriebs bei sich zu führen.

3. Wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen inner­halb des Ortsetters Fahrzeuge aufstellen und zu jedermanns Gebrauch und Dienst anbieten und in Betrieb setzen will, bedarf hiezu der polizeilichen Erlaubnis. Die Ortspolizei­behörde kann die Erteilung der Erlaubnis an bestimmte Bedingungen über die Einrichtung des Fahrzeugs, die Be­triebsstunden und die Bemessung der Fahrpreise knüpfen. Die Aufstellung der Verkehrsmittel darf nur aus den von der Ortspolizeibehörde bestimmten Verkehrsflächen geschehen.

8 33.

Plakat- und Reklamewesen.

1. Das Aufstellen von Plakatsäule!: auf oder an öffentlichen Wegen sowie das Anbringen von Plakattafeln oder ähn- ua-en Vorrichtungen an Gebäuden, Umzäunungen oder sonstigen Umfriedigungen, die an öffentliche Wege angrenzen, bedarf außer der Zustimmung des Verfügungsberechtigten der polizeilichen Genehmigung.

2. Zum Anschlägen von Plakaten dienen die städt. Anschlag­säulen. Das Anheften an Häusern, Mauern, Masten usw. ist verboten. Zuwiderhandlungen werden gem. Art. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 187 t (Reg.Bl. S. 181) bestraft. Der Aushang von Plakaten an Schaufenstern und am eigenen Haus ist nach wie vor gestattet und fällt nicht unter das Verbot.

3. Das Anbringen von Aufschriften auf Wegen, öffentlichen Plätzen, an Masten usw. mittelst Aufmalens oder auf son­stige Weise ist nur mit Polizeilicher Genehmigung gestattet.

4. Ankündigungen, Anpreisungen und Anschläge sonstiger Art welche sich aus das Grundstück, auf welchem sie angebracht werden sollen, oder aus einen Gewerbebetrieb, der auf dem Grundstück betrieben wird, beziehen, sind ohne polizeiliche Erlaubnis gestattet, wenn sie den Verkehr nicht beeinträch-

, tigen und nach Form und Inhalt nicht gegen öffentliche Interessen verstoßen.

5. Die Beschädigung zugelasseuer Anschläge durch Abreißen, Besudeln oder aus sonstige Weise ist verboten.

6. Jede Art beweglicher Reklame auf öffentlichen Wegen, ins­besondere der Verkehr mit Reklamewagen, das Umhertragen und Umherfahren von Plakaten, Bildern und sonstigen Gegenständen sowie das Aufstellen und Umhergehen von Personen zu Reklame- oder ähnlichen Zwecken ist nur mit polizeilicher Genehmigung gestattet.

7. Die Anbringung fester Reklamevorrichtungen an, auf oder innerhalb von Gebäuden, deren unmittelbare oder mittel­bare Wirkung gegen öffentliche Wege gerichtet ist, bedarf der Polizeilichen Erlaubnis. Reklamevorrichtungen in Schau­fönstern, durch deren Betrieb der öffentliche Verkehr wesent­lich beeinträchtigt wird, sind azif polizeiliche Anordnung zu entfernen.

8. Gesänge oder sonstige Musikaufführungen auf öffentlichen Wegen, die Werbezwecken dienen, bedürfen der Genehmigung der Ortspolizeibehörde.

9. Oeffentliches Ausrufen ist nur den von den zuständigen Behörden bestellten Ausrufern gestattet, soweit nicht Aus­nahmen von der Ortspolizeibehörde besonders zugelassen sind. Der Ausrufer darf während des Ausrufens nicht ge­stört werden.

Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs durch sonstige Einrichtungen, Handlungen und Unterlassungen.

8 34.

Einrichtungen zum Aufstellen von Fahrrädern und Anbinden von Hunden.

Feste und bewegliche Einrichtungen zum vorübergehenden Abstellen von Fahrrädern oder Anbinden von Hunden dürfen auf öffentlichen Wegen nur mit Erlaubnis der Ortspolizei­behörde angebracht bezw. aufgestellt werden. Die beweglichen Einrichtungen sind jeweils mit Einbruch der Dunkelheit bezw. bei Betriebsschluß zu entfernen.

8 35.

Zerkleinern von Holz.

1. Das Zerkleinern von Holz ist auf öffentlichen Wegen nur dann gestattet, wenn dem Eigentümer kein anderer ge­eigneter Platz zur Verfügung steht.

Es ist verboten

3) auf Gehwegen,

d) auf Fahrbahnen von weniger als 4 m.

2. Zur Schonung des Straßenkörpers sind beim sterkl ^

geeignete Unterlagen zu verwenden. ^ "silier»

3. Das zuüereitete Holz ist sofort nach Beendigung der q k ten vom öffentlichen Verkehrsgrund zu entfernen

8 36.

Rodeln.

Das Fahren mit Rodelschlitten, die vom

ritz aus geleitet

werden, ist auf öffentlichen Wegen innerhalb des aesck,^. Wohnbezirks ohne Ausnahme, im übrigen auf der Schloßsteige (Hohlgasse), auf der vorderen SchloWwe ^ auf dem Dietrichsweg und im unteren Teil der Waldrems steige von, Windhof bis zu der Wildbaderstraße verboten

8 37.

Sportliche Veranstaltungen.

Die Durchführung sportlicher Veranstaltungen auf oiW lichen Wegen bedarf der vorgängigen Genehmiaurm Ortspölizeibehörde. " "

8 38.

Tragen von Gegenständen.

1. Auf den Gehwegen ist das Tragen von Gegenstände,, d>, nach Form, Größe oder Beschaffenheit geeignet sind -j. Vorübergehenden zu gefährden, zu belästigen oder zu be­schmutzen, wie volle Butten, große Trag- und Markstück Koffer, Kisten, Fleischermulden, Aexte, ferner Rohre, SW gen, Leitern und ähnliche langgestreckte, leicht hin- und her- schwankende Gegenstände usw. verboten. Derartige Ge» stände dürfen nur auf der Fahrbahn und so getragen wen den, daß der Verkehr weder gefährdet noch gehemmt wird

2. Hacken, Sensen sind mit der Spitze nach oben, SW Schirme usw. so zu tragen, daß die Benutzer der Gehl» hiedurch nicht gefährdet oder belästigt werden.

' 8 39.

Verhalten gegenüber Aufzügen.

Oeffentliche Aufzüge dürfen von Fußgängern oder Fahr­zeugen nicht durchbrochen oder sonst in ihren Bewegungen gehemmt werden.

8 40 .

Andrängen bei Kranken- und Leicheniiberfiihrungen, Unfällen und Festnahmen.

1. Unbeteiligten Personen ist verboten

3) sich bei Kranken- und Leichenbeförderuugen, Unfälle» oder Verbrechen auf öffentlichen Wegen an die Halte­stelle des Kranken- oder Leichenwagens, die Unfallstelle bezw. den Tatort heranzudrängen und in verkehrsstören- der Weise stehen zu bleiben; k) sich unbefugt in die Rettungs- oder Polizeilichen Auf­nahmearbeiten einzumischen.

2. Das gleiche gilt bei Festnahmen. Es ist insbesondere unter­sagt, Aestgenommene zu begleiten oder aus Anlaß der Ein­lieferung von Festgenommenen vor Amtsgebäuden oder vor der Polizeiwache Gruppen zu bilden oder in Gruppen dort stehen zu bleiben.

8 4l.

Behinderung von Fuhrwerken.

Es ist verboten, Fahrzeugen, Reitern, Treibern von Dem mutwillig in die Fahrbahn zu stehen oder sie in sonstige Weise zu hemmen.

8 42 .

Spiele und dergl.

Verboten sind:

3) das Spielen mit Fuß- und Handbällen, das Werfen M Schneeballen, das Schleudern harter Gegenstände, sowie ds- Steigenlassen von Drachen auf öffentlichen Wegen r- Plätzen, soweit die letzteren hiefür nicht ausdrücklich st gegeben sind.

b) Radelrutschen, Stelzenlaufen, Schleifen und ähnliche SM auf den Gehwegen;

c) das Tummeln von Kindern auf den Fahrbahnen,

cl) das mutwillige Besteigen der öffentlichen Brunnen «« Denkmäler, . .

e) sonstige mutwillige Handlungen, die geeignet sind, die M öffentlichen Wegen befindlichen Personen und Tiere zu be­lästigen.

Vorschriften über die Erhaltung der Reinlichkeit auf öffentlichen Wegen.

8 43 .

Verunreinigung der öffentlichen Wege.

1. Jede Verunreinigung öffentlicher Wege, insbesondere di- Wegwerfen von Scherben, Papier und Speiseresten, Am - von Obst, Gemüse und dergl. auf öffentliche Wege u

2. Schutt und ähnliche Abfälle dürfen nur auf die für di! Ablagerung zugelassenen Plätze verbracht werden.

tz 44.

Laufenlaffen von Haustieren. Taubeuschläge.

Das Laufenlassen von Schweinen ist zu jeder -3^.^ Laufenlaffen von Hausgeflügel an den Sonn- und 0 > ^ auf allen öffentlichen Wegen und Plätzen der Sta Die Ausflugstangen von Taubenschlägen dürfen über öffentlichen Wegen befinden.

8 45 .

Verunreinigung öffentlicher Brunnen.

An öffentlichen Brunnen dürfen Tiere,

Gefäße und andere Gegenstände nicht gewasche Untersagt ist ferner das Tränken von angespannten s

Das Einlegen von Fischkästen, Weidm lichen Gegenständen in die Tröge öffentlicher Brun dark der polizeilichen Erlaubnis.